Title | Anfechtung nach 123 BGB Schema Ausschluss_Übersicht 6 |
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Course | BGB AT |
Institution | Universität Konstanz |
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BGB AT Nichtigkeitsgründe
Willensmängel
Anfechtung nach § 123 BGB
Prüfungsschema Anfechtung nach § 123 BGB 1. Zulässigkeit der Anfechtung 2. Anfechtungserklärung, § 143 3. Anfechtungsgrund:
Arglistige Täuschung
Widerrechtliche Drohung
▪ Täuschung = bewusstes Hervorrufen einer Fehlvorstellung beim Erklärenden (Irrtum) durch Vorspiegeln falscher Tatsachen (positives Tun) oder pflichtwidriges Unterdrücken wahrer Tatsachen (bei
▪ Drohung = Inaussichtstellen künftigen Übels, auf das der Drohende vorgibt, Einfluss zu haben
Aufklärungspflicht!)
- rechtswidrigem Mittel - rechtswidrigem Zweck - rechtswidriger Zweck-Mittel-Relation
▪ Arglist = Vorsatz dolus eventualis genügt; ebenso „Aussagen ins Blaue hinein“
▪ Widerrechtlichkeit der Drohung, folgt aus:
4. Kausalität der Täuschung/Drohung für Abgabe der WE 5. Anfechtungsfrist, § 124 6. keine Bestätigung des anfechtbaren RG, § 144 - Nichtigkeit (ex tunc), § 142 I (ergreift je nach Interessenlage und Inhalt der Anfechtungserklärung nicht nur Verpflichtungs-, sondern auch Verfügungsgeschäft)
Rechtsfolgen
- § 122 nicht anwendbar, da Anfechtungsgegner nicht schutzwürdig
Anfechtbarkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft grds. Fehleridentität (arglistige Täuschung/ Drohung, die das Verpflichtungsgeschäft beeinflusst hat, führt auch zur Anfechtbarkeit des Verfügungsgeschäfts) z.B. auch dann, wenn Irrtum sich nicht auf Inhalt des Verfügungsgeschäfts bezieht (Irrtum über Eigenschaft der Kaufsache) Durchbrechung des Abstraktionsprinzips: gerechtfertigt aufgrund erheblichen Eingriffs in die freie Willensentschließung aber: Wahl des getäuschten/bedrohten Laien welches der beiden Rechtsgeschäfte er anfechten möchte & vor allem laienfreundliche Auslegung nach der wirklichen Interessenlage des Laien (z.B. Anfechtung der Übereignung der Kaufsache liegt nicht im Interesse des Getäuschten, da er dann dieses Recht verliert und nach den strengen Regeln des EBV haftet! Bei Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts muss er die Sache nach Bereicherungsrecht herausgeben)
Rechtsfolgen der Anfechtung – vertraglicher Ausschluss die durch Täuschung/Drohung beeinflusste WE ist zunächst wirksam, aber anfechtbar keine Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 BGB des Getäuschten/Bedrohten (es soll nur derjenige geschützt werden, der auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat)
kein Ausschluss des Anfechtungsrechts durch vertragliche Vereinbarung, wenn der andere Vertragspartner selbst die Täuschung vorgenommen hat, oder Person die nicht Dritter i.S.v. Absatz 2 ist (Schutz auch wenn Vertragspartner von Täuschungshandlung eines Dritten weiß) Konkurrenzen neben oder unabhängig
Anfechtung wegen Irrtums Vorschriften der Sach- und Rechtsmängelhaftung bei Kauf, §§ 434 ff. BGB Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung, § 823 II i.V.m. § 263 StGB; § 826 BGB & Haftung aus c.ic. §§241 II, 311 II, 280...