§ 823 I, II BGB komplett PDF

Title § 823 I, II BGB komplett
Author Polina Bougai
Course BGB II 2
Institution FernUniversität in Hagen
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Deliktsrecht, § 823 I, II BGB ( Schadensersatzpflicht) Kurzschema, § 832 I BGB 1. Tatbestand a. Rechtsgutverletzung • • • • •

Leben Körper Gesundheit Freiheit Eigentum, Verletzung durch: - Sachenentziehung - Substanzverletzung - Nutzungsbeeinträchtigung

sonstige Rechte - berechtigter Besitz - Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb b. Verletzungshandlung  Positives Tun  Unterlassen c. (haftungsbegründende) Kausalität  zwischen a und b  Äquivalent kausal  Adäquat kausal Rechtswidrigkeit  wird indiziert Verschulden a. Vorsatz b. Fahrlässigkeit Schaden (haftungsausfüllende) Kausalität  zwischen b und 4 Rechtsfolge 

2. 3.

4. 5. 6.

Die Punkte 1-3 werden als haftungsbegründender Tatbestand bezeichnet, die Punkte 4 und 5 dagegen als haftungsausfüllender Tatbestand: ersterer entscheidet über das Bestehen eines Haftungstatbestandes, letzterer über den Umfang.

1. 2. 3. a) b) 4. 5. 6. 7.

Rechtsgutverletzung Durch ein Verhalten des Anspruchsgegners Haftungsbegründete Kausalität Äquivalent kausal Adäquat kausal Rechtswidrigkeit Verschulden Rechtsfolge: §§ 249 ff. BGB Mitverschulden, § 254 BGB

1

Deliktsrecht, § 823 I, II BGB ( Schadensersatzpflicht) Die Vorschriften der §§ 832 ff. BGB sind gem. § 16 StVG neben den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG anwendbar.

Schema, § 832 I BGB 1. Tatbestand a. Rechtsgutverletzung

OS.: Voraussetzung für das Anspruchsbegehren des A ist, dass er in einer der in § 823 I BGB genannten Rechtspositionen verletzt wurde. Eine der in § 823 I BGB genannten Rechtspositionen muss verletzt sein. -

man unterscheidet zwischen Rechtsgütern und Rechten als Rechtsgüter werden Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit bezeichnet

   

Leben  Rechtsgut Körper, d.h. Verletzung der äußerlichen Integrität eines Menschen Rechtsgut Gesundheit, d.h. Störung der inneren Funktionen Rechtsgut Freiheit, d.h. körperliche Bewegungsfreiheit (Schutz vor Einsperren, nicht vor Aussperren)  Recht Eigentum  Recht



OS.: A könnte in seinem Eigentum verletzt sein. Voraussetzung dafür ist, dass XXXX Gegenstand in seinem Eigentum stand. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da K lediglich Pächterin des Autobahnrasthofes ist. Mithin liegt keine Eigentumsverletzung vor. -

das Eigentum kann dadurch verletzt werden, dass die rechtliche Zuordnung einer Sache verändert wird: o

-

-

das Eigentum wird auch dadurch verletzt, dass dem Eigentümer dauerhaft oder auch nur vorübergehend die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache (ganz oder teilweise) entzogen wird  z.B. durch einen Diebstahl oder durch eine Unterschlagung eine Sachentziehung stellt es auch dar, wenn der Eigentümer durch Täuschung veranlasst wird, die Sache wegzugeben (z. B. aufgrund eines Betruges) o

-

Sachenentziehung

Substanzverletzung

das Eigentum wird dadurch verletzt, dass eine Sache zerstört oder beschädigt wird es genügt, wenn eine Ursachenkette in Gang gesetzt wird, die letztlich zur Substanzverletzung führt 2

Deliktsrecht, § 823 I, II BGB ( Schadensersatzpflicht)

