Schema Stellvertretung §§ 164 ff. BGB PDF

Title Schema Stellvertretung §§ 164 ff. BGB
Course Kolloquium BGB AT
Institution Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
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Schema Stellvertretung §§ 164 ff. BGB...


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Schema zur Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB A. Prüfungsschema 1. Zulässigkeit der Stellvertretung → ausgeschlossen bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften 2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertreter → Abgrenzung Stellvertreter und Bote → Existiert Handlungsspielraum? 3. Abgabe der Willenserklärung im fremden Namen („Offenkundigkeitsprinzip“) 4. innerhalb der Vertretungsmacht a. Vollmacht erteilt aa. Gesetzliche Vollmacht bb. Rechtsgeschäftliche Vollmacht § 166 II S.1 b. Vollmacht nicht nichtig → Anfechtung c. Vollmacht nicht erloschen → Widerruf d. Umfang der Vollmacht → Umfang gemäß §§ 133, 157 BGB auslegen → welche Art von Vollmacht? Spezial-, Gattungs-, General-, Einzel- oder Gesamtvollmacht 5. Rechtsscheinvollmacht überprüfen, sofern eine klassische Vollmacht nicht vorliegt (6. Einschränkung der Vertretungsmacht → gemäß § 181 BGB → Vertrag schwebend unwirksam → § 177 BGB analog) Merke: Sollte ein Streit in der Prüfung auftreten und mangelt es an Argumenten, so ist immer an den Grundsatz des Schutzes des Vertretenen zu denken.

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte a) Zulässigkeit der Stellvertretung → Stellvertretung ist unzulässig bei höchstpersönlichen Geschäften, z.B. Eheschließung (vgl. § 1311 BGB), Testamentserrichtung (vgl. § 2064 BGB) → Stellvertretung ist nur bei rechtsgeschäftlichem Handeln möglich, nicht bei Realakten (z.B. Übergabe) → Prüfungspunkt i.d.R. unproblematisch → kurz halten oder sogar weglassen, sofern im Sachverhalt unproblematisch b) Eigene Willenserklärung des Stellvertreters → Abgrenzung Stellvertreter und Bote: Bote: → Überbringer einer fremden WE → Bote muss nicht geschäftsfähig sein („Ist das Kind auch noch so klein, kann es doch schon Bote sein.“) → keine Anwendbarkeit von §§ 164 ff. BGB (auch nicht analog!) Stellvertreter: → Abgabe einer eigenen WE → Entscheidungsspielraum in der inhaltlichen Gestaltung der Erklärung (Perspektive: Empfängerhorizont → Empfänger der Erklärung) → § 165 BGB: Vertreter kann beschränkt geschäftsfähig sein, er darf aber nicht geschäftsunfähig sein! Sonderproblem: Abgrenzung Empfangsvertreter (§ 164 III BGB) – Empfangsbote → Maßgeblich: Inhalt der Erklärung des Dritten gegenüber Mittelsperson → Wenn aus Sicht Mittelsmann Erklärung an ihn gerichtet, aber Rechtsfolgen nur gegenüber Geschäftsherren → Empfangsvertretung → Wenn aus Sicht Mittelsmann eine Erklärung nur an Geschäftsherrn weitergeleitet werden soll → Empfangsbotenschaft

→ Beachte: Unterschiedliche Zugangszeitpunkte bei Empfangsvertreter – Empfangsbote: • Empfangsvertreter: Zugang (+), wenn Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfangsvertreters gelangt, dass mit Kenntnisnahme durch Vertreter zu rechnen ist • Empfangsbote: Zugang in dem Zeitpunkt (+), in dem unter normalen Umständen mit Weiterleitung der Erklärung an Geschäftsherren zu rechnen ist → Zugang grds. später

c) Handeln im Namen des Vertretenen → „Offenkundigkeitsprinzip“: Vertreter muss offenlegen, für wen er seine WE abgibt • Liegt im Interesse des Geschäftspartners („Wer ist mein Vertragspartner? Ist er liquide?“) • Vertreter muss WE nicht immer im fremden Namen abgeben, die Person des Vertretenen kann sich auch aus den Umständen ergeben, § 164 I S. 2 BGB → Ausnahmen vom Offenkundigkeitsgrundsatz: • (Verdecktes) Geschäft für den, den es angeht - Bargeschäfte des täglichen Lebens, die sofort bewirkt werden können (z.B. Kauf eines Brötchens beim Bäcker) - Kein Interesse des Erklärungsempfängers an Kenntnis des Vertragspartners, da Gegenleistung sofort bewirkt wird • Unternehmensbezogenes Geschäft - Beispiel: Angestellter Ladenverkäufer schließt einen Kaufvertrag mit einem Kunden in den Geschäftsräumen  i.d.R. offensichtlich, dass Ladeninhaber verpflichtet werden soll (vgl. auch § 56 HGB)

