Hausarbeit BGB AT 3. Semster PDF

Title Hausarbeit BGB AT 3. Semster
Course Grundkurs BGB
Institution Universität Rostock
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Name: xxxxxxx Adresse: xxxxxx E-Mail: xxxxxx Matrikelnummer: xxxxx Fachsemester: 3

Grundzüge und System des Privatrechts Grundkurs BGB Prof. Dr. xxxxxx Wintersemester 2016/2017 Hausarbeit

Prof. Dr. xxxxxx

Wintersemester 2016/2017

Hausarbeit Grundzüge und System des Privatrechts Bearbeitungszeitraum: 13.2. – 6.3.2017

Sachverhalt V ist alleinerziehender Vater des 17-Jährigen M und leidenschaftlicher Fan diverser StrategieVideospiele. Um diese jedoch nicht ständig im Geschäft kaufen zu müssen, hat V sich bei der Internet-Vertriebsplattform für Videospiele „Games-Store“ angemeldet und alle relevanten Daten in seinem Account gespeichert. Die Plattform wird von dem A gewerbsmäßig betrieben. Der „Games-Store“ ist eine Internetseite, bei welcher diverse Videospiele zum kostenpflichtigen Herunterladen angeboten werden. Dabei muss sich der Nutzer einen passwortgeschützten Account anlegen. Bei der Bestellung eines Spiels wird dem jeweiligen Account-Inhaber eine Rechnung per E-Mail zugestellt. Erst nach Zahlung der Rechnung kann das Spiel über die Seite des „Games-Store“ heruntergeladen werden. Der A kann Spiele einzelner Nutzer von deren Account löschen, wodurch diese dauerhaft den Zugang dazu verlieren. V nutzt für den Erwerb und das Spielen seiner Videospiele ausschließlich seinen eigenen Computer, welcher sich stets in seinem Arbeitszimmer befindet. Da er sehr vergesslich ist, hat er das Passwort für den „Games-Store“ auf einem Zettel an seiner Pinnwand notiert. Am Dienstag, den 01.11.2016, geht M heimlich an den Computer seines Vaters. Er möchte sich ein Videospiel seiner Lieblingsreihe kaufen. Dazu loggt er sich mit den Zugangsdaten des V, die er sofort auf der Pinnwand erkennt, in den „Games-Store“ ein. Das Spiel kostet 100 €. Er wählt es auf der Internetseite per Mausklick aus, daraufhin öffnet sich eine weitere Seite mit der Überschrift „Widerrufsbelehrung“. Darunter befindet sich eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt kostenpflichtig kaufen“. M klickt freudig auf die Schaltfläche, daraufhin wird automatisch eine „Bestätigung“ an die E-Mail-Adresse des V geschickt. Darin enthalten sind eine ausführliche Rechnung, mit allen erforderlichen Angaben zur Person des A, dem gekauften Spiel, dem Preis und der Aufforderung die Rechnung schnellstmöglich zu begleichen. Ebenfalls enthalten ist ein Link zur Internetseite des A, auf der die vorherige Widerrufsbelehrung jederzeit angezeigt werden kann. Am 23.11.2016 bemerkt V die Rechnung. Daraufhin stellt er den M zur Rede, der das Geschehen offenbart. In der am selben Tag erfolgten E-Mail-Korrespondenz mit A erklärt V, er wolle die 100 € nicht zahlen, schließlich habe er das Spiel ja nicht gekauft. Falls doch, wolle er jedenfalls von dem Geschäft nichts mehr wissen. Stattdessen, meint V, solle sich A an den M wenden, dieser solle die 100 € an A selbst zahlen. Der A erklärt hingegen, V müsse für das Verhalten seines Sohnes einstehen. M, dem das Ganze zu viel wird, erklärt, ebenfalls am selben Tag, gegenüber A und V, er habe kein Interesse mehr an dem Spiel und will das Geschäft nicht gelten lassen. Er fragt sich, ob das genügt. Kann A von V und/oder von M Zahlung der 100 € verlangen? II

