Sch E 280 - Schadensersatz Schema PDF

Title Sch E 280 - Schadensersatz Schema
Course Bürgerliches Recht
Institution Universität Mannheim
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Schadensersatz Schema...


Description

Pflichtverletzung Aufbau

Relevante Definitionen

Primärrechte: Leistung und Gegenleistung bei Unmöglichkeit A. § 433 I BGB Anspruch auf Übereignung = die Leistung I.

Anspruch ist durch Abschluss des KV zwischen X und Y gemäß 433 I 1 BGB entstanden.

II.

Anspruch erloschen? 1. Durch Erfüllung nach § 362 I BGB (Keine) Übergabe und deshalb auch (keine) Übereignung, 929 S.1 BGB 2. Unmöglichkeit, §§ 275 I-III BGB? Bei 275 I insbesondere: Ein Anspruch ist danach ausgeschlossen, soweit die Leistung Vss.: a. Unmöglich ist (anfänglich) oder wird (nachträglich) b.

Für den Schuldner (subjektiv) oder für jedermann (objektiv) 1. Wenn Stückschuld (=Leistungsgegenstand ist individuell bestimmt), dann mit Untergang dieses Stückes 2. Bei einer Gattungsschuld = geschuldet wird ein Gegenstand mittlerer Art und Güte (§ 243 I BGB)  Unmöglichkeit erst dann, wenn die gesamte Gattung zerstört wurde, 276 I 1 HS 2 2.Alt 3. Die Gattungsschuld ist ggf. beschränkt: Vorratsschuld = Schuldner hat nur aus seinem Vorrat zu leisten  Unmöglichkeit, wenn gesamter Vorrat erschöpft Diese Stück-/Gattungsschuld wurde … Somit wurde Leistung für Schuldner/jedermann unmöglich. Es liegt daher ein Fall der nachträglichen objektiven

Unverhältnismäßigkeit, 275 II a. Aufwand des Schuldners muss im groben Missverhältnis zum Interesse des Gläubigers stehen. b. Berücksichtigung etwaigen Verschuldens des Schuldners c. Schuldner muss Leistung Verweigern ( Einrede) Unzumutbarkeit, 275 III a. persönliche Leistungspflicht b. Leistung steht Hindernis entgegen, das nicht zur Unmöglichkeit führt c. Unzumutbarkeit d. Schuldner muss Leistung Verweigern ( Einrede)

Pflichtverletzung Unmöglichkeit vor. Die Leistungspflicht wäre jedoch gemäß 275 I ausgeschlossen, wenn Konkretisierung gemäß § 243 II BGB eingetreten wäre. Der Schuldner also das zur Leistung „seinerseits Erforderliche“ getan hätte. Was erforderlich ist, richtet sich nach der Art der Schuld: 

Holschuld: Aussonderung und Mitteilung der Sache  Leistungsort und Erfolgsort ist der Wohnsitz des Schuldners. Mitteilung, dass abholbereit genügt  Regelfall, liegt im Zweifel vor



Bringschuld: Aussondern und Anbieten  Leistungsort und Erfolgsort sind der Wohnsitz des Gläubigers  Versuchen es zu überbringen



Schickschuld: Aussondern und Transportperson übergeben  Leistungsort ist Wohnsitz des Schuldners, Leistungserfolg ist Wohnsitz des Gläubigers

Rechtsfolge: Schuldner der Leistung wird nach § 275 I BGB von seiner Leistungspflicht befreit  Gläubiger verliert Primäranspruch, aber Sekundärrechte: SchE statt der Leistung, Rücktritt, Ersatz vergeblicher Aufwendungen, Stellvertretendes commodum (siehe unten) Und daher ist der Anspruch auf Übergabe und Übereignung gemäß § 275 I BGB (nicht) ausgeschlossen. 3. Durch Rücktritt: siehe unten

III.

