Pflichten nach § 241 II BGB PDF

Title Pflichten nach § 241 II BGB
Author Laura Szewczyk
Course Schuldrecht Allgemeiner Teil
Institution Universität Potsdam
Pages 2
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Summary

Sommersemester ...


Description

Fallgruppen: Nebenpflichten nach § 241 II BGB A. Leistungstreuepflichten (insb. Erhaltungs- und Obhutspflichten; Pflicht zur Vertragstreue) • • • • •

dient als leistungssichernde Nebenpflicht der Sicherung der Hauptpflicht bei jedem Vertrag haben die Parteien die Pflicht, den Vertragszweck nicht zu gefährden oder zu vereiteln der Schuldner hat die Pflicht alles zu tun, um den Leistungserfolg herbeizuführen Umfang der Leistungstreuepflicht richtet sich nach Inhalt und Rechtsnatur des jeweiligen Vertragsverhältnisses die Grenze der eigenen Leistungstreuepflicht verläuft entlang der Risiko- und Interessensphäre des anderen Teils Bsp. Erhaltungs- und Obhutspflichten: In Bezug auf den Schuldgegenstand hat der Schuldner bis zur Leistung etwa die Pflicht, bspw. Maschinen zu warten, Tiere zu füttern und ggf. tierärztlich zu versorgen oder Waren ordnungsgemäß zu verpacken. U.U. kann er auch verpflichtet sein, eine Sache zu versichern. Bsp. Pflicht zur Vertragstreue: Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vertragstreue liegt vor, wenn der Schuldner die Erfüllung des Vertrages ernsthaft verweigert oder der Gläubiger einen Vertrag unberechtigt kündigt. B. Mitwirkungspflichten (Sonderfall der Leistungstreuepflicht)

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die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrages zu schaffen, Erfüllungshindernisse gar nicht erst entstehen zu lassen bzw. zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen in gewissem Umfang ergibt sich aus dem Schuldverhältnis auch eine allgemeine Pflicht zur Unterstützung des anderen Teils (Bsp. Erteilung von Bescheinigungen durch den Arbeitgeber; Mitlieferung von Bedienungsanleitungen beim Verkauf von Maschinen) Bsp.: Bei genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften müssen beide Parteien alles tun, um die Genehmigung herbeizuführen und haben alles zu unterlassen, was die Genehmigung verhindert oder verzögert. C. Aufklärungspflichten (Besondere Ausformung der Mitwirkungspflichten)

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die Pflicht, den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren, die diesem verborgen geblieben sind soweit Schutz des Integritätsinteresses, teilweise Überschneidungen mit den Schutzpflichten; soweit Schutz des Leistungsinteresses, eher Ausformung der Mitwirkungspflicht Bsp.: Pflicht zur Belehrung über die Gefahren bei der Verwendung eines hochtoxischen Pflanzenschutzmittels; Pflicht des Verkäufers zur Beratung- und Instruktion bei Aufstellung einer Maschine; Hinweise zur Verwendung eines bestimmten Klebemittels; Hinweispflicht einer Werbeagentur über mögliche rechtliche Risiken einer Werbekampagne. D. Schutzpflichten





die Pflicht, sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum, Vermögen und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (sog. Integritätsinteresse); daneben u.U. auch Schutzpflichten hinsichtlich des Integritätsinteresses Haftungsgrund ist hier i.d.R. die gesteigerte Einwirkungsmöglichkeit auf die Rechte und Rechtsgüter des anderen Teils Bsp.: Für sämtliche Geschäftsleute bestehen aus Vertrag (und aus Delikt) umfassende Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich ihrer dem Publikumsverkehr geöffneten Räumlichkeiten; Pflicht des Besuchers einer Sportveranstaltung, diese nicht durch das Zünden von Detonationskörpern zu stören.

E. Nachwirkende Schutz- und Treuepflichten • • •

Pflichten, die von den Parteien nicht ausdrücklich vereinbart worden sind, sondern sich aus dem Vertrag erst durch Auslegung nach Treu und Glauben ergeben dazu gehören: Unterlassungs-, Anzeige-, Mitteilungs- und Aufklärungspflichten vor allem auch das Verbot, dem Gläubiger die durch den Vertrag gewährten Vorteile zu entziehen, und die Pflicht, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte auch Schutzpflichten können nachträglich bestehen Bsp.: vertragliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Verkäufer die bereits übereignete Sache an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußert oder eine abgetretene Forderung selbst einzieht; Bebauung eines Nachbargrundstücks kurz nach Veräußerung eines Grundstücks durch den Veräußerer, obwohl der Erwerber von der Unbebaubarkeit ausging; Vermieter muss nach Auszug des Mieters für eine bestimmte Zeit ein Schild mit dem Hinweis auf den Umzug dulden....


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