Prof. Dr. xxxxxx

Wintersemester 2016/2017

Auszug aus der Widerrufsbelehrung des A: Widerrufsrecht: 1.) Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. 2.) Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. 3.) Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. 4.) Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Aufgabe: Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind in einem Rechtsgutachten zu erörtern. Bearbeitungsvermerk Es ist davon auszugehen, dass die Widerrufsbelehrung den inhaltlichen Anforderungen des Art. 246a §1ff. EGBGB genügt. Bearbeitungshinweise Der Ausgabetermin der Hausarbeit ist der 13. Februar 2017. Die Hausarbeit muss spätestens am 6. März 2017 abgegeben werden. Sie können Ihre Hausarbeit am 6. März 2017 bis 15:00 Uhr im Sekretariat des Lehrstuhls (Ulmenstraße Haus 3, Raum 302) abgeben oder auf dem Postweg an den Lehrstuhl versenden. Der Poststempel vom 6. März 2017 wahrt die Frist. Ihre Bearbeitung darf den Umfang von 15 Seiten nicht überschreiten. Bei der Formatierung des Gutachtentextes müssen folgenden Kriterien eingehalten werden: DIN A4, 1/3 Rand auf der linken Seite des Blattes, Schriftart: Times New Roman, Schriftgröße: 12pt, Zeilenabstand 1,5-zeilig. Die Fußnoten sind 1-zeilig in Schriftgröße 10pt zu formatieren. Der Bearbeiter hat ferner auf einem Extrablatt zu versichern, dass er die Hausarbeit ohne fremde Hilfe angefertigt hat. Viel Erfolg!

III

Inhaltsverzeichnis A. Anspruch des A gegen V aus § 433 II BGB........................................................................1 I. Einigung.............................................................................................................................1 1. Angebot..........................................................................................................................1 2. Annahme........................................................................................................................2 a. Wirksame Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB.............................................................2 aa. Anwendbarkeit/Zulässigkeit..............................................................................3 bb. Eigene Willenserklärung, § 164 I BGB.............................................................3 (1) Botenschaft.......................................................................................................3 (2) Vertreterschaft.................................................................................................4 (3) Minderjährigkeit.............................................................................................4 cc. In fremden Namen, § 164 I 1, II.........................................................................5 dd. Vertretungsmacht des M....................................................................................6 (1) Gesetzlich geregelter Fall der Rechtsscheinvollmacht: §§ 170 ff. BGB.....7 (a) Duldungsvollmacht......................................................................................7 (b) Anscheinsvollmacht.....................................................................................7 (aa) Zurechenbarer Rechtsscheintatbestand einer Anscheinsvollmacht. 8 (bb) Vertrauen auf den Rechtsschein..........................................................9 (cc) Gutgläubigkeit/ Schutzwürdigkeit.....................................................10 (dd) Rechtsfolgen der Anscheinsvollmacht...............................................10 II. Wirksamkeit...................................................................................................................11 I. Widerrufsrecht nach § 312g BGB..................................................................................11 1. Verbrauchervertrag....................................................................................................12 a. V als Verbraucher...................................................................................................12 b. A als Unternehmer..................................................................................................12 2. Fernabsatzvertrag.......................................................................................................12 a. Vertragsgegenstand.................................................................................................12 IV

b. Fernkommunikationsmittel...................................................................................13 c. Auf Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebssystem, § 312c I BGB..........................13 II. Widerrufserklärung.......................................................................................................14 1. Inhalt und Form..........................................................................................................14 2. Widerrufsfrist..............................................................................................................14 III. Rechtsfolgen..................................................................................................................15 C. Ergebnis..............................................................................................................................15

V

Literaturverzeichnis Lehrbücher Boemke, Burghard/ Ulrici: BGB Allgemeiner Teil, 2. Auflage, 2014. Bourzutschky, Alexander F.: Rechtliche Fragestellungen bei Internetauktionen am Beispiel der Auktionsplattform ebay, 2014. Plate, Jürgen: Das gesamte examensrelevante Zivilrecht, 6. Auflage, 2015. Schmidt, Rolf: BGB Allgemeiner Teil, 15. Auflage, 2016. Zerres, Thomas: Bürgerliches Recht, 8. Auflage, 2016 .

Kommentare Dauner-Lieb, Barbara/ Heidel, Thomas/ Ring, Gerhard (Hrsg.): BGB Allgemeiner Teil mit EGBGB, Anwaltkommentar, Band 1, 2005. Jauernig, Othmar/ Stürner, Rolf (Hrsgr.): BGB, Kommentar, 15. Auflage, 2014. Kropholler, Jan (Hrsg.): BGB, Studienkommentar, 14. Auflage, 2013.

