Zusammenfassung BGB AT Skript Hofmann PDF

Title Zusammenfassung BGB AT Skript Hofmann
Course Allgemeiner Teil des BGB
Institution Universität Hamburg
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Summary

Sommersemester 2017...


Description

BGB Allgemeiner Teil Skript Frank Hofmann Zusammenfassung Skript: https://www.repetitorium-hofmann.de/pdf/skript-bgb-at.pdf  

Die im BGB AT enthaltenen Gesetze enthalten Vorschriften, die im gesamten BGB gelten ( 5 Bücher!) Am wichtigsten/öftesten behandelt aus dem BGB AT sind Vorschriften, die sich mit dem Zustandekommen von Verträgen befassen (in Klausuren häufig Probleme d. Stellvertretung, der Anfechtung und des Minderjährigenrechts, Verjährung ($$ 194 ff. BGB)

Der Vertragsschluss  

wenn man vertragliche Ansprüche prüfen möchte, muss man zunächst klären, ob ein Vertrag überhaupt zustande gekommen ist Ein Vertrag besteht aus mind. 2 übereinstimmenden Willenserklärungen: Angebot und Annahme

Auslegung von Willenserklärungen   

Grundsatz: Auslegung nach dem Empfängerhorizont nach §§133, 157 BGB sind WE nach dem OBJEKTIVEN Empfängerhorizont auszulegen Die Auslegung nach dem Empfängerhorizont dient der Rechtssicherheit! Würde man rein subjektiv nach dem gehen, was der Vertragspartner tatsächlich gewollt hat, könnte sich niemand mehr auf die Aussagen seines Vertragspartner verlassen. (siehe Fallbeispiel 3!)

Falsa demonstratio 

beide Parteien bezeichnen den Vertragsgegenstand falsch, meinen aber trotzdem beide dasselbe. -> abweichende Bedeutung ist egal, es gilt das von den Parteien tatsächlich gewollte.

Dissens    

liegt vor, wenn Parteien sich über einen Punkt in der Vertragsabschließung, noch uneinig sind offener Dissens (§154 BGB) -> Parteien ist die mangelnde Einigung bewusst versteckter Dissens (§155 BGB) -> Parteien haben Punkt übersehen, über den sie sich nicht einig geworden sind Solange zwischen Parteien in einem Punkt ein offener Dissens herrscht, gilt der Vertrag gem. §154 BGB im Zweifel als NICHT geschlossen! (Bsp.: fehlende Einigung über den Kaufpreis oder die Höhe der Miete einer Wohnung)

Wirksamwerden einer Willenserklärung    

WE sind in empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige WE zu unterscheiden! nicht empfangsbedürftige WE wird allein durch die Abgabe wirksam (Testament) empfangsbedürftige WE wird erst wirksam, wenn sie beim Empfänger zugegangen ist (Angebot auf Abschluss eines Vertrages) Abgabe von Willenserklärungen: Abgabe ist nicht im Gesetz ausdrücklich definiert/normiert.





Mögliche Definition: Eine WE gilt als abgegeben, wenn sie von dem Erklärenden so in den Rechtsverkehr entlassen wird, dass sie dem Empfänger unter normalen Umständen erreicht. Zugang von Willenserklärungen: i.S.v. §130 I BGB Es ist zwischen dem Zugang unter Anwesenden und unter Abwesenden zu unterscheiden. Unter Anwesenden: WE geht i.d.R. sofort zu. WE ist dann zugegangen, wenn der Erklärende damit rechnen konnte, dass der Empfänger sie richtig und vollständig verstanden hat (sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie) (z.B. telefonisch abgegebene WE) Unter Abwesenden: WE geht erst dann zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Fallbsp.: 4

