§6 Anfechtung - Anfechtungsgründe Irrtümer PDF

Title §6 Anfechtung - Anfechtungsgründe Irrtümer
Author Christina Gugel
Course Jura
Institution Universität Augsburg
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Summary

BGB I AT Wintersemster 17/18...


Description

BGB AT GK I – Prof. Dr. Maties - §6 Willensmängel – Anfechtung / Anfechtungsgründe Anfechtungsgründe - §119 - §123  Zuerst muss differenziert werden, welcher Fehler vorliegt (Ausgangspunkt für Anfechtungsgrund)

Der Wille des Erklärenden kann: o

unfrei gebildet worden sein (Drohung)

o

falsch gebildet sein

o

aufgrund unrichtiger Umstände folgerichtig gebildet sein (mit und ohne Täuschung)

o

aufgrund sprachlicher Missverständnisse falsch verstanden werden

o

bei Entäußerung falsch ankommen

o

bei der Übermittlung verfälscht werden

Die Anfechtungsgründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt: a) Irrtumsanfechtung, §§119, 120 BGB a.

Inhaltsirrtum nach §119 Abs.1 Alt.1 BGB

b.

Erklärungsirrtum nach §119 Abs.1 Alt. 2 BGB

c.

Anfechtbarkeit nach §120 BGB wegen falscher Übermittlung (Übermittlungsirrtum)

d.

Eigenschaftsirrtum nach §119 Abs.2 BGG (beachtlicher Motivirrtum)

b) Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung nach §123 BGB

Irrtum = Ein Irrtum liegt vor, wenn der Wille des Erklärenden von dem Erklärten unbewusst abweicht ( falsa demonstratio = falsche Bezeichnung). Bei Irrtümern ist die Auslegung nach §§133, 157 besonders relevant. §133 BGB erforscht den wirklichen Willen des Erklärenden (subjektiv) und §157 konzentriert sich auf das buchstäblich Erklärte (objektiv) des Erklärenden. Motivirrtum: Irrtümer bei der Willensbildung, d.h. wenn der Erklärende von einem falschen Umstand ausgeht, der für den Geschäftswillen bedeutsam ist (nicht beachtlich, keine Anfechtung)

Erklärungsirrtum gem. §119 Abs.1 Var.2 BGB  Der Erklärende weiß beim Erklärungsirrtum nicht, was er sagt. Es handelt sich um einen Irrtum in der Erklärungshandlung, indem der Erklärende nicht das erklärt, was er erklären will. Typische Fälle: vertippen, verschreiben, versprechen, vergestikulieren; aber auch Blankettfälle (eine Unterschrift unter ein ungelesenes Dokument berechtigt nicht zur Anfechtung; Unterschrift auf leerem Blatt berechtigt zur Anfechtung) Bsp: A will ein Buch bei B für 13,- kaufen. In seinem schriftlichen Angebot verschreibt er sich jedoch und gibt den Preis mit 31,- an.

Hier liegt ein Fehler in der Externalisierung (=Entäußerung) vor, nicht in der Willensbildung oder in der Sprache.

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eine mit einem RG verbundene Bedingung, bei der der Eintritt der Bedingung allein vom Willen des Betreffenden (nicht von zufälligem Ereignis) abhängt.

BGB AT GK I – Prof. Dr. Maties - §6 Willensmängel – Anfechtung / Anfechtungsgründe

Inhaltsirrtum gem. §119 Abs.1 Var.1 BGB  Der Erklärende weiß nicht, was er damit sagt. Der Erklärende erklärt zwar, was er erklären will, aber er irrt sich über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Er misst ihr also einen anderen Sinn bei, als sie in Wirklichkeit hat. Hier liegt ein Fehler VOR der Externalisierung vor. Bsp: Bestellen einer regionaltypischen Cocktails, ohne zu wissen, aus was dieser besteht.

