Schema Rücktritt I PDF

Title Schema Rücktritt I
Course Einführung in die gesamte Strafrechtswissenschaft
Institution Universität Bremen
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Schema Rücktritt nach dem StGB...


Description

Schema Rücktritt §24 I I.

Kein fehlgeschlagener Versuch  Der Täter kann mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den Taterfolg ohne längere Zäsur nicht erreichen  „Der Täter wollte noch, konnte aber nicht mehr“  Einzelaktstheorie  Der Täter verwirklicht aus seiner Sicht einen Erfolgsgeeigneten Akt, der nicht zum Erfolg führt o Kritik: fehlender Opferschutz: Da der Täter von seiner Handlung nicht mehr Zurücktreten kann, kann er auch einfach weitermachen o Steht der Verdientlichkeitstheorie entgegen, welche den Rückweg in die Legalität würdigt  Gesamtbetrachtungslehre/ Rücktrittshorizont  nicht der Einzelakt ist entscheidend, sondern die Sicht des Täters nach der letzten Ausführungshandlung o Erstreckt sich auf das gesamte einheitliche Handlungsgeschehen o Glaubt der Täter den Erfolg noch herbeiführen zu können, ist der Versuch nicht fehlgeschlagen

Abgrenzung: Beendeter/ unbeendeter Versuch 1. Tatplantheorie: Anknüpfungspunkt ist der Tatplan des Täters und seine Vorstellung, was innerhalb dieses Tatplans passiert = Versuch ist entweder beendet oder fehlgeschlagen 2. Rücktrittshorizont: Es wird an der letzten Ausführungshandlung angeknüpft. Nach dem Korrigierten Rücktrittshorizont kann sich die Wahrnehmung des Täters auch noch nach der letzten Ausführungshandlung ändern II. Besondere Rücktrittsanforderungen A. §24 I S. 1 Fall 1 (Unbeendeter Versuch)  „Der Täter könnte noch, will aber nicht“ o Unbeendeter Versuch = Der Täter glaubt (subjektiv) noch nicht alles für die Erfolgserbringung getan zu haben 1. Aufgabe der weiteren Tatausführung  Der Täter nimmt aufgrund eines Gegenentschlusses Abstand von der weiteren Realisierung der Tat  Problem: Außertatbestandliche Zielerreichung – Denkzettelfälle: o Kein Rücktritt möglich:  Weiterhandeln sei Sinnlos, Möglichkeit das Ziel aufzugeben erlösche damit  Wer auf nichts verzichte gebe auch nicht auf o Rücktritt möglich:  Opferschutz  Wortlaut des §24 – „Tat“ als tatbestandsmäßige Handlung, welche auch den Erfolg einschließt  Es kommt nicht auf Nebenziele an 2. Freiwilligkeit  Autonome, Selbstbestimmte Motive

B. §24 I S. 1 Fall 2 (beendeter Versuch)  Täter glaubt alles getan zu haben, was zur Tatbestandsverwirklichung nötig ist 1. Verhinderung der Vollendung Täter muss neue Kausalkette ins Rollen bringen, um den Erfolg abzuwenden Der Täter trägt jedoch das Erfolgsabwendungsrisiko, das heißt, er trägt das Risiko, wenn Rettungsmaßnahmen beispielsweise durch Zufall oder das Zwischentreten Dritter scheitern 2. Freiwilligkeit C. §24 I S. 2 (Beendeter Versuch, welcher nicht zum Erfolg führen kann) 1. Tat wird ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet 2. Freiwilliges und ernsthaftes Bemühen den Erfolg abzuwenden Der Täter alle erforderlichen Mittel, welche aus seiner Sicht notwendig sind ausschöpfen

§24 II – Mehrere Beteiligte

I. II.

Kein fehlgeschlagener Versuch (siehe oben) Besondere Rücktrittsvoraussetzungen (es wird nicht zwischen beendet und unbeendet differenziert) 1. Freiwillige Verhinderung der Tatvollendung §24 II S.1 a) Verhinderung der Tatvollendung b) Freiwilligkeit 2. Freiwilliges, ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung der Tatvollendung, Erfolg bleibt aus anderen Gründen aus §24 II S.2 Alt. 1 a) Ernsthaftes Bemühen um Nichtvollendung b) Freiwilligkeit 3. Freiwilliges, ernsthaftes Bemühen, Erfolgseintritt unabhängig vom frühere Tatbeitrag §24 II S.2 Alt. 2 a) Ernsthaftes Bemühen um Nichtvollendung b) Beseitigen des früheren Tatbeitrags...


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