Prüfung Irrtumsanfechtung + Schadensersatz aus Anfechtung (Vertrauens- Erfüllungsschaden) PDF

Title Prüfung Irrtumsanfechtung + Schadensersatz aus Anfechtung (Vertrauens- Erfüllungsschaden)
Author Stephanie Go
Course Privatrecht
Institution Fachhochschule Bielefeld
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Prüfung: Irrtumsanfechtung + Schadensersatz aus Anfechtung (Vertrauens-/ Erfüllungsschaden)

a) Kann E von M die Miete für Juni in Höhe von 600€ verlangen? These: E könnte gegen M einen Anspruch auf die Miete für Juni i.H.v. 600€ aus § 535 Abs. 2 BGB haben. Anspruch entstanden 1. Dies setzt voraus, dass zwischen E und M ein Mietvertrag über die Ferienwohnung für den Monat Juni gemäß § 535 BGB zustande gekommen ist. Ein Mietvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden WE, Angebot und Annahme gemäß § 145 ff. BGB. a. Es könnte ein Angebot des E durch die Anzeige im Internet vorliegen. Ein Angebot ist eine einseitige, empfangsbedürftige WE, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Das Angebot muss alle wesentlichen Vertragsbestandteile (Parteien, Leistung, Gegenleistung) beinhalten. Bei der Anzeige im Internet kann ein Rechtbindungswille noch nicht vorliegen, da es sonst mit jedem der es annimmt ein Kaufvertrag geschlossen würde. Was den Anbietenden zu einem Problem der Übererfüllung stellen würde. Darüber hinaus fehlt es auch an der Bezeichnung der Vertragsparteien, nämlich hier des Mieters. Somit liegt hier nur eine Aufforderung zur Abgabe einer WE (invitatio ad offerendum) vor. b. Es könnte ein Angebot durch M erfolgt sein. Durch die Mail an E, die Ferienwohnung des E im Juni zum Preis von 600€/Monat mieten zu wollen, macht M ein Angebot, welches unproblematisch dem E gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen ist. Somit liegt hier ein Angebot durch M vor. c. Dieses Angebot müsste E angenommen haben. Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige WE, durch die der Angebotsempfänger sein Einverständnis mit dem Angebot erklärt. E hat das Angebot angenommen. Somit liegen zwei übereinstimmende WE vor. E und M haben einen Mietvertrag gemäß § 535 BGB über die Wohnung für Juni zum Preis von 600€/Monat geschlossen. Demnach hat E einen Anspruch gegen M auf die Mietzahlung (bei Fälligkeit) gemäß § 535 Abs. 2 BGB. 2. Zu prüfen ist, ob sich E und M auf eine Vertragsänderung geeinigt haben. d. Es könnte ein Angebot des M auf Vertragsänderung vorliegen.

Als M seinen Irrtum entdeckt hat und sich bei E meldet, gibt er zu erkennen, dass er den Vertrag für Juni nicht will, aber an einer Miete für Juli nach wie vor interessiert ist. Darin ist ein Angebot des M auf Vertragsänderung – Miete im Juli statt im Juni – zu sehen. e. E müsste dieses Angebot angenommen haben. Er besteht aber auf die ursprüngliche Vertragserfüllung, da er die Wohnung im Juli bereits vermietet hat. Somit liegt keine Annahme zur Vertragsänderung vor. Es bleibt beim ursprünglichen Mietvertrag für Juni gemäß § 535 BGB. Anspruch untergegangen Zu prüfen ist, ob M das Angebot wirksam angefochten hat, so dass das Angebot nach § 142 Abs.1 BGB als von Anfang an als nichtig anzusehen ist. 1. Anfechtungsgrund Es könnte eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB in Betracht kommen. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Der Erklärende gibt ein anderes Erklärungszeichen als er wollte. 2. Anfechtungserklärung Der Anfechtungsberechtigte muss die Anfechtung dem Anfechtungsgegner gegenüber erklären. In der Äußerung des M, dass er wegen seines Irrtums eine Vertragserfüllung und damit die Mietzahlung für Juni ablehne, ist als eine konkludente Anfechtungserklärung zu sehen. Die Anfechtungserklärung ist gegenüber E als dem richtigen Anfechtungsgegner erfolgt gemäß § 143 Abs. 2 BGB. Es könnte ein Erklärungsirrtum gemäß § 199 Abs. 1, 2. Alt. BGB vorliegen. M hat sich verschrieben und wollte statt Juni Juli schreiben. Somit liegt ein Anfechtungsgrund in Form eines Erklärungsirrtums gemäß § 119 ABs.1, 2. Alt. BGB vor. 3. Anfechtungsfrist Die Anfechtungsfrist müsste eingehalten worden sein. Bei dem Anfechtungsgrund des § 119 BGB ist die Frist des § 121 BGB bedeutend. M müsste unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nachdem er von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, anfechten. Nachdem M seinen Irrtum bemerkt hat, meldete er sich umgehend bei E. Somit hat M unverzüglich angefochten. Zwischenergebnis: M hat sein Angebot wirksam angefochten. Das Angebot des M ist von Beginn an als nichtig anzusehen gemäß § 142 Abs. BGB. Mangels zwei übereinstimmender WE liegt kein Mietvertrag für Juni (mehr) vor. Somit ist der Anspruch untergegangen. Anspruch durchsetzbar Der Anspruch ist durchsetzbar, da er nach den §§ 195 ff. BGB nicht verjährt ist. Ergebnis: E hat gegen M keinen Anspruch auf Mietzahlung aus § 535 Abs. 2 BGB.

b) Hat E gegen M Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.000€ aus § 122 Abs. 1 BGB? 1. Es müsste eine nach § 118 BGB nichtige oder eine nach § 119 BGB bzw. § 120 BGB angefochtene WE vorliegen. Hier wurde die WE von M nach § 119 BGB angefochten . 2. E dürfte keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis vom Anfechtungsgrund gehabt haben gemäß § 122 Abs. 2 BGB. E war die Anfechtung des Angebots weder bekannt, noch hätte er sie kennen müssen. 3. Der Umfang des Ersatzanspruches ist beschränkt auf den Vertrauensschaden, d.h. die Nachteile, die durch das Vertrauen auf die Gültigkeit entstanden sind (sog. Negatives Interesse) Der Ersatzberechtigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn von dem Vertrag nie die Rede gewesen wäre. E hätte die Wohnung für 1.000€ an einen anderen Interessenten vermietet, wenn von dem Vertrag mit M nie die Rede gewesen wäre. Dies führt zu einem Vertrauensschaden in Höhe von 1.000€. Aber: Über § 122 Abs. 1 BGB wird der Vertrauensschaden nur bis zur Höhe des Erfüllungsschadens ersetzt. Ein Erfüllungsschaden bedeutet, dass der Geschädigte nur so gestellt werden muss, wie er stünde, wenn erfüllt worden wäre. Wenn M im Juni gemietet hätte, hätte E 600€ Miete von M bekommen, also beträgt der Erfüllungsschaden 600€. Der Vertrauensschaden kann daher nur bis zur Höhe von 600€ ersetzt werden. Ergebnis: E hat daher aus § 122 BGB einen Anspruch auf Ersatz von nur 600€ durch M.

a) These: Nach § 433 BGB könnte ein KV zustande gekommen sein. Voraussetzung: zwei übereinstimmende WE (essentiali negotii) Kein Angebot – da keine Einigung über den Kaufpreis 1. C hat für B ein Angebot abgegeben 2. A hat das Angebot über 3.000€ angenommen Zwischenergebnis: Vertrag über 3.000€ ist zustande gekommen. Jedoch könnte nach § 142 BGB der Vertrag nichtig sein. Voraussetzung: Es müsste angefochten werden. Anfechtungsgrund § 120 BGB Anfechtung wegen falscher Übermittlung Anfechtungserklärung: ja, er ficht an lt. Sachverhalt Anfechtungsfrist eingehalten: ja, nach Erfahren der Sachlage wurde direkt angefochten Ergebnis: Vertrag ist nicht nach § 120 BGB zustande gekommen.

b) These: A könnte gemäß §122 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz haben. Voraussetzung: Anfechtung: ist nach §§ 199, 120 BGB angefochten Ersetzbarer Schaden: Vertrauensschaden 500€ (Schaden = Vergleich der Vermögenssituation vor und nach der Situation, die negative Differenz), es hätte für 2500€ verkaufen können, es fehlen ihm 500€, da A für 2000€ an B verkauft Erfüllungsinteresse: a darf nicht bessergestellt werden – 1000€

Ergebnis: Vertrauensschaden 500€ für A nach § 122 Abs. 1 BGB....


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