Die praktische Unmöglichkeit, § 275 II PDF

Title Die praktische Unmöglichkeit, § 275 II
Author Neha S.
Course Schuldrecht I / dazu Arbeitsgemeinschaft
Institution Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
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Schuldrecht AT Die praktische Unmöglichkeit, § 275 II I. Einordnung Unmöglichkeit liegt nicht nur dann vor, wenn die zu leistende Sache untergegangen oder zerstört wurde. Auch in den Fällen, in denen eine Leistung des Schuldners zwar theoretisch möglich, aber mit sehr hohen Aufwendungen verbunden ist, kann u.U. Unmöglichkeit zu bejahen sein. Dann ist aber nicht § 275 I, sondern § 275 II einschlägig. Diese Art der Unmöglichkeit heißt „praktische“ oder „faktische“ Unmöglichkeit und trägt dem Fortschritt der Technik Rechnung, durch den die Fälle tatsächlicher Unmöglichkeit seltener geworden sind. Vor der Neuregelung der praktischen Unmöglichkeit gem. § 275 II n.F. wurde diese Fallgruppe der Unmöglichkeit gem. § 275 I zugeordnet. Die Neuregelung macht die Rechtsfolgen für den Schuldner flexibler, indem ihm ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt wird und der Anspruch nicht kraft Gesetzes erlischt. Der Schuldner kann immer noch freiwillig die überobligationsmäßige Leistung erbringen. Ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 275 II scheidet aus, wenn der Schuldner sich in Kenntnis des Leistungshindernisses zur Leistung verpflichtet hat. I.

Prüfungsschema:

1.  2. a)

Anspruch entstanden Wirksames Schuldverhältnis Anspruch erloschen Grobes Missverhältnis zwischen Aufwand des Schuldners und Leistungsinteresse des Gläubigers Obersatz: Es könnte sich jedoch um einen Fall der praktischen Unmöglichkeit nach § 275 II handeln. Def.: Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die geschuldete Leistung zwar theoretisch noch möglich ist, für den Schuldner jedoch mit einem so hohen Aufwand verbunden ist, dass dieser im Groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht.



Praktische Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Behebung des Leistungshindernisses theoretisch zwar noch möglich ist, dies jedoch von keinem Schuldner ernsthaft erwartet werden kann. Voraussetzung des § 275 II ist, dass das Leistungshindernis nur durch einen hohen Aufwand des Schuldners zu beheben ist, der im groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Wann ein derart grobes Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers vorliegt, ist eine Wertungsfrage. Zu vergleichen ist der Aufwand des Schuldners mit dem Interesse des Gläubigers an der Leistung. Werden beide Werte ermittelt, so sind diese gegenüber zu stellen. Nur so kann nämlich das grobe Missverhältnis bewertet werden. Ein grobes Missverhältnis liegt vor, wenn das Verhältnis zwischen dem Gläubigerinteresse und Schuldneraufwand ein besonders krasses, nach Treu und Glauben vollkommen untragbares Ausmaß erreicht hat Beachte: Der Inhalt des Schuldverhältnisses bietet wesentliche Anhaltspunkte für den Schuldner noch zuzumutenden Aufwand, §275 II 1. Haben die Parteien eine bestimmte Leistung in Kenntnis der erschwerenden Umstände vereinbart, so kann sich der Schuldner später nicht auf unverhältnismäßig hohen Auswand berufen. § 275 II 1 kommt letztlich nur in Betracht, wenn die Umstände, die den besonderen Aufwand des Schuldners begründen, den Vertragsparteien bei Vertragsschluss unbekannt waren oder erst nachträglich eingetreten sind.



 

b) Verhältnismäßigkeitsprüfung Zu vergleichen ist der Aufwand des Schuldners mit dem Interesse des Gläubigers an der Leistung. Werden beide Werte ermittelt, so sind sie gegenüber zu stellen. c) Schuldner hat Leistungshindernis nicht zu vertreten Hat der Schuldner das Hindernis zu vertreten, so ist es sachgerecht, wenn er erhöhte Anstrengungen zu seiner Überwindung erbringen muss, § 275 II 2 d) Geltendmachung der Einrede 3. Rechtsfolge: § 275 II schließt die Leistungspflicht nicht automatisch aus. Der Wortlaut des § 275 II „Der Schuldner kann die Leistung verweigern...“ geht von einem Leistungsverweigerungsrecht aus. Das Leistungsverweigerungsrecht bildet eine Einrede, die im Prozess durch den Schuldner erhoben werden muss. Das Gericht berücksichtigt diese Einrede nicht von Amts wegen. Schweigt der Schuldner und ergibt sich weder aus seinem noch aus dem Vorbringen des Klägers, dass er die Einrede erhoben hat, wird ohne Rücksicht auf § 275 II zur Leistung verurteilt.

Grobes Missverhältnis:      I.

110% des Marktwertes der Sache, wenn nicht zu vertreten 120% bei Vertretenmüssen ohne Verschulden des Schuldners 130% bei einfacher Fahrlässigkeit 140% bei grober Fahrlässigkeit 150% bei vorsätzlicher Herbeiführung des Leistungshindernisses Formulierungsbeispiel: Es könnte sich jedoch um einen Fall der praktischen Unmöglichkeit nach § 275 II handeln. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die geschuldete Leistung zwar theoretisch noch möglich ist, für den Schuldner jedoch mit einem so hohen Aufwand verbunden ist, dass dieser im Groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Die Bergung einer Münzsammlung vom Meeresgrund ist mit horrenden Kosten und Anstrengungen für den Schuldner verbunden. Wegen dem enormen Arbeits- und Maschineneinsatz können leicht Kosten im Bereich von weit über 100.000€ erreicht werden. Das Leistungsinteresse des Gläubigers, zu dem ein grobes Missverhältnis bestehen muss, richtet sich hingegen nach dem objektiven Wert der Sache der sich vorliegend auf 2.500 € beläuft. Zwar können auch sonstige besondere Umstände das Leistungsinteresse des Gläubigers erhöhen, soweit sie bei Vertragsschluss für den Schuldner erkennbar waren und er sich trotz dieser Kenntnis auf den Vertragsschluss eingelassen hat. Mangels näherer Beschreibung ist jedoch vorliegend von dem „normalen“ Interesse des Gläubigers auszugehen. Des Weiteren ist es sachgerecht, wenn der Schuldner erhöhte Anstrengungen zu der Überwindung eines Hindernisses erbringen muss, wenn er dieses Hindernis zu vertreten hat. Ein Verschulden des B an dem Untergang der Ringe ist vorliegend nicht ersichtlich. Nachdem der Bergungsaufwand des Schuldners auch das mindestens 40 fache des Wertes der Sache übersteigen wird, ist von einem groben Missverhältnis zum Gläubigerinteresse auszugehen. Damit ist die praktische Unmöglichkeit gem. § 275 II 1 zu bejahen. Die primäre Leistungspflicht des Schuldners entfällt erst mit der Berufung (Einrede) auf sein Leistungsverweigerungsrecht. B hat sich vorliegend auch auf Unmöglichkeit berufen, sodass die Rechtsfolge des § 275 II greift und B von seiner primären Leistungspflicht befreit wurde....


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