Stellvertretung PDF

Title Stellvertretung
Course WPR - Wirtschafts Privatrecht
Institution Hochschule für angewandte Wissenschaften München
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Stellvertretung § 164 ff BGB -

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Zulässigkeit: Stellvertretung ist unzulässig bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (= Eheschließung, Testamentserrichtung) Eigene Willenserklärung: Vertreter muss eine eigene WE übermitteln(§164I) Stellvertreter: ▪ Gibt eine eigene WE ab ▪ Hat Entscheidungsspielraum ▪ Anwendung § 164 BGB Bote: ▪ Überbringt eine fremde vorgefertigte WE ▪ Kein Entscheidungsspielraum ▪ Keine Anwendung von § 164 Offenkundigkeit der Vertretung: Vertreter muss dem Vertragspartner gegenüber signalisieren, dass er für den Vertretenen auftritt (Konkludent/ausdrücklich) Objektiver Empfängnishorizont = Sicht eines obj. Erklärungsempfängers o Ausnahmen: Bargeschäfte (Bagatellgeschäfte), unternehmensbezogenes Geschäft (Angestellte)

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Handeln unter fremden Namen: Identitätstäuschung (analog § 179 BGB) Handeln unter falschen Namen: Namenstäuschung (Handelnde kommt dafür auf)

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Vertretungsmacht: Ermächtigung, für jemanden handeln zu dürfen o Quellen aus denen sich Vertretungsmacht ergibt: ▪ Gesetz z.B. Eltern kaufen Kind Geschenk § 1629 / Vormund § 1793 etc. ▪ Rechtsgeschäftliche Vollmacht ▪ Rechtsschein: entsteht aus dem Verhalten der Beteiligten o Anscheinsvollmacht: Schützt den Vertragspartner, da es den Anschein gemacht hat, als ob der Vertreter „Vertretungsmacht“ gehabt hätte. ▪ Der Vertretene hätte dies erkennen müssen o Duldungsvollmacht: Vertretene hat das Verhalten des Vertreters erkannt & geduldet. Vollmacht: o Innenvollmacht §167 I Fall1 – Erteilung der Vollmacht gegenüber Vertreter o Außenvollmacht §167 I Fall 2 – Erteilung der Vollmacht geg. Vertragspartner o Kundgebung § 171 Erteilung der Vollmacht geg. Unbestimmte Personen

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Arten von Vollmachten: o Spezialvollmacht: Vollmacht für ein einziges bestimmtes Rechtsgeschäft o Generalvollmacht: Vollmacht für alle Rechtsgeschäfte o Gesamtvollmacht: Vollmacht an mehrere Personen (dürfen nur gemeinsam entscheiden)

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Vertreter ohne Vollmacht: o § 179 I -> Vertreter haftet ganz o § 179 II -> Vertreter haftet bei Missverständnis nur den Vertrauensschaden (Fahrt, Transportkosten etc.) o § 179 III -> haftet gar nicht Das Erlöschen der Vollmacht: §168 Das Insich- Geschäft: § 181 BGB o Vertreter kann nicht sich selbst zu Vertragspartner machen o Rechtsgeschäft ist unwirksam -> Vertreter kann nachträglich genehmigen §177 o Ausnahmen: Rechtsgeschäft ist für Vertretenen rechtlich vorteilhaft o Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in Erfüllung einer Verbindlichkeit Der Missbrauch der Vollmacht: o § 138 I Kollusion: Vertreter und Vertragspartner handeln zusammen um den Vertretenen zu schaden o Evidenz: hier erfolgt eine bewusste Überschreitung der Vollmacht, welche der Vertragspartner kennt oder kennen muss (§ 177 bzw. §242).

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