• Sonderfall: Handeln unter fremdem Namen → „Vertreter“ tritt nicht für einen anderen, sondern als ein anderer auf → Bloße Namenstäuschung (Handeln unter falschem Namen) → Wenn Identität des Handelnden für Vertragspartner irrelevant: Vertrag kommt mit der Person zustande, die den falschen Namen verwendet (Eigengeschäft des Handelnden) → Identitätstäuschung (Handeln unter fremden Namen) → Wenn Identität für Vertragspartner relevant: Fremdgeschäft für den wahren Namensträger → analoge Anwendung von §§ 164 ff. BGB; wenn keine Vertretungsmacht ggf. Haftung des Vertreters aus § 179 I BGB analog d) Vertretungsmacht des Stellvertreters →

gesetzliche Vertretungsmacht

z.B.: § 26 (Vertretungsrecht des Vorstandes für den Verein); §§ 1626, 1629 BGB (Vertretungsmacht der Eltern für ihre Kinder); § 79 AktG (Vertretungsrecht des Vorstandes für AG → rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht § 166 II BGB) • Erteilung durch einseitige Willenserklärung, § 167 BGB → Erteilung ist grds. formfrei möglich, § 167 II BGB → Anfechtbarkeit, § 119 ff. BGB (Bei Außenvollmacht (+), bei Innenvollmacht str.) → Innenvollmacht, § 167 I Alt. 1 BGB: Erteilung gegenüber dem Vertreter → Außenvollmacht, § 167 Alt. 2 BGB: Erteilung gegenüber dem Erklärungsempfänger (Dritten) • Erlöschen der Vollmacht → § 168 S. 1 BGB: Spätestens mit Beendigung des der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zwischen Vertreter und Vertretenem (Auftrag, Arbeitsvertrag etc.) → § 168 S. 2 BGB: Widerruf

→ Anfechtung der Vollmacht (teilw. str.) → Bei Handeln ohne wirksame Vollmacht: • Möglicherweise Rechtsscheinsvollmacht: → §§ 170 – 173 BGB → Rechtsscheinstatbestände → Rechtsscheinsvollmachten → (unwirksame) Vollmacht wirkt zugunsten des gutgläubigen Dritten weiter → § 170 BGB: Außenvollmacht bleibt wirksam, bis sie Drittem gegenüber widerrufen wird (Widerruf im Innenverhältnis Vertreter-Vertretener ist nicht ausreichend) → § 171 BGB: Öffentliche Kundgabe (der Innenvollmacht) → § 172 BGB: Vollmachtsurkunde → Beachte aber § 173 BGB!

→ Duldungsvollmacht (1) Es liegt keine Vollmacht und kein Fall der §§ 170 – 173 BGB vor (2) Rechtsschein: Der Geschäftspartner kann aus dem äußeren Geschehen auf eine Bevollmächtigung schließen → (Mehrfaches) Auftreten des vollmachtlosen Vertreters im Namen des Vertretenen (3) Positive Kenntnis des Vertretenen von diesem Auftreten (4) Duldung des Auftretens des Vertreters durch den Vertretenen (5) Gutgläubigkeit des Dritten, § 173 BGB analog (6) Rechtsfolge: Die Willenserklärung des vollmachtlosen Vertreters wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen

→ Anscheinsvollmacht Vss.: (1) Es liegt keine Vollmacht und kein Fall der §§ 170 – 173 BGB vor (2) Auftreten des vollmachtlosen Vertreters als bjVertreter (wiederholt und von gewisser Dauer) (3) Rechtsschein: Der Geschäftspartner kann aus dem äußeren Geschehen auf eine Bevollmächtigung schließen (4) Keine Kenntnis des Vertretenem vom Auftreten des vollmachtlosen Vertreters als dessen Vertreter (5) Aber: Fahrlässige Unkenntnis des Vertretenen vom Auftreten des vollmachtlosen Vertreters als Vertreter (er hätte es wissen können) (6) Gutgläubigkeit des Dritten, § 173 BGB analog (7) Rechtsfolge: Die Willenserklärung des vollmachtlosen Vertreters wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. • Wenn weder Vertretungsmacht noch Rechtsscheinsvollmacht: → Handelnder ist Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) → Rechtsfolge: schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, § 177 I BGB → Genehmigung durch Vertretenen möglich → Wenn (+): Vertrag kommt zustande → Wenn Genehmigung verweigert: Haftung des falsus procurator an Stelle des Vertretenen nach § 179 I BGB (Erfüllung oder Schadensersatz)