Der Irrtum muss ursächlich für die Willenserklärung sein (Kausalität)!

Inhaltsirrtum - Identitätsirrtum (error in persona vel objecto) Der Erklärende muss eine konkrete Person oder Sache vor dem geistigen Auge haben und sich über die Identität irren, nicht über die Eigenschaften der Person oder der Sache gem. §119 Abs.2 BGB Bsp.: Jemand will einen bestimmten ihm persönlich bekannten Handwerksmeister beauftragen, daraufhin im Telefonbuch auf dessen Namensvetter stößt, der das gleiche Handwerk betreibt, und schließlich der Büroangestellten des vermeintlich von ihm gewünschten Handwerkers den Auftrag erteilt.

Inhaltsirrtum – Irrtum über die Geschäftsart (error in negotio) Der Erklärende wird missverstanden und an dem gem. §157 BGB ausgelegten Verständnis festgehalten (z.B. falscher Vertragstyp) (z.B. beide Vertragspartner wollen verkaufen)

Rechtsfolgenirrtum Wenn die Rechtfolgen kraft Gesetzes eintreten, kann der Erklärende i.d.R. nicht anfechten (z.B. 613a BGB) . Der Erklärende macht sich bei seiner WE nicht aktiv eine Vorstellung von der Folge und nimmt diese somit auch nicht in seine WE auf. Wenn die Rechtsfolge aufgrund seiner WE eintritt (=rechtsgeschäftlich), ist eine Anfechtung möglich. Bei einem Rechtsfolgenirrtum kann es sich entweder um einen Inhaltsirrtum gem. §119 Abs.1 Alt.1 BGB oder einen unbeachtlichen Motivirrtum handeln. Motivirrtum: wenn die Rechtsfolge, über die sich der Erklärende irrt, vom Gesetz angeordnet wird. Man kann nicht anfechten, nur weil man das Gesetz nicht kennt. Inhaltsirrtum gem. §119 Abs.1 Alt.1 BGB: Rechtsfolge bildet den Inhalt der Erklärung. Der Erklärende irrt sich darüber i.S.v. §119 Abs.1 Alt.1 BGB.

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eine mit einem RG verbundene Bedingung, bei der der Eintritt der Bedingung allein vom Willen des Betreffenden (nicht von zufälligem Ereignis) abhängt.

BGB AT GK I – Prof. Dr. Maties - §6 Willensmängel – Anfechtung / Anfechtungsgründe

Kalkulationsirrtum - KLASSIKER Dem Endergebnis liegt eine Berechnung zugrunde, bei der innerhalb der Berechnung entweder ein Posten vergessen wurde oder das Rechenergebnis mathematisch falsch ist.

a. verdeckter Kalkulationsirrtum ( > nicht anfechtbar) Die Berechnung wird nicht offengelegt. z.B. A weiß, dass ein Ventil 1,10€ kostet, B kennt den Preis nicht. A verkauft nun 10 Fahrradventile an B für 10€ anstatt für 11€.

Es liegt ein Fehler in der Berechnung vor, die nur A kennt. Bei seiner WE stimmen der Wille und das objektiv Erklärte überein. A wollte 10€ sagen und hat auch 10€ gesagt. Es liegt somit ein unbeachtlicher Motivirrtum, daher kein Anfechtungsgrund gem. §119 Abs.1 Alt.1 BGB, vor.

b. offener Kalkulationsirrtum Die Berechnungsgrundlage ist den Vertragspartnern bekannt. z.B. A sagt, dass ein Ventil 1,10 € kostet und verlangt von B daraufhin 10€ für 10 Ventile. Der Fehler liegt im Vorfeld, d.h. im Moment der Willensbildung.

Hier stimmen Wille und Erklärung nicht überein. Es besteht zwischen dem wirklich Gewollten und dem Erklärten eine Diskrepanz, also liegt auch hier ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Die Anfechtung ist ausgeschlossen. Wenn man hier anfechten würde, würde man keinen Kaufpreis von 11€ zustande bringen, sondern den Kaufvertrag ganz beseitigen, was nicht im Interesse der Vertragspartner liegt.

