Echte Unmöglichkeit, § 275 I PDF

Title Echte Unmöglichkeit, § 275 I
Author Neha S.
Course Schuldrecht I / dazu Arbeitsgemeinschaft
Institution Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
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Schuldrecht AT

Die tatsächliche (echte) Unmöglichkeit, § 275 I

I.

Einordnung: § 275 I erfasst nur die „echte“ Unmöglichkeit. Es muss sich also um ein Leistungshindernis handeln, das wirklich unüberwindbar ist. Kann der Schuldner die Leistung bei allen denkbaren Anstrengungen nicht erbringen, so macht die Aufrechterhaltung der primären Leistungspflicht keinen Sinn. Die Leistungspflicht entfällt deshalb in den Fällen der echten Unmöglichkeit nach § 275 I kraft Gesetzes. Es ist also nicht erforderlich, dass der Schuldner sich auf das Leistungshindernis beruft.

II.

Definition: Unmöglichkeit i.S.v. § 275 I liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung nicht erbracht hat, und die Leistung entweder für ihn oder für jedermann unmöglich ist. Unmöglichkeit wird dabei verstanden als die dauerhafte Nichterbringbarkeit des geschuldeten Leistungserfolgs.

III.

Arten der Unmöglichkeit nach § 275 I

1.

Objektive Unmöglichkeit Die Leistung ist aus physischen oder rechtlichen Gründen für jedermann unmöglich

2.

Subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen) Die Leistung ist gerade dem Schuldner unmöglich. Subjektive Unmöglichkeit kann insbesondere vorliegen, wenn die Verkaufte Sache im Eigentum eines Dritten steht oder von einem Unbekannten entwendet worden ist. Voraussetzung für die Anwendung des § 275 I ist in diesen Fällen allerdings, dass der Leistungsgegenstand „um keinen Preis“ vom Eigentümer bzw. Dieb wiedererlangt werden kann. Kommt eine Wiederbeschaffung ernsthaft in Betracht, so kann die Leistungspflicht nach § 275 ausgeschlossen sein, wenn hierzu ein unverhältnismäßiger Aufwand erforderlich wäre.

3.

Physische Unmöglichkeit Schuldner ist aus naturgesetzlichen Gründen außerstande, die geschuldete Leistung zu erbringen  Zerstörung nach Vertragsschluss  Gegenstand existiert nicht  Abergläubige Verträge

4.

Rechtliche Unmöglichkeit Die echte Unmöglichkeit kann auf rechtliche Gegebenheiten zurückführbar sein. Repräsentativ ist der Fall, dass ein Werkunternehmer sich zur Errichtung eines Bauwerks verpflichtet, das nach baurechtlichen Vorschriften nicht genehmigungsfähig ist. Ebenfalls liegt rechtliche Unmöglichkeit vor, wenn der Schuldner die geschuldete Ware unter Verletzung des Einfuhrverbots verschaffen müsste. IS der Vertrag aber nach §§ 134, 138 unwirksam, so bleibt kein Raum für die Anwendung des § 275 I.

5.

Vollständige oder teilweise Unmöglichkeit § 275 I betrifft sowohl die vollständige als auch die teilweise Unmöglichkeit. Bei teilweiser Unmöglichkeit entfällt die Leistungspflicht nur insoweit, wie die Leistung vom Schuldner nicht erbracht werden kann, im Übrigen bleibt sie bestehen. Hat der Gläubiger kenn Interesse an der Teilleistung, so kann er nach § 280 I, III, 283 S.1 (nachträglich) bzw. § 311 a II 3 i.V.m. § 281 I 2 (anfänglich) Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen oder nach § 326 V IVM § 323 V 1 vom ganzen Vertrag zurücktreten.

6.

absolutes Fixgeschäft Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit nach Vertragszweck und jeweilige Interessenlage derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt, die Leistung also nicht mehr nachholbar ist. Eine Leistungserbringung würde für den Gläubiger keinen Sinn mehr machen. In solchen Fällen bedeutet der Schuldnerverzug über den hier meist kurz bemessenen Erfüllungszeitraum hinaus Unmöglichkeit der Leistung.

7.

Gattungsschulden § 275 I ist auch auf Gattungsschulden anwendbar. echte Unmöglichkeit kann vor der Konkretisierung (§ 243 II) nur eintreten, wenn die gesamte Gattung untergeht oder von einem unüberwindbaren rechtlichen Leistungshindernis betroffen ist. Wird die Beschaffung wesentlich erschwert, so kommt ein Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 II in Betracht.

8.

Geldschulden Auf Geldschulden ist § 275 I nicht anwendbar. wie sich aus der Existenz der InsO ergibt, führt die Zahlungsunfähigkeit nicht zum Ausschluss der Leistungspflicht wegen subjektiver Unmöglichkeit. Den Schuldner trifft vielmehr eine uneingeschränkte Einstandspflicht, Kann der Schuldner seine vertraglichen Pflichten aufgrund von Geldmangel nicht erfüllen, so hat er die Pflichtverletzung nach § 276 auch dann zu vertreten, wenn er die Zahlungsunfähigkeit nicht verschuldet hat. In der Literatur ist weitgehend anerkannt, dass die Fälle der Zweckerreichung und des Zweckfortfalls auch nach den Regeln der Unmöglichkeit nach § 275 I zu behandeln sind.

9.

Zweckerreichung Zweckerreichung liegt vor, wenn der mit dem Vertrag bezweckte Erfolg ohne eine Leistung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger eintritt und daher eine solche Leistung vom Schuldner nicht mehr herbeigeführt werden kann. In den Meisten Fällen der Zweckerreichung tritt der Erfolg ohne ein Zutun des Schuldners ein.

10. Zweckfortfall Von Zweckfortfall wird gesprochen, wenn der geschuldete Erfolg wegen Wegfalls des vom Gläubiger zu stellenden Leistungssubstrat oder aus einem in der Person des Gläubigers liegenden Grund nicht mehr durch eine Leistung des Schuldners zu verwirklichen ist. Nicht nach § 275 I zu behandeln ist die sog. Zweckstörung 11. Zweckstörung Gläubiger hat das Interesse an der Leistung verloren, weil er diese nicht mehr in beabsichtigter Weise einsetzen kann Bsp.: Anfertigung eines Hochzeitskleides für eine Hochzeit die im Nachhinein abgesagt wird. Solche Zweckstörungen begründen jedenfalls keine Unmöglichkeit. Auch sonst sind die Zweckstörungen unbeachtlich, weil die Verwendbarkeit der Leistung regelmäßig im alleinigen Risikobereich des Gläubigers liegt. In Ausnahmefällen: Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313) IV.

Prüfungsschema 1. 2. 3.

Anspruch entstanden Anspruch untergegangen: Fall von Unmöglichkeit nach § 275 I Rechtsfolge: Ausschluss der Leistungspflicht kraft Gesetzes...


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