Zusammenfassung Schema BGB AT PDF

Title Zusammenfassung Schema BGB AT
Course BGB Übung
Institution Universität des Saarlandes
Pages 11
File Size 566.5 KB
File Type PDF
Total Downloads 26
Total Views 156

Summary

BGB Allgemeiner Teil Sommersemester...


Description

Willenserklärungen empfangsbedürftige WE

nicht empfangsbedürftige WE

→ zielen auf Rechtswirkungen gegenüber best. Personen ab

unter Anwesenden

unter Abwesenden

ABGABE

ABGABE

ABGABE z. B. Testament §1937

ZUGANG

ZUGANG

z.B. Telefonat, mündliche Erklärung

z. B. schriftl. übersandte Erklärungen, Email etc.

Definition Willenserklärung: Eine priv. Äußerung, die auf das Herbeiführen einer rechtsfolge gerichtet ist. Handlungswille, Rechtsbindungswille, Geschäftswille → Schweigen hat iaR keinen Erklärungswert

→ „Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit Abgabe und Zugang wirksam.“ → Gemäß §130 Abs. 1 S. 2 BGB wird eine Willenserklärung nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. → Daher gilt, dass eine Willenserklärung, die früher zur Kenntnis genommen wird, als es unter gewöhnlichen Umständen zu erwarten wäre, schon zum Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme wirksam wird. (Treu und Glauben, Im Falle der früheren Kenntnisnahme ist dagegen der Empfänger schutzbedürftig, der ein berechtigtes Interesse daran hat, auf die Wirksamkeit der gelesenen Willenserklärung vertrauen zu können.) b) unter Abwesenden:

Definition Zugang § 130 I BGB: Definition Abgabe: willentliche Entäußerung der Erklärung in den Rechtsverkehr

Eine Willenserklärung unter Abwesenden gilt dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.

Definition Machtbereich: Eine Willenserklärung gelangt zum einen in den Machtbereich des Empfängers, wenn sie in dessen räumlichen Herrschaftsbereich gelangt, zum anderen, wenn sie von seinem Empfangsboten angenommen wird.

Definition Empfangsbote: Ein Empfangsbote ist eine vom Empfänger oder nach allgemeiner Verkehrssitte zur Entgegennahme von Willenserklärung ermächtige Person (z.B. Sekretär(in), Familienangehörige).

Definition Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen: → Briefkasten: Einmal am Tag geleert → Empfangsbote im räumlichen Herrschaftsbereich des Empfängers: direkt zugegangen → Empfangsbote außerhalb des räuml. Herrschafts bereich: Zugang nach üblichem Lauf der Dinge

Eine Willenserklärung gelangt z.B. in den räumlichen Herrschaftsbereich, wenn sie in den Briefkasten eingeworfen, vom Anrufbeantworter aufgenommen oder im E-Mail-Posteingangsordner gespeichert wurde. Die Risikoverteilung ändert sich in dem Moment, indem der Erklärende die WE in den Machtbereich des Empfängers brachte b) unter Anwesenden: → Bei einer mündlichen Willenserklärung kann es zu Problemen kommen, wenn die Erklärung vom Empfänger nicht verstanden wird: → Zwei Theorien zum Zugang bei mündlichen WEs: a) Strenge Vernehmungstheorie: Nach der strengen Vernehmungstheorie kommt es nur zu einem Zugang, wenn der Empfänger die Willenserklärung tatsächlich akustisch vernommen und auch verstanden hat. Das Risiko, dass die WE dem Empfänger nicht zugeht, liegt folglich in Gänze beim Erklärenden. b) Abgeschwächte Vernehmungstheorie (hM): Nach welcher ein Zugang auch erfolgt, wenn der Empfänger die Erklärung nicht richtig verstanden hat, der Erklärende jedoch davon ausgehen konnte, dass der Empfänger die Erklärung verstehen würde. → sachgerechtere Risikoverteilung

