Schema Rücktritt, §§ 364 I, 323ff. BGB PDF

Title Schema Rücktritt, §§ 364 I, 323ff. BGB
Course Schulrecht
Institution Westfälische Wilhelms-Universität Münster
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Summary

Wintersemester 2019/2020. Das Schema entstand aus der zur Vorlesung gehörenden Arbeitsgruppe....


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Voraussetzungen des Rücktritts nach § 346 Absatz 1, §§ 323 ff. BGB 1. Erklärung des Rücktritts, § 349 BGB Rücktrittserklärung = eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich formfrei, sogar konkludent, erfolgen kann. Zugang Erklärung richtet sich also nach den §§ 130 ff. BGB. Grundsätzlich bedingungsfeindlich, es sei denn durch die Bedingung entsteht keine unzumutbare Ungewissheit über die Rechtslage (vgl. BGH NJW 86, 2245). Ferner Rücktritt grundsätzlich nicht fristgebunden, es sei denn es wurde eine Frist gem. § 350 BGB vereinbart. Rücktrittserklärung = unwiderruflich.

2. Rücktrittsgrund a. Rücktritt gem. § 323 BGB i. Gegenseitiger Vertrag § 323 BGB gilt grundsätzlich für alle gegenseitige Verträge, sogar für Vorverträge (vgl. BGH LM § 145 Nr. 8). ii. Verletzung einer fälligen und durchsetzbaren Leistungspflicht Leistungspflichtverletzung muss in Form einer Nicht- oder Schlechterfüllung erfolgen. Unmöglichkeit gem. § 275 BGB ist hingegen nicht von § 323 BGB erfasst. Fälligkeit folgt grundsätzlich aus § 271 BGB. Als Ausnahme dazu ist allerdings § 323 Absatz 4 BGB zu beachten. Die Leistungspflicht ist dann durchsetzbar, wenn dem Schuldner keine Einreden (etwa § 320 BGB) zustehen. iii. Frist Damit ein Rücktritt gem. § 323 BGB überhaupt möglich ist, muss dem Schuldner in der Regel angemessene Frist zur Leistung/Nacherfüllung gesetzt worden sein. Tatsächliche Fristsetzung nicht erforderlich —> genügt, wenn angemessene Frist abgelaufen ist. Ist Frist nicht angemessen, so setzt sie regelmäßig eine angemessene Frist in Lauf.

Fristsetzung kann bei Vorliegen eines der in § 323 Absatz 2 BGB genannten Gründe entbehrlich sein, etwa weil der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. iv. Eigene Vertragstreue Der Gläubiger muss seinerseits Gegenleistung erbringen wollen. v. Kein Ausschluss nach § 323 Absatz 6 BGB oder nach § 218 Absatz 1 Satz BGB Beachte: Besonderheiten bei Teil- oder Schlechtleistungen Bei Teilleistung: Rücktritt vom ganzen Vertrag nur möglich, wenn Gläubiger darlegen kann, dass er kein Interesse an einer teilweisen Leistungserbringung hat, § 323 Absatz 5 Satz 1 BGB. Bei Schlechtleistung: Rücktritt vom ganzen Vertrag dann nicht möglich, wenn der wenn der Schuldner darlegen kann, dass die Pflichtverletzung – also die Schlechtleistung – nur unerheblich war, § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB.

b. Rücktritt gem. § 324 BGB i. Gegenseitiger Vertrag ii. Nichtleistungsbezogene Pflichtverletzung i.S.d. § 241 Absatz 2 BGB Schuldner muss Pflicht verletzt haben, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gläubigers Rücksicht zu nehmen. In Betracht kommen: Verletzung des Eigentums (das nicht Teil des Vertrages ist), der Gesundheit oder der Ehre des Vertragspartners oder seiner Angehörigen. In engen Grenzen: sogar Bereiten erheblicher Unannehmlichkeiten im Rahmen der Nacherfüllung durch den Verkäufer erfasst. iii. Unzumutbarkeit Dem Gläubiger muss aufgrund dieser Pflichtverletzung ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar sein. Unzumutbarkeit liegt bspw. vor, wenn Schuldner trotz Abmahnung weiterhin die Pflicht verletzt oder wenn es sich um eine besonders schwerwiegende oder vorsätzliche Pflichtverletzung handelt.

c. Rücktritt gem. §§ 326 Absatz 5, 323 BGB i. Gegenseitiger Vertrag ii. Leistungsbefreiung des Schuldners wegen Unmöglichkeit nach § 326 Absatz 5 i.V.m. § 275 Absatz 1 bis 3 BGB

iii. Kein Ausschluss nach § 323 Absatz 6 BGB oder nach § 218 Absatz 1 Satz 1 BGB Beachte: Frist ist gem. § 326 Absatz 5 BGB stets entbehrlich. Beachte: Bei Teilunmöglichkeit gelten die Regelungen des § 323 Absatz 5 Satz 1 oder 2 BGB entsprechend.

3. Keine Unwirksamkeit des Rücktritts (bspw. wegen §§ 350, 352, 353, 354 BGB) Rechtsfolgen, §§ 346 ff. BGB: das Erlöschen der noch nicht erbrachten Leistung • Rückgewähr der empfangenen Leistung gem. § 346 Absatz 1 BGB, • welche Zug-um-Zug erfolgt (§ 348 BGB) Wertersatz, § 346 Absatz 2 BGB • Schadensersatz, §§ 346 Absatz 4, 280 ff. BGB • Ersatz von Nutzungen und Verwendungen, § 346 Absatz 1 BGB •...


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