(P) Sog. weiterfressender Mangel -

nach der Übereignung einer Kaufsache verursacht ein (auch schon vorher bestehender) Mangel der Kaufsache einen Schaden an dieser selbst Unter dem Gesichtspunkt des „weiterfressenden Mangels“ (auch als Weiterfresserschaden bezeichnet) wird Schadensersatz aus § 823 I BGB verlangt (Hinweis: ein Sachschaden am fehlerhaften Produkt selbst ist nach ProdHaftG, § 1 I 2, nicht zu ersetzen)

o

Grundsatz: Anspruchskonkurrenz

-

der Vertragspartner haftet in diesen Fällen nach Gewährleistungsregeln (§§ 434ff., 280ff. beim Kauf; §§ 633ff., 280ff. beim Werkvertrag), wenn er eine mangelhafte Kaufsache liefert oder ein mangelhaftes Werk erstellt daneben können deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1 bestehen die Ansprüche aus Vertragsrecht und Deliktsrecht können nebeneinander geltend gemacht werden (Anspruchskonkurrenz, vgl. → § 1 Rn. 5ff.); jeder Anspruch ist nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seiner Durchsetzung selbstständig zu beurteilen. das hat u. a. für die Verjährung (§ 195 und §§ 438, 634a) und für die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB Bedeutung

-

-

o

Besonderheiten des deliktischen Anspruchs

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-

für das Verhältnis zwischen § 823 I BGB und den Ansprüchen aus Vertragsrecht (Mängelgewährleistung) ergeben sich beim „weiterfressenden Mangel“ einige Besonderheiten der Grundsatz lautet: Das Eigentum wird nicht schon dadurch verletzt (i. S. des § 823 I BGB), dass eine mangelhafte Sache geliefert oder ein fehlerhaftes Werk erstellt wird  der Käufer oder Werkbesteller erwirbt von vornherein nur das Eigentum an einer mangelhaften Sache, sodass das Eigentum als Recht nicht tangiert ist

o

Abgrenzungskriterien

Die entscheidende Frage über die Anwendbarkeit des § 823 I ist, wie zwischen -

einem „normalen“ Mangel, bei dem mangels Eigentumsverletzung nur vertragliche Schadensersatzansprüche in Betracht kommen (Produktfehler), und

-

einem sog. weiterfressenden Mangel, bei dem infolge einer Eigentumsverletzung auch deliktische Ansprüche (§ 823 I BGB) in Betracht kommen, abzugrenzen ist.

1. Das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse erfasst die Vertragserwartung auf Erwerb einer mangelfreien Sache und wird allein durch das Vertragsrecht erfasst  keine Eigentumsverletzung 3

Deliktsrecht, § 823 I, II BGB ( Schadensersatzpflicht) 2. das sog. Integritätsinteresse ist darauf gerichtet, durch die in den Verkehr gegebene Sache nicht im Eigentum oder Besitz verletzt zu werden, und wird durch § 823 I BGB ausgeglichen  Eigentumsverletzung -

-

der Vergleich zwischen beiden „Interessen“ geschieht auf der Grundlage des Merkmals der Stoffgleichheit wenn Stoffgleichheit zwischen Nutzungs- bzw. Äquivalenzinteresse und Integritätsinteresse gegeben ist, dann besteht nur ein vertraglicher Schadensersatzanspruch und kein Anspruch aus § 823 I BGB fehlt es an der Stoffgleichheit, so liegt Anspruchskonkurrenz zwischen dem vertraglichen und deliktischen Schadensersatzanspruch vor Stoffgleichheit ist anzunehmen, wenn sich:

 

der geltend gemachte Schaden (Endschaden) mit dem im Augenblick des Eigentumsübergangs dem Produkt anhaftenden Mangelunwert, d. h. der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse (Produktfehler), deckt

-

Stoffgleichheit liegt insbesondere vor, wenn der Mangel die Sache von vornherein derart ergreift, dass sie von Anfang an insgesamt wertlos ist Stoffgleichheit fehlt, wenn der Mangel zunächst einem mehr oder weniger begrenzten Teil der Sache anhaftet

