Übung aus AR Brodil PDF

Title Übung aus AR Brodil
Author Paulus Paulus
Course Arbeits- und Sozialrecht
Institution Universität Wien
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Summary

mitschrift aus der übung von brodil WS2019/20...


Description

Übung aus AR Brodil

Klausurfall: Straßenbahnfahrer ruft „Sieg Heil“: Höhere Nicht-kaufmännische Tätigkeit Also Angestellter Entlassungsgrund Was ist eine E Was sind die Voraussetzungen:   

Wichtiger Grund Weiterbeschäftigung unzumutbar Zeitnah, unverzüglich – nach RS max. 3T, bei Fußballer, der seine Kollegen betrogen hat aber 14T gewährt

Z1: Vertrauensunwürdigkeit

Frage: Folge einer ungerechtfertigten Entlassung? Kündigungsentschädigung SE-theorie, (nicht Ungültigkeitstheorie!)

Frage: Wie sind freie DN soz.-versichert? 4 (4) ASVG Für DN-ähnliche gilt GSVG. Dies liegt hier vor Für nicht DN-ähnl. gilt nach 4 (1) Z4 das FFVG

Fall 5 SV1: Kündigungsschutz 



Allgemeiner: Für viele AN Kündigung durch AG, aber Prüfungsschutz durch Gericht Besonderer: nur auf spezielle Gruppen, zb Belegschaftsvertreter, Schwangere, begünstigte Behinderte, Präsenzdiener

Kündigung nur per Gericht („wird man nie mehr los“) 105f ASVG Gilt nur in betriebsratspflichtigen Betrieben, also mind. 5 AN Wenn kein Betriebsrat errichtet, dann sinngemäße Anwendung des Schutzes, aber AN muss alles selber machen, da ja kein BR vorhanden AN Begriff der Betriebsverfassung, also nicht für leitende Angestellte. Diese sind laut RS AN, die materiell AG aufgaben wahrnehmen Diese können nicht Teil des BR werden Und AN muss bereits mind. 6M beschäftigt sein Formvorschriften: Abgabe der Stellungnahme – wenn Frist nicht eingehalten? Wenn verletzt? Dann RF: Kpndigung unwirksam Schlichter widerspruch (schweigen) oder widersprechen

Anfechtung wegen Sozial widriger Kündigung ist die allerhäufigste VfGH: dies ist ok, weil der BR demokratisch legitimiert ist

Gründe des 105 AVG Sind zT venire contra factum proprium, sittenwidrig, verpöntes Motiv Z2 Lit. a: subjektiv betriebsbedingte Gründe Lit. b: objektive Betriebsbedingtheit Zu welchem Stichtag wird dies überprüft? ZP des Endtermins des ??? Subjektive Betriebsbedingtheit:  

Fühlbare Verschlechterung der finanziellen situation, nach OGH ab 15-20% einkommensverlust des Haushalts AG kann Kündigung rechtfertigen, wenn Gründe in Person des AN liegen und den Betrieb wesentlich berühren



Dies kann zb auch mangelnde Teamfähigkeit, mangelnder Fleiß sein

Objektive Betriebsbedingtheit   

Grds kann AG mit seinem eigenen ET tun, was er will, also den betrieb umstellen und die Belegschaft halbieren Frage aber, ob Zweckmäßig Zb AG täuscht eine Umstrukturierung vor, um die teuren AN los zu werden

Zusätzlich zu 105: soziale Gestaltungspflicht des AG   

Kündigung darf nur ultima ratio sein Tätigkeiten, die seinen kenntnissen und fähigkeiten entsprechen oder diesen ähnlich sind dem AN anzubieten Wenn AN aber ablehnt, dann verliert er die Kündigungsanfechtung (Obliegenheit zur Zustimmung zur Vertragsanpassung)

Wenn BR der Kpndigung ausdrücklich widerspruchen hat? Sozialer vergleich: bevor ein soz. schutzwürdiger AN (der zb 4 Kinder hat) gekündigt wird, soll lieber ein anderer gefeuert werden. Kommt in praxis kaum vor, weil heftig asozial und man kaum die entlassung eines kollegen verlangen wird.

