Untersuchungsausschuss I (Schema + Erläuterungen + Zahlreiche Examens-Klausuren ) PDF

Title Untersuchungsausschuss I (Schema + Erläuterungen + Zahlreiche Examens-Klausuren )
Course Staatsorganisationsrecht
Institution Universität Bielefeld
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Summary

Das Dokument beinhaltet eine umfassende Darstellung des Untersuchungsauschussrechts anhand von verschiedenen Aufbauschemata , Erläuterungen aus Zeitschriften und Abschriften von Klausuren. Bei einigen Klausuren sind die Fälle mit bei, bei den anderen habe ich einen Quellenverweis angegeben der in de...


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Schema I: Eigenes Konzept A.Anspruchsgrundlage B.Anspruchsvoraussetzungen I.Wirksame Einsetzung des Untersuchungsausschusses 1.Einsetzungsantrag und Einsetzungsbeschluss a.Einsetzungsantrag b.Einsetzungsbeschluss 2.Untersuchungsauftrag a.Untersuchungsgegenstand gerichtet auf Tatasachenfeststellung durch Beweiserhebung aa.Erster Untersuchungsgegenstand (Bspw) bb.Zweiter Untersuchungsgegenstand (Bspw) b.Bestimmtheit des UA c.UA im Kompetenzbereich des BT (Korollarlehre) aa.Verbandskompetenz des Bundes (im weiten Sinne) bb.Organkompetenz des BT (im weiten Sinne) 3.Ausschussbesetzung C.Anspruchsinhalt I.Erster Untersuchungsgegenstand 1.Kompetenzbereich des Bundestages (im engeren sinne) a.Gesetzgebungskompetenz des Bundes b.Verwaltungskompetenz des Bundes aa.Bundesaufsichtsverwaltung (-) Art. 84 GG bb.Bundesauftragsverwaltung (+) Art. 85 GG (Art. 35 GG) cc.Bundeseigene Verwaltung (+) Art. 86 ff. GG (Art. 26 GG) cd.Gemischte Anteile von Bund und Land c.Finanz- Art. 104 ff, Haushalts- Art. 109 GG, -Steuerkompetenz 105 GG 2.Gewaltenteilungsgrundsatz (im engeren Sinne) a.Kernbereich Exekutiver Eigenverantwortung b.Maßgeblich Abgeschlossene Vorgänge c.Noch laufende Vorgänge nur bei besonderen Bedürfnis 3.Staatswohl 4.Grundrechte Dritter 5.Untersuchung von Abgeordneten II.Zweiter Untersuchungsgegenstand III.Herausgabe von Akten gem. § 18 PUAG

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Schema II: Konzept der Uni Potsdam 1.Ermächtigung: Art. 44 I GG 2.Formelle Verfassungsmäßigkeit a.Zuständigkeit § 1 Abs. 3 PUAG: „Zulässigkeit des Untersuchungsverfahrens im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages“. Dies ist anhand des Untersuchungsgegenstandes zu bestimmen (Der Gegenstand muss innerhalb der Verbandskompetenz des Bundes und der Organkompetenz des Bundestages liegen). aa.Verbandskompetenz (1)Gesetzgebungskompetenz: Gegenstände der Gesetzgebung müssen sich im Rahmen der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes bewegen. (2)Verwaltungskompetenz: Art. 83 ff. GG Gegenstände der Verwaltung müssen sich im Rahmen der Verwaltungskompetenzen des Bundes bewegen. (3)Kontrolle des Verwaltungsvollzugs: Bildet die Kontrolle des Verwaltungsvollzuges von Bundesgesetzen den Gegenstand, so bilden die Art. 84, 85 GG den Maßstab für die Bundeskompetenzen. (4)Unzulässiger Gegenstand: Kontrolle von Landesvollzug der Landesgesetze Ein unzulässiger Gegenstand eines UA des Bundestages sind demnach Landesgesetze und deren Vollzug. (5)Handeln Privater Ist das Handeln privater Personen Gegenstand der Untersuchung, so genügt ein Anknüpfungspunkt an die Bundesgesetzgebung. bb.Organkompetenz: Einsetzungsrecht des BT Der Bundestag entscheidet gemäß Art. 44 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 und 2 PUAG über die Einsetzung, d.h., dass er als Plenum über den Einsetzungsantrag entscheiden muss. b.Verfahren aa.Grundsatz: Grds. Mehrheitsentscheidung gemäß Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG bb.Differenzierung: Verschiedene Verfahren bei Mehrheits- und Minderheitsenquete cc.Mehrheitsenquete Einsetzungsantrag einer Fraktion bzw. von 5% der Mitglieder Abstimmung über den Antrag ist nicht auf die Zustimmung oder Abweisung beschränkt. Vielmehr besteht ein Ermessen hinsichtlich der Änderung, Abweisung oder Vertagung, arg e contrario ex § 2 PUAG dd.Minderheitsenquete Einsetzungsantrag einer qualifizierten Minderheit von 25% des Bundestages. Beschluss über die unverzügliche Einsetzung des Antrag. Der Bundestag muss dem Antrag zustimmen, wenn der Antrag verfassungsgemäß ist. Das Mehrheitsprinzip aus Art. 42 Abs. 1 S. 2 GG ist insofern eingeschränkt. Nur bei Verfassungswidrigkeit des Antrags ist eine Ablehnung der Einsetzung mit Art. 44 Abs. 1 GG zu vereinbaren, da der Bundestag nicht verpflichtet sein kann, eine verfassungswidrige Entscheidung zu treffen.Eine Änderung ist gemäß § 2 Abs. 2 PUAG zum Schutz der Minderheit nur mit deren Zustimmung möglich. (1)Änderung des Einsetzungsantrags Strittig ist, ob der Bundestag anstelle der Ablehnung bei Verfassungswidrigkeit des Antrags diesen in verfassungskonformer Weise ändern darf. § 2Abs. 3 PUAG regelt einen Ausschnitt des Problems. Er ist jedoch in seiner Verfassungsmäßigkeit ebenfalls umstritten. Gegen die Änderbarkeit spricht der Schutz der Minderheit, ihren Antrag nicht aus der Hand zu geben. Dafür spricht der Gedanke der Minusmaßnahme (Änderung belastet weniger als Ablehnung – letztere wäre zulässig). (2)Erweiterung Erweiterungen ohne Änderung des Gegenstandes sind zulässig, wenn sie keine Verzögerung bewirken.

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c.Form (Bestimmtheit) -(Unterschrift) -Bestimmtheit (mE. eher in der materiellen Verfassungsmäßigkeit zu prüfen): Erforderlich ist die hinreichend erkennbare Festlegung und Umschreibung des Untersuchungsgegenstandes im Einsetzungsbeschluss. Bei einem unbestimmten Antrag muss dieser bis zum Beschluss hinreichend bestimmt werden. 3.Materielle Verfassungsmäßigkeit. a.Zusammensetzung des Ausschusses § 4 S. 2 bis 4 PUAG: ... „Die Bemessung der Zahl hat einerseits die Mehrheitsverhältnisse widerzuspiegeln und andererseits die Aufgabenstellung und die Arbeitsfähigkeit des Untersuchungsausschusses zu berücksichtigen. Jede Fraktion muss vertreten sein. Die Berücksichtigung von Gruppen richtet sich nach den allgemeinen Beschlüssen des Bundestages.“ Die Spiegelbildlichkeit ist verfassungsrechtlich gefordert. Der UA muss mindestens so viele Mitglieder haben, dass eine Fraktion mit der Größe von 5% über einen Sitz verfügt. b.Rechtsstaatliche Grenzen - Überblick aa.Kein Eingriff in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung Der Regierung steht ein unausforschbarer Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich zu. Dieser wird verletzt, wenn noch nicht abgeschlossene Vorgänge innerhalb der Regierung zum Untersuchungsgegenstand erklärt werden, da diese nicht keine Verantwortungsreife in sich tragen können. Dazu zählen vorbereitende Erörterungen von Regierungsentscheidungen. ! bb.Kein Eingriff in die Judikative durch parallele Ermittlungen? (1)Überprüfung von Gerichtsverfahren Die Überprüfung von Gerichtsentscheidungen ist aufgrund der Gewaltenteilung verboten. (2)Parallelverfahren von UA und Gerichtsverhandlung Strittig ist, ob ein UA neben einem laufenden Verfahren eingesetzt werden darf. Dagegen sprechen die Qualitätsminderung von Beweismitteln bei öffentlicher Verwertung durch den UA und die Untergrabung richterlicher Autorität bei abweichenden Ermittlungsergebnissen.Dafür sprechen die verschiedene Zielrichtung der Verfahren und die Missbrauchsoption der Exekutiven, sich sonst durch Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Einsetzung eines UA entziehen zu können. cc.Kein Eingriff in die Kompetenz anderer Kontrollgremien (mE. kann der Punkt bereits oben unter Organzuständigkeit angesprochen werden) dd.Keine Willkür – Bestehen eines öffentlichen Interesse Ungeschriebene Voraussetzung der h.M. Unbestimmter Rechtsbegriff, Annäherung über Gemeinwohlbezug ! ee.Keine Verletzung/kein ungerechtfertigter Eingriff in Rechte anderer (Grundrechte, Abgeordnetenrechte, …) Eingriff in Immunität ist unmöglich, da diese nicht ggü. dem Parlament besteht. 4.Regelungskontext: Die Bestimmungen des PUAG sind unmittelbar verfassungsrechtlich unterlegt und konkretisieren die Vorgabe des Art 44 Abs. 1 S. 1 GG. Das PUAG ist daher im Kern „verfassungsinterpretatorisch“. Ermächtigung für das PUAG: Dem Bundestag ist es im Hinblick auf seine Geschäftsordnungsautonomie aus Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG auch ohne au s drü ckl ic h e E rm äc h ti g un g in Art . 44 GG ni c ht verw eh rt, S te l lu n g un d Ve rfah re n se in e r Untersuchungsausschüsse durch das PUAG näher zu konkretisieren. Der Gesetzgeber ist dabei aber umfänglich auf die Konkretisierung der bestehenden Verfassungslage beschränkt.

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Schema III: Konzept Jura Intensiv A.Rechtsgrundlage für die Einsetzung Rechtsgrundlage für die Einsetzung eines UA sind Art. 44 I GG, § 1 I PUAG. Das PUAG kodifiziert lediglich die Rechtssprechung des BVerfGG zu Art. 44 GG, ist also ein Ausführungsgesetz B.Formelle Verfassungsmäßigkeit I.Zuständigkeit 1.Verbandskompetenz Gem. § 1 III PUAG ist ein Untersuchungsverfahren nur i.R.d. verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages zulässig. Das bedeutet, dass ein UA als Organ des Parlaments nicht mehr rEchte haben darf als das Parlament selbst (sog. Korrolarlehre). Der Bundestag darf sich aber nur mit Sachverhalten befassen, die in die Kompetenz des Bundes fallen. Das gilt folglich auch für die UA des Bundestages. Daher kann z.B. die Kontrolle der Landesverwaltung nicht Gegenstand eines UA des Bundestages sein Hinweis zum Aufbau: Die Einordnung der sog. Korollarlehre in den Prüfungsaufbau ist strittig. Teilweise wird sie als Element der materiellen Verfassungsmäßigkeit qualifiziert (Frenzel/v. Detten, JA 2009, 875 ff.) 2.Organkompetenz Über die Einsetzung eines UA entscheidet der Bundestag als Ganzes. Er kann sich nicht selbst als UA einsetzen oder dessen Befugnisse ausüben. II.Verfahren 1.Mehrheits und -Minderheitsenquete Ein UA kann einerseits auf Antrag einer Fraktion oder von 5 % der Mitglieder des Bundestages (vgl. § 76 I GOBT) durch Beschluss der Bundestagsmehrheit eingesetzt werden (sog. Mehrheitsenquete). Art. 44 I Alt. 1 GG. In diesem Fall haben die Abgeordneten ein freies Ermessen, sie können die Einsetzung des UA auch also ablehnen. Anders ist es, wenn der Antrag auf Einsetzung eines UA von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages gestellt wird. Dann muss der UA gem. Art. 44 Alt. 2 GG, § 2 I PUAG unverzüglich eingesetzt werden (sog. Minderheitsenquete). Bei dem Einsetzungsbeschluss handelt es sich deshalb nur noch um einen förmlichen Akt, dessen Fehlern daher nicht zur Verfassungswidrigkeit der Einsetzung des UA führen dürfte. Art. 44 I Alt. 2 GG zeit, dass Art. 44 GG dem Minderheitenschutz dient und es sich bei UA primär um politische und Instrumente der Opposition handelt. 2.Änderung des Einsetzungsantrags Der im Einsetzungsantrag bestimmte Untersuchungsgegenