Unmöglichkeit §275 I BGB PDF

Title Unmöglichkeit §275 I BGB
Author Katharina Borsch
Course Schuldrecht AT
Institution Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
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Summary

Übersicht Unmöglichkeit §275 I BGB...


Description

Unmöglichkeit §275 I BGB Bei §433 I (Übergabe der Kaufsache) ist der Schuldner der Verkäufer und der Gläubiger ist der Käufer. Bei §433 II (Übergabe des Geldes) ist der Schuldner der Käufer und der Gläubiger ist der Verkäufer. 1.

Anfängliche/ ursprüngliche Unmöglichkeit  wenn die Unmöglichkeit bereits bei Vertragsschluss bestand 1.1 objektive Unmöglichkeit  niemand kann die Leistung erbringen Bsp.: V und K schließen eine Kaufvertrag über eine Ratte. Beide wissen aber zum Zeitpunkt des Kaufes nicht, dass diese bereits verstorben ist. 1.2 subjektive Unmöglichkeit  wenn nicht der Schuldner die Leistung erbringen kann aber jemand anderes Bsp.: V und K schließen einen Kaufvertrag über eine Ratte. Da V mit vielen Ratten handelt war ihm nicht mehr bewusst, dass er diese bereits am Vortag an einem anderen Käufer verkauft hat.

2.

Nachträgliche Unmöglichkeit  wenn die Unmöglichkeit erst nach Vertragsschluss entstanden ist 2.1 objektive Unmöglichkeit  s.o. Bsp.: die Ratte stirbt nach dem Vertragsabschluss aber vor Übereignung des Tieres an K 2.2 subjektive Unmöglichkeit  s.o. Bsp.: Nach Abschluss des Kaufvertrages aber vor Übereignung überträgt V die Ratte an einen Dritten.

1

Kurze Übersicht:

Welche Art der Unmöglichkeit?

Nachträglich

Anfänglich

Leistung

Gegenleistung

Leistung

Gegenleistung

§326

§275 § 280 I + III § 283 S. 1 § 284 §285

§326

§275 §311 a II §284 §285

Anspruch auf Leistung  

Übereignung der Sache zum Beispiel nur §275 I, II, III beachten

Anspruch auf Gegenleistung  

Gegenleistung betrifft immer Geld Beachtung von §326 I 1  Ausnahmen dazu in 326 II, 446 1 und 447

Anspruch auf Schadenersatz  anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit? Anfänglich: zu prüfen ist §311 a II Nachträglich: zu prüfen ist §280 I, III, 283 1

Stückschuld Bei der Stückschuld, schuldet der Schuldner ein ganz bestimmtes Stück, das im Rahmen des Vertrages festgelegt wurde. (vor dem KV festgelegt was es ist)

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Beispiel:Eine bestimmte gebrauchte Levis-Jeans in einem Second-Hand-Shop Eine Stückschuld wird unmöglich, wenn das geschuldete Einzelstück, im Beispiel die gebrauchte Levis-Jeans, vor Gefahrübergang zerstört wird. Gattungsschuld Von einer Gattungsschuld spricht man, wenn der Schuldner kein genau bestimmtes Einzelstück schuldet, sondern nur zur Leistung einer der Gattung nach bestimmten Sache verpflichtet ist (sog. Gattungware). Beispiel: Eine Jeans der Marke Mustang mit Normalschnitt, Farbe blau, in der Größe 34/34. Holschuld Von einer Holschuld spricht man, wenn der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners ist und der Gläubiger die Leistung auf eigene Kosten abholen muss. Gemäß § 269 BGB ist dies der Normfallfall wenn im Vertrag nichts abweichendes geregelt wird. Bringschuld Von einer Bringschuld spricht man, wenn der Leistungsort der Wohnsitz des Gläubiger ist, und der Schuldner zur Erfüllung die Ware dorthin bringen muss. Schickschuld Von einer Schickschuld spricht man, wenn der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners ist, der Leistungserfolg aber am Wohnsitz des Gläubigers eintritt. Von einer qualifizierten Schickschuld spricht man, wenn die Leistungsübermittlung auf Gefahr des Schuldners erfolgt (z.B. gemäß § 270 BGB bei Geldschulden).

Allgemeines Schema §275 I BGB I Anspruch entstanden Dazu müsste ein Anspruch entstanden sein. 1. Wirksames Schuldverhältnis 3

Zwischen E und K müsste ein wirksames Schuldverhältnis bestehen. Ein Schuldverhältnis ist ein durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründetes vermögensrechtliches Rechtsverhältnis zwischen zwei Rechtssubjekten (die dann Gläubiger und Schuldner genannt werden). Als ein solches kommt hier ein Kaufvertrag gem. §433 BGB in Betracht. Vorliegend haben E und K einen Kaufvertrag iSd §433 BGB über eine Gummipuppe im Wert von 100€ geschlossen. Damit liegt ein wirksames Schuldverhältnis vor. 2. Ergebnis Der Anspruch ist entstanden. II. Anspruch untergegangen Der Anspruch dürfte nicht untergegangen sein. Es dürften also keine rechtsvernichtenden Einwendungen vorliegen. 1. Anspruch untergegangen wegen Unmöglichkeit Der Anspruch auf Leistung entfällt, wenn ein gegenseitiger Vertrag vorliegt und der Schuldner nach §275 I – III BGB nicht mehr zu leisten braucht. a) Gegenseitiger Vertrag Es müsste also zunächst ein gegenseitiger Vertrag gegeben sein, d.h. die Leistungen der Vertragsparten stehen in einem Austauschverhältnis zueinander. Bei ein KV schuldet der eine die Sache, der andere den Kaufpreis. Demnach liegt ein Austauschverhältnis der Leistungen vor und ein gegenseitiger Vertrag ist zu bejahen. b) Unmöglichkeit der Leistung Der Schuldner … müsste von seiner Leistungspflicht nach §275 I – III BGB befreit sein. Vorliegt kommt eine Leistungsbefreiung nach §275 I BGB in Betracht. Unmöglichkeit iSd §275 I BGB liegt vor, wenn der Schuldner noch nicht geleistet hat und entweder er (subjektive Unmöglichkeit = Unvermögen) oder niemand mehr die Leistung erbringen kann (objektive Unmöglichkeit). a. Vereinbarte Leistung Fraglich ist zunächst, was als Leistung vereinbart wurde. Die vereinbarte Leistung liegt hier in der Übereignung der (Sache) gem. §929 1 BGB. b. Art der Schuld Weiter müsste geklärt werden, um welche Art der Schuld es sich handelt. i. Stückschuld Es könnte sich bei der (Sache) um eine Stückschuld handeln. Bei einer Stückschuld wird eine ganz bestimmte Sache geschuldet. (Stückschuld wird immer geprüft!  wenn Stückschuld (-) ist es Gattungsschuld ) → Bei Gattungsschuld, ii. Konkretisierung zur Stückschuld gem. §243 II ? nur wenn Stückschuld Das Schuldverhältnis könnte sich aber gem. §243 II BGB auf eine bestimmte Sache beschränkt haben. Um eine solche Konkretisierung herbeizuführen, müsste der Schuldner das seinerseits Erforderliche zur Leistung getan haben. Ob das seinerseits Erforderliche getan wurde, hängt davon ab, welche Art der Schuld (Hol-, 4

Schick- oder Bringschuld) vorliegt.  Subsumtion welche Schuld vorliegt Bei Holschuld  Die Kaufsache muss nach dem Vertragsschluss ausgewählt worden sein  Käufer muss über die Abholmöglichkeit informiert worden sein ( Absendung der Mitteilung reicht aus) Bei Bringschuld  Die Kaufsache müsste am Wohnort des Gläubigers angeboten worden sein Bei Schickschuld Wenn die Kaufsache an eine sorgfältig ausgewählte Transportperson übergeben worden ist Somit hat der E alles seinerseits Erforderliche zur Leistung getan. Demnach liegt eine Konkretisierung der ursprünglich bestehenden Gattungsschuld zur Stückschuld gem. §243 II BGB vor. Das Schuldverhältnis beschränkt sich also nach §243 II BGB auf diese Kaufsache.  wenn Stückschuld (+) Konkretisierung weglassen! iii. Unmöglichkeit der Leistung/Untergang der gesamten Leistung Die vereinbarte Leistung der Übereignung und Übergabe der Puppe gem. §929 1 BGB müsste unmöglich geworden sein. → bei Gattungsschuld: Der Schuldner wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn von der geschuldeten Sache nur ein beschränkter Vorrat existiert. In diesem Fall endet die Beschaffungspflicht des Schuldners, wenn der Vorrat zu Neige geht. Subsumtion  Sachverhalt niederlegen Ergebnis: Welche Art der Unmöglichkeit liegt folglich vor? iv. ZE Art der Schuld Stück-/Gattungsschuld – Untergangen? Bei geschuldeten Sache handelt es sich um eine Konkretisierung der Gattungsschuld in die Stückschuld und subjektiver, nachträglicher Unmöglichkeit. c. ZE Art der Unmöglichkeit Alle VS des §275 I BGB sind erfüllt. Die aus dem Vertrag resultierende Leistung ist somit unmöglich. Damit braucht der Schuldner nach §275 I BGB nicht zu leisten. c) ZE VS §275 I BGB Alle VS des §326 I 1 BGB sind erfüllt. Der Anspruch der E aus §433 II BGB ist folglich untergegangen. d) ZE Rechtsfolge Anspruch verloren gegenüber Anspruchsgegner auf Übergabe und Übereignung der (Sache). 2. ZE Anspruch untergegangen III. Endergebnis Kein Anspruch! 5

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