Notiz 29 - BGB AT PDF

Title Notiz 29 - BGB AT
Course BGB AT
Institution Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
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BGB AT...


Description

! § 1 Begriff des Bürgerlichen Rechts und seine Abgrenzung zum öffentlichen Rechts! ! Das Privatrecht regelt, dass Verhältnis zwischen Bürgern! Privatpersonen ist es grundsätzlich gestattet, mit anderen Personen in eine Rechtsbeziehung zu treten bzw. auf diese zu verzichten! ! Allgemeiner Teil ! Grundlagen ! Lehre vom Rechtsgeschäft ! Personenrecht ! Stellvertretung ! Zeit ! Allg. Teil ist in fünf Büchern unterteilt ! ! Abgrenzung zum öffentlichen Recht ! Öffentlichen Recht regelt das Verhältnis vom Staat zu den Bürgern! Abgrenzungstheorie ! Subjektstheorie: - modifizierte Subjektistheorie; von F. J Wolf ! - öffentlich Rechtlich gegeben, wenn eine Gesetznorm ausschließlich einen Hoheitsträger berechtigt bzw. verpflichtet oder zuzuordnen ist. ! • findet gegenwärtig bevorzugt von zivil - und Verwaltungsgerichtlich Anwendung ! ! Subordinationstheorie ! veraltete Form zur Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichen Recht ! öffentlich Rechtlich: Ober und unterordnungsverhältnis zueinander stehen ( wie stehen die beteiligten zueinander)! Privatrechtlich Gleichordnungsverhältnis! ! ! ! ! Danach sind Gegenstand des öffentlichen Rechts also die Belange des Staates (wobei Ulpian sich auf den römischen Staat bezog), während das Privatrecht dem Nutzen des Bürgers dient.! Der vermeintliche Vorteil dieser Theorie liegt in ihrer Schlichtheit. Praktisch ist sie jedoch in vielen Fällen unbrauchbar: Einerseits schützt das öffentliche Recht durchaus auch private Interessen, etwa dort, wo es dem Bürger Rechte einräumt. Bestes Beispiel hierfür sind die Grundrechte des Grundgesetzes, die als Teil des Verfassungsrechts unstreitig dem öffentlichen Recht angehören, gerade aber nicht den Staat, sondern den Bürger schützen und mit öffentlichen Interessen, etwa an der öffentlichen Sicherheit, oft genug kollidieren. Auch auf der Ebene des einfachen Rechts schützen zahlreiche Normen private Interessen, ein Beispiel ist der Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung.! ! ! ! ! ! ! ! ! !

§ 2 Das objektive Recht! Entstehung und Arten der Rechtsquelle! A. Entstehung ! Rechtsetzung der Gemeinschaft (Staat) ! ! ! ! ! ! ! ! ! Gewohnheitsrecht! Der Begriff 'Gewohnheitsrecht' beschreibt ein ungeschriebenes Recht, das aufgrund langer, gleichmäßiger, stetiger Übung und durch allgemeine Anerkennung in seiner Verbindlichkeit entstanden ist. Es entsteht zudem im Sinne einer rechtlichen Notwendigkeit der Übung. ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! Private Rechtsetzung! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! Arten:! Räumlicher Geltungsberech! ! ! ! ! ! ! ! ! Regelmäßige und rechtswidrige Geschäft! Allgemeine und Sonderrecht ! Allgemeine Gesetze sind solche Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht

gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen, den Schutz eines Gemeinschaftswerkes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorzug hat.! ! ! ! ! ! ! ! Zwingendes und dispositives Recht! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! B. Rechtquellen des Bürgerlichen Rechts! Das bürgerliche Gesetzbuch und Nebengesetze! ! AA) Die Entstehungsgeschichte des BGB! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! BB) Aufbau und Struktur des BGB! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! !

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