106: Irreführender Wortlaut: Entlassung kann immer angefochten werden, es geht aber darum, wann sie durchgeht Wenn kein entlassungsgrund vorliegt, dann muss eine fiktive Kündigung iSd 105 (3) geltend gemacht werden AN bekommt zwar entschädigung, gewinnt entlassungsklage aber nicht Es kann also auch ungerechtfertogte Entlassung gültig sein

SV2: Telefonanschlüsse Nummer, datum, uhrzeit, dauer werden aufgezeichnet Inhaltsdaten nicht Es geht nicht um überwachung der einzelnen AN, sondern um zurechnung der teuren auslandstelefonate zu ihren kostenstellen BR will anlage nicht und geht zum EA (einigungsamt)

Auf welche Norm stützt er sich? 96 (1) Z1 ArbVG: kontrollmaßnahmen, die menschenwürde berühren -

Zustimmungspflichtige Maßnahme Betriebsvereinbarung

BR ist Ehrenamt zusätzlich zur eigentlichen arbeit. Bei großen U gibt’s hauptberufliche BR Mitglieder 89ff ArbVG: -

Überwachungsrechte, zb einsicht in Personalakt Recht zu intervenieren Informationsrecht über xxy, wenn dauernde Versetzung, Kündigung muss BR verständigt werden Betriebsvereinbarungen über ganz spezielle Inhalte

Betriebsvereinbarungen: Schriftl. Vereinbarung zw AG und zuständigem BR über Arbeitsbedingungen, für die sie per Gesetz oder Vereinbarung ermächtigt sind So wie KV ist dies ein Vertrag, der dritte bindet Unterschied: In KV kann man alles regeln, was typischerweise Inhalt eines arbeitsvertrags sein kann In betr.vereinb. kann man sich aber nur enumerativ im Rahmen der 96-97 bewegen, zb keine Entgeltregelug, aber dafür Prämien, Akkordarbeit Es gibt 4 arten der betr.ver. -

Nicht-nwd oder notwendig Nicht-ezb oder erzwingbar

1. 96a: nicht-notwendige, vor Schlichtungsstelle erzwingbar 2. 96: notwendige, nicht-erzwingbare, zb verhängung einer disziplinarstrafe, kontrollsysteme die menschenwürde berühren, akkordlohn Akkordlohn ist entlohnung nicht nach Zeit sondern nach Stück Da gilt besonders großes mitspracherecht 3. 97 (1) Z7 bis Ende: Fakultative, nicht erzwingbare BV Man kann bei Einigkeit eine BV beschließen. Sie können aber auch ohne einigung umgesetzt werden, zb durch weisung des AG 4. 97 (1) Z1 – Z6 Freiwillig, erzwingbar

Wenn Verhandlungen zu nichts führen, kann man sie erzwingen. Man braucht die BV aber eigentlich auch nicht. Dies ist primär Möglichkeit der BR, sich einzumischen, denn er kann im notfall zur Schlichtungsstelle gehen

Zurück zum SV: Voraussetzungen, dass BR gewinnt -

Es muss kontrollmaßnahme/tech. System vorliegen Dieses muss die menschenwürde berühren Es darf keine genehmigende BV dazu vorliegen (dann bräuchten wir eine Maßnahme, die die menschenwürde nicht nur berührt, sondern verletzt – dann ijF unzulässig)

1. Liegt eine Kontrollmaßnahme vor? ISd 96 (1) Z3 ArbVG: Form der Datenerhebung. Ein ist-zustand wird erhoben und mit einem Sollzustand verglichen -

-

Muss auf dauer angelegt sein Zb eine ad-hoc Kontrolle aus konkretem Anlass ist kein fall für BV (kann aber immer noch menschenwürde berühren). Ad-hoc ist sehr eng zu verstehen, zb konkreter AN wird bei Hinterziehung beobachtet Zur kontrolle von AN geeignet sein Potenzielle Kontrolle reicht, reale Kontrolle nicht nötig