Ergebnis: Anspruch (nicht) entstanden

B. § 433 II BGB Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises = Gegenleistung

Geldleistung kann nie unmöglich werden, denn es gilt der Grundsatz: „Geld hat man zu haben!“ Zahlungsunfähigkeit führt niemals zur Unmöglichkeit, sondern zur Insolvenz.

Pflichtverletzung I.

Anspruch durch Abschluss des KV gemäß 433 I 1 BGB entstanden

II.

Anspruch erloschen? 1. Erfüllung § 362 I BGB = Zahlung 2. Unmöglichkeit  bei Unmöglichkeit/Unverhältnismäßigkeit/Unzumutbarkeit ist nur der Leistungsanspruch nach 433 I 1 BGB ausgeschlossen. 3. Der Anspruch könnte gemäß § 326 I BGB entfallen sein. a. Gegenseitiger Vertrag in Form eines KV liegt vor b. Leistungspflicht unmöglich bzw. erlischt nach § 275 I-III BGB Folge: Aufgrund der Gegenseitigkeit des Vertrages (Synallagma) hat dies auch Auswirkungen auf die Gegenleistung. Anspruch auf Gegenleistung entfällt, 326 I 1 BGB. c. Ausnahmen des Grundsatzes des § 326 I 1 BGB i.

§ 326 II 1 Alt. 1 und 2 BGB Danach bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung erhalten, wenn der Gläubiger 1) Entweder allein (1. Alt) 2) Oder weit überwiegend (2. Alt) für die Unmöglichkeit verantwortlich ist; diese vorsätzlich/fahrlässig herbeigeführt hat

ii.

§ 326 II 1 3.Alt BGB Bei Annahmeverzug gemäß § 293 ff. BGB

iii.

326 III BGB Der Schuldner macht § 285 BGB geltend

iv.

§§ 446 S.1, 447 I BGB Danach trägt der Käufer einer Sache ab Gefahrenübergang, also ab der Übergabe der Sache, das Risiko des zufälligen Untergangs (Besitz ja, aber

Anmerkung: Verschulden des Schuldners ist für Rücktritt nicht relevant

Pflichtverletzung noch kein Eigentum) 4. Durch Rücktritt? Siehe unten III.

Ergebnis: Anspruch (nicht) entstanden

C. Anspruch des X gegen Y auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 346 I BGB, wegen Ausschluss der Leistungspflicht §§ 275 IV, 326 V, 323 VI BGB (Rücktritt wegen anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeit) I.

Rücktrittgrund Vss.: 1. Nach § 326 V i.V.m. § 323 I BGB ein gegenseitiger Vertrag – nicht bloß ein Schuldverhältnis. Ein solcher Vertrag setzt zwei Hauptleistungspflichten voraus, die zueinander in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. 2. Eine Pflichtverletzung in Form von (anfänglicher oder nachträglicher) Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit/ Unverhältnismäßigkeit nach § 275 I bis III BGB 3. Und beim Rücktritt wegen Unmöglichkeit/ Unzumutbarkeit/Unverhältnismäßigkeit ist auch keine Fristsetzung erforderlich § 326 V HS 2 BGB 4. Der Rücktritt darf nicht ausgeschlossen sein a. Gemäß § 326 V i.V.m. § 323 VI BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für die Unmöglichkeit allein (1. Alt) oder überwiegend (2. Alt) verantwortlich ist, d.h. diese vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat Damit liegt (kein) Rücktrittsgrund gemäß § 326 V BGB vor.

II.

Rücktritterklärung gegenüber … nach (§ 349 BGB) Dies müsste noch durch … erfolgen (133, 157 bzw. 140)/ … hat dies durch … verdeutlicht und somit seinen Rücktritt erklärt.

Pflichtverletzung III.

Rechtsfolge: Rückabwicklung Sofern der Käufer gemäß § 275 IV i.V.m. §§ 326 V und 349 BGB von seinem Gestaltungsrecht des Rücktritts vom Vertrag wegen Unmöglichkeit Gebrauch macht, hat er Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 346 I BGB. Beachte ggf. Sekundäranspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.