Auslegung nach der falsa demonstratio non nocet – Regel: „Falsa demonstratio non nocet“ = eine falsche Bezeichnung schadet nicht Der Erklärungsempfänger ist nicht schutzwürdig, wenn der trotz der vom Willen des Erklärenden abweichende Erklärung richtig erkennt, was der Erklärende gewollt hat. Es gilt also hingegen dem Wortlaut der Erklärung das tatsächlich Gewollte. Es besteht kein Bedürfnis, den objektiven Erklärungswert aufrecht zu erhalten.

Allgemein: Beim Kalkulationsirrtum geht es um die Risikoverteilung zwischen dem Erklärenden und dem Erklärungsempfänger. §119 Abs.1 Var.1 BGB: erfasst sind nur Irrtümer über die Bedeutung. Bei Zahlen oder Werten gibt es keine Bedeutung. §119 Abs.1 Var.2 BGB: erfasst sich nur Irrtümer über die Äußerung, also keine Vorfeldirrtümer.  Verdeckter Kalkulationsirrtum ist nicht anfechtbar!

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eine mit einem RG verbundene Bedingung, bei der der Eintritt der Bedingung allein vom Willen des Betreffenden (nicht von zufälligem Ereignis) abhängt.

BGB AT GK I – Prof. Dr. Maties - §6 Willensmängel – Anfechtung / Anfechtungsgründe

Beim offenen Kalkulationsirrtum liegt auch ein Fehler im Vorfeld vor, d.h. im Moment der Willensbildung vor, ABER der Vertragspartner weiß davon. Es gibt hier 3 Lösungsmöglichkeiten: 1) Eindeutige Auslegung des Vertrags: Vertragsinhalt ist die Berechnung, nicht das Ergebnis (was wollten die Parteien)? 2) Kein Inhalt durch Auslegung ermittelbar (Perplexität) 3) Einigung über die Endsumme (§313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage)

Eigenschaftsirrtum / beachtlicher Motivirrtum gem. §119 Abs.2 BGB Eigentlich trägt jede Person immer das Risiko, das ihre Vorfeldüberlegungen nicht richtig oder sinnvoll sind. Ein Spezialfall des Motivirrtums ist der Eigenschaftsirrtum / beachtliche Motivirrtum gem. §119 Abs.2 BGB, der durch eine Fiktion dem Inhaltsirrtum gem. §119 Abs.1 Var.1 BGB gleichgestellt wird. Bsp.: A bietet B einen Ring für 10€ an, in der Annahme, dass dieser aus rostfreiem Edelstahl besteht. In Wirklichkeit ist es ein Silberring im Wert von 100€. Hier liegt ein Eigenschaftsirrtum, sodass A sein Angebot anfechten kann.

§119 Abs.2 BGB setzt „einen Irrtum über die im Verkehr als wesentlich angesehenen Eigenschaften einer Sache oder Person“ voraus.

Eigenschaften: alle wertbildenden Faktoren, die einer Sache oder einer Person unmittelbar und auf Dauer anhaften. (Ausnahme denkbar: Dauerhaftigkeit für die Dauer des Vertrags um den es geht) 

Der Wert der Sache selbst gehört nicht dazu, denn dieser repräsentiert die Summe aller wertbildenden Faktoren



Sachen i.S.d. §119 Abs.2 BGB sind nicht nur körperliche Gegenstände, sondern z.B. auch Forderungen



Personen i.S.d. §119 Abs.2 BGB sind auch Dritte, wenn sich das RG auf sie bezieht (z.B. Bewerberin für Krankenhausjob ist HIV positiv – diese Eigenschaft ist für das RG wesentlich; Schwangerschaft ist nach h.M. keine verkehrswesentliche Eigenschaft)