Schweigen hat im Rechtsverkehr grundsätzlich keinen Erklärungswert, weder ein Angebot noch eine Annahme. Ausnahmen: - § 362 I HGB gilt aber nur für Dienstleistungen, nicht für Warenlieferungen („Besorgen von Geschäften für andere“) - Gewohnheitsrechtliche Ausnahme ohne normierung im Gesetz (Handelsbrauch) iVm § 346 HGB: „ Wenn ein Kaufmann im Anschluss an Vertragsverhandlungen ein sogenanntes kaufmännisches Bestätigungs schreiben zugeht, muss der Kaufmann diesem Schreiben unverzüglich widersprechen, wenn er mit dem Inhalt nicht einverstanden ist. Schweigt der Kaufmann auf ein solches Schreiben, kommt der Vertrag mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens zustande.“ → Dient dem Bedürfnis der Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr → Das Schweigen des Kaufmanns ist keine Willenserklärung, wird aber als solche behandelt VORAUSSETZUNGEN: - Empfänger und Bestätigender müssen beides Kaufleute sein, wenigstens in erheblichem Umfang am Geschäftsleben teilnehmen - Zwischen beiden Parteien müssen Vertragsverhandlungen stattgefunden haben - Das Schreibenn muss einern früheren Vertragsschluss bestätigen, es mus sim Vorfeld noch keine Einigung vorgelegen haben, vielmehr muss der Bestätigende an einen Vertragsschluss glauben - Zeitlich unmittelbarer Zusammenhang (5 Tage bedenenlos) - Der Bestätigende darf nicht bösgläubig sein, also die vertraglichen Verhandlungen nicht bewusst unrichtig widergeben → Anfechtung möglich? Nur wenn er den Inhalt des Bestätigungsschreiben falsch verstanden hat (Erklärungs-/ Inhaltsirrtum), nicht aber wenn er sich über die Rechtsfolge des Schweigens geirrt hat.

Definition Annahme:

Definition Angebot: Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile (essentialia negotii) enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt; dieser das Angebot also mit einem einfachen „Ja“ annehmen kann.

Eine empfangsbedürftige WE, die deckungsgleich mit dem Angbot ist

Widerruf einer Willenserklärung gemäß § 130 I 2 BGB = muss vorher oder gleichzeitig mit der WE zugegangen sein = der Wiederrufende muss nicht das Wort widerruf benutzen, es reicht dass die Abneigung zum Asudruck kommt (P) Meinungsstreit: Wenn die Zugang später erfolgt ist die Kenntnisnahme aber gleichzeitig stattfindet Beispiel: Bestellung per Fax wird um 10:00 Uhr abgesendet. Um 14:00 Uhr wird der Widerruf abgeschickt. Der Empfänger liest beides erst um 15:00 Uhr. m.M.: Ja ! - Wenn der Adressat noch keine Kenntnis von der WE gehabt hatte, hatte er auch noch keinen Vertrauensschutz, den §130 I 2 beabsichtigten - Nach Treu und Glauben müsse der Absender daher so behandelt werden, als könne er noch bis zur tatsächlichen Kenntnisnahme widerrufen - folgt dem Schutzzweck des § 130 m.M.: Nein - Wortlaut des §130 I 2, von einer tatsächlichen Kenntnisnahme ist nicht die Rede im Gesetz, Vergleiche auch die Definition von Zugang, Zugang ist ausschlaggebend und nicht die tatsächliche Kenntnisnahme Prüfung: 1. Widerruf muss nicht als solcher bezeichnet sein 2. Ist der Widerruf gleichzeitig oder zuvor mit der WE eingegangen

„Weil der Erklärende die Kündigung nicht dem Erklärungsempfänger, sondern dem Dritten X aushändigt, hängt der Zugang davon ab, wie die Stellung des X zu beurteilen ist“

Erklärungsbote:

Empfangsbote:

→ leitet eine fremde WE weiter → Der Erklärende trägt das Risiko → liegt nicht im Machtbereich des Empfängers → Eine solche Erklärung geht dem Empfänger erst mit der Übermittlung zu → Bsp.: Postbote

→ nimmt eine WE entgegen, ohne eigene Willensbildung und ist auch dazu berechtigt → Der Empfänger trägt das Risiko → liegt im Machtbereich des Empfängers → Zugang zum Zeitpunkt, in dem regelmäßig mit Weitergabe gerechnet werden darf → Bsp.: Sekretärin

Abgrenzung zum Stellvertreter §164: → Ein Bote gibt keine eigene WE ab, er übermittelt nur → Stellvertreter gibt eigene WE ab im Namen der vertretenen Person

Schenkung: Formichtigkeit gemäß § 125 S. 1 BGB Handschenkung, § 516 → Formlos wirksam → muss direkt und unmittelbar erfolgen

Schenkungsversprechen, § 518 → notarielle Beurkundung erforderlich (Formerfordernis), außer Heilung nach § 518 II

(Überweisen auch möglich)

→ muss bewirkt sein, kein Anspruch falls Leistung nicht bewirkt wurde

→ Bsp.: Geburtstagsgeschenk

Schadensersatz: culpa in contrahendo gemäß § 280 I BGB, danach gem. § 823, §826 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 280 I BGB: I. Schuldverhältnis § 241 I BGB → Rechtsgeschäftliche Einigung/ Vertrag? Rechtsbindungswille der WE ? →Abgrenzung zur Gefälligkeit → keine rechtl. Folgen II. Pflichtverletzung III. Vertretenmüssen IV. Schaden

Schadensersatz gem. § 823: Der Täter musste eines der absoluten Rechte des Opfers verletzt haben (z.B. Leben, Körper, Gesundheit..?