Sekundärrecht: Schadensersatz A. X könnte gegenüber Y Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 I, (611,) 241 I (bei Leistungsverpflichtungen) oder 241 II (bei Nebenpflichten) BGB haben. Oftmals in Verbindung mit Vertragstyp (433, 631 etc.).

Merke: Im Unterschied zum Werkvertrag wird beim Dienstvertrag kein konkreter Leistungserfolg versprochen

Bei anfänglicher Unmöglichkeit von vertraglichen SV ist AGL allein § 311a II BGB. I.

Schuldverhältnis: 1. Rechtsgeschäftlich: v.a. Verträge, aber auch einseitige Zwischen X und Y besteht ein …Vertrag gemäß § …, denn… X und Y haben sich mittels zweier korrespondierender Willenserklärungen wirksam über ---Vertragsbestandteile benennen--geeinigt. Zwischen X und Y besteht ein Werkvertrag gemäß 631 BGB, denn geschuldet wird ein Erfolg 631 II in der Form, dass die Wohnung in einen sauberen Zustand zu versetzen ist. 2. rechtsgeschäftsähnliche bzw. vorvertraglich (§ 311 II, III BGB): Ein Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB wurde (noch) nicht geschlossen, da… Aber möglicherweise besteht ein rechtsgeschäftsähnliches/ vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 II BGB,  311 II Nr.1: Vertragsverhandlungen haben schon begonnen

Auch unentgeltliche Verträge möglich, wie Leihvertrag 598 BGB

Betritt ein potenzieller Kunde einen Supermarkt (wie im Fall 2 auf Arbeitsblatt 4), so soll § 311 II Nr. 2 BGB nach Auffassung von Dr. Wirth nur hinsichtlich der Rechtsgüter des Supermarktbetreibers einschlägig sein. Nur der Supermarktbetreiber soll dem Kunden die M=glichkeit der Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen (v.a. Eigentum an den ausliegenden Waren) gewähren, nicht

Pflichtverletzung

311 II Nr.2: Parteien haben auf Grund geschäftlicher Interessen bereits ein Näheverhältnis (KV wollte eventuell abgeschlossen werden)  in dieser potentiellen Kaufabsicht hat sich X in den Organisationsbereich des Y begeben und diesem somit die Möglichkeit zur Einwirkung auf ihre Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt bzw. diesem anvertraut (vor allem K=rper, Gesundheit und Eigentum). (z.B. Probefahrt, Verkaufsfläche im Supermarkt)  Nr.3: „ähnliche geschäftliche Kontakte“ (Fälle, die nicht unter Nr.1 und 2 fallen, jedoch aufgrund geschäftlicher Beziehungen ein besonderes Näheverhältnis besteht)  Abgrenzung zu bloßen sozialen Kontakten! 

Es bestand somit noch keine Leistungspflicht, dafür aber Nebenpflichten bzw. Schutz- & Rücksichtnahmepflichten gemäß 311 II Nr.2, 241 II BGB. 3. Gesetzlich, z.B. sobald Anspruch aus §§ 812 ff., 823 ff. BGB besteht, ergibt sich aus dem bestehenden Anspruch ein gesetzliches Schuldverhältnis (muss zum ZP der Schädigung schon vorliegen) II.

Pflichtverletzung Eine PV liegt vor, wenn der Schuldner sich anders verhält als es seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis objektiv gebieten. 1. Pflichten bei rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen: a. Leistungspflicht nach § 241 I BGB: Leistungsverpflichtung = Leistung, die der Schuldner gegenüber dem Gläubiger erfüllen muss (Gläubiger ist berechtigt diese einzufordern). Verletzung durch Spät-, Schlecht- oder unmögliche Leistung b. Nebenpflichten (bzw. Schutz- oder Rücksichtnahmepflichten) nach § 241 II

umgekehrt. Kommt der Kunde in dem Supermarkt zu Schaden, so soll § 311 II Nr. 3 BGB (ähnliche geschäftliche Kontakte) einschlägig sein.

