§§280 I, III, 283 BGB erklärt PDF

Title §§280 I, III, 283 BGB erklärt
Author Max Quiring
Course Vertragsrecht
Institution Universität Erfurt
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§§280 I, III, 283 BGB erklärt, bei Professor Witt...


Description

Schadensersatz Schema §§280 I, III, 283

Anspruch des A gegen den B auf Schadensersatz statt der Leistung Obersatz: A könnte einen Anspruch gegen B auf Schadensersatz in Höhe von X gem. §§ 280 I, III, 283 i.V.m. 275 I BGB haben.

I Anspruch entstanden Der Anspruch des A müsste entstanden sein.

1.Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses Es liegt ein wirksames Schuldverhältnis in Form des Kaufvertrages (§ 433 BGB) /Werkvertrages (§§631 ff. BGB/ Dienstvertrages (§§611 ff. BGB) zwischen A und B über X gegen die Zahlung von X€ vor.

2. Pflichtverletzung B müsste seine aus dem Vertrag resultierende Pflicht zur Übergabe und Übereignung des X aus § 433 I 1 BGB verletzt haben. Es könnte eine Pflichtverletzung infolge von nachträglicher Unmöglichkeit i. S. d. § 275 BGB gegeben sein. Die Unmöglichkeit nach § 275 I BGB liegt vor, wenn niemand die Leistung erbringen kann (objektive Unmöglichkeit) oder wenn eine Dritte Person nicht aber der Schuldner die Leistung erbringen kann (subjektive Unmöglichkeit). Um festzustellen ob die Leistung unmöglich geworden ist, muss analysiert werden ob es sich um eine Gattungsschuld oder um eine Stückschuld handelt. Eine Stückschuld liegt vor, wenn der von B geschuldete Gegenstand nur einmal existiert. • •

Worum handelt es sich? Warum ist der Gegenstand eine Stück bzw. Gattungsschuld? Bei gebrauchten Dingen Stückschuld-->weil dieser Gegenstand zerstört wurde objektive Unmöglichkeit i.S.d. §275 I BGB

-->wenn es allerdings keine objektive Unmöglichkeit ist, dann ist die Primärleistungspflicht des B i.S.d. §275 I BGB nicht unmöglich geworden und der Primäranspruch des A auf Übergabe und Übereignung der X aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht erloschen

-->jetzt schauen ob es eine faktische Unmöglichkeit nach §275 II BGB ist, die ist einschlägig wenn der B sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht aus §275 II BGB berufen kann •

1. 2. 3.

4. 5.

§ 275 II BGB besagt, dass die Leistung zwar theoretisch möglich ist, aber für den Schuldner mit einem so hohen Aufwand verbunden ist, dass dieser in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers (A) besteht Was sind die Kosten für die Wiederherstellung/Beschaffung einer neuen gleichwertigen und gleichartigen Sache? Das Leistungsinteresse des Gläubigers richtet sich primär nach dem objektiven Wert der Sache, die nicht mehr vorhanden ist Allerdings können auch sonstige Umstände das Leistungsinteresse des Gläubigers erhöhen, falls diese bei Vertragsschluss für den Schuldner erkennbar waren und er sich trotzdem auf den Vertrag eingelassen hat. -->hier der Fall? Abwägen Leistungsinteresse des Gläubigers und Kosten für die Wiederherstellung/Wiederbeschaffung Liegt die faktische Unmöglichkeit i.S.d §275 II BGB vor und hat sich der Schuldner auch auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen?

3.Vertretenmüssen des Schuldners B müsste diese Pflichtverletzung (Nichtleistung infolge von Unmöglichkeit) zu vertreten haben, gem. § 280 I 2 i. V. m §§ 276, 278 BGB. Nach §280 I 2 BGB wird das Vertretenmüssen widerlegbar vermutet. Es handelt sich um eine Beweislastumkehr. D.h. das Vertretenmüssen des Schuldners für die Pflichtverletzung wird vermutet, bis sich der Schuldner exkulpieren kann (=beweisen kann, dass er sie nicht zu vertreten hat) Gab es Erfüllungsgehilfen i.S.d §278 BGB? Nach §276 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten Nach §278 BGB hat er auch ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten, also auch deren Fahrlässigkeit und Vorsatz Das Vertretenmüssen des A ist jedoch nach § 300 Abs. 1 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn sich der Gläubiger zum Zeitpunkt der Zerstörung des Schranks im Annahmeverzug (Gläubigerverzug) gemäß §§ 293 ff. BGB befunden hat.

Dafür ist erforderlich, dass die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs gegeben sind. 1.Die Leistung muss angeboten worden sein. Der Schuldner muss die Leistung dem Gläubiger in der geschuldeten Art und Weise angeboten haben. Dafür fordert der §294 BGB ein tatsächliches Angebot. D.h. der Schuldner muss die geschuldete Leistung am rechten Ort (§269, 270 BGB) und zur rechten Zeit (§271 BGB) anbieten. -->hat A ein tatsächliches Angebot abgegeben?

Wenn die Voraussetzungen des §295 BGB erfüllt sind, reicht jedoch auch ein wörtliches Angebot (Schuldner teilt Gläubiger mit, dass der Gegenstand zur Abholung bereit steht). Bei der Holschuld reicht ein wörtliches Angebot. >> hat A ein wörtliches Angebot abgegeben? Nach §296 BGB ist ein Angebot entbehrlich, wenn für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, oder wenn Ereignis • • • •

§297 BGB Der Gläubiger kommt nicht in Verzug wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots außerstande ist, die Leistung zu bewirken §298 BGB Zug um Zug Leistungen §299 BGB Vorübergehende Annahmeverhinderung §300 II BGB Wirkungen des Gläubigerverzugs

-->war das Angebot entbehrlich und wieso?

2. Der Schuldner war zur Leistung bereit und imstande (§ 297 BGB). 3. Weil B die Mitwirkungshandlung unterlassen hat, befand er sich ab dem Y im Annahmeverzug Nach §300 I BGB haftet der Schuldner während des Annahmeverzugs nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. --> hier der Fall? -->wenn nein hat A die Unmöglichkeit nicht zu vertreten Rechtsfolge des §300 I BGB ist die Verlagerung der Leistungs (Gefahr des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstandes) - und Preisgefahr (Gefahr, Ware bezahlen zu müssen, obwohl keine Erfüllung eingetreten ist) auf den Gläubiger Ein Schadensersatzanspruch des A aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB scheidet somit aus

Ergebnis A hat gegen B keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 2.000 € gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 i.V.m. 275 Abs. 1 BGB.

Wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat!

4.Kausaler Schaden

Die Pflichtverletzung war der Grund für den Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) infolge der Pflichtverletzung des B ist ein Schaden entstanden--> wie hoch ist dieser und wodurch genau ist dieser entstanden? Die Art und der Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB: Mehrkosten = Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und dem Preis für das ErsatzBuffet (12.000 €- 10.000 €) = 2.000 € aufgrund der Pflichtverletzung.

II Anspruch erloschen Der Anspruch des A auf Schadensersatz ist nicht erloschen

III Anspruch durchsetzbar Der Anspruch des A auf Schadensersatz ist auch durchsetzbar

Ergebnis A hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 2.000 € gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 i.V.m. 275 Abs. 1 BGB....


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