Title | Unterschied § 280 I und § 823 |
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Author | Sandra Le |
Course | Privatrecht |
Institution | Technische Universität Dortmund |
Pages | 1 |
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§ 280 I BGB (vertragliche Haftung) Voraussetzungen: 1. Bestehendes vertragliches Schuldverhältnis zum Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens in vertraglicher/vorvertraglicher/quasivertraglicher Form 2. Pflichtverletzung des Schuldners Objektiv, d.h. rein äußerlich Leistungs- als auch Rücksichtnahmepflichten 3. Vertreten müssen (§ 280 I 2 BGB) Subjektive Pflichtverletzung des Schuldners Oberbegriff: Verschulden (§ 276 I 1 BGB) Vorsatz Pflichtverletzung wissentlich und willentlich Fahrlässigkeit im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen (§ 276 II BGB) Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) Schuldner muss sich in subjektiver Hinsicht ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen wie sein eigenes Verschulden zurechnen lassen
§ 823 ff. BGB (deliktische Haftung) Voraussetzungen: 1. Kein bestehendes vertragliches Schuldverhältnis Kein vertraglicher Schadensersatzanspruch Sondern ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch 2. Keine reinen Vermögensschäden (§ 280 I BGB) Nur bei Verletzung eines der in den Vorschriften genannten Rechte oder Rechtsgüter (§ 823 Abs. 1 BGB)
Beweislast des Schuldners
Beweislast des Gläubigers
4. Durch die Pflichtverletzung muss dem Anspruchssteller (Gläubiger) ein Schaden entstanden sein Wenn Tatbestand dann Rechtsfolge...