Hemmer BGB AT - Zusammenfassung Skript BGB AT I PDF

Title Hemmer BGB AT - Zusammenfassung Skript BGB AT I
Author Diana Maria Nita
Course Grundkurs Zivilrecht I
Institution Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Pages 21
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Summary

Zusammenfassung des Skriptes mit Zusätzen aus der Vorlesung Grundkurs Zivilrecht I von Prof. Dr. Hattenhauer aus dem WS 2017/18...


Description

Rechtsfähigkeit - Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein! - Besitzen nur Rechtssubjekte! A. Natürliche Personen - Jeder Mensch von seiner Geburt an (§1)! - Endet mit dem Tod! - Nicht der Nasciturus (aber Regelungen zugunsten des ungeborenen Kindes, z.B. §844 II 2, 1923)" -> Fiktion (rechtliche Gleichbewertung verschiedener Tatbestände): entspricht funktional der Verweisung (z.B. in §119 II)" -> unwiderlegliche Vermutung (Unterschied: Fiktion ist es sicher nicht gleich)! B. Juristische Personen - Von der Rechtsordnung als Träger von Rechten und Pflichten anerkannte Personenvereinigungen und Zweckvermögen! - Juristische Personen des öffentlichen Rechts können auf dem Gebiet des Privatrechts tätig werden! - Beispiele: Eingetragener Verein (§§21ff), Stiftung (§§80ff), Kapitalgesellschaft (AG und GmbH)! - Juristische Personen können nicht selbst im Rechtsverkehr auftreten: Handeln durch Organe! - Erhalten ihre Rechtsfähigkeit erst durch die Eintragung (§21: „erlangt Rechtsfähigkeit durchEintragung“)! C. Personengesellschaften - In unterschiedlichen Maße angenähert an die juristischen Personen! - Abgrenzung zur juristischen Person: gegenseitiges Vertrauen der Gesellschafter; Auflösung durch den Tod eines Gesellschafters; persönliche Haftung! - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) iSv §§705ff -> Teilrechtsfähigkeit! - Personenhandelsgesellschaften des HGB: Teilrechtsfähigkeit für in §124 I HGB beschriebene Rechte" -> Offene Handelsgesellschaft (OHG)" -> Kommanditgesellschaft (KG)

Willenserklärung A. Aufbau der Willenserklärung I.

Der äußere Tatbestand (objektiv)

- Definition: Private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist! - Kann auch konkludent abgegeben werden (im Gegensatz zur ausdrücklichen WE)! - Abgrenzung zwischen unverbindlichen Gefälligkeiten des gesellschaftlichen Bereichs und Willenserklärungen (objektive Kriterien)!

II. Der innere Tatbestand (subjektiv) -> Wille des Erklärenden 1. Handlungswille! - Bewusstsein und der Wille zu handeln.! - Fehlen des Handlungswillen: Es ist nicht gerechtfertigt ihn an der Erklärung festzuhalten! 2. Erklärungsbewusstsein! - Bewusstsein und Wille eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben! - Fehlen des Erklärungswillen umstritten! a. Subjektive Theorie! Eine Willenserklärung ist nur dann wirksam, wenn das (subjektive) Bewusstsein des Erklärenden beinhaltet, mit seinem Verhalten eine Rechtsfolge auszulösen." -> analog §118 keine WE! b. Objektive Theorie! Eine Willenserklärung ist auch dann wirksam, wenn dem Erklärenden das Bewusstsein rechtlich relevant zu handeln gefehlt hat -> Schadenersatzpflicht! c. Vermittelnde Ansicht (hM)! Eine Willenserklärung ist nur dann wirksam, wenn der Erklärende hätte merken müssen, dass sein Verhalten bei einem anderen als Willenserklärung aufzufassen ist (objektiver Empfängerhorizont); Anfechtung analog §119 I Var.2! ➡ Gerechten Ausgleich zwischen den beiden Parteien! 3. Geschäftswille! - Wille ein Geschäft mit einem bestimmten Inhalt zu tätigen! - Fehlen des Geschäftswillen: Die Willenserklärung ist immer wirksam (nach dem objektiven Dritten), jedoch anfechtbar gem. § 119 I" -> Umkehrschluss durch die Regeln der Anfechtung#

Willenserklärung B. Wirksamwerden von Willenserklärungen - Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung -> Abgabe genügt! - Empfangsbedürftige Willenserklärung -> Abgabe und Zugang beim Empfänger! I.