Anfechtung in der Stellvertretung 1. Kann ein Stellvertreter anfechten? Gem. § 166 I BGB steht das Anfechtungsrecht nur dem Vertretenen zu, da nur er durch die Willenserklärung des Vertreters gebunden wird. Der Vertreter kann aber das Anfechtungsrecht für den Vertretenen ausüben, wenn dies von der Vollmacht gedeckt ist. Bsp.: Generalvollmacht zur Vertretung in allen Angelegenheiten. 2. Ist eine Innenvollmacht anfechtbar? Der Vollmachtgeber hat sich bei Erteilung der Vollmacht geirrt (§ 119 BGB) oder er wurde bedroht oder arglistig getäuscht (§ 123 I BGB). Kann er anfechten? Die Erteilung einer Vollmacht ist eine Willenserklärung und unterliegt somit grundsätzlich den Regeln der Anfechtung! I. Noch kein Vertretergeschäft: - unproblematisch Die Anfechtung betrifft nur das Verhältnis zwischen Vertretenem und Vertreter und berührt keine Interessen Dritter. Anfechtungsgegner ist bei der Innenvollmacht der Vertreter und bei der Außenvollmacht der Geschäftspartner, § 143 Abs. 3 S. 1 BGB. Allerdings ist eine Anfechtung einer Vollmacht vor Gebrauch kaum praktisch relevant, da der Vertretene die Vollmacht einfach gem. § 168 S. 2 BGB widerrufen kann. II. Vertretergeschäft erfolgt: - problematisch Rechtsfolge der Anfechtung ist eine Nichtigkeit ex tunc, vgl. § 142 I BGB. D.h., dass der Vertreter mit Anfechtung der Vollmacht durch den Vertretenen rückwirkend zum Vertreter ohne Vertretungsmacht und das durch ihn abgeschlossene Rechtsgeschäft unwirksam wird. Eine Anfechtung der Vollmacht, nachdem der Vertreter Gebrauch von ihr gemacht hat, betrifft daher auch die Interessen des Geschäftspartners des Vertretenen. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit der Anfechtung einer Vollmacht nach Gebrauch durch den Vertreter umstritten. Einige Stimmen in der Literatur verlangen zum Schutz des Geschäftspartners eine Einschränkung des Anfechtungsrechts.

1.M.: (-) keine rückwirkende Anfechtung möglich! Arg.: - Bei Willensmängel ist Vertreter entscheidend, § 166. - Geschäftsherr stände besser da, als wenn er das Geschäft selber gemacht hätte. 2.M.: (+) Anfechtung ist möglich Arg.: - Erteilung der Vollmacht und das Vertretergeschäft sind scharf voneinander zu trennen (Abstraktionsprinzip). [h.M.] - Ausreichender Schutz des Geschäftspartners durch → Haftung des Vertreters gem. § 179 BGB → Schadensersatzpflicht des Vertretenen gem. § 122 BGB (h.M.: bei Innenvollmacht § 122 BGB analog) - Schutz des gutgläubigen Vertreters ebenfalls durch einen Schadenersatzanspruch gem. § 122 BGB gegen den Vertretenen (bei Außenvollmacht § 122 BGB analog) RF: durch Anfechtung ist das Geschäft rückwirkend nichtig Vertreter ist falsus procurator → haftet nach § 179 II od. I ggü. dem Geschäftspartner dieser trägt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit! III. Ausgleich: Frage nach Anfechtungsgegner? 1.M.: Adressat der Vollmacht. Sprich lediglich gegenüber Vertreter 2.M.: § 143 III 1 erlaubt wie § 167 I eine Wahlmöglichkeit. RF: Geschäftsherr könnte gegen Vertreter oder Geschäftspartner anfechten 3.M.: Anfechtung ggü. beiden zwingend notwendig![h.M.] Arg.: - Sonst würde der Geschäftspartner seinen begründeten Anspruch verlieren, ohne das er etwas davon erfährt. So behält er wenigstens einen Vertrauensschadensanspruch aus § 122 gg. Den Geschäftsherrn.

IV: Ist eine kundgemachte Innenvollmacht anfechtbar? B legt dem D seine Vollmachtsurkunde des A ( → nach Außen kundgemachte Innenvollmacht) vor und schließt mit ihm einen Vertrag. A möchte anfechten, da B die Grenze seiner Vollmacht überschritten hat. 1.M.: (-) Die Kundgabe war keine WE, sondern eine Wissenerklärung Arg.: - Verpflichtung des Vertretenen nach §§ 171, 172 ist ein Fall der Rechtsscheinhaftung. Rechtsscheine sind unanfechtbar, da Rechtsscheine nicht beseitigt werden können. 2.M.: (+) Die Kundgabe der Innenvollmacht ist mit einer Außenvollmacht gleichzusetzen. Andernfalls stände der Geschäftspartner bei einer solchen Innenvollmacht besser als bei einer (unanfechtbaren) Außenvollmacht. Für eine solche Ungleichbehandlung besteht aber kein Grund. Ausweg: Ob eine solche Anfechtung möglich ist, kann dahin gestellt bleiben, wenn jedenfalls kein Anfechtungsgrund vorliegt. → bei § 119 II - Risikoverteilung: Der Vertretene muss das Risiko tragen, dass sich der Vertreter nicht absprachegemäß verhält....


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