Geschäftsfähigkeit 

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Unter Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, selber durch WE Rechtsfolgen herbeizuführen und Rechtsgeschäfte voll wirksam vorzunehmen. Sie tritt grundsätzlich mit der Volljährigkeit ein, also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, §§2, 106 BGB. Andernfalls kann die beschränkte Geschäftsfähigkeit gelten, s.u. Verweigern Eltern die Zustimmung zu einem Geschäft gegenüber einem beschränkt geschäfsfähigem Kind, so wird die Willenserklärung des Minderjährigen endgültig unwirksam. Wenn sie allerdings das Geschäft genehmigen, ist die WE von Anfang an voll wirksam zu betrachten. Fallbsp.: 5 Stellvertretung: Ein Rechtsgeschäft kann auch ein beauftragter Vertreter vornehmen (§§ 164 ff. BGB) Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab! Ein Bote hingegen überbringt lediglich eine fremde Willenserklärung. Abgrenzung zw. Stellvertreter und Bote: - hinsichtlich des Zeitpunktes des Zugangs: einem Empfangsvertreter geht die abgegebene Willenserkärung sofort zu, die einem Boten gegenüber abgegebene Willenserklärung allerdings erst, wenn mit Weitergabe an den Empfänger zu rechnen ist! Der Stellvertreter muss mindestens beschränkt geschäftsfähig sein ($165 BGB), als Bote können auch geschäftsunfähige Kinder und Geisteskranke eingesetzt werden. Bei der Stellvertretung kommt es auf die Kenntnis des Vertreters an (§166 BGB), bei einem Boten dagegen auf den Geschäftsherrn selbst. Wichtig: In Klausuren werden Boten nicht nur zur Überbringung, sondern be-sonders gerne auch zum Empfang von Willenserklärungen eingesetzt (z. B. Sek-retärinnen, Kind allein zu Hause statt der Eltern). Empfangsbote ist, wer geeignet und bestimmt ist, Erklärungen an den Empfänger zu überbringen. Die Erklärung geht in dem Moment zu, in dem mit der Weiterübermittlung an den Empfänger zu rechnen ist (wichtig für möglicherweise gleichzeitigen Zugang eines Widerrufs, §130 I S.2 BGB) -> Das Risiko der Nichtübermittlung trägt allerdings der Empfänger, da er die betreffende Person als Boten eingesetzt hat.

Gutachtenstil für die BGB AT Klausuren: Bsp: Anspruch auf Kaufpreiszahlung A. Fraglich ist, ob V gegen K einen Anspruch auf z.B. Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB hat. I. Anspruch entstanden Fraglich ist, ob der Anspruch entstanden ist. Ein solcher Anspruch könnte sich aus einem Kaufvertrag gem. § 433 BGB ergeben. 1. Kaufvertrag Ein wirksamer Kaufvertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB. a) Angebot durch K K hat dem V ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages gemacht, indem er z.B. das Buch per EMail bestellt hat. b) Annahme durch V Fraglich ist, ob V das Angebot auch angenommen hat. Eine Annahmeerklärung ist eine regelmäßig empfangsbedürftige WE, durch die der Erklärende seine uneingeschränkte Zustimmung zum Angebot ausdrückt. Eine ausdrücklich Annahmeerklärung liegt hier nicht vor. Eine nicht zugegangene WE ist regelmäßig unwirksam. (wenn jemand auf Annahmeerklärung verzichtet: Norm § 151 Var. 2 BGB) 3. Zwischenergebnis Der Anspruch ist entstanden. II. Anspruch erloschen Der Anspruch ist nicht erloschen. III. Anspruch durchsetzbar K kann die Bezahlung bis zur Bewirkung der Gegenleistung, also bis zur Lieferung des Buches verweifern, § 320 I BGB. V kann also nur eine Zahlung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Buches verlangen. B. Ergebnis V kann von K die Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 II BGB verlangen, jedoch nur Zug-um-ug gegen Übergabe und Übereignung des Lehrbuchs.

Bsp: Anspruch auf Übergabe und Übereignung A. K könnte einen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung gem. § 433 I 1 BGB haben. I. Anspruch entstanden Dazu müsst der Anspruch entstanden sein. Ein solcher Anspruch könnte sich aus einem wirksamen Kaufvertrag gem. § 433 BGB ergeben. 1. Kaufvertrag Voraussetzung für einen Kaufvertrag sind zwei übereinstimmende WE, Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB. a) Angebot durch K Fraglich ist, ob K ein wirksames Angebot abgegeben hat. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, durch die dem Erklärungsempfänger der Vertragsschluss so angetragen wird, dass dieser nur

noch zustimmen muss. aa) Äußerer Erklärungstatbestand. bb) Innerer Erklärungstatbestand Fraglich ist, ob auch der innere Erklärungstatbestand erfüllt ist. Als K seine Bestellung aufgab, handelte er auch mit Handlungswillen. K wusste auch, dass er ein rechtlich bindendes Angebot über den Kauf von Fleisch abgab. Ihm war also auch bewusst, dass er V gegenüber etwas rechtlich Erhebliches erklärte. Daher lag auch das Erklärungsbewusstsein vor. K irrte sich zwar mit der Übersetzung des Wortes, aber aus diesem Grund mag es K allenfalls am Geschäftswillen gefehlt haben. Der Geschäftswille bezieht sich auf die Frage, was konkret Inhalt des Geschäfts ist. Der Geschäftswille ist jedoch kein notwendiger Bestandteil einer WE. Wenn er fehlt, liegt demzufolge dennoch eine WE vor. cc) Inhalt der WE Fraglich ist, was genau K erklärt hat. Nach der hier anzuwendenden normativen Auslegung, §§ 133, 157 BGB, musste ein objektiver Empfänger in der Situation des V den K so verstehen, dass er 200 Fässer Haifischfleisch entsprechend des Wortlautes bestellen wollte. Indes könnte hier jedoch eine Ausnahme nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet greifen, so dass die normative Auslegung nicht maßgeblich wäre. Dazu müssten beide Vertragsparteien das selbe gemeint und übereinstimmend falsch bezeichnet haben. Vorliegend haben K und V beide Walfischfleisch gemeint und übereinstimmend falsch als „Haakjöringsköd“ bezeichnet. Folglich ist der Inhalt des Angebots dahingehend auszulegen, dass K Walfischfleisch bestellen wollte, die Falschbezeichnung ist unbeachtlich. dd) Zwischenergebnis K hat dem V ein Angebot zum Kauf von 200 Fässern Walfischfleisch gemacht. b) Annahme durch V V müsste dieses Angebot des K auch angenommen haben. Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Angebotsempfängers, durch die dieser dem Vertragsschluss uneingeschränkt zustimmt. V hat hier das Angebot des K durch ein ausdrückliches „Ja“ angenommen. Dabei hatte er hinsichtlich der Übersetzung des Wortes „Haakjöringsköd“ die gleiche Vorstellung wie der K. Auch in der Annahmeerklärung des V ist dieses Wort also nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet dahingehend auszulegen, dass V eine Annahme bezüglich eines Kaufvertrages über Walfischfleisch erklärt hat. Angebot und Annahme stimmen also überein. c) Zwischenergebnis Ein wirksamer Kauvertrag (§ 433 BGB) ist zwischen K und V zustande gekommen. 2. Zwischenergebnis Der Anspruch des K ist entstanden II. Anspruch erloschen Der Anspruch ist nicht erloschen. III. Anspruch durchsetzbar V kann die Übergabe und Übereignung bis zur Bewirkung der Gegenleistung, also bis zur Bezahlung des Kaufpreises verweigern, § 320 I BGB. K kann also nur eine Übergabe und Übereignung Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises verlangen. B. Ergebnis K kann von V die Lieferung von 200 Fässern Walfischfleisch gem. § 433 I 1 BGB verlangen, jedoch nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises.

Fallbeispiele

Fallbeispiel 1: Die A entdeckt im Schaufenster des Juweliers J eine Kette, die ihr besonders gefällt. Neben der Kette steht ein Preisschild, dass den Preis der Kette mit 800.- € angibt. A geht in den Laden und sagt zum Verkaufsangestellten V, sie kaufe die Kette. V lehnt dies jedoch ab, da er die Kette am Vormittag schon einer anderen Kundin versprochen hat. Lösung: 1. A könnte gegen den J einen Anspruch auf Übereignung der Kette aus § 433 I S. 1 BGB haben. a) Dann müsste zwischen beiden ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen sein. Dazu bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot und Annahme, § 145 ff. BGB. In der Auszeichnung der Kette mit 800.- € im Schaufenster könnte ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages des J zu sehen sein, § 145 BGB. Dann müsste hinsichtlich des Preisschildes der Tatbestand einer Willenserklärung erfüllt sein. Unzweifelhaft hatte der J den Willen, die Kette zu dem angegebenen Preis zu verkaufen, als er das Preisschild in das Schaufenster stellte. Es fragt sich jedoch, ob sich der J durch das Preisschild schon in einem rechtlichen Sinne binden wollte. Dies ist zweifelhaft, und zwar schon allein deshalb, weil er die Kette sicher nicht mehrmals verkaufen will, er im Falle eines verbindlichen Angebots aber Gefahr liefe, dass gleich zwei Kunden gleichzeitig die Kette kaufen. Auch ist anzunehmen, dass sich der J vorbehalten wollte, sich seinen Vertragspartner auszusuchen, beispielsweise nach der Solvenz. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass J bei der Preisauszeichnung mit Rechtsbindungswillen handelte. Wird eine Ware im Schaufenster mit einem Preis zu versehen, ist vielmehr nur eine sog. invitatio ad offerendum anzunehmen. Es fordert potenzielle Kunden auf, ihrerseits in das Geschäft zu gehen und ein Angebot abzugeben. Ein Angebot ist daher erst in der Erklärung der A zu sehen, sie kaufe die Kette. b) Ein Vertrag ist jedoch noch nicht zu Stande gekommen, da der V als Vertreter des J (§ 164 I BGB) dieses Angebot nicht angenommen, sondern abgelehnt hat (§ 146 BGB). 2. A hat keinen Anspruch gegen den J auf Übereignung der Kette aus § 433 I S. 1 BGB. Fallbeispiel 2: A winkt auf einer Weinversteigerung seinem Freund B zu. Der Ver-steigerer V hält dies für ein Angebot und erteilt A den Zuschlag für ein Weinfass. Muss A zahlen? Lösung: 1. V könnte gegen den A einen Anspruch auf Zahlung aus §§ 433 II, 156 S. 1 BGB haben. a) Dann müsste ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen sein. In dem „Angebot“ des Weinfasses durch V ist zunächst kein Angebot im Sinne des § 145 BGB zu sehen, da es sich um eine bloße „invitatio ad offerendum“ (siehe oben) handelt. Fraglich ist jedoch, ob in dem Winken des A ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen ist, § 145 BGB. Zwar muss ein solches Angebot nicht ausdrücklich erfolgen, es reicht ein konkludentes Verhalten, aus dem ein poten-zieller Empfänger den Schluss ziehen kann, dass ein Vertragsabschluss gewollte ist (sog. Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont). Der objektive Tat-bestand einer Willenserklärung ist also gegeben. Merke: „Konkludent“ meint ein Verhalten, dass aus den Gesamtumständen ei-nen Erklärungswillen erkennen lässt, ohne dass dieser ausdrücklich geäußert wird. Bsp.: Kopfnicken als Annahme eines Angebots, Parken auf einem gebührenpflich-tigen Parkplatz, ein Arbeitsverhältnis wird nach Ablauf der Zeit für die es einge-gangen worden ist stillschweigend fortgesetzt. Auch hatte der A Handlungswillen, sein Hochreißen des Armes war keine bloße Reflexbewegung. Allerdings fehlte ihm wieder das Erklärungsbewusstsein, da ihm nicht bewusst war, irgendetwas rechtlich Erhebliches zu erklären.