Zeitschriften Reiner, Günter/ Krüger, Anja: Übungsfall: Studienerfolg durch Lexika, ZJS 4/2009 Schultheiß, Tilman: Übungsklausur: Die neuen Leiden der Frau M, ZJS 1/2013

VI

A. Anspruch des A gegen V aus § 433 II BGB A könnte gem. § 433 II BGB einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 100€ ggü. V haben, falls zwischen Ihnen ein gültiger Kaufvertrag besteht. Der Anspruch ist entstanden, wenn eine wirksame Einigung zum Vertragsschluss zwischen A und V vorliegt. I. Einigung Damit ein Anspruch des A gegen V bestehen kann, müssen A und V sich auf einen Kaufvertrag geeinigt haben. Geeinigt haben sie sich, wenn ein gültiges Angebot und eine gültige Annahme gem. §§ 145, 147 BGB, als auf den Kaufvertrag gerichtete Willenserklärungen abgegeben worden sind. Dies ist nach dem objektiven Empfaängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen. 1. Angebot Ein Angebot stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, welche inhaltliche Bestimmtheit, durch die essentialia negotii voraussetzt und mit einem einfachen Ja vom Vertragspartner annehmbar sein muss. Fraglich ist hierbei, ob A mit seiner Website: "Gamestore", auf der er Spielesoftware

zum

kostenpflichtigen

Herunterladen

anbietet,

eine

rechtsverbindliche Willenserklärung in Form eines Angebotes abgibt. Bei einer Website, die Waren anbietet, könnte es sich allerdings auch lediglich um eine invitatio ad offerendum handeln. Diese stellen keine Willenserklärung des Anbieters dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an potenzielle Käufer.1 Eine solche Aufforderung zur Äußerung eines Angebotes stellt den Regelfall bei Onlineshops dar, um bei einer Übernachfrage nicht Schadensersatzpflichtig zu werden.2 Eine solche Übernachfrage kann bei A nicht auftreten, da dieser lediglich Softwareprodukte auf der Seite anbietet, welche unproblematisch reproduzierbar ist, sowie eine sofortige Bezahlung über den auf der Seite anzulegenden Account möglich ist.3 Somit handelt es sich bei der Internetseite: " Gamestore" nicht um eine invitatio ad refferendum. Es könnte sich hierbei um eine Offerta ad incertas personas, also um ein Angebot an jedermann handeln.4 Ein solches an die Allgemeinheit gerichtete Angebot widerspricht auch nicht dem Punkt der essentialia negotii, dass der Vertragspartner 1 Schmidt, Rn. 243. 2 Kropholler/Hinden von/ Jacoby, § 145 Rn. 1. 3 Kropholler/Hinden von/ Jacoby, § 145 Rn. 1. 4 Schmidt, Rn. 439; Kropholler/Hinden von/ Jacoby § 145 Rn. 1.

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bestimmt sein muss, sondern soweit der Anbieter dies willentlich verfolgt, auch ohne eine explizite Bestimmung dieser möglich ist.5 Des Weiteren muss auch der Kaufpreis, sowie der -gegenstand benannt sein. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Computerspiel zum Preis von 100€. Die essentialia negotii sind damit gewahrt. A hat mit seiner Website "Gamestore" ein gültiges Angebot ad incertas personas, den essentialia negotii entsprechend abgegeben. 2. Annahme Desweiteren ist fraglich, ob V dieses Angebot des A' s auch angenommen hat. Eine

wirksame

Annahme

gem.