§119 Abs.2 BGB – Konkurrenzverhältnis zum Gewährleistungsrecht §§434 ff. BGB Konkurrenzverhältnis von Gewährleistungsrecht und Anfechtung. Ein Mangel ist immer eine wesentliche Eigenschaft einer Sache! Der Verkäufer ist gem. §§433, 434, 437, 440 BGB verpflichtet, Nacherfüllung zu leisten, falls eine Sache mangelhaft ist (Recht zur zweiten Andienung) Auch darf der Käufer nicht einfach zurücktreten, sondern muss dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzen (§§437 Nr.2, 323 BGB).  Nacherfüllung hat Vorrang vor der Anfechtung!

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eine mit einem RG verbundene Bedingung, bei der der Eintritt der Bedingung allein vom Willen des Betreffenden (nicht von zufälligem Ereignis) abhängt.

BGB AT GK I – Prof. Dr. Maties - §6 Willensmängel – Anfechtung / Anfechtungsgründe

Übermittlungsirrtum gem. §120 BGB Wenn der Erklärende die WE nicht selber abgibt, besteht die Gefahr, dass derjenige (Bote – Stellvertreter), der die Erklärung abgibt, sich bei der Abgabe vertut. Bote: gibt eine fremde WE ab (z.B. Postbote) Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein! (ABER kein Stellvertreter) Stellvertreter: bildet den Willen selbst und gibt somit eine eigene WE ab. Der Übermittlungsirrtum nach §120 BGB erfasst nur die Fehler bei der Entäußerung des Willens (nicht bei Willensbildung oder Inhaltsirrtümern). Er stellt einen Sonderfall des Erklärungsirrtums dar und gilt nur für Erklärungsboten.

Ausweitung des Erklärungsirrtums auf den Boten: Durch §120 wird geregelt, dass es irrelevant ist, ob der Erklärende selbst gem. §119 Abs.1 Var.2 BGB einem Erklärungsirrtum unterliegt oder der Bote / Stellvertreter.

Abgrenzung Bote – Pseudobote: Von §120 BGB wird nur der echte Bote erfasst, d.h. derjenige, der wirkliche die WE des Absenders abgeben will. Der Pseudobote, der bewusst etwas Unrichtiges übermittelt, wird gem. §179 BGB in die Haftung genommen  Die Schädigungsabsicht geht zu Lasten des Pseudobotens

Fehleridentität (Doppelirrtum bei Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft) Bei der Anfechtung muss jede WE isoliert geprüft werden. Anfechtbar sind nicht nur Verpflichtungsgeschäfte, sondern auch Verfügungsgeschäfte. Daher ist immer zu prüfen, ob sich der Anfechtungsberechtigte von sogar beiden Rechtsgeschäften lösen will (§§133, 157 BGB). Liegt ein Irrtum im Verpflichtungsgeschäft vor, so muss auch geprüft werden, ob bezüglich des Verfügungsgeschäfts ein Irrtum vorliegt. Leiden beide Geschäfte an dem gleichen Mangel spricht man von Fehleridentität. Bsp.: Kioskbesitzer V nimmt eine Zeitschrift mit DVD und sagt: „Ich verkaufe dir diese Zeitschrift für 3 Euro“ und übergibt die Zeitung mit den Worten „Hier, die Version ohne DVD“. [Inhaltsirrtum] Kurz darauf fällt ihm ein, dass es gar nicht die Zeitschrift ohne DVD ist, wie er aber dachte. [beachtlicher Motivirrtum = Eigenschaftsirrtum]

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eine mit einem RG verbundene Bedingung, bei der der Eintritt der Bedingung allein vom Willen des Betreffenden (nicht von zufälligem Ereignis) abhängt.