Schadensersatz gem. § 826: Verstoß gegen die guten Sitten und vorsätzlich!

Aspruch auf Übergabe des Kaufgegenstandes gemäß § 433 I 1 BGB 1. ANSPRUCH ENTSTANDEN: a) Dingliche Einigung gem. §§ 145 ff über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii): aa) Angebot (Handlungswille, Rechtsbindungswille, Geschäftswille + Agbage der WE + Zugang der WE) bb) Annahme (Handlungswille, Rechtsbindungswille, Geschäftswille + Agbage der WE + Zugang der WE) b) Wirksamkeit der Einigung → Geschäftsfähigkeit §104 BGB 2. DER ANSPRUCH IST NICHT ERLOSCHEN (BSP RÜCKTRITT) 3. DER ANSPRUCH IST DURCHSETZBAR Die Übergabe muss stattfinden.

Aspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 II BGB 1. ANSPRUCH ENTSTANDEN: a) Dingliche Einigung: aa) Angebot (Handlungswille, Rechtsbindungswille, Geschäftswille + Agbage der WE + Zugang der WE) wirksam? bb) Annahme (Handlungswille, Rechtsbindungswille, Geschäftswille + Agbage der WE + Zugang der WE) wirksam? b) Wirksamkeit der Einigung Problem könnte an dieser Stelle Geschäftsunfähigkeit einer Vertragspartei sein/Anfechtung 2. DER ANSPRUCH IST NICHT ERLOSCHEN (BSP RÜCKTRITT) 3. DER ANSPRUCH IST DURCHSETZBAR Die Übergabe muss stattfinden. BEGINN DES GUTACHTENS: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 2000 Euro aus §433 II BGB haben. I. Dies setzt voraus, dass K und V einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Dieser entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme (§§145 ff. BGB). 1. K Könnte dem V während des Treff ens ein Angebot unterbreitet haben. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich bestimmt ist und Rechtsbindungswillen aufweist. Beides richtet sich grundsätlich nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB). Es ist inhaltlich bestimmt, wenn es die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii), dies sind bei einem Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages der Kaufpreis und der Kaufgegenstand, beinhaltet oder zumindest bestimmbar sind. An dem Rechtsbindungswillen , d. h. dem Willen, sich überhaupt rechtlich binden zu wollen kann nicht gezweifelt werden. Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden durch deren Zugang wirksam. Der Zugang hängt von der Art der Erklärung ab. Vorliegend äußert K sein Angebot im Beisein des V. Darin ist eine nicht gespeicherte, mündliche Willenseklärung unter Anwesenden zu sehen. ...

Herausgabeanspruch A. Anspruch entstanden

gemäß § 985 BGB

Kurz gesagt: P müsste Eigentümer sein, S müsste Besitzer sein und kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) haben

I. Der Anspruchsberechtigte muss Eigentümer sein a) Ursprünglich war wer Eigentümer? b) Eigentumübertragung gemäß § 929 BGB? aa) Dingliche, wirksame Einigung bb) Übereignung also Verpflichtungs- und Verfügunggeschäft cc) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe dd) Berechtigung II. Der Anspruchsgegner muss Besitzer sein

Definition dingliche Einigung: Eine dingliche Einigung besteht aus Angebot und Annahme, §§ 145, 147 BGB und kann unter einer Bedingung geschlossen werden, § 158 Abs. 1 BGB (z.B. beim Eigentumsvorbehalt), ein Geschäftspartner darf minderjährig sein ohne Einwilligung

III. Der Besitzer darf kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB haben IV. Der Besitzer darf keine berechtigten Einreden geltend machen B. Rechtsfolge: Anspruch auf Herausgabe der Sache

Falls § 985 nicht greift, den Herausgabeanspruch gem. § 812 I 1 Var. 1 prüfen

Herausgabeanspruch, ungerechtfertigte Bereicherung Rückabwicklung nach einer Anfechtung

gemäß § 812 BGB

Merke: Erst wird der § 985 geprüft, falls der aber nicht greift, prüft man den § 812

A. Anspruch entstanden I. Anspruchsgegner hat etwas erlangt II. Durch Leistung des Anspruchstellers III. Ohne Rechtsgrund B. DER ANSPRUCH IST NICHT ERLOSCHEN (BSP RÜCKTRITT) C. DER ANSPRUCH IST DURCHSETZBAR