-

-

Entscheidend für den Vergleich von Schaden und Mangelunwert oder Produktfehler ist eine natürliche und wirtschaftliche Betrachtungsweise  in Einzelfällen ist es oft schwierig zu ermitteln





ob der geltend gemachte Schaden mit einem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert „stoffgleich“ ist und deshalb der Ausgleich allein der Vertragsordnung überlassen bleiben muss oder ob die Beschädigung oder Zerstörung der Sache aufgrund von Versäumnissen des Herstellers, die sich in dem Mangel niederschlagen, über das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse hinausgeht und das Integritätsinteresse des Eigentümers oder Besitzers verletzt und deshalb der Deliktshaftung zugänglich ist. Der BGH verlangt eine wertende Beurteilung

o

Nutzungsbeeinträchtigung

-

das Eigentum kann auch dadurch verletzt werden, dass ohne Entzug oder Belastung des Eigentumsrechts, ohne Entzug der tatsächlichen Sachherrschaft und ohne Substanzverletzung die Nutzung (Gebrauch) der Sache beeinträchtigt wird (Eigentumsverletzung durch Nutzungsbeeinträchtigung) nicht in jeder Nutzungsbeeinträchtigung durch andere Personen eine Eigentumsverletzung liegen

-

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------4

Deliktsrecht, § 823 I, II BGB ( Schadensersatzpflicht) Einschub Verletzung des Eigentums, § 823 I BGB I.

Das Eigentum wird verletzt durch: 1. Zuordnungsverletzung - das Recht „Eigentum“ wird verletzt durch Verlust (z. B. durch gutgläubigen Erwerb gemäß §§ 929, 932 BGB) oder Belastung 2. Sachentziehung - dem Eigentümer wird die Sache entzogen (z. B. durch Diebstahl). - P: Konkurrenz zu EBV gemäß §§ 987 ff. BGB 3. Substanzverletzung - es wird in die Sachsubstanz eingegriffen (z. B. Beschädigung der Sache): - P: Eigentumsverletzung durch Betriebsunterbrechung - P: Weiterfressender Mangel 4. Nutzungsbeeinträchtigung der Eigentümer wird in der bestimmungsgemäßen Nutzung erheblich (zeitlich und wirtschaftlich) beeinträchtigt - Abgrenzung der Nutzungsbeeinträchtigung (als Eigentumsverletzung) von einer bloßen Einschränkung der (wirtschaftlichen) Nutzung als reinem Vermögensschaden II. Eigentumsverletzung (Substanzverletzung) bei sog. weiterfressendem Mangel (nach BGH) 1. Nutzungs- und Äquivalenzinteresse: nur vertraglicher Schadensersatzanspruch 2. Integritätsinteresse: (auch) § 823 I BGB 3. Abgrenzungskriterium: Stoffgleichheit zwischen Produktfehler und Endschaden? - bei vorhandener Stoffgleichheit: Eigentumsverletzung (-) - bei fehlender Stoffgleichheit: Eigentumsverletzung (+) --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 

sonstiges Recht  berechtigter Besitz sonstiges Recht  Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

OS.: A könnte in einem sonstigen Recht nach § 823 I BGB verletzt sein. Fraglich ist, was unter einem sonstigen Recht im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist. Die K könnte in ihrem berechtigten Besitz aus dem Pachtvertrag, § 581 I 1 BGB verletzt sein. Voraussetzung dafür ist, dass der berechtigte Besitz von § 823 I BGB als geschütztes Recht umfasst wird. Neben dem absoluten Recht des Eigentums werden ausschließlich Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit) von § 823 I BGB aufgezählt. Daher können nur absolute Rechte unter den Begriff „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 I BGB fallen. Der Besitz beschreibt indes lediglich das tatsächliche Herrschaftsverhältnis einer Person zu einer Sache. Folglich ist der unberechtigte Besitz nicht von § 823 I BGB erfasst. Anders ist es sich jedoch, wenn ein Recht zum Besitz oder wenigstens redlicher Besitz vorliegt. Insoweit besteht eine ausreichende Ähnlichkeit zum Eigentumsrecht, sodass der berechtigte Besitz als „sonstiges Recht“ aufzufassen ist. Mithin wird der berechtigte Besitz von § 823 I BGB erfasst. 5

Deliktsrecht, § 823 I, II BGB ( Schadensersatzpflicht) Der A ist auch in ihrem berechtigten Besitz verletzt. Insoweit ist nämlich auch das Nutzungsrecht des Besitzers umfasst. Dieses wurde vorliegend gestört (siehe oben). 