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Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung §123 Abs.1 BGB Nach dem Grundsatz der Privatautonomie muss jeder, der ein RG vornehmen will, seinen Willen frei bilden können. Derjenige, der getäuscht oder bedroht wird, kann die Funktion der WE als Gestaltungsmittel der Privatautonomie nicht richtig nutzen (daher: Möglichkeit der Anfechtung gem. §123 Abs.1 BGB) Täuschung: Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen. Täuschung kann durch Tun als auch durch Unterlassen erfolgen (Unterlassen nur bei Informationsgefälle)

arglistig: vorsätzlich (mind. dolus eventualis) – auch widerrechtlich?

Die Täuschungshandlung Merkmale: ernsthafte Täuschungsbehauptungen (keine Werturteile, keine klar erkennbaren Übertreibungen)



Aufklärungspflicht (Täuschung durch Unterlassen):  aktives Tun = Darstellung einer Tatsachenlage Sie kannpflichtwidriges nicht pauschal angenommen werden, muss im Einzelfall beurteilt werden. Unterlassen = sondern Aufrechterhalten einer bereits vorhandenen

Fehlvorstellung trotz

Aufklärungspflicht A verkauft Unfallauto, verschweigt demkonnte, B aber,informiert dass es zusich um ein Unfallfahrzeug Eine Aufklärung gem. §242 BGB(Bsp.: ist erforderlich, wenn der Erklärende damit rechnen werden. handelt) -

besondere Vertrauensverhältnisse (Bekannte, Familie)

-

strukturelle Unterlegenheit (Unerfahrenheit, fachliche Defizite)

-

stellt Vertragspartner Fragen, müssen diese vollständig und richtig beantwortet werden

Widerrechtlichkeit bei Täuschungshandlung (Recht zur Unwahrheit) Grundsätzlich ist es widerrechtlich auf eine Frage zu lügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Fragende die Frage nicht berechtigt gestellt hat. Er überschreitet zuerst die Schwelle der Widerrechtlichkeit, sodass die Antwort in Form einer Lüge nicht mehr widerrechtlich ist. Ist die Frage bereits nach dem AGG unzulässig oder hat der Fragende kein berechtigtes Interesse an der Frage, so ist sie unzulässig. Beispiel: Bewerbungsgespräch Auf eine unzulässige Frage muss der Bewerber nicht antworten. Dürfte er die Aussage verweigern, so würde der Arbeitgeber daraus schlussfolgern, dass der Bewerber etwas zu verbergen hat und ihn deshalb ablehnen. Es ist deshalb rechtens, dass der Bewerber auf eine unzulässige Frage mit Unwahrheit antwortet.

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eine mit einem RG verbundene Bedingung, bei der der Eintritt der Bedingung allein vom Willen des Betreffenden (nicht von zufälligem Ereignis) abhängt.

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Die Kausalität bei Täuschungshandlungen §123 Abs.1 BGB: mit dem Wort „durch“ wird verdeutlicht, dass die Täuschungshandlung / Drohung für die Abgabe der WE kausal sein muss. Der Kausalitätsbegriff im Zivilrecht stützt sich auf die Adäquanztheorie: Die Kenntnis der wahren Tatsachenlage oder die Gleichgültigkeit des Erklärenden bezüglich der Täuschungshandlung schließen die Kausalität aus.  Faustformel: conditio sine qua non + objektive Zurechnung

Täuschungshandlung durch Dritten gem. §123 Abs.2 BGB §123 Abs.2 BGB ist kein Anfechtungsgrund, sondern eine Einschränkung des Anfechtungsgrundes in §123 Abs.1 BGB  Wirkung der Norm: die Anfechtungsmöglichkeit des Erklärenden wird eingeschränkt

HIER: Schutz des Empfängers erforderlich, weil kein Kennen oder Kennenmüssen gem. §123 Abs.2 BGB Willenserklärung

Absender

Empfänger

Täuschungshandlung

MOTIVATION

Täuschender = unbeteiligter Dritte

HIER: Schutz des Empfängers nicht erforderlich, da Kennen oder Kennenmüssen gem. §123 Abs.2 BGB Willenserklärung