Abgabe

- Nicht gesetzlich geregelt! - Willentliche Entäußerung einer Erklärung in den Rechtsverkehr! - Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende alles getan hat, was er tun muss, damit die Erklärung wirksam wird und ohne sein Zutun zugehen kann.!

- Risiko des Verlustes oder der Verfälschung auf dem „Transport“ trägt der Erklärende! II. Zugang

1. Unter Abwesenden! - §130 I 1 BGB! - Die Willenserklärung muss zielgerichtet so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.! - Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich! 2. Unter Anwesenden! - §130 I 1 BGB analog auf den Zugang von Willenserklärungen unter Anwesenden anwendbar! a. Schriftliche Erklärung - Mit Übergabe an den Empfänger wirksam! - So gelangt die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers! b. Mündliche Erklärung - Wird mir der Abgabe wirksam! - Empfänger nimmt diese dann zu Kenntnis! - Problematisch, wenn der Empfänger die Erklärung falsch verstanden hat! ➡ Vernehmungstheorie" Zugang nur dann, wenn der Empfänger die Erklärung zutreffend verstanden hat; bei Missverständnis WE nicht wirksam -> Erklärende trägt Risiko" Risiko lastet nur einseitig, obwohl auf Seiten des Empfängers Mängel vorliegen können, von denen der Erklärende nichts weiß! ➡ Eingeschränkte Vernehmungstheorie" Für den Zugang genügt, dass der Erklärende damit rechnen musste, richtig verstanden zu werden -> trägt dem Interesse des Verkehrsschutzes und der angemessenen Risikoverteilung Rechnung! III. Widerruf von Willenserklärungen - WE wird trotz Zugang nicht wirksam! - Wenn Empfänger vor oder gleichzeitig mit der Willenserklärung ein Widerruf zugeht -> §130 I 2! - Problematisch, wenn der Widerruf nach der WE zugeht, tatsächlich nimmt der Empfänger jedoch erst den Widerruf zur Kenntnis! ➡ 1. Ansicht" Abstellen auf den Gesetzeswortlaut -> „vorher oder gleichzeitig mit der Willenserklärung zugeht“! ➡ 2. Ansicht" Empfänger ist nicht schutzwürdig, da er de eigentliche Willenserklärung noch nicht kannte" In der Praxis schwer zu beweisen! IV. Zugang bei Einschaltung einer Übermittlungsperson 1. Empfangsvertreter! - Stellvertretung, §164 II BGB! - Erklärung wird mit dem Zugang beim Vertreter wirksame!

Willenserklärung 2. Empfangsbote! - Zugang zu dem Zeitpunkt, wenn regelmäßig die Weitergabe zu erwarten ist! - Empfangsbote ist eine Person, die zur Entgegennahme der Erklärung vom Empfänger der Willenserklärung ermächtigt ist! - Risiko trägt der Empfänger (Falls der Bote die WE falsch, verspätet oder überhaupt nicht übermittelt)! - Erklärung geht gar nicht zu, wenn der Empfangsbote die Entgegennahme verweigert! 3. Erklärungsbote! - Weder Empfangsvertreter, noch Empfangsbote! - Erklärende trägt die Gefahr der richtigen und rechtzeitigen Übermittlung! - Zugang erst mit der tatsächlichen Übermittlung der Erklärung! V. Zugangshindernisse - Gesetzlich nicht geregelt! - WE geht wegen eines Verhaltens des Empfängers nicht oder nur verspätet zu! 1. Verweigerung! - Verweigerung der Annahme der schriftlichen Erklärung! - Verweigerung des Anhörens der mündlichen Erklärung! - Berechtigte Verweigerung -> zu Lasten des Erklärenden! - Unberechtigte Verweigerung -> zu Lasten des Erklärungsempfängers! 2. Zugangsverzögerung/ -verhinderung! - Der Empfänger vereitelt den rechtzeitigen Zugang! - Empfänger ist nicht schutzwürdig, denn er hat die notwendigen Vorkehrungen für einen rechtzeitigen Zugang unterlassen! - Grundsätzlich gilt: Erklärende muss die WE erneut unverzüglich zustellen! - Erneute Zustellung nur dann entbehrlich, wenn der Adressat den Zugang grundlos verhindert oder den Zugang arglistig vereitelt#

