BGB AT - Anfechtung PDF

Title BGB AT - Anfechtung
Author Alexander Dücker
Course Zivilrecht Allgemeiner Teil
Institution Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau
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Summary

BGB Allgemeiner Teil - Gestaltungsrechte - Anfechtung...


Description

BGB AT - 15.Januar - 19./20. Vorlesung 1. Gesetzliche Interessenbewertung! - Privatautonomie (Selbstbestimmung) -> selbstbestimmte Regelung ihrer Rechtsverhältnisse im privatrechtlichen Bereich (nur wirklicher Wille…)! - nur wirklicher, mangelfreier Wille? -> Vertrauen des Erklärungsempfänger steht gegenüber! - Mangelhafte WE -> Drei Gruppen! - §§ 116 - 118 -> Bewusste Abweichung zwischen Wille und Erklärung! - §§ 119 - 122 -> Unbewusste Abweichung zwischen Wille und Erklärung! - §§ 123, 124 -> Verletzung der Freiheit der Willensentschließung durch Täuschung oder Drohung! 2. Bewusstes Abweichen! a) Geheimer Vorbehalt (§ 116): Erklärenden behält sich insgeheim vor, dass er das, was er erklärt, eigentlich gar nicht will -> Wille, dass Empfänger dies nicht kennt -> unbeachtlich : Schutzinteresse des Erklärungsempfängers; S.2 fragwürdig! ! b) Scherzerklärung: nichtig, wenn erwartet wird, dass die Nichternstlichkeit erkannt wird (nicht ernst gemeint! muss sich dabei gerade auf die erklärten Rechtsfolgen beziehen; Erklärende geht davon aus, dass Nichternstlichkeit erkannt wird -> Beachte: § 122! c) Scheingeschäft (§ 117): Erklärende empfangsbedürftige WE mit Einverständnis des Empfängers nur zum Schein! -> § 117 II anderes Geschäft gewollt. Bei Häuser, Notargebühren sparen -> Formerfordernis -> § 311 b I S.1, darf durch Scheingeschäft nicht umgangen werden. § 125 S.1 !-> Heilung gemäß § 311 b I S. 2 -> gewollte aber nicht beurkundete Geschäft wird gültig! ! 3. Irrtum und Anfechtung! a) Zweck und Grenzen der Irrtumsanfechtung: ! (1) nichtiges entfaltet keine Wirkung! (2) anfechtbares zunächst wirksam, jedoch innerhalb der Frist anfechtbar! Wahlmöglichkeit -> auf alle WE anwendbar! Ausnahmen gibt es. Anfechtung letztwilliger Verfügungen (§§ 2078 ff., 2281 ff.) -> 2078 erlaubt wegen jedes Motivirrtums; Auslegung geht der Anfechtung vor! Verschreiben, aber Anderer kennt Irrtum -> es gilt das Gewollte! ! (3) Voraussetzungen: Anfechtungsgrund, Anfechtungserklärung ggü. dem richtigen Anfechtungsgegner, Anfechtungsfrist ! b) Objektiver =/ Subjektiver Erklärungstatbestand (verschreiben!) -> Anfechtungsgrund nach § 119 I Alt. 2 ! Schutz des Erklärungen (Anfechtung) Schutz des Empfängers (unverzüglich § 121 I, Ersatz Vertrauensschaden § 122 I); Motivirrtum unbeachtlich! Anfechtung kann auch nicht als Reurecht missbraucht werden; § 120: unrichtige Übermittlung durch einen Boten steht § 119 gleich, bloße Übermittlung einer Erklärung, muss sich des Boten bedient haben, unbewusst richtig übermittelt h.M. wendet §§ 177 ff. analog an! Bote bei Empfänger -> § 130 I S.1 ! ! Inhaltsirrtum: äußerer TB der Erklärung dem Willen des Erklärenden entspricht, dieser aber über Bedeutung und Tragweite der Erklärung irrt, oder, Erklärende weiß, was er sagt, nicht aber, was er damit sagt, oder, Erklärende weiß, dass er sich auf Ebene des Rechtsbewegt, allerdings kommt seinen Erklärungszeichen im Rechtsverkehr eine andere Bedeutung zu als die, die er ihnen beigeben möchte. (Subjektiver und Objektiver TB fallen auseinander)! (1) Verlautbarungsirrtum -> Erklärungsirrtum (Versprecher) nicht, sondern Inhaltsirrtum! Irrtum muss ursächlich sein, Erforderlich: bei Kenntnis der Sachlage nicht oder nicht so abgegeben hätte. „verständiger Würdigung“ , frei von Eigensinn, subjektiven Launen und törichten Anschauungen. ! (2) Identitätsirrtum: ! (1) error in persona: anfechtbar ! (2) error in objecto: „Genau das Buch in Ks Hand“ -> nicht anfechtbar! (3) error in negotio! (3) Rechtsfolgenirrtum! (1) Motivirrtum: Rechtsfolge vom Gesetz an WE geknüpft! (2) beachtlicher Motivirrtum liegt vor, wenn sich der Irrtum des Anfechtenden auf wesentliche, zum Inhalt der Erklärung zu rechnende Rechtsfolgen bezieht! (4) Kalkulationsirrtum: Berechnung bzw. Umstand für Berechnung geirrt; Keine Anfechtung bei Irrtum im Vorfeld der WE! offener Irrtum str. -> h.m. kein