Absender

Empfänger

Täuschungshandlung Kennen oder Kennenmüssen

Täuschender = unbeteiligter Dritte

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Lagertheorie: Schutz des Empfängers nicht erforderlich! Willenserklärung

Absender

Empfänger

Keine Kenntnis und kein Kennenmüssen

Lager

Täuschender

Dritter: i.S.d. §123 Abs.2 BGB nur am Geschäft Unbeteiligte, die nicht auf Seiten des Erklärungsempfängers stehen. Alle Vertrauenspersonen des Erklärungsempfängers Erklärungsempfänger auf jeden Fall zugerechnet.

sind

sog.

Nichtdritte.

Diese

werden

dem

Hier kann gem. §123 Abs.1 BGB angefochten werden, da es sich nicht um einen unbeteiligten Dritten handelt.

Die Drohungshandlung Sollte die Willensbildung durch eine Drohung beeinflusst worden sein, so muss eine rechtswidrige Drohung widerrechtliche Drohung) i.S.d. §123 BGB vorliegen.

(=

 Grundsätzlich: Der Erklärende (Bedrohte) kann immer anfechten, unabhängig davon, wer ihm gedroht hat (irrelevant, ob Erklärungsempfänger oder Dritter droht) Voraussetzung: Es muss eine WE vorliegen, d.h. es müssen neben dem objektiven TB auch im subjektiven TB mind. Handlungswillen und Erklärungsbewusstsein vorliegen.  daran fehlt es, wenn die Handlung durch einen Dritten unmittelbar gesteuert wird (mittelbar; vis absoluta) – dann ist nichts vorhanden, von dem man sich durch Anfechtung lösen müsste

Drohung: das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Übel: jeder Nachteil (nicht zwingend rechtlicher Nachteil) Widerrechtlich: Drohung, wenn der Zweck oder das Mittel oder die Zweck-Mittel-Relation verboten oder sittenwidrig sind.

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eine mit einem RG verbundene Bedingung, bei der der Eintritt der Bedingung allein vom Willen des Betreffenden (nicht von zufälligem Ereignis) abhängt.

BGB AT GK I – Prof. Dr. Maties - §6 Willensmängel – Anfechtung / Anfechtungsgründe  Die Widerrechtlichkeit der Drohung muss erst positiv festgestellt werden, da nicht jede Drohung rechtswidrig ist. TB-Merkmal „Drohung“ reicht nicht aus.

Ob eine Drohung widerrechtlich ist kann anhand von 3 Konstellationen festgestellt werden: 1) der verfolgte Zweck der Drohung ist rechtswidrig Bsp.: O droht T, ihn bei der Polizei wegen einer begangenen Straftat anzuzeigen, wenn T dem O nicht verschreibungspflichtige Medikamente verkauft.

2) das eingesetzte Mittel ist rechtswidrig Bsp.: O droht T, seine Kinder auf dem Schulweg zu entführen, wenn sich T nicht verpflichtet, sein Grundstück zum Verkehrswert an die Frau des O zu verkaufen.

3) beide Mittel sind isoliert betrachtet rechtmäßig, aber die Kombination aus beiden ist rechtswidrig (Widerrechtlichkeit der Zweck-Mittel-Relation) Bsp.: A droht B, eine Straftat des B anzuzeigen, wenn dieser ihm nicht sein Mountainbike schenkt.

Kausalität und innerer TB der Drohungshandlung Es kommt hier auf die Sicht des Bedrohten an. Es genügt, wenn es aus dessen Sicht ein empfindliches Übel ist, mit dem er bedroht wird. Probleme: a) geringfügige Drohungen Bsp.: T sagt zu O, dass er ihrem Freund erzählt, wie sie den A am gestrigen Juraball angehimmelt hat.

 Ob diese Drohung ...


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