Zur Lösung dieses Falles werden zwei verschiedene Theorien vertreten: - Nach der sog. Willenstheorie kann ohne Erklärungsbewusstsein eine Willens-erklärung nicht vorliegen. - Dagegen fordert die Erklärungstheorie (h. M.), dass sich der Erklärende an seiner Erklärung festhalten lassen muss, und zwar obwohl ihm das Erklärungs-bewusstsein gefehlt hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn er überhaupt nicht hätte erkennen können, dass er gerade etwas rechtlich Erhebliches erklärt. Dabei spricht für die Erklärungstheorie, dass sie einen gerechteren Ausgleich zwischen den Interessen des Erklärenden und des Erklärungsempfängers liefert. Ausgehend vom Empfängerhorizont geht sie zunächst von einer Gültigkeit der Erklärung aus, korrigiert dieses Ergebnis jedoch dann, wenn dem Erklärenden hinsichtlich seines Irrtums keinerlei Sorgfaltsvorwurf zu machen ist. Im Ergebnis unterscheiden sich beide Theorien jedoch nicht so weit, wie häufig angenommen wird, da auch die Vertreter der Erklärungstheorie dem Erklärenden gestatten, seine Erklärung analog § 119 I BGB anzufechten, umgekehrt die Ver-treter der Willenstheorie dem „Erklärungsempfänger“ einen Schadensersatzan-spruch nach § 122 I BGB analog gewähren, wenn das Fehlen des Erklärungsbewusstseins beim Erklärenden durch Fahrlässigkeit begründet war. Im vorliegenden Fall ist also zu fragen, ob der A hätte erkennen können, dass das Hochreißen des Armes als Gebot verstanden werden konnte. Dies ist zu be-jahen, da dem A bewusst war, dass er sich auf einer Versteigerung befand. A hat somit ein wirksames Angebot gemäß § 145 BGB abgegeben. b) Durch den Zuschlag (vgl. § 156 BGB) hat der V dieses Angebot des A auch wirksam angenommen. Ein Kaufvertrag ist folglich zustande gekommen. 2. V hat somit gegen den A einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB. Beachte: Der Unterschied zwischen dem oben erörterten Fall der invitatio ad offerendum und dem vorliegenden Fall liegt insoweit darin, dass beim ersten Fall auch schon aus Sicht eines verständigen Kunden nicht mit einem Rechtsbindungswille des Verkäufers gerechnet werden kann, mithin auch nach dem objektiven Erklärungstatbestand schon keine Willenserklärung vorliegt. Dies ist im zweiten Fall anders, hier muss auch ein verständiger Versteigerer auf das Vorlie-gen eines Gebotes durch den Auktionsteilnehmer schließen. Beispielsfall 3: (Anwendbarkeit deutschen Rechts unterstellt): B kauft über das Internet auf einer neuseeländischen Website des D ein Digeridoo für 600 Dollar. Dabei denkt er, es handele sich um US$, in Wahrheit sind aber neuseeländische Dollar (NZ-$) gemeint. D sendet ihm das Instrument zu. Lösung (Verbraucherschutzrechte bleiben außer Betracht): 1. D könnte gegen den B einen Anspruch auf Zahlung von 600 NZ-Dollar aus § 433 II BGB haben. a) Dann müsste ein Kaufvertrag mit diesem Inhalt zustande gekommen sein. Im Angebot auf der Website ist noch kein Angebot im Sinne des § 145 BGB zu sehen, da es sich insoweit um eine invitatio ad offerendum handelt. Ein Angebot ist in der Bestellung des Digeridoo durch den B zu sehen. Dabei kann dieses Angebot unter verständiger Würdigung aller Umstände (Bestellung des Instruments in Neuseeland, neuseeländische Website) nur so gewürdigt wer-den, dass der Kaufvertrag in NZ-$ zustande kommen soll. Es ist bei Verträgen üblich, dass sie in der jeweiligen Landeswährung geschlossen werden. Es wurde insoweit auch keine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen. Ein Angebot i. S. v. § 145 BGB liegt somit vor. b) D hat dieses Angebot durch Zusendung des Digeridoo auch konkludent ange-nommen. 2. Ein Kaufvertrag ist somit zu Stande gekommen; D hat gegen den B einen An-spruch auf Zahlung von 600 NZ-$ aus § 433 II BGB. Auf den ersten Blick wirkt möglicherweise erstaunlich, dass B nun tatsächlich 600 NZ-$ bezahlen muss, ohne dass er dies je gewollt hat. Dies scheint dem Grund-satz der Vertragsfreiheit zu widersprechen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der B seine Willenserklärung wegen des ihm unterlaufenen Irrtums gem. § 119 I BGB anfechten kann. Nach § 142 I BGB hat dies zur Folge, dass der Vertrag als