Willenserklärung C. Willensmängel I.

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Geheimer Vorbehalt (Mentalreservation), §116 BGB Erklärende gibt eine WE ab, behält sich aber insgeheim vor, das Erklärte nicht zu wollen! Nach außen bewusst erklärter Geschäftswille tatsächlich nicht vorhanden! Erklärungsempfänger soll Vorbehalt nicht erkennen „Böser Scherz“! Rechtliche Wirkung richtet sich nach dem Interesse der Beteiligten! WE bei nicht erkanntem Vorbehalt gültig, §16 S.1" -> Unwissende vertraut auf die Willenserklärung! WE bei erkanntem Vorbehalt nichtig, §116 S.2" -> Nach den Wertungen des Gesetzes bedarf er keinen Schutzes!

II. Scheingeschäft, § 117 BGB - WE nur zum Schein abgegeben, Rechtsfolgen tatsächlich nicht gewollt! - Erklärungsempfänger ist mit Nichtgeltung der erklärten Rechtsfolgen einverstanden (Simulationsabrede)! - Nicht bei: Strohmann-, Treuhand- und Umgehungsgeschäften -> hier Rechtsfolgen gerade gewollt! - Scheinerklärung nichtig, §117 I! - Wirksamkeit des verdeckten Geschäfts nach allgemeinen Regeln, §117 II! III. Nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung („Scherzgeschäft“), §118 - Der Erklärende gibt eine WE ab, in der Erwartung, der Mangel der Ernstlichkeit wird erkannt! - Willenserklärung ohne Geschäftswillen! - Erwartung, mangelnde Ernstlichkeit werde erkannt („Guter Scherz“)! - Nur auf die Sicht des Erklärenden! - Erklärende erkennt den Ernstlichkeitsmangel nicht: Vertrauensschaden §122 I (negatives Interesse)! - §122 II: fahrlässig -> Anspruch erloschen! - Erklärender trägt Risiko, dass fehlende Ernstlichkeit verkannt wird (grds Haftung nach §122)! - Nimmt Empfänger Erklärung erkennbar ernst -> „böser Scherz“ (§116 S. 1)" -> Nach Treu und Glauben verpflichtet aufzuklären, ansonsten täuscht er durch Unterlassen

Der Vertrag A. Rechtsgeschäft! Definition: Ein Rechtsgeschäft ist der Rechtsakt, der eine gewollte Rechtsfolge hervorbringt und der aus mindestens einer Willenserklärung besteht I.

Arten von Rechtsgeschäften

- Einseitige Rechtsgeschäfte (nur eine WE)! -

-> empfangsbedürftige WE (muss mitgeteilt werden, damit sie wirksam wird)! -> nicht empfangsbedürftige WE (Die unterschriebene Erklärung reicht aus)" Mehrseitige Rechtsgeschäfte (mind. zwei korrespondierende Willenserklärungen)! -> Verträge, Beschlüsse"

II. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft - Verpflichtungsgeschäft (schuldrechtlicher Vertrag) -> Rechtsgeschäft, das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet" - Verfügungsgeschäft (dinglicher Vertrag, bzw. Erfüllungsgeschäft) -> Rechtsgeschäft, das ein Recht unmittelbar überträgt, belastet oder aufhebt" - Unterscheidung wird durch Abstraktions- und Trennungsprinzip charakterisiert" 1. Trennungsprinzip! Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte" 2. Abstraktionsprinzip" - Wirksamkeit der beiden Rechtsgeschäfte ist jeweils für sich zu beurteilen" - Dingliche Rechtsgeschäfte bedürfen keiner schuldrechtlichen Legitimation" - §§812ff -> Anspruchsgrundlagen, durch die die Folgen des dinglichen Rechtsgeschäfts rückgängig gemacht werden können" III. Auslegung von Rechtsgeschäften - BGB zwei allgemeine Auslegungsregeln: §133 und §157" - Beide Vorschriften im engen Zusammenhang -> Rechtsgeschäfte bestehen aus WE" - Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen -> Wille des Erklärenden maßgeblich" - Empfangsbedürftige Willenserklärung -> aus Sich des Empfängers (Empfängerhorizont)! -> wie muss die Erklärung von einer verständigen Person unter Berücksichtigung aller Umstände verstanden werden" - Objektive Auslegung aus Gründen der Rechtssicherheit" - Erklärungsempfänger ist nicht zu schützen, wenn er wusste, was der Erklärende meinte und dies auch wollte -> Falsa demonstratio non nocet$

Der Vertrag B. Allgemeines I.

Definition

- Definition: Ein Vertrag besteht aus zwei inhaltlich korrespondierenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme, im Sinne der §§145 ff."

- Verträge sind mehrseitige Rechtsgeschäfte, die ein vertragliches Schuldverhältnis begründen" - Von den Vertragspartnern einverständlich getroffene Regelung" - Beschluss ist auch ein vertrag (obwohl es sein kann, dass Personen gebunden werden, die nicht zustimmen wollen)"

- In den §§145-157 geregelt" - Einigung über alle regelungsbedürftigen Punkte!

-> hängt vom jeweiligen Vertragstyp ab und die im Gesetz getroffenen Bestimmungen"

- Häufig Vertragsverhandlungen" - Vertragsentwurf von einem Dritten (z.B. Notar) akzeptieren -> Angebot und Annahme parallel" II. Vertragsarten - Forderungsbeziehungen zwischen Vertragspartnern" - Eine Person (Gläubiger), erhält gegen eine andere Person (Schuldner) einen Anspruch" - Ein Anspruch ist das Recht von jemand anderem ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition: §194 I)" - Einteilung in einseitig und zweiseitig verpflichtende Vertrage! -> Gleichrangige Pflichten: vollkommen zweiseitige oder gegenseitige Verträge (=synallagmatische Verträge)! -> Ungleichrangige Pflichten: unvollkommen zweiseitige Verträge" - §§320-326 nur für gegenseitige Verträge" - §§145-157 für alle Verträge" III. Vertragsfreiheit - Grundsatz der Privatautonomie" - Freiheit ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird -> Abschlussfreiheit! -> Einschränkung durch Abschlusszwang (z.B. bei Erfüllung lebensnotwendiger Bedürfnisse)! -> Einschränkung durch Abschlussverbote (z.B. Grenzen bei Jugendlichen) - Mit welchem Inhalt ein Vertrag gestaltet wird -> Gestaltungsfreiheit! -> Einschränkung durch zwingendes Recht (§134) und geltende Verbote (gute Sitten)" - Ordnungsvorschriften fallen nicht unter §134" - Beiderseitiges Verbot (ansonsten Prüfung, ob das RG nichtig, oder ob im Interesse der Parteien gültig)" - Nur das Verpflichtungsgeschäft wird nichtig" - Auch Umgehungsgeschäfte sind nach §134 nichtig" - Bestimmte Regelungen dürfen nur ausdrücklich geschlossen werden (z.B. §312a III 1)" - Strengere Kontrollen bei AGB" - Verschiedene Vertragstypen (z.B. Schuldrecht -> Kaufvertrag, Werkvertrag, etc) als Hilfeleistung zu einer interessengemäßen Durchführung von Rechtsgeschäften" - Konturen eines Typus unscharf" - Mischformen möglich" - §138 „guten Sitten“: das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (Anknüpfung an die bestehende Sozialmoral)! -> objektiv gegen die Auffassungen eines anständigen Durchschnittsmenschen verstoßen! -> subjektiv Kenntnis der Umstände" - §138 II „Wucher“ ist Sonderfall der Sittenwidrigkeit! -> Objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung! -> Subjektiv Ausbeutung um Gewinn zu erzielen! -> Auch Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts" - §129 Teilnichtigkeit! -> 1. Einheitliches Rechtsgeschäft! -> 2. Ein Teil muss nichtig sein! -> 3. Restliches Rechtsgeschäft gültig oder nicht$

