Schema § 823 I BGB PDF

Title Schema § 823 I BGB
Course Zivilrecht
Institution Universität Mannheim
Pages 3
File Size 77.7 KB
File Type PDF
Total Downloads 17
Total Views 149

Summary

Schema zu oben genannt...


Description

Schema § 823 I BGB Der Schadensersatzanspruch dient primär dem Ausgleich rechtswidrig erlittener Nachteile, daneben aber auch der Genugtuung und der Prävention. A.

I.

-

-

-

II.

-

III. -

-

Haftungsbegründender Tatbestand Der Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB ist gegeben, wenn … den … durch eine unerlaubte Handlung zurechenbar, rechtswidrig und schuldhaft in einem seiner absolut geschützten Rechtsgüter oder Rechte verletzt hat. Rechtsgutverletzung Leben o Tötung einer Person, beachte §§ 844, 845 BGB Körper o Eingriff in die körperliche Unversehrtheit Gesundheit o Beeinträchtigung der inneren Lebensvorgänge o P: Schockschäden Freiheit o Nur die körperliche Fortbewegungsfreiheit o Jemand wird eingesperrt, ins Gefängnis gesteckt Eigentum o Nicht das Vermögen als solches o Beeinträchtigung des Eigentumsrechts o Substanzverletzung o Sachentziehung, z.B. Fleet-Fall Sonstige Rechte o Dingliche Rechte (z.B. Grundschuld, Anwartschaftsrecht) o Immaterialgüterrecht o Besitz Verletzungshandlung Handlung ist jedes menschliche Tun, das der Bewusstseinskontrolle und der Willenslenkung unterliegt, also beherrschbar ist. o Aktives Tun oder Unterlassen o Unterlassen, sofern Pflicht zum Handeln (z.B. aus Vertrag, Gesetz oder aus Verkehrssicherungspflicht) Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist auf das Organ, bzw. den verfassungsmässigen Vertreter abzustellen Haftungsbegründende Kausalität Zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung Äquivalenztheorie o Wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele (conditio sine qua non Formel) o Äquivalent, weil alle Handlungen gleichwertig sind Adäquanztheorie o Wenn Handlung im Allgemeinen zur Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung geeignet war.

-

IV.

-

V. -

B. I.

-

II. III. -

Schutzzweck der Norm (bei Schockschäden) o Schutz nur vor bestimmten Arten von Beeinträchtigungen gewähren o Die Norm muss ihrem Sinn und Zweck nach gerade bezwecken, die konkrete Rechtsgutsverletzung zu sanktionieren o Wertungsfrage; Fallgruppen, z.B. Schockschäden, mittelbare Schädigung/Herausforderungsfälle Rechtswidrigkeit Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht indiziert die Rechtsgutsverletzung die Rechtswidrigkeit, sofern keine Rechtswidrigkeitsgründe vorliegen. Es liegen keine Rechtswidrigkeitsgründe vor. Bei den sog. Rahmenrechten muss die Rechtswidrigkeit durch eine umfassende Güterabwägung positiv festgestellt werden. Rechtswidrigkeit entfällt, wenn ein Rechtsfertigungsgrund gegeben ist, z.B. §§ 227 ff., 904 BGB, Einwilligung Verschulden Voraussetzung für ein Verschulden ist das Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 823 I BGB. Schuldhaft handelt, wer deliktsfähig ist und vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Deliktsfähigkeit, § 827 f. BGB o Ausnahme: Billigkeitshaftung nach § 829 BGB (eigene AGL) o P: Teleologische Reduktion des § 828 II BGB Verschuldensformen, § 823 I BGB o Vorsatz: Wissen und Wollen des pflichtwidrigen Erfolgs o Fahrlässigkeit: Legaldefinition in § 276 II BGB Haftungsausfüllender Tatbestand (Rechtsfolge) Ersatzfähiger Schaden Schaden ist jede unfreiwillige Einbusse an materiellen und immateriellen Gütern. Ermittlung durch Differenzhypothese: Tatsächlicher Zustand, der nach dem schädigenden Ereignis besteht, vs. Hypothetischer Zustand, der ohne das Ereignis bestünde Ggf. Korrektur durch normative und wertende Betrachtung (sog. Normativer Schadensbegriff) Problemfälle: z.B. frustrierte oder provozierte Aufwendungen, Vorteilsausgleich, Abzug Neu-für-Alt, Kind Haftungsausfüllende Kausalität Zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden muss ein adäquat zurechenbarer Kausalzusammenhang bestehen. Zwischen RGV und Schaden Äquvalent, adäquat und zurechenbar Art und Umfang des Schadens, §§ 249 ff. BGB Grundsatz der Naturalrestitution nach § 249 I BGB Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ersatz in Geld verlangt werden Beweisregel für den entgangenen Gewinn in § 252 BGB Immaterielle Schaden nur in den Fällen des § 253 I BGB, dann billige Entschädigung in Geld («Schmerzensgeld») (hypothetische Lage – reale Lage + Vorteilsanrechnung = Schaden)

IV.

Mitverschulden, § 254 BGB...


Similar Free PDFs