Pflichtverletzung

BGB: Verletzung durch mangelnde Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils 2. Bei rechtsgeschäftsähnlichen (311 II BGB) Schuldverhältnissen bestehen hingegen nur Nebenpflichten (§ 241 II BGB) III.

Vertretenmüssen Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 I 2 BGB). Aufgrund dieser Beweislastumkehr wird das Vertretenmüssen grundsätzlich vermutet, sofern Y nicht das Gegenteil beweist. 1. Nach § 276 I 1 BGB hat der Schuldner grundsätzlich eigenen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Definitionen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Setzt Verschuldensfähigkeit voraus! §§ 276 I 2, 827, 828 BGB. Beachte auch § 300 BGB: Schuldner hat nur Vorsatz und grobe (nicht leichte!) Fahrlässigkeit bei Annahmeverzug des Schuldners zu vertreten. Y handelte somit ... (oder hat nicht selbst gehandelt) und hat die Pflichtverletzung damit (nicht) zu vertreten. 2. Zurechnung des Verschuldens Dritter nach § 278 S. 1 BGB: 1) Kein eigenes Verschulden 2) Dem Y könnte jedoch das Verschulden des Z zugerechnet werden, wenn dieser sein Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 S. 1 BGB wäre. Erfüllungsgehilfen sind mit dem Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig. Voraussetzung ist also: a. Y ist dem X gemäß §§ (Vertretungsgrundlage), 241 II BGB zur Rücksicht verpflichtet, es besteht also ein Schuldverhältnis. b. Ferner handelt es sich um eine Aufgabe

Anmerkung: Soweit keine strengere/mildere Haftung vereinbart (Grundsatz der Privatautonomie, 311 I BGB)/gesetzlich vorgesehen. § 276 III BGB bestimmt ferner, dass dem Schuldner die Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erlassen werden kann.

Dies ist anders beim Verrichtungsgehilfen nach 831 BGB (eigene AGL): Verrichtungsgehilfe ist mit Willen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig und dabei weisungsgebunden. Haftung des Verrichtungsgehilfen nach §§ 823 I, II und 826 BGB. Haftung des Geschäftsherrn nach § 831 BGB: kann sich seiner Haftung dadurch entziehen, dass er nachweist, den Verrichtungsgehilfen ordnungsgemäß ausgesucht und angeleitet zu haben. Man spricht dann von der sog. „Exculpation“ nach § 831 I 2 BGB.

Pflichtverletzung

aus dem Pflichtenkreis des Schuldners, denn eigentlich hat dieser das selbst zu beachten. Er hat aber den Z zur Erfüllung einer Verpflichtung aus seinem SV eingesetzt. Damit war Z Erfüllungsgehilfe des Y. c. Liegt vorsätzliches/fahrlässiges Verschulden des Erfüllungsgehilfen vor? d. Und dies geschah auch in Erfüllung der Verbindlichkeit Rechtsfolge: Haftung des Schuldners für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden. Daher wird dieses Verschulden des E dem Y nach § 278 S.1 BGB (nicht) zugerechnet und damit ist die Pflichtverletzung von diesem (nicht) zu vertreten. IV.

Ggf. zusätzliche Voraussetzungen 1. SchE neben der Leistung, wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus 280 I oder Spätleistung § 280 I, II, 286 BGB: Schuldnerverzug a. Schuldverhältnis b. Mögliche Leistung Die Leistung müsste am … möglich gewesen sein. Das ist hier (nicht) der Fall. c. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit i. Fälligkeit ist gegeben, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann 1) Nach § 271 I 1.Alt BGB ist dies sofort nach Vertragsabschluss der Fall, wenn Leistungszeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist 2) Ist eine Leistungszeit bestimmt, so ist nach § 271 II 1.Alt BGB anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen kann, der Schuldner sie jedoch vorher bewirken kann