Der Vertrag B. Angebot I.

Definition

- Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich so bestimmt oder bestimmbar ist, dass die Annahme durch ein einfaches Ja erfolgen kann."

- Empfangsbedürftige Willenserklärung -> muss Empfänger zugehen" - Inhaltlich hinreichend bestimmt ist es, wenn es alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält -

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(sog. essentialia negotii, z.B. beim Kaufvertrag: Käufer und Verkäufer, Kaufgegenstand, Kaufpreis)" Ausnahmsweise Erklärung an die Allgemeinheit (offerta ad incertas personas), statt einer konkreten Person: Möglich wenn der „Anbietende“ sich den Vertragspartner nicht aussuchen will (z.B. Aufstellen eines Warenautomaten, Betrieb einer Straßenbahn, Bereitstellen der Zapfsäulen an Selbstbedienungstankstellen)" Widerruf vorher oder gleichzeitig iSd §130 I 2" Vertragsangebot ist für den Erklärenden verbindlich, sofern er die Gebundenheit nicht ausschließt (vgl §145) -> evtl auch invitatio ad offerendum! -> „Freibleibend“, „unverbindlich“, „ohne Obligo“"

II. Abgrenzung zur sogenannten invitatio ad offerendum - Kein Angebot sondern eine Aufforderung an andere, ihrerseits ein Angebot abzugeben" - Verlautbarung an die Allgemeinheit" - Zum Beispiel Kataloge, Zeitungsinserate, Schaufenster, Ankündigung von Theatervorstellungen, Online Shop" - Möglich auch bei Warenautomaten" - Rechtsbindungswille fehlt -> zu bestimmen nach dem objektiven Empfängerhorizont iSd §145 (Verkehrssitte)" - „Anbietende“ will sich den Vertragspartner aussuchen" - Möglichkeit der Überverpflichtung -> unbegrenzte Anzahl an Personen könnten einen Vertragsschluss hervorrufen" III. Erlöschen des Angebots - §146 Var.1: Ablehnung des Angebots" - §146 Var.2: Verspätete Annahme -> neues Angebot iSd §150 I" - §147 I 1: Gegenüber Anwesenden Annahmefrist sofort" - §147 II: objektiver Empfängerhorizont bestimmt Annahmefrist bei Abwesenden! -> Auch bei Telefongesprächen mit Empfang- oder Erklärungsboten" - §148: Fristbestimmung durch den Antragenden" - §149: Falls die Annahme erkennbar rechtzeitig vorher abgesandt wurde, muss er Antragende die Verspätung unverzüglich anzeigen, ansonsten kommt ein Vertrag zustande" - §150 II: Eine das Angebot veränderte Annahme ist eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot" - §153: Kein Erlöschen des Angebots vor Zugang bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit! -> nicht geregelt: nach Zugang aber vor Annahme -> Auslegung des Antrags$

Der Vertrag C. Annahme I.