Anfechtungsrecht -> Vertrag gem. §§ 133, 157 auslegen! oder Fehlen der subjektiven Geschäftsgrundlage (§ 313 II) ! c) 4. Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (Jahresfrist - § 124) ! a) Täuschung! b) Einzelfälle zur Aufklärungspflicht! (1) unfallfreier Wagen -> Pflicht bei Unfall! (2) baurechtliches Verbot aufzuklären ! (3) Verdacht auf Trocken- oder Nassfäule eines Hauses mitteilen! (4) Vorstrafen bei Einstellungsgespräch nur anzugeben, wenn unmittelbarer sachlicher Zusammenhang! 5. Beiderseitiger Motivirrtum! BGB AT - 16. Januar, 19./20. Vorlesung

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Preis nur Summe aller wertbildenden Faktoren ! besondere Bestimmungen über Sachmängel beachten! durch den KÄUFER! ! manche Motive relevant -> § 119 II BGB ! Anfechtungserklärung, § 143 (ausdrücklich oder konkludent!) gegenüber dem richten Anfechtungsgegner innerhalb der Anfechtungsfrist. ! positives Interesse -> Erfüllungsschaden, ordnungsgemäß erfüllt würde! negatives Interesse -> so gestellt werden, wie er stünde, wenn er von dem Geschäft nichts gehört hätte ! Täuschung = Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums über Tatsachen ! Arglist = Vorsatz (dolus eventualis) Ursächlichkeit = allein subjektive Vorstellung des Getäuschten maßgeblich => Kenntnis von Kausalität zwischen Irrtum und Abgabe der WE! ℗ Pflicht zur Aufklärung? -> keine allgemeine Verpflichtung; ergeben aus -> Gesetz, Vertrag, besonderes Vertrauensverhältnis, Treu und Glauben Verkehrssitte, zulässiger Nachfrage! - besonders wichtige Umstände müssen ungefragt offenbart werden!! - wirtschaftliche Schwierigkeit muss offenbart werden! - Fragen des anderen vollständig und richtig zu beantworten! - Keine Pflicht, über baldige Preissenkungen zu informieren! Täuschung durch Dritten ! - Stellvertreter, Vermittler nicht Dritter ! -> Zurechnung ! - vom Dritten -> kommt auf Kenntnis/Kennenmüssen der Täuschung seitens des Anfechtungsgegners an -> § 123 II (Dritter: nicht jede Person außer dem Erklärungsgegner, sondern nach der ratio legis nur der am Geschäft unbeteiligte Dritte) ! - Dritter i.S.v. § 123 II 2 ist ein Vierter -> Zwar § 143 II HS. 2 -> aber auch anzunehmen, dass Anfechtung gegenüber dem Vertragspartner ! Drohung: Inaussichtstellen eines Übels, auf das Drohende Einfluss hat / vorgibt, Einfluss zu haben + Kausalität + Widerrechtlichkeit (Mittel/Zweck widerrechtlich, Verhältnis von Mittel und Zweck widerrechtlich - Inadäquanz) ! Drohung nur im Fall von vis compulsiva (vis absoluta keine WE) ! Schriftformerfordernis - § 126...


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