von Anfang an (lateinisch: ex tunc) nich-tig anzusehen ist. Insoweit wird also der Erklärende doch wieder geschützt. Allerdings muss der Erklärende im Falle einer Anfechtung dem Erklärungsemp-fänger (hier dem D) Schadensersatz für die Aufwendungen zahlen, die dieser im Vertrauen auf das Zustandekommen des Geschäfts vorgenommen hat (sog. Ver-trauensschaden), vgl. § 122 I BGB. B müsste dem D also z. B. die Versendungskosten für das Digeridoo bezahlen. Beispielsfall 4: A hat dem B ein altes Alpmann-Skript für 5 Euro zum Kauf ange-boten. B sagt dem A, er wolle es sich noch einmal in Ruhe überlegen. Donners-tagnacht schreibt er dem A, der normalerweise täglich in seiner Mailbox nach-schaut, eine Email, wonach er das Angebot annehme. Am Samstagnachmittag überlegt es sich der B doch noch einmal anders und ruft den A an, dass er das Skript nun doch nicht wolle. A hatte tatsächlich in seiner Mailbox noch gar nicht nachgesehen, da er die letzten Tage sehr beschäftigt war. A fragt, ob er einen Anspruch gegen B auf Zahlung des Kaufpreises hat. Lösung: 1. A hat gegen den B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB, wenn zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen ist. a) Unproblematisch ist insoweit das Angebot des A, dass dieser mündlich abge-geben hat, § 145 BGB. b) Fraglich ist dagegen, ob B das Angebot des A auch wirksam angenommen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn dem A vorher oder gleichzeitig mit der Annahme ein Widerruf zugegangen ist, § 130 I S. 2 BGB. Zu fragen ist also zunächst, wann der Widerruf dem A zugegangen ist. Auch der Widerruf ist eine Willenserklärung, die mit Zugang beim Empfänger wirksam wird. Dabei ist die telefonische Willenserklärung einer Willenserklärung unter Anwesenden gleichzusetzen. Der Widerruf ist dem A somit mit dem Anruf des B am Samstagnachmittag zugegangen. Es kommt somit auf den Zeitpunkt des Zugangs der Email des B an. Wäre hier der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der A die Mail tatsächlich liest, so wäre die Annahme noch gar nicht zugegangen, da A seine Mailbox noch nicht angesehen hat. Eine Willenserklärung unter Abwesenden geht jedoch bereits zu dem Zeitpunkt zu, zu dem unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies war bei dem A der Freitag, da er gewöhnlich seine Mailbox täglich ansieht und nur au...


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