Unterschied § 280 I und § 823 PDF

Title Unterschied § 280 I und § 823
Author Sandra Le
Course Privatrecht
Institution Technische Universität Dortmund
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§ 280 I BGB (vertragliche Haftung) Voraussetzungen: 1. Bestehendes vertragliches Schuldverhältnis  zum Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens  in vertraglicher/vorvertraglicher/quasivertraglicher Form 2. Pflichtverletzung des Schuldners  Objektiv, d.h. rein äußerlich  Leistungs- als auch Rücksichtnahmepflichten 3. Vertreten müssen (§ 280 I 2 BGB)  Subjektive Pflichtverletzung des Schuldners  Oberbegriff: Verschulden (§ 276 I 1 BGB)  Vorsatz  Pflichtverletzung wissentlich und willentlich  Fahrlässigkeit  im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen (§ 276 II BGB)  Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB)  Schuldner muss sich in subjektiver Hinsicht ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen wie sein eigenes Verschulden zurechnen lassen

§ 823 ff. BGB (deliktische Haftung) Voraussetzungen: 1. Kein bestehendes vertragliches Schuldverhältnis  Kein vertraglicher Schadensersatzanspruch  Sondern ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch 2. Keine reinen Vermögensschäden (§ 280 I BGB)  Nur bei Verletzung eines der in den Vorschriften genannten Rechte oder Rechtsgüter (§ 823 Abs. 1 BGB)

 Beweislast des Schuldners

 Beweislast des Gläubigers

4. Durch die Pflichtverletzung muss dem Anspruchssteller (Gläubiger) ein Schaden entstanden sein Wenn Tatbestand dann Rechtsfolge...


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