Eigentumsverletzung/Besitzverletzung durch Gebrauchsbeeinträchtigung setzt nicht unerhebliche Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache voraus; bloße vorübergehende Einschränkung der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit genügt nicht

 Besitzverletzung (-) OS.: Auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt an dieser Stelle in Betracht. - ein solcher ist als Auffangtatbestand aber nur subsidiär zu prüfen! Als Auffangtatbestand ist § 823 I BGB anwendbar, da weder eine andere Vorschrift (insbes. § 824 BGB oder UWG) noch § 823 I BGB wegen Verletzung eines absolut geschützten Rechts oder Rechtsguts eingreift. Einschub Prüfung Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

I.

Voraussetzungen des § 823 I BGB  haftungsbegründete Kausalität

1. Kein Eingreifen eines Spezialgesetzes, BGB (= Subsidiarität) 2. Rechtswidrige Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb a) Gewerbebetrieb OS.: Das Unternehmen des K müsste zunächst einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.  weit auszulegen = Jede selbständige, auf Dauer angelegte und der Gewinnerzielung dienende Tätigkeit (auch Freiberufler, obwohl kein Gewerbebetrieb im Sinne des HGB).  geschützt wird der Gewerbebetrieb in seinem Bestand und seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Das Unternehmen des K stellt einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. b) Betriebsbezogener Eingriff Dieser Eingriff muss jedoch betriebsbezogen sein. Betriebsbezogen sind nur solche Eingriffe, die sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten, die die Grundlagen des Betriebs bedrohen oder die Tätigkeit des Unternehmens oder die unternehmerische Verwertung infrage stellen oder sich gegen das Funktionieren des unternehmerischen Organismus richten. a) Eingriff: Jede Beeinträchtigung des betrieblichen Organismus (einschl. Kundenstamm, Ansehen etc.). 6

Deliktsrecht, § 823 I, II BGB ( Schadensersatzpflicht) b) betriebsbezogene Beeinträchtigung: nur wenn sich der Eingriff nach seiner objektiven Stoßrichtung unmittelbar gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet  (-) Wenn lediglich in vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte und Rechtsgüter eingegriffen wird. 

Eingriff muss sich gegen Betrieb als solchen richten und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen

c) Rechtswidrigkeit OS.: Fraglich ist, ob der Eingriff auch rechtswidrig war. Die Rechtswidrigkeit muss beim eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung positiv festgestellt werden. = Güter- und Interessenabwägung zwischen dem mit dem Eingriff verfolgten Ziel und dem dadurch beschädigten Rechtsgut des Gläubigers 3. Verschulden 1. Verschuldensfähigkeit (§§ 827, 828 BGB) 2. Schuldhaftes Handeln (§ 276 BGB: Vorsatz oder Fahrlässigkeit) II.

Rechtfolgen  haftungsausfüllender Tatbestand

1. Ersatz des materiellen Schadens (§§ 249 ff. BGB) 2. Unterlassen und Beseitigung (§ 1004 I BGB analog)

- soweit der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geprüft wird (etwa weil die Verletzung des Besitzes zuvor abgelehnt wurde), ist jedoch zu beachten, dass es vorliegend an der erforderlichen Unmittelbarkeit des betriebsbezogenen Eingriffs fehlt.  Ein Anspruch aus § 823 I BGB besteht dann nicht Mithin liegt (keine) die erforderliche Verletzung eines Rechts vor. b. Verletzungshandlung: positives Tun oder Unterlassen OS.: Zunächst müsste die RG-Verletzung des B entweder durch positives Tun oder Unterlassen herbeigeführt worden sein. Die Verletzung des XXX = RG hat B durch positives Tun herbeigeführt, indem er den XXXX Die Verletzungshandlung liegt somit vor. c. haftungsbegründende Kausalität  zwischen Handlung und RG-Verletzung 7

Deliktsrecht, § 823 I, II BGB ( Schadensersatzpflicht)

Bei der haftungsbegründenden Kausalität handelt es sich um den Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem ersten Verletzungserfolg  das verletzende Verhalten muss also kausal für die Rechtsgutsverletzung gewesen sein. Äquivalenztheorie (conditio sine qua non): Ursächlich i. S. der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung, ohne die der Erfolg (Rechtsgutverletzung) in seiner konkreten Gestalt nicht eingetreten wäre  ein positives Tun ist ursächlich, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele 2. Rechtswidrigkeit OS.: Weiterhin muss das verletzende Verhalten rechtswidrig gewesen sein. Bei Vorliegen der haftungsbegründenden Rechtsverletzung ist die erforderliche Rechtswidrigkeit indiziert. Anhaltspunkte für das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungsgründe bestehen nicht. -

die Rechtswidrigkeit ist in aller Regel indiziert und ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorlag. als Rechtfertigungsgründe sind (u. a.) anerkannt:      