Definition

- Die Annahme ist die vorbehaltlose Bejahung des Angebots." - §151 BGB: Durch schlüssiges Verhalten (konkludent) möglich „Betätigung des Annahmewil-

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lens“! -> nach der Verkehrssitte (z.B. Hotelzimmer für einen kürzeren Zeitraum; Bestellung nach Katalogen; eilige Bestellungen)! -> wenn der Antragende auf diese verzichtet hat! -> lediglich rechtlich vorteilhaft für den Erklärenden! -> Erfüllungshandlungen! -> Aneignungs- und Gebrauchshandlungen" grds. empfangsbedürftig und wird mit dem Zugang wirksam" Widerruf iSd §130 I 2 BGB" Annahmeerklärung muss inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmen! -> ansonsten iSd §150 II BGB neues Angebot" §152: bei notarieller Beurkundung erst durch die Beurkundung der Annahme" §156: bei Versteigerungen muss die Annahme nicht zugehen"

II. Schweigen als Annahme - Schweigen hat für sich betrachtet keinen Erklärungswert" - Beredten Schweigen: Beteiligte vereinbaren, dass das Schweigen einer Person einen bestimmten Sinn haben soll" - Normiertes Schweigen: §362 I 1 HGB -> Schweigen gilt als Annahme des Antrags" - Verbraucher (§13) bekommt von einem Unternehmer (§14) unbestellte Ware -> durch Aneignungs- oder Gebrauchshandlungen kommt kein Kaufvertrag zustande (§241a BGB)" III. Wirkung - Entsprechen sich Angebot und Annahme inhaltlich, kommt ein Vertrag zustande" - Mit Vertragsschluss werden Ansprüche (Definition in §194 I BGB) begründet (z.B. beim Kaufvertrag Kaufpreiszahlung §433 II BGB)$

Der Vertrag D. Willensübereinstimmung - Willenserklärungen müssen übereinstimmen, also kongruent sein" - Über alle essentialia negotii -> wesentliche Vertragsbestandteile" - Essentialia negotii können fehlen, wenn die Vertragsparteien sich darauf einigen, dass diese Lücke durch einen Dritten ausgefüllt wird" - Teilweise gesetzliche Regelungen lückenhafte Parteivereinbarungen zu ersetzen (z.B.: §§612 II, 632 II BGB)" - Herbeigeführte Einigung wird Konsens genannt -> Decken sich beide Erklärungen nicht, so wird von Dissens gesprochen" - Dissens über essentialia negotii führen dazu, dass kein Vertrag zustande gekommen ist" - Willenserklärungen müssen in Bezug aufeinander abgegeben worden sein" I.

Offene Dissens

- Die Parteien wissen, dass sie sich uneinig sind" - Es kommt auf den Parteiwillen an" - Zu ermitteln ist, ob der Vertrag trotz ausstehender Einigung über Nebenpunkte als geschlossen oder (noch) nicht geschlossen betrachtet wird"

- Formelle Auslegung gemäß §§133, 157" - Ansonsten materielle Auslegungsregel des §154 I 1: Im Zweifel ist der Vertrag nicht geschlossen worden"

- Beginnen die Parteien mit der Durchführung des Vertrags, so gilt der Vertrag als bestehend" II. Versteckte Dissens - Die Parteien wissen nicht, dass sie sich uneinig sind" - Es ist zu berücksichtigen, dass die Parteien davon ausgingen, ein Vertrag sei zu Stande gekommen" - Auslegungsregel §155 Das fehlerfrei Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne Bestimmung über den fehlenden Punkt geschlossen geworden wäre" - Dies ist durch Auslegung zu ermitteln (§§133, 157)"

- Auslegungsregel §155 BGB -> Das zwischen den Parteien vereinbarte soll gelten, solange an-

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zunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Vereinbarung des offen gelassenen Punktes geschlossen worden wäre" Die Parteien vergessen, dass ein Punkt offen geblieben ist -> §155 BGB hypothetischer Parteiwillen, dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu beachten" Es kann sich auch um einen Dissens bei einem Nebenpunkt handeln" Nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln, mit was hätte gerechnet werden müssen" Falsa demonstratio non nocet: Die vom Erklärenden gemeinte Bedeutung ist maßgebend, wenn der Erklärungsempfänger sie im gleichen sind versteht! -> Die ...


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