Title | Prüfung § 823 II und § 826 |
---|---|
Course | Bürgerliches Recht |
Institution | Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf |
Pages | 2 |
File Size | 76 KB |
File Type | |
Total Downloads | 93 |
Total Views | 137 |
Prüfung § 823 II und § 826 BGB 3 Semester...
Prüfung § 823 II BGB iVm Schutzgesetz I. Schutzgesetz 1. Gesetz: jede Rechtsnorm iSd Art. 2 EGBGB nicht nur formelle Gesetze, auch materielle, d.h. auch Rechtsverordnungen (Bsp.: StVO) und Satzungen 2. Verbots- oder Gebotsnorm: Befehlscharakter 3. Individualschutz: Gesetz bezweck min. auch Individualschutz Bsp.: § 858 I BGB; §§ 153 ff. StGB; §§ 253 ff. StGB; §§ 263 ff. StGB
II. Verletzung liegt im Schutzbereich des Schutzgesetzes in personaler Hinsicht: der Geschädigte muss zum Kreis der geschützten Personen gehören in sachlicher Hinsicht: es soll gerade auch vor solchen Schäden geschützt werden (können auch Vermögensschäden sein) bei StGB: TB, RWK und Schuld prüfen; bei Schuld: Schuldfähigkeit nach §§ 19 f. StGB
III. Rechtswidrigkeit durch den Verstoß gegen das Schutzgesetz indiziert
IV. Verschulden Deliktsfähigkeit nach §§ 827, 828 BGB (MM bei StGB-Norm: §§ 19, 20 StGB) wenn Schutzgesetz kein Verschulden voraussetzt: zumindest Fahrlässigkeit erforderlich (§ 823 II 2 BGB)
V. kausaler Schaden
1/2
Prüfung § 826 BGB Funktion Ausweitung des deliktischen Vermögensschutzes auf primäre Vermögensschäden, bei denen keine Schutzgesetzverletzung vorliegt (Anspruchskonkurrenz zu § 823 I und II BGB ist aber möglich)
Tatbestandsvoraussetzungen I. Zufügung eines Schadens: primärer Vermögensschaden reicht aus II. Sittenwidrigkeit : Verstoß gegen „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden; Einhaltung des sozialethischen Mindeststandards III. Vorsatz: muss sich anders als bei § 823 I BGB auch auf Schaden beziehen; Kenntnis der für die Sittenwidrigkeit maßgeblichen Umstände ist erforderlich, nicht aber Bewusstsein der Sittenwidrigkeit; dolus eventualis ist ausreichend.
wichtige Fallgruppen o arglistiges Verhalten zwecks Vertragsschlusses (Bsp. Betrug) o Verleitung zum Vertragsbruch (bei qualifizierten Voraussetzungen) o Erteilung wissentlich falscher Auskünfte (Bsp. Kreditauskunft) o Ausnutzung formaler Rechtsstellungen (Bsp. in Zwangsvollstreckung)
2/2...