Notwehr gegenüber einem rechtswidrigen Angriff (§ 227, § 32 StGB) Notstand (§§ 228, 904, § 34 StGB) Selbsthilferecht (§§ 229, 859) Wahrnehmung berechtigter Interessen (vgl. § 193 StGB) vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) Einwilligung

3. Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) OS.: Eine Haftung aus § 823 I BGB setzt des Weiteren ein Verschulden voraus. Grundsätzlich genügt zum Verschulden nach § 276 I BGB jede Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit aus. Die Herbeiführung der Besitzbeeinträchtigung erfolgte in fahrlässiger Weise (siehe oben). Verschulden setzt zweierlei voraus: 

Verschuldensfähigkeit (Deliktsfähigkeit)

Die Verschuldensfähigkeit ist nur ausnahmsweise in den in §§ 827, 828 geregelten Fällen ausgeschlossen. Verschuldensunfähig sind:

8

Deliktsrecht, § 823 I, II BGB ( Schadensersatzpflicht) 1. unabhängig vom Alter - Personen, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gehandelt haben (§ 827 S. 1; Ausnahme § 827 S. 2) 2. Im Übrigen richtet sich die Verschuldensunfähigkeit nach dem Alter des Schädigers und dem Gefahrenbereich (in oder außerhalb des motorisierten Straßenverkehrs). Es ist zwischen drei Altersgruppen zu unterscheiden: -

-



Verschuldensunfähig sind Kinder vor Vollendung des 7. Lebensjahres , § 828 I BGB Verschuldensunfähig sind Kinder zwischen Vollendung des 7. und 10. Lebensjahres im motorisierten Straßenverkehr, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich herbeigeführt worden, § 828 II 1, 2 BGB Verschuldensunfähig ist ein Minderjähriger (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), dessen Verantwortlichkeit nicht schon nach § 828 I, II BGB ausgeschlossen ist, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat (= nicht diejenige geistige Entwicklung erreicht hat, die ihn befähigt, das Unrechtmäßige seiner Handlung und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen)

eine besondere Schuldform, nämlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

a. Vorsatz Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen das tatbestandliche Unrecht verwirklicht. Ein näheres Eingehen auf die Formen des Vorsatzes ist dank der niedrigen Hürden für ein Verschulden (jede Fahrlässigkeit genügt) meist nicht erforderlich. b. Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt nach § 276 II BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Für § 823 I BGB genügt dabei jede Form der Fahrlässigkeit, so dass auch die geringste Pflichtverletzung haftungsbegründend wirkt. 4. Schaden OS.: Für die Begründung eines Schadensersatzanspruches muss ferner auch ein Schaden entstanden sein. Ein ersatzfähiger und zurechenbarer Schaden in Form des XXXX (Behandlungskosten, Reparaturkosten etc.) i.H.v. 40.000 € liegt vor (siehe oben). -

als solcher gilt jede Beeinträchtigung einer vermögenswerten Rechtsposition im Unterschied zur Rechtsgutverletzung wird hier also ausdrücklich auch das Vermögen als Ganzes geschützt.

5. haftungsausfüllende Kausalität  zwischen RG-Verletzung und Schaden 9

Deliktsrecht, § 823 I, II BGB ( Schadensersatzpflicht)

Die haftungsausfüllende Kausalität ist der kausale Zusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden. Die Rechtsgutverletzung muss somit äquivalent und adäquat kausal für den Schadenseintritt gewesen sein. Der Schädiger haftet nicht für solche Schäden, die nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst sind. 6. Rechtsfolge Dem A steht gegen den B ein Anspruch auf Zahlung von 40.000 € gem. § 823 I BGB zu. Die Rechtsfolge des § 823 I BGB ist der Anspruch auf Schadensersatz des Geschädigten gegen den Schädiger gem. §§...


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