Prüfung § 823 II und § 826 PDF

Title Prüfung § 823 II und § 826
Course Bürgerliches Recht
Institution Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
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Prüfung § 823 II und § 826 BGB 3 Semester...


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Prüfung § 823 II BGB iVm Schutzgesetz I. Schutzgesetz 1. Gesetz: jede Rechtsnorm iSd Art. 2 EGBGB  nicht nur formelle Gesetze, auch materielle, d.h. auch Rechtsverordnungen (Bsp.: StVO) und Satzungen 2. Verbots- oder Gebotsnorm: Befehlscharakter 3. Individualschutz: Gesetz bezweck min. auch Individualschutz  Bsp.: § 858 I BGB; §§ 153 ff. StGB; §§ 253 ff. StGB; §§ 263 ff. StGB

II. Verletzung liegt im Schutzbereich des Schutzgesetzes  in personaler Hinsicht: der Geschädigte muss zum Kreis der geschützten Personen gehören  in sachlicher Hinsicht: es soll gerade auch vor solchen Schäden geschützt werden (können auch Vermögensschäden sein)  bei StGB: TB, RWK und Schuld prüfen; bei Schuld: Schuldfähigkeit nach §§ 19 f. StGB

III. Rechtswidrigkeit  durch den Verstoß gegen das Schutzgesetz indiziert

IV. Verschulden  Deliktsfähigkeit nach §§ 827, 828 BGB (MM bei StGB-Norm: §§ 19, 20 StGB)  wenn Schutzgesetz kein Verschulden voraussetzt: zumindest Fahrlässigkeit erforderlich (§ 823 II 2 BGB)

V. kausaler Schaden

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Prüfung § 826 BGB  Funktion Ausweitung des deliktischen Vermögensschutzes auf primäre Vermögensschäden, bei denen keine Schutzgesetzverletzung vorliegt (Anspruchskonkurrenz zu § 823 I und II BGB ist aber möglich)

 Tatbestandsvoraussetzungen I. Zufügung eines Schadens: primärer Vermögensschaden reicht aus II. Sittenwidrigkeit : Verstoß gegen „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden; Einhaltung des sozialethischen Mindeststandards III. Vorsatz: muss sich anders als bei § 823 I BGB auch auf Schaden beziehen; Kenntnis der für die Sittenwidrigkeit maßgeblichen Umstände ist erforderlich, nicht aber Bewusstsein der Sittenwidrigkeit; dolus eventualis ist ausreichend.

 wichtige Fallgruppen o arglistiges Verhalten zwecks Vertragsschlusses (Bsp. Betrug) o Verleitung zum Vertragsbruch (bei qualifizierten Voraussetzungen) o Erteilung wissentlich falscher Auskünfte (Bsp. Kreditauskunft) o Ausnutzung formaler Rechtsstellungen (Bsp. in Zwangsvollstreckung)

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