Schema §242 I PDF

Title Schema §242 I
Author Pter Gepcke
Course Strafrecht AT
Institution Leibniz Universität Hannover
Pages 6
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Summary

SoSe...


Description

A. TB I.

Obj. TB 1. Sache Def.: Jeder körperliche Gegenstand, sofern er Objekt von Rechten sein kann. (Geschützt ist das RG Eigentum) a) Unkörperliche Gegenstände Stellen keine Diebstahlsobjekte iSv §242 dar. b) Aggregatzustand Der Aggregatzustand ist für den §242 unerheblich. c) Lebende Menschen Die Herabstufung eines Menschen zu einer Sache ist gem. Art. 1 GG nicht mit der Menschenwürde zu vereinbaren. -

Auch menschlichen Embryos kommt Menschenwürde zu.

d) Menschlicher Leichnam Mit dem Tod ist der Mensch kein Rechtssubjekt mehr. Unter anderem sollen Aneignungsrechte begründet werden können, zB zugunsten eine Instituts oder für Transplantationszwecke. e) Natürliche Körperteile -

f)

Keine Sachen solange sie mit dem Körper verbunden sind Für vorrübergehende abgetrennte Körperteile gilt die Annahme, dass das Körperteil weiterhin mit dem Körper eine funktionale Einheit bildet und somit auch keine Sache darstellt

Medizinische Implantate (zB Herzschrittmacher) Alle Implantate verlieren mit der Einpflanzung ihre Sacheigenschaft bis hin zum Tod oder der Explantation.

g) Anzahl der Diebstahlsobjekte Werden mehrere Sachen bei einer Gelegenheit weggenommen, liegt nur ein einziger Diebstahl vor. -

II.

Dies gilt auch, wenn verschiedene Eigentümer betroffen sind Eine tatbestandliche Bewertungseinheit

Beweglich Beweglich sind alle Sachen, die von ihrem bisherigen Standort tatsächlich fortgeschafft werden können.

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III.

Ausreichend, dass durch die Tat die Sache transportfähig gemacht wird

Fremd Fremd ist eine Sache, wenn sie zum Tatzeitpunkt nicht im Alleineigentum des Täters stand und nicht herrenlos war. 1. Fehlende Eigentumsfähigkeit a) Gesetzliches Verbot Die Eigentumsfähigkeit ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Handel mit ihr verboten ist. b) Herrenlose Sachen iSd §958 I BGB -

Leichen, Leichenteile Organe Implantate eines Verstorbenen.

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Wilde Tiere in Freiheit

c) Aufgabe des Eigentums Richtet sich nach der zivilrechtlichen Dereliktion gem. §959 BGB. -

WE des Verfügungsberechtigten Durch Auslegung zu ermitteln

4. Wegnahme Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.

a) Fremder Gewahrsam Gewahrsam ist das vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung. aa) Tatsächliches Herrschaftsverhältnis Ausgangspunkt ist die tatsächliche Beziehung zur Sache, also die Fähigkeit unmittelbar auf die Sache zugreifen zu können. -

Eigentum und Gewahrsam können auseinanderfallen

bb) Herrschaftswille Dieses subj. Element ist schon bei natürlichem und generellem Beherrschungswillen gegeben. - Auch Kinder und Geisteskranke können Gewahrsam ausüben, sofern sie in der Lage sind, diesen natürlichen Willen zu entfalten - Es genügt ein genereller Wille, bezogen auf alle Gegenstände, die sich im Herrschaftsbereich des Betreffenden befinden

(a) Räumliche Trennung von der Sache Die räumliche Entfernung von der Sache hindert das Fortbestehen des Gewahrsams nicht, wenn die Beeinträchtigung der Herrschaftsausübung nur vorrübergehend ist. -

Anders bei Sachen, die außerhalb eines räumlich begrenzten Herrschaftsbereiches für längere Zeit zurückgelassen oder verloren wurden

(b) Mitgewahrsam Unterscheidung zwischen gleichgeordneten und über- und untergeordneten Gewahrsam. (c) Fehlender aktueller Herrschaftswille Auch Schlafende und Bewusstlose behalten Gewahrsam an ihren Sachen.

b) Neuer Gewahrsam Neuer Gewahrsam liegt vor, wenn der Täter oder mit Willen des Täters ein Dritter die Herrschaft der Sache derart erlangt, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.

aa) Nicht notwendig tätereigenes Gewahrsam Der Gewahrsamswechsel kann auch zugunsten eines Dritten erfolgen, ohne dass der Täter zwischenzeitlich Gewahrsam erlangt hat. bb) Gewahrsamsbegründung – und Entziehung durch mehrere Handlungen Die Herstellung neuen Gewahrsams und die Entziehung des Gewahrsams können auseinanderfallen. cc) Beobachtung der Tat Diebstahl ist keine heimliche Tat. dd) Verkehrsanschauung für neues Gewahrsam (a) Einbringung in die Körperlichkeitssphäre Die Körperlichkeitssphäre begründet eine soziale und rechtliche Tabuzone. Somit ist sie gleichzeitig auch eine Gewahrsamssphäre. -

Dies ist auch der Fall, wenn man sich in einem fremden Gewahrsamsbereich aufhält. Dann wird die Körpersphäre zur Gewahrsamsenklave. Zu Berücksichtigen ist aber die Größe des Gegenstandes

(b) Gewahrsamslockerung Ist bloß eine Vorstufe des Gewahrsamsverlustes.

c) Gewahrsamsbruch Der Gewahrsamsbruch müsste ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgt sein.

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II.

Einverständnis des Opfers

Subj. TB 1. Vorsatz bzgl. der obj. TBM

2. (Dritt) – Zueignungsabsicht

a) Zueignungsabsicht Zueignung ist die Absicht sich oder einem Dritten die Sache zumindest vorrübergehend anzueignen und den Eigentümer dauerhaft zu enteignen. a) Aneignungskomponente Bzgl. der Aneignungskomponente muss der Täter Absicht, also dolus directus 1. Grades vorweisen. b) Enteignungskomponente Bzgl. der Enteignungskomponente muss der Täter lediglich dolus eventualis vorweisen. c) Inhalt der Zueignung Vereinigungsformel Zueignung setzt voraus, dass der Täter entweder die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert der eigenen oder der Herrschaftsmacht eines Dritten einverleibt. -

Sachwert ist dabei nicht jeder denkbare wirtschaftliche Vorteil durch den Gebrauch der Sache (lucrum ex negotio cum re) Sachwert ist nur ein nach der Art und Funktion bestimmungsgemäß mit der Sache verknüpfter Wert (lucrum ex re)

(a) Verbrauch Zueignung setzt nicht die Fortexistenz des Objekts voraus. (b) Nur vorrübergehender Gebrauch und anschließende Preisgabe Die Aneignung muss nicht auf Dauer angelegt sein.

b) Absicht rechtswidriger Zueignung Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen Anspruch auf die Sache hat.

A. Qualifikation? (Schwerer Diebstahl, §244)

B. Rechtswidrigkeit C. Schuld D. Strafzumessung (Besonders schwerer Diebstahl, §§242 I, 243) E. Strafantrag, §§247, 248a F.

Ergebnis...


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