Definition Leistung: = Zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer wenn auch nur vermeintlichen Verbindlichkeit

Erlöschen eines Antrags/Angebots: 1. DURCH ABLEHNUNG: a) Ablehnung, §146 Alt. 1 → „Nein!“ b) „Annahme“ unter Erweiterung, § 150 II → „Ja, aber...“ → NEUES ANGEBOT 2. DURCH ZEITABLAUF, § 146 ALT. 2 a) Vom Anbieter bestimmte Frist, §148, → ABGABE UND ZUGANG PRÜFEN b) Verpätete Annahme → NEUES ANGEBOT §150 I

Geschäftsfähigkeit

§107

§107

= Die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen

Geschäftsfähigkeit / Minderjährigenrecht Beschränkte Deliktsfähigkeit

Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

= Fähigkeit, unerlaubte Handlungen zu begehen bei Einsicht der Verantwortlichkeit

jeder Mensch ab der Vollendung der Geburt bis zum Tod §§ 1, 1922 BGB

ab 0

Testierfähig keit

Beschränkte Deliktsfähigkeit im Straßenverkehr

= Fähigkeit, unerlaubte Handlungen zu begehen § 828 III BGB

= Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten

§ 828 II BGB

Geschäftsfähigkeit

Volle Deliktsfähigkeit

Ehefähigkeit

= Fähigkeit, selbständig wirksame rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgeben zu können oder zu empfangen.

= Fähigkeit, Ehe wirksam einzugehen § 1303 I BGB

§ 2229 I BGB

§§ 828 I III BGB

7

Geschäftsunfähigkeit

10

18

beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 2, 106 lediglich rechtlich vorteilhafte und neutrale Geschäfte

§ 104 Nr. 1: bis 7. Lebensjahr § 104 Nr. 2: dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit

Rechtsfolge: Nichtigkeit der WE § 105 I

16

z.B.: einseitig verpflichtende Verträge (Beschenkter), Übereignung (Empfänger)-bei Grundstück trotz Hypothek und Grundsteuern

Vertretung nötig: Eltern (§§1626 I, 1629 I 2), Betreuer (§1902) § 105 II WE auch nichtig bei vorübergehender Störung der Geistestätigkeit: Volltrunkenheit, Bewusstlosigkeit, epileptischer Anfall

Rechtsfolge: Wirksamkeit der WE

§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens wirksam für volljährigen Geschäftsunfähigen

Rechtsfolge: Wirksamkeit der WE

Geschäftsfähigkeit

Nachteilige Geschäfte z.B.: gegenseitiger Vertrag, Erfüllung eines Anspruchs, unvollkommen zweiseitige Verpflichtung, Wohnungseigentum

Einseitige Rechtsgeschäfte z.B.: Kündigung

→ Einwilligung immer nötig für wirksame WE § 111

Teilgeschäftsfähigkeit Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit für RGe im Zusammenhang mit § 112: Erwerbsgeschäft § 113: Dienst- oder Arbeitsverhältnis

Wirksamkeit der WE nur bei Einwilligung § 107

Genehmigung § 108 I

(§ 183 S.1 vorher)

(§ 184 I nachher)

Beachte §108 II: Unterfall: Mit Aufforderung zur Genehm., „Taschengeld“ 2 Wochenfrist, neue bewirkte Geschäfte Entscheidungsfreiheit § 110 Ohne Einwilligung: Schwebende Unwirksamkeit bis Genehmigung o. Versagung der Genehmigung Beachte § 109: Widerrufsrecht d. Vertragspartners

1. Minderjährigkeit feststellen, § 106 iVm § 2 2. Lediglich rechtlicher Vorteil? § 107 3. Taschengeldparagraph § 110 → wird erst wirksam wenn das Geschäft vollständigt bewirkt wurde im Sinne des § 362 BGB 4. Liegt Einwilligung vor? § 108 → nein? Vertrag schwebend wirksam, Genehmigung erforderlich 4. Genehmigung? § 184 → Muss binnen 2 Wochen erteilt werden § 108 II 2

Jahren

Zugang von WE §§ 131 I, II 1 Zugang bei gesetzlichem Vertreter nötig § 131 II 2: bei lediglich rechtlichem Vorteil reicht Zugang beim beschränkt Geschäftsfäh. z.B. Angebot

Einwilligung: vorherige Zustimmung §183 1 Genehmigung: nachträgliche Zustimmung § 184 I

Eigentumsübertragung von Grundstücken § 873 I, § 925 1. Eintragung ins Grundbuch erfolgt? 2. Einigung in Bezug auf die Eigentumsübertragung im Sinne der §§ 873 I, 925 (zwei übereinstimmenden WE) da dinglicher Vertrag Minderjährigkeit des Beschenkten, ohne Einwilligung der Eltern: → lediglich rechtlicher Vorteil? MEINUNGSSTREIT 1. Daraus entstehende Steuerpflicht (Grundsteuer): a) e.A: rechtlicher Nachteil, da öffentliche Last der Steuerpflicht, Schutzzweck der Norm § 107: Im Zweifel muss zum Schutz des Minderjährigen entschieden werden b) a.A (herrschend): - Kein rechtlicher Nachteil: Die öffentlichen Verpflichtungen sind nicht wie vom Wortlaut des § 107 gefordert, eine Folge der WE, sondern treten Kraft Gesetzes ein! - Jeder vernünftig denkende gesetzliche Vertreter würde zustimmen - Absehbarkeit und Geringfügikeit der Kosten 2. Hypothek: a) e.A: rechtlicher Nachteil: Verwirklichung der dinglichen Belastung also die Zwangsvollstreckung ist der rechtliche Nachteil, weil der Minderjährige für die BElastung einstehen muss b) a.A (herrschend): der unentgeltliche Erwerb eines belasteten Grundstücks mindert nur den Wert des neu Erlangten, es entsteht keine neue schuldrechtliche Verpflichtung, der minderjährige wird also nicht persönlich verpflichtet, der Gläubiger kann nur aus dem Grunstück vollstrecken, nicht aber aus sonstigem Vermögen des Minderjährigen 3. Neuer Vertragspartner der Mietparteien: - gemäß § 566 I tritt der der Erwerber eines Wohnraums per Gesetz an die Stelle des vorherigen Mieters → rechtlicher Nachteil, weil der Minderjährige in ein Vertragsverhältnis eingebunden wird, aus dem vertragliche Pflichten erwachsen → gem. § 533 I 2 muss er den vermieteten Wohnraum überlassen und im vertragsmäßigen Zustand halten

Invitatio ad offerendum: • „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ • Rechtsbindungswille fehlt, rechtlich nicht bindene Handlung • Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont §§ 135, 157 BGB nach Treu und glauben und üblicher Verkehrssitte Beispiele für invitatio ad offerendum: Mietanzeige für eine Wohnung in der Zeitung: Rechtsbindungswille fehlt, weil der Bieter die Kandidaten erstmal kennenlernen möchte, ansonsten könnte der erste sagen er möchte die Wohnung und der Vertrag wäre geschlossen! Schaufensterauslage: Der Verkäufer würde Gefahr laufen, dass zwei Kunden gleichzeitig das „Angebot“ annehmen wollen würden, der Mantel im Schaufenster aber nur einmal vorhanden ist. Dadurch würden mehrere Verträge über die selbe Sache zustande kommen. Waren im Internet: Angebot gibt erst der Kunde mit seiner Bestellung ab, die er dem Verkäufer schickt.

Anfechtung von Willenserklärungen § 142 I 1. ANSPRUCH ENTSTANDEN: a) Dingliche Einigung: a) Angebot b) Annahme b) Wirksamkeit der Erklä rung → Anfechtung

1. EIN ANFECHTBARES RECHTSGESCHÄFT MUSS VORLIEGEN § 142 I 2. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG, § 143 I, II BGB → empfangsbedürftige einseitige WE §123 3. ANFECHTUNGSGRUND, §§ 119 f BGB, KAUSAL

Kurz gesagt: Grund Erklärung Frist

4. WAHRUNG DER ANFECHTUNGSFRIST, §§ 121/ 124 BGB 5. KEIN AUSSCHLUSS DER ANFECHTUNG, INSB. § 144, 242 BGB 6. RECHTSFOLGE: §142, EVTL. § 122,

wenn subjektiv Gewolltes und objektiv Erklärtes unbewusst auseinanderfallen

Definition Eigenschaft: Eigenschaften sind alle wertbildenden Mermale einer Sache

Definition wertbildend: Eigenschaft, die zum Inhalt des Geschäfts gehört, falls keine Vereinbarung beurteilung nach der Verkehrssitte

Definition Drohung: Ankündigung eines Übels, dessen Eintritt, dessen Eintritt der Handelnde aus Sicht des Adressaten beeinflussen kann

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: gemäß § 123 I Alt. 1 BGB

Umstände die für die Willensbildung offensichtlich von Bedeutung sind müssen ungefragt offenbart werden I. Täuschung II. Arglistig III.Die a...


Similar Free PDFs