Anfechtung Schema PDF

Title Anfechtung Schema
Course Zivilrecht
Institution Universität Mannheim
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Prüfungsschema zur Anfechtung; §§ 142 ff. BGB I.

Voraussetzungen 1. WE oder geschäftsähnliche Handlung 2. Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner, § 143 I a. Empfangsbedürftige WE, Abgabe und Zugang erforderlich Inhalt: i. ii.

Wille, sich rückwirkend vom Vertrag zu lösen, muss erkennbar hervortreten h.M.: Anfechtungsgrund muss für den Anfechtungsgegner in irgendeiner Form erkennbar sein; beachte hierzu Auslegung §§ 133,157

b. gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner i. ii. iii. iv.

bei Verträgen: grds. Der Vertragspartner bei einseitigem RG mit empfangsbedürftiger WE: der Adressat der Erklärung bei sonstigen einseitigen RG: derjenige, der aufgrund des RG unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat ggü einem Amt (§ 143 III 2)

3. Anfechtungsgrund a. Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1 b. Erklärungsirrtum, § 119 I Alt. 2 c. Eigenschaftsirrtum, § 119 II d. Falsche Uebermittlung, § 120 e. Arglistige Täuschung (§ 123 I Alt.1) oder widerrechtliche Drohung (§ 123 I Alt.2) 4. Wahrung der Anfechtungsfrist II.

Anfechtungsgründe Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. (1)Irrtum des Erklärenden über die 1 Bedeutung seiner Erklärung («Er weiss was er sagt, aber er weiss nicht, was er damit sagt.»)  stellt sich unter dem Erklärten etwas anderes vor (2)Formen: a) Identitätsirrtum (error in persona) b) Objektirrtum (error in objecto) c) Irrtum über die Geschäftsart (error in negotio) d) u.U. Unterschriftsirrtum, Kalkulationsirrtum (3)Kausalität zwischen Irrtum und Abgabe der WE

Erklärungsirrtum, § 119 I (1)Irrtum des Erklärenden in der Alt. 2 Erklärungshandlung («Er weiss nicht was er sagt.»)  verschreiben, versprechen, fehlendes Erklärungsbewusstsein, etc. (2)Kausalität zwischen Irrtum und Abgabe der WE, Irrtum zum Zeitpunkt der Abgabe der WE Eigenschaftsirrtum, § 119 (1)Der Erklärende irrt sich über Eigentum II einer verkehrswesentlichen Eigenschaft (2)Eigenschaft = alle gegenwärtigen, (wert-)prägenden Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Person oder der Sache selbst unmittelbar und für eine gewisse Dauer anhaften (nicht: Wert und Preis selbst!) (3)Verkehrswesentlichkeit = auf diese Eigenschaft legt der Rechtsverkehr bei der Art des Geschäfts typischerweise Wert (4)Definition Irrtum: unbewusstes Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem Falsche Uebermittlung, § (1)Erklärung wird unbewusst unrichtig durch 120 einen Boten übermittelt (2)Hier irrt nicht der Erklärende, sondern die zur Uebermittlung eingesetzte Person oder Einrichtung (3)Uebermittlung einer fremden WE (KEINE STELLVERTRETUNG!) (4)(Anfechtung im Falle des Boten ohne Botenmacht nicht notwendig, h.M.) Arglistige Täuschung (§ (1)Geschäftspartner erschleicht (Täuschung) oder erzwingt (Drohung) eine Erklärung 123 I Alt.1) oder widerrechtliche Drohung (2)Täuschung = das bewusste Erregen, (§ 123 I Alt.2) Aufrechterhalten oder Verstärken eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher Tatsachen a) Ausdrücklich b) Konkludent c) Durch Unterlassen (Voraussetzung: gesetzliche oder der Verkehrssitte entsprechende Aufklärungspflicht des Anfechtungsgegners) (3)Irrtum  der Erklärende hätte die WE ohne den Irrtum nicht oder nicht mit dem konkreten Inhalt abgegeben (4)Rechtswidrigkeit der Täuschung (Widerrechtlichkeit) a) Täuschungen sind grds. Rechtswidrig b) Ausnahme: unzulässige Fragen (insb.

im Arbeitsrecht; in diesem Fall Recht zur Lüge) (5)Doppelte Kausalität a) Täuschung muss zumindest mitursächlich für den Irrtum gewesen sein und Irrtum muss wiederum die anzufechtende/angefochtende WE bedingt haben b) Massstab: nicht eine objektiv betrachtet durchschnittliche Person, sondern der subjektive Irrtum (auch der besonders Leichtgläubige/Gutgläubige) soll geschützt werden (6)Arglist  Vorsatz (vgl. § 276 I): die wissentliche und gewollte Tatbestandsverwirklichung a) Absicht = zielgerichteter Wille, den tatbestandlichen Erfolg (Täuschung) herbeizuführen b) Direkter Vorsatz = Handeln wider besseres Wissens  sicheres Wissen, dass Täuschung eintritt c) Bedingter Vorsatz Erklärender durfte ernstlich davon ausgehen, dass seine Erklärung zu ausreichend hohen Erforderlichkeit unrichtig ist und er sie nicht in dieser Form hätte abgeben dürfen (Faustformel: Erklärung «ins Blaue hinein») (7)Widerrechtliche Drohung, § 123 I Alt.2 a) Drohung = das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Uebels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt = psychische Zwangslage - Ausdrücklich oder konkludent - Kein vis absoluta = Erklärende mit Gewalt zur Erklärung gezwungen (zB. Die Hand wird gewaltsam geführt) b) Rechtswidrigkeit der Drohung - Rechtswidrigkeit des Mittels  Wenn angedrohtes Uebel unzulässig ist - Rechtswidrigkeit des Zwecks  Wenn erzwungene Erfolg verboten oder sittenwidrig ist - Rechtswidrigkeit der Zweck-MittelRelation  Wenn Mittel und Zweck für sich

allein betrachtet nicht widerrechtlich sind, aber ihre Verbindung anstössig ist, weil die Verwendung dieses Mittels zu diesem konkreten Zweck verwerflich ist...


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