Anzahl und dauer von privatgesprächen in arbeitszeit ist vergleich von ist und soll und zur kontrolle potenziell geeignet Jedoch nicht auf bestimmten AN rückführbar Es wird aber immer noch die masse an AN überwacht und der 96 stellt nicht konkret auf das Indiviuum ab. Daher liegt kontrollmaßnahme vor

2. Ist Menschenwürde berührt? 16 ABGB: zb pers. recht auf leben, privatssphäre, datenschutz Oder mb Wirkung der Grundrechte ins Privatrecht: zb grundrecht auf Familie, Datenschutz etc. Wie stark wird in dieses Recht eingegriffen? -

Eher nicht besonders schwer, da zb Inhalt nicht aufgezeichnet Auch berechtigte AG-Interessen, da ihm Kosten entstehen und Zuordnung wichtig. AG darf auch grds Einhaltung seiner Weisungen kontrollieren

Keine Berührung der Menschenwürde  BR kann nicht auf Unterlassung klagen

Andernfalls würde dies in der Praxis bedeuten, dass man für praktisch jedes technische gerät eine BV brauchen würde. Ist in DE bereits so. Für AG ziemlicher stress

Variante: ÖBB führt Alkoholkontrollen bei Lokführern durch. BR klagt auf Unterlassung nach selbem Argument Liegt Kontrollmaßnahme welche die Menschenwürde berührt vor? (wurde bejaht) Keine ad-hoc Kontrolle, da nicht gezielt auf bestimmten AN, sondern etwas flächendeckendere Stichproben Grds gleich wie oben, aber hier Argument der körp. Selbstbestimmung. Die atemkontrolle verletzt nach OGH die körp. Unversehrtheit (ist aber seltsames Argument) Weiters wird dadurch angeblich das Privatverhalten des AN kontrolliert. Somit vgl-sweise hohe eingriffsintensität Es sprechen aber legitime interessen des AG, Kollegen wie auch der Fahrgäste dagegen Wenn es gelingt, darzulegen, dass es gelindere Kontrollmaßnahmen gibt, dann obsiegt das Argument trotzdem

Fall 6 Belegschaftsvertretung: 3 Ebenen 1. Betrieb o BR ab 4 AN o Betriebsrat für Angestellte und für Arbeiter getrennt, wenn es von jeder mind. 5 gibt 2. U o Zentraler BR 3. Konzern o Konzernvertretung

Probleme:

Ist dieses Lokal ein Betrieb? Darf Müller an BV teilnehmen? Darf die BV innerhalb der Öffnungszeiten sein? Wurde BV wirksam einberufen?

Ist BR anfechtbar/nichtig? Einberufung Wer kann einberufen? 1. Wenn es einen BR gibt: - Dessen Vorsitzende

2. -

Wenn es noch keinen BR gibt: Der an Lebensjahren älteste AN Eine Mehrheit an AN oder wenn mehr AN als Mitglieder zu wählen sind Die Gewerkschaft bei größeren Betrieben

Hier: nur 1 Mitglied des BR zu wählen. Es kann also ein einziger AN einberufen

Zeit -

Soll grsd in der Freizeit stattfinden, wenn zumutbar Also wenn vor 10 zumutbar, dann muss es vor 10 sein Wenn vor 10 nicht zumutbar, dann soll es aber den AG schonen In Praxis immer in Arbeitszeit, wird auch oft als Protestmaßnahme missbraucht

Teilnehmer Grds nehmen alle AN des Betriebes iSd 36 (1) ArbVG teil Also leitende Ang. Dürfen nicht Wer hat kein stimmrecht: AN unter 18 -> dürfen aber trotzdem teilnehmen

Müller ist a) Leitender ang. b) Nicht in diesem konkreten betrieb beschäftigt

Kann also nicht teilnehmen Er kann aber als vertreter des AG nach 48 ArbVG teil nehmen Der BR muss den AG vertreter aber einladen Da nutzt auch das Hausrecht nicht mehr, wenn er nicht eingeladen wird

Ist das Lokal ein Betrieb? 34 ArbVG: definition des betriebs Es ist Ort, an dem mit betriebsmitteln des AG die AN eine Leistung erbringen

Abgrenzung zu betriebsabteilung, die zu klein ist und Abgrenzung zu allem, was größer ist als Betrieb? 1. Einheit des betriebsinhabers 2. E des Betriebszwecks 3. E der B.-organisation o Selbstständigkeit: wenn entscheidungsfreiheit in tagesfragen besteht: hier relevant o Eigenständigkeit: annähernde wirtsch. unabhängigkeit v anderen Betriebseinheiten o Räuml. Entfernung: als Hilfsinstrument iZw

Selbstständigkeit nach SV wohl eher zu bejahen  Wahl des BR ist rechtmäßig Wenn nicht bejaht und somit kein Betrieb vorliegt: 1. Dann nach 60 entweder nichtig o Nur bei gröbsten Mängeln, zb verletzung der wichtigsten wahlgrundsätze o Kann von jedem festgestellt werden 2. Oder nach 59 durch AG anfechtbar o Wahl die ihrer Art, Umfang oder mangels Betrieb nach nicht durchzuführen wäre o Oder bei noch leichteren Mängeln nach Relevanztheorie Hier liegt kein Betrieb vor. Also anfechtbar nach 59 (2). Wenn aber bewusst sittenwidrig herbei geführt, dann nichtig. Hier wird nicht angefochten und nach 1M heilt der Mangel

Zentral-BR In zentrale wird auch BR gewählt

Was braucht es für einen ZBR? (nach RS) -

Zumindest 2 gewählte BR, die entsenden können Mind. 2 betriebe (wenn in einem betrieb irrtümlicherweise 2 BR, dann kein ZBR möglich)

Hier mehrere betriebe und mehrere BR vorhanden Es kann also ZBR errichtet werden Wenn nur ein betrieb, dann würde BR gewählt werden, obwohl es schon einen gibt. Dann anfechtung

Fall 7 Die neue Betriebsstätte F Versetzung: einseitige Weisung 1. Ist diese vom arbeitsvertrag gedeckt? Was ist als dienstort vereinbart? Wsl Wien Wenn jetzt Versetzung raus aus Wien nach gumpoldskirchen, dann keine Weisung mehr, sondern direktoriale Versetzung Wenn sekretärin auch boden waschen muss ist dies keine weisung, weil nicht vom arb vertrag gedeckt  Keine weisung. Es ist daher ein angebot zur vertragsänderung Wenn angenommen, dann novation Keine direktorale, sondern vertragsändernd

2. Betriebsverfassungsrechtl komponenten 101 ArbVG: zustimmungsrecht des BR -

Dies ist wirksamkeitsvoraussetzung Das Recht gilt aber nur bei verschlechternder versetzung Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen, zb Position, anreisezeiten etc. Wenn nicht verschlechternd, dann hat BR bloße beratende Funktion Hier liegt verschl vor

-

RS: wenn zus. Aufwendungen des AN durch den AG ersetzt werden, dann muss AN aus Treuepflicht Versetzung tolerieren

Fall 8 Beschädigungen SV1 Beschädigung am Auto und am Büro W ist der AN, B der AG, V der Dritte. W schädigt beide DHG: für sach- und personenschäden, aber nur bei Erbringung der Dienstleistung und nicht mehr bei Vorsatz DHG gilt auch für AN-ähnliche Personen -

Dies ist: organisatorisch selbstständig, aber wirtsch abhängig, zb franchisenehmer

Was ist bei erbringung der dienstleistung? -

Was in subjektiver intention der vertragserfüllung lag Was objektiv dazu geeignet wäre

Auch andere meinungen existieren -

W schädigt im kern seiner erbringung, also kein problem

2 DHG: richterl. Mäßigungsrecht, bei leichter FL bis auf 0 und entschuldbarer Fehlleistung auf 0 -

Zweck auch der, dass AN bei ausführung der arbeit weisungsgebunden ist und pers abhängig Primäres Kriterium ist die höhe des verschuldens Demonstrativ auch aufzählung von anderen Faktoren, wie zb Gehalt, umstände Hier sagt RS, dass AN in culpa levissima handelt, Brodil sagt, dass leicht FL

Der Kunde V kann anspruch gg AG geltend machen. Im 3,4 DHG Regress auf die Teile, die AN selber zu tragen hat

SV2 Unfall mit Dienstfahrrad Kein vertraglicher SE Muss sich AG das verhalten des AN zurechnen lassen? Nur wenn untauglich oder wissentlich gefährlich – steht nicht im SV. W ist bloß schlampig Also deliktisch. W: unfall während dienstverrichtung passiert 1014 p.a. Auftraggeberhaftung allgemein Hier Risikohaftung des AG. Kommt dann zur anwendung, wenn…

1. Wenn deliktisch ????? 2. Wenn AN seine eigenen Vermögenswerte zur verrichtung einsetzt und diese beschädigt werden Auftrag iSd ABGB ist nur rechtsgesch. Handeln, die analogie dehnt aber auch auf faktisches aus Zusätzlich: 2 DHG analog, weil die Mäßigungskriterien (verschulden, umstände) auch berücksichtigt werden müssen Eine teleologische extension des DHG wäre auch möglich, RS wendet aber stattdessen 1014 analog an Für auto, telefonzelle gilt dasselbe

SV3 Verletzung des AN durch Dritten Unfall am weg von arbeit nach hause -

Der heimweg ist mitversichert. Die RS toleriert auch unterbrechungen des heimwegs von max 2h Im leistungsrecht der unfallvers gilt iGz normaler vers das alles-oder-nichts-prinzip

Ist ein arbeitsunfall Was sich in örtlich, zeitlichem, ursächlichem zusammenhang mit arbeit befindet -

Zeitlich und örtlich hat bloß indizfunktion Bankangestellter der daheim am Sonntag abend überfallen wird, um schlüssel zu bekommen Bauer der während arbeit am feld vom garstigen nachbarn angeschossen wird CSQN formel hier fehlerhaft

Um besser versichert zu sein muss man daher in der unfallsituation sagen, dass man in zusammenhang mit arbeit verunglückt ist Zu unterscheiden von arbeitsunfall. -

Herzinfarkt: Unterscheidung ob gelegenheitsursache oder echter arbeitsunfall Wenn arbeit den eintritt der krankheit wesentlich verfrüht hat

Theorie der wesentlichen bedingung -

Eine bedingung aus privater sphäre, eine bedingung aus versicherter Je nachdem, welche bedingung überwiegt

2 LKW fahrer. Einer löst den anderen ab. Einer legt sich hinten auf den sattel hin und bräunt sich. Vollbremsung. Der sich bräunende stirbt. Arbeitsunfall? ((145 (6) ASVG: verletzung der vorschriften egal)) Deutsches BGH: wes. Bedingung ist das oben drauf legen, nicht die arbeit

Hier: heimweg ist klar arbeitsunfall Schädiger: haftet aus 1293ff. Versicherung (AUVA) zahlt. Drittschadensliquidation. 332 ASVG legalzession Kongruente leistungen: Regressprivilegierung von Kollegen (???) 333 dienstgeberhaftungsprivileg: DG haftet nur für vorsatz und grobe FL -

Historisch: DG zahlt sowieso versicherung Nur UV, keine anderen versicherungen (KV, BV)

Hausaufgabe: Betriebsübergang Erster Teil: Betriebsübergang -

Basiert auf EU Recht Betriebsübergangs-RL Grundlage: EuGH Entscheidung „Carlito abla & Co und Sodexo“????, speisinger spitalsküche 3 AVRAG Eintritt mit rechten und pflichten Nach zivil-R muss gläubiger (AN) bei privativer schuldübernahme zustimmen Zwischen käufer und verkäufer bedarf es keiner schuld-R verbindung. Die faktische übertragung eines betriebs(-teils) reicht Entscheidung „redmon-stichting“, „christl schmidt“, „ayshel züt“ Wahrung der wirtschaftl. Identität indiziert durch: material und immaterialgüter übergang, Kundenstock, Lage Problem der identitätswahrung: im ende politisch gefärbte ermessensfrage, zb bei übergang von bayrischem gasthaus, dass in türkisches bauchtanzlokal umgewandelt wurde OGH: kündigungen grds zulässig, aber je näher diese zeitlich an übergang liegen, umso schwerer Entlassung nur wegen betriebsübergang ist rechtsmissbräuchlich

Zweiter Teil: BR-pflichtiger betrieb? Was passiert bei übergang mit BV?

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31ff ArbVG Geltung der BV wird durch übergang nicht berührt Begünstigtes kündigungsrecht des 3 (5) AVRAG des AN Dieses stellt den AN so, als hätte er nicht, sondern als wäre er gekündigt worden Wenn sich bedingungen wesentlich verschlechtern Ist eine stunde früher aufstehen eine wes. Versch? Kann in feststellungsverfahren geklärt werden. Der AN kann feststellungsklage anstreben 6 AVRAG 2 sondermerkmale: 1. Wenn veräußerer nicht weiter besteht: KV bestandschutz wird gem 4 (2) AVRAG nur noch arb.vertr Natur sein 2. Pensionszusagen: nur für einzel-vereinbarte?? zusagen. Nur wenn erwerber per GRN übernimmt Widerspruchsrecht 1M Wenn widerspruch gegen übergang dann bleibt vertrag mit veräußerer aufrecht (dieser wird AN aber entlassen können, wenn kein betrieb mehr vorliegt) Wenn massive interessenbeeinträchtigung vorliegt, die den beiden gründen von oben entspricht, dann …

Dritter Teil: Unter welchen bedingungen rückzahlung des AN zu ausbildungskosten möglich? -

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2d AVRAG (AVRAG ist Sammelbecken für alle möglichen bestimmungen, die sonst nirgendwo mehr untergekommen sind) Bedingungen 1. Nur ausbildungs-, nicht aber einschulungskosten Ausbildung ist, was aufwertung des AN am arbeitsmarkt bewirkt 2. 4J Rückzahlgefahr, in ausnahmefällen bis zu 8J (bei Pilotenausbildung im Bundesheer) 3. Rückzahlverpflichtung wird chronologisch immer weniger/abgeschrieben 4. Muss schriftlich vereinbart sein 5. Keine minderjährigen 6. Verpflichtung nur, wenn kündigung dem AN zuzurechnen (also nicht bei unbegründeter entlassung etc.) Wenn zu lange bindungszeit: 871 Bloße Teleologische reduktion auf 4J ist nicht sinnvoll, wenn AN dann einfach gleich 30J pflicht reinschreiben und eh nichts schlimmeres passieren kann als reduktion auf 4J Daher entfällt ganze klausel ersatzlos, wenn 4d nicht erfüllt RS ist aber selbst uneinig

Problemstellung: 3 buben wollen fußball kaufen. Dieser kostet 30€. Sie kaufen einen. Der verkäufer entscheidet, denen einen 5€ nachlass zu geben. Die angestelle läuft ihnen nach um ihnen das Geld nachträglich zu geben, steckt aber 2€ ein. Jetzt bekommt jeder bub 1€. Jeder hat also 9€ gezahlt. 9x3 = 27 -2 = 25. Wo ist der letzte euro? V…+25 Kinder… -27 A…+2

SoSe2020 Zusätzliche Besprechungen AN begriff nach ASVG -

Pers und wirtsch abh Xxx Arbeitsvertrag ist nicht VS Prinzip der ipso iure bzw. eo ipso versicherung = wer faktisch beschäftigt ist, ist versichert, auch wenn DG den DN nicht meldet

Gewerbetreibende sind „alte selbstständige“, weil es gewerbe schon immer gegeben hat und das die erste art von soz-vers war. Früher mussten sich physiotherapeuten und andere neue selbstständige selbst versichern. Innerhalb der Freie DN jetzt weiter differenzieren § 2. (1) Z4 Frage, ob betrieb im STEUER-rechtl. Sinn. Ein berater hat gesagt, dass seine vorträge kein betrieb ist. ...


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