16 Vorlesung Teil 4 - Unerlaubte Handlung, § 823 BGB, Gefährdungshaftung, Deliktsrecht PDF

Title 16 Vorlesung Teil 4 - Unerlaubte Handlung, § 823 BGB, Gefährdungshaftung, Deliktsrecht
Author P.K PAT.K
Course Vertragsrecht
Institution Technische Universität Darmstadt
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Unerlaubte Handlung, § 823 BGB, Gefährdungshaftung, Deliktsrecht...


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Unerlaubte Handlungen Beim Recht der unerlaubten Handlungen (= Deliktsrecht) geht es um die Wiedergutmachung eines Schadens. Von unerlaubten Handlungen spricht man auch in den Fällen der sog. Gefährdungshaftung. Die Tatbestände der Gefährdungshaftung begründen eine Ersatzpflicht für solche Schäden, die durch eine zwar erlaubte, aber für andere gefährliche Betätigung oder Anlage verursacht werden. Ein Verschulden braucht nicht vorzuliegen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen

tzt, ist nach § 823 Abs. 1

BGB dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Verletzungshandlung kann auch in der Verletzung einer Ve

hrssicherungspflicht liegen.

Dabei handelt es sich um eine allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen. Jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen. Schadensersatz

htig ist nach § 823 Abs. 2 BGB derjenige, der rechtswidrig und schuldhaft

„gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt“ und dadurch dem anderen einen Schaden zufügt. Erfasst wird jeder

ögensschaden.

Nach § 826 BGB ist schadensersatzpflichtig, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. Grundgedanke der Gefährdungshaftung: Die Gefährdungshaftung beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der erlaubterweise eine gefährdende

igung ausübt oder eine gefährliche Anlage betreibt und daraus Nutzen zieht,

auch die Schäden zu tragen hat, die Außenstehende dadurch erleiden, dass die Gefahr sich verwirklicht. Beispiele: Haftung des Kraftfahrzeughalters (§ 7 Abs. 1 StVG), des Halters eines Luftfahrzeugs (§ 33 Abs. 1 LuftVG), des Inhabers einer Atomenergieanlage (§ 25 AtomG), des Herstellers eine Produkts (§ 1 ProdHaftG), des Bahnbetriebsunternehmers (§ 1 HPflG). Bsp: Der Kraftfahrzeughalte. Der haftet auch dann, wenn er selbst nicht schuldhaft verhandelt hat. Wir wissen der Betrieb eines Kraftfahrzeugs ist potenziell gefährlich, auch wenn der Kraftfahrzeughalte alles mögliche unternimmt um einen solchen Schaden zu verhindern. Der geschädigte ist aber nicht die Person die dieses Risiko tragen soll, sondern der jenige der der erlaubte Handlung vornimmt(Halter). Der Halter muss verschuldensunabhängig haften. Halter Luftfahrzeugs, Inhaber eine Atomanlage, Hersteller eines Produkts, Bahnbetriebunternehmen. Fälle des erlaubten aber gefährlichen Tuns Verschuldens unabhängige Haftung

Z.b das Vermögen wäre kein absolutes Recht (eine Ansammlung von eigene Rechten und Pflichten). Wenn jemand eine Vermogensschaden erleitert, dann wäre der nicht zu ersetzen, denn nur Verletzungen, absolute Rechte ausgegliechen. Dann musste der jenige der eine Vermogensschaden liquidiert, musste sich eine andere Vorschrift suchen

Abs 2: Verletzung eines anderen Gesetzes(Schutgesetzes). Sehr häufig bei Vermögensschaden. + Sonstigen/nicht absoluten Rechten. Beispiel des Vermogens: Der Vermogensschaden konnte nicht über Abs 1 liquidiert werden, sondern nur nach Abs2 , gleiche Verplfichtung des Verletzers. Allerdings muss etwas tretten, die Verletzungs eines Schutzgesetzes. Das konnte beim Vermögen das Straffgesetz sein. Untreue Vorschriften, Betrug, jemand wird in seinem Vermögen verlezt. Kenzeichnet ist bis jetzt immer dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verletzers gegeben sein muss. Alles Beispiele für eine schuldhafte beigeführte Schaden.

Bsp: ich gründe eine Unternehmen, habe eine Menge Mitarbeiter und kann nicht alle Aufträge selbst abwickeln. Ich schicke zu meinen Kunden den Mitarbeiter M. M verursacht von Kunden irgendwelche Schaden. Klaut was oder beschädigt eine kostbareVase die da steht.. Ich bestelle meine Mitarbeiter für die Vornahme einer bestimmten Tätigkeit. Ich schulde Schadensersatz wenn andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritte dem Schaden widerrechtlich(ilegal) zufügt. Wenn meine Mitarbeiter bei den Kunden widerrechtlich Schaden verursachen. Ich hafte für diesen Schaden

1. Wenn der Geschäftsherr (ich), bei der Auswahl der gestellte Person (Mitarbeiter), sofern Ich die Ausführung der Tätigkeit des Mitarbeiters zu leiten habe (Ich wusste was der da macht und hatte das zu beobachten). Wenn ich den ordentliche Mitarbeiter den ich habe auswähle , ihn instruiere und regelmäßig beobachte, dann kann ich diese Vorschriften benutzen. Keine HAFTUNG FUR FREMDES VERSCHULDENS, aber für eigenes Verschuldens. Der Schuldvorwurf bezieht sich darauf, dass ich meine Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß ausgewählt und beobachtet habe. Wenn ich dass getan habe, führe ich den Entlastungsbeweis und hafte nicht. 2. Wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden würde. Wenn ich alles ordnungsgemäss gemacht hätte, dann wäre der Schaden so und so eingetreten. Die Schaden war nicht zu verhindern, ohne hin eingetreten. NICHT KLAUSUR RELEVANT...


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