§

147

BGB

stellt

eine

einseitige,

empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die mit dem Angebot übereinstimmt. V und A standen in keinem persönlichen, kommunikativen Kontakt zueinander, weshalb auch V keine persönliche Willenserklärung an A richten konnte. V hat somit keine Annahme gem. § 147 I BGB an Anwesende erklärt. Gemäß den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, könnte eine Annahme durch konkludentes Handeln, oder durch Erklärung an Abwesende nach § 147 II BGB erfolgt sein. Hierbei erfolgte allerdings auch keine Handlung des V, die als konkludente Handlung zur Annahme hätte gedeutet werden können, da V zum einen in keinem Kontakt zu A stand, sowie auch an keinen Abwesenden eine solche Willenserklärung abgab. Somit tätigte V keine persönliche Annahme gegenüber A. Es könnte sich allerdings um eine Annahme durch Stellvertretung handeln. Als Stellvertreter käme M in Betracht. a. Wirksame Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB M müsste V wirksam vertreten haben, damit die Wirkung bei einer Vertragsschließung durch M mit A für und gegen V wirken kann. Damit eine Stellvertretung wirksam ist, muss diese zunächst anwendbar und zulässig sein, sowie muss der Vertreter eine eigene Willenserklärung mit Vertretungsmacht im Namen des Geschäftsherren abgegeben haben.6

5 Vgl. Zerres S. 53. 6 Jauernig/ Mansel § 164 Rn. 1.

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aa. Anwendbarkeit/Zulässigkeit Ein Anwendbarer Gegenstand von Stellvertretungen stellen Willenserklärung, wie auch geschäftsähnliche Handlungen dar.7 Gegenstand des Sachverhaltes ist die Abgabe einer Willenserklärung zum Kauf eines Computerspieles zum Preis von 100€. Damit ist der vorliegende Fall anwendbar auf die Stellvertretung i.S.d. §§ 164 ff. BGB. Fraglich ist auch, ob es sich bei dem Rechtsgeschäft auch um ein zulässiges Geschäft i.S.d. §§ 164 ff. BGB handelt. Ausgeschlossen davon sind höchstpersönliche Geschäfte, wie zum Beispiel die Heirat. 8 In dem Falle handelt es sich lediglich um einen normalen Kaufvertrag. Somit ist der im Sachverhalt vorliegende Fall anwendbar und zulässig für die Stellvertretung i.S.d. §§ 164 ff. BGB. bb. Eigene Willenserklärung, § 164 I BGB M müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben haben und somit selbst rechtsgeschäftlich tätig geworden sein.9 Abzugrenzen ist dabei die Vertreterschaft von der Botenschaft. Die Vertreterschaft tätigt mit seinem Handeln eine eigene Willenserklärung, "die über das Ob und Wie des Rechtsgeschäfts entscheidet"10, wobei die Botenschaft lediglich eine fremde Willenserklärung übermittelt.11 Die Abgrenzung erfolgt durch den objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB.12 (1) Botenschaft Bei der Botenschaft handelt es sich um eine Übermittlung einer fremden Willenserklärung. Eine solche liegt hierbei allerdings nicht vor, da M von V keinen Auftrag zur Übermittlung einer Willenserklärung erhielt. Demnach ist M nicht als Bote aufgetreten.

7 Jauernig/ Mansel § 164 Rn. 2. 8 Plate S.369. 9 Schmidt, Rn. 629. 10 Schmidt, Rn. 630 ff.. 11 Schmidt, Rn. 630 f.. 12 Schmidt, Rn. 632.

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(2) Vertreterschaft Er könnte aber als Vertreter des V aufgetreten sein. Voraussetzungen der Vertreterschaft s.o.. M könnte durch den Mausklick auf die Schaltfläche mit der Aufschrift "Jetzt kostenpflichtig kaufen" eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Zunächst wäre zu klären, ob es sich bei einem klicken auf eine solche Schaltfläche um eine wirksame Willenserklärung in Form einer Annahme handelt. Gem. § 312j III BGB ist es möglich, dass Bestellungen durch klickbare Schaltflächen abgeschlossen werden können. Dies ist aber lediglich unter bestimmten Voraussetzungen möglich, nämlich muss dem Verbraucher deutlich erkennbar gemacht worden sein, dass ein Klicken auf die Schaltfläche eine rechtsverbindliche Willenserklärung darstellt. Der Button muss gem. § 312j III 2 BGB demnach gut lesbar darauf hinweisen, dass durch ein Klick auf diesen eine rechtsverbindliche Bestellung erfolgt.13 In solchen Fällen spricht man von der sog. "Button Lösung".14 Auf der Internetseite "Gamestore" wurde der Kauf des M über so eine Schaltfläche getätigt, welche auch dem § 312j III 2 BGB entsprechend hinreichend mit den Worten "jetzt kostenpflichtig kaufen" darauf hingewiesen hat, dass ein anklicken dieser Fläche eine wirksame Kaufannahme auslöst. Demnach hatte M Einfluss auf das "Ob" und das "Wie" der Erklärung, und hat somit mit dem Mausklick eine eigene Willenserklärung abgegeben. Mit dem Mausklick auf den Button traf M gem. der §§ 133, 157 BGB eine eigene Willenserklärung i.S.d. § 164 I 1 BGB, und trat somit als Stellvertreter des V auf. (3) Minderjährigkeit Fraglich ist, ob M aber auch zu einer solchen Abgabe einer eigenen Willenserklärung berechtigt ist. Um als Vertreter agieren zu können, wird gem. §165 BGB zumindest eine beschränkte Geschäftsfähigkeit vorausgesetzt. Diese Regelung widerspricht dem § 107 BGB nicht, da ein Vertretergeschäft ein neutrales, den Vertreter rechtlich nicht bindendes und somit auch rechtlich nicht negatives Geschäft darstellt.15

13 Vgl. Bourzutschky S. 39 auch Schmidt Rn. 607. 14 Vgl. Bourzutschky S. 39 auch Schmidt Rn. 607. 15 Jauernig/ Mansel § 165 Rn. 1.

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Gem. § 106 BGB gelten als beschränkt geschäftsfähige Personen Minderjährige, die das siebente Lebensjahr erreicht haben. Minderjährig gem. § 2 BGB sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Laut Sachverhalt handelt es sich bei M um eine 17-Jährige Person. Da M demnach das siebente Lebensjahr erreicht hat, aber noch nicht das 18. Lebensjahr, gilt er gem. §§ 2, 106 BGB als minderjährig und somit auch als beschränkt geschäftsfähig, weshalb er gem. § 165 BGB als Vertreter auftreten darf und zu einer eigenen Willenserklärung berechtigt ist. cc. In fremden Namen, § 164 I 1, II M müsste auch in fremden Namen gehandelt haben. Nach dem Offenkundigkeitsprinzip hat der Vertragspartner Interesse daran, zu wissen, mit wem er einen Vertrag schließt und der Vertreter dies auch kund tut. 16 Dieser Grundsatz ergibt sich aus § 164 I 1 BGB. Fraglich hierbei ist, ob M dem A gem. § 164 I 2 BGB auch ausdrücklich klarmachte, durch Erklärung (Variante 1) oder konkludenter Handlung (Variante 2), für V handeln zu wollen.17 Der Sachverhalt besagt ausdrücklich, dass M nicht für V bei dem Kauf des Videospieles tätig wird, sondern dieses Spiel für sich selbst über den Account des V kauft. Somit ist fraglich, wie diese Handlung zu werten ist, da M' s Handlung nicht dem Offensichtlichkeitsgebot entspricht. Allerdings könnte von einem Offensichtlichkeitsgebot auch abgesehen werden, falls es sich um ein Geschäft unter fremden Namen handelt. 18 Es käme also lediglich in Betracht, das M nicht in, sondern unter dem Namen des V handelte. Dabei kämen zwei mögliche Handlungsformen des Handelns unter fremden Namen in Betracht, nämlich die Namenstäuschung und die Identitätstäuschung.19 Die Namenstäuschung setzt voraus, dass der Handelnde einen fremden Namen für das Geschäft mit dem Erklärungsempfänger nutzt, dies aber für den Empfänger unerheblich für die Schließung des Vertrages ist, was somit für den Erklärer ein Eigengeschäft darstellen würde und die §§ 164ff. BGB nicht einschlägig wären. 20

16 Boemcke/Ulrici Rn. 7f. 17 Vgl. Boemcke/ Ulrici Rn. 8; Schmidt, Rn. 681 18 Vgl. LG Fulda, Urteil vom 19.09.2011 Az. 4-2 O 108/09; Schmidt, Rn. 681 19 Schmidt, Rn. 681 20 Vgl. Kropholler/Hinden von/ Jacoby, § 164 Rn.7b

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Bei einer Identitätstäuschung gilt dasselbe, bloß spielt dabei die Identität des Geschä...


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