Vss. des § 831 I 1 BGB: 1. Verrichtungsgehilfe 2. Fügt einem Dritten widerrechtlich Schaden zu 3. In Ausführung seiner Verrichtung 4. Und GH kann sich hinsichtlich der Sorgfalt nicht gem. 831 I 2 exkulpieren, die bei der Auswahl und/oder Überwachung des Gehilfen von ihm erwartet werden darf. Verschulden des GH wird vermutet (Beweislastumkehr). SV muss nicht unbedingt vorliegen.  Verrichtungs- und Erfüllungs-gehilfe schließen sich nicht gegenseitig aus

Pflichtverletzung

Hier … somit war Y zur Rückgabe gemäß … bis … verpflichtet gewesen. Diese Leistung war damit fällig am … ii. Dem Anspruch stand auch keine Einrede des Schuldners entgegen (= Durchsetzbarkeit) wie z.B. Verjährung (214 I) oder Unverhältnismäßigkeit/Unzumutbarkei t (275 II, III BGB) d. Und Mahnung nach dem Eintritt der Fälligkeit (andernfalls wirkungslos) Eine Mahnung ist die vom Gläubiger an den Schuldner ernsthafte Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen. i. Mahnung nach § 286 I 1 BGB? ii. Mahnungssurrogate nach § 286 I 2 BGB (Klageerhebung oder Mahnbescheid)? iii. Mahnung entbehrlich gemäß § 286 II BGB? 1) Wenn der Leistungstermin kalendermäßig bestimmt oder zumindest bestimmbar ist 2) Ereignis vorauszugehen („eine Woche nach Abruf“) 3) Schuldner ernsthaft & endgültig verweigert iv. Mahnung ggf. durch Stellvertreter, 164 I, aber nichtig falls geschäftsunfähig Vss.: (1) Rechtsgeschäft/rechtsgeschäftsähn liche Handlung (2) Zulässigkeit: keine Höchstpersönlichkeit (3) Eigene WE des Vertreters (4) Im Namen des Vertretenen (5) Mit Vertretungsmacht e. Vertretenmüssen des Eintritts von Schuldnerverzug. § 286 IV BGB  muss doppelt geprüft werden Scheidet aus bei Krankheit etc. Rechtsfolge: Gläubiger behält Anspruch auf Leistung und bekommt die nach Verzugseintritt entstehenden Nachteile ersetzt. Beachte: Schuldner haftet dann auch für Zufall, 287

Schuldnerverzug endet wieder, wenn Leistung erfüllt oder unm=glich ist oder wenn Gläubiger in Annahmeverzug gerät.

Pflichtverletzung

2. SchE statt der Leistung § 280 I, III BGB i.V.m. § 281, § 282 oder § 283 falls Rücktritt erfolgt 325 ebenfalls erwähnen (schon im Obersatz zu erwähnen) a. Spätleistung/Schlechtleistung § 281 BGB  nur nach erfolgslosem Ablauf einer vom Gläubiger gesetzten angemessenen Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung. Eine Fristsetzung ist „mehr“ als eine Mahnung nach § 286 BGB. Die ernsthafte Aufforderung zur Leistung reicht nicht, sondern es muss zur Leistung innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert werden. Ausnahme bei ggf. Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach 281 II BGB: Wenn Schuldner ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert oder bei „besonderen Umständen“ ( „Just-intime-Verträge“) b. Nebenpflichtverletzung (§ 282 BGB) und Unzumutbarkeit der weiteren Inanspruchnahme der Leistung, z.B. wenn Nebenpflichtverletzung vorsätzlich begangen wurde oder wenn es wiederholt zur fahrlässigen Pflichtverletzung gekommen ist. Keine Fristsetzung erforderlich. c. Unmöglichkeit (§ 283 BGB) Nur bei nachträglicher Unmöglichkeit. Liegt Unmöglichkeit nach § 275 I BGB vor (bzw. § 275 II-III BGB), so ist im Unterschied zu § 281 BGB eine Fristsetzung stets entbehrlich und weitere Voraussetzungen sind nicht nötig, kurz erwähnen. i. Bei anfänglicher Unmöglichkeit 311a BGB (1) Vertragliches SV (2) PV nach § 275 I-III (3) Schuldner der Leistung kannte Leistungshindernis bei Vertragsschluss oder hätte es kennen müssen RF: Wahlrecht des Gläubigers Primäranspruch (bei Unm=glichkeit ausgeschlossen), SchE statt Leistung

Pflichtverletzung

(280 I, III) oder Ersatz der Aufwendungen (284) (gilt nur bei nachträglich) V.

Schaden (§§ 249 ff. BGB): Läuft genauso wie bei §§ 823 ff. BGB Damit ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, muss ein ersatzfähiger Schaden vorliegen. Hier … 



SchE neben der Leistung: Ersatz des Schadens, der nicht mehr durch eine spätere Leistung bzw. Nacherfüllung beseitigt werden kann SchE statt der Leistung: die geschuldete Leistung bzw. die Nacherfüllung wird ersetzt. Das positive Interesse (Erfüllungsinteresse) ist hier maßgeblich.  alternativ bei SchE statt der Leistung: Aufwendungsersatz (§ 284 BGB) oder Herausgabe des stellvertretenden commodums (§ 285) (Verschulden hier nicht n=tig, nur 275)

Die wichtigste Rechtsfolge der Spätleistung bei Geldschulden ist der Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 BGB. Somit liegt (kein) ersatzfähiger Schaden vor. Ergebnis: Y hat gegen X (keinen) Anspruch auf Ersatz des objektiven Wertes der Sache aus § 280 I BGB. B. Daneben auch gesetzlicher Anspruch X gegen Y auf Ersatz aus unerlaubter Handlung I. Eigentum wurde von Y verletzt II. Widerrechtlich III. Wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung aus § 823 I BGB – bei Beweismöglichkeit, da hier keine Beweislastumkehr gilt IV. Bei Vorsatz auch § 823 II BGB i.V.m. §§ 303, 15 StGB Die Ansprüche stehen in Anspruchskonkurrenz zueinander.

Pflichtverletzung

Sekundärrecht: Rücktritt (Gestaltungsrecht) I. Rücktrittsgrund a. Gegenseitiger Vertrag b. Pflichtverletzung  Schlechtleistung, Spätleistung § 323 BGB  Unmögliche Leistung §§ 326 V, 323 BGB (s. oben)  Nebenpflichtverletzung + Unzumutbarkeit § 324 BGB Hier: keine Fristsetzung erforderlich, aber Festhalten am Vertrag muss unzumutbar sein! c. Fristsetzung: Gläubiger muss dem Schuldner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben (323 I BGB). d. Ggf. Entbehrlichkeit der Frist In den Fällen des § 323 I BGB, wenn ein Fall des § 323 II BGB einschlägig ist: - Nr.1: Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung - Nr.2: sog. „relatives Fixgeschäft“. Hierzu muss Leistungs-termin bzw. -frist vereinbart worden sein und es muss ersichtlich sein, dass die termin- oder fristgerechte Leistung für den Gläubiger wesentlich ist. - Nr.3: besondere Umstände, die den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (z.B. bei arglistiger Täuschung) In den Fällen des § 326 V (anfängliche/nachträgliche Unmöglichkeit): Bei I ist Fristsetzung sinnlos; bei II und III soll Schuldner berechtigt sein, Leistung zu verweigern In den Fällen des § 324 BGB: es wurde keine Leistungspflicht verletzt, hinsichtlich derer der Gläubiger eine Frist setzten könnte, nach Ausschluss ist ebenfalls nicht gefragt, aber Festhalten am Vertrag muss unzumutbar sein e. Kein Ausschluss: i. § 323 VI BGB: ausgeschlossen, wenn ii. der Gläubiger für die Pflichtverletzung allein oder

Exkurs: Kündigung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage, 313 III 1. Kündigungsgrund (1)Dauerschuldverhältnis (2)Umstand hat sich schwerwiegend geändert oder war nicht Vertragsgegenstand und Vertrag wäre bei Änderung so nicht geschlossen worden (3)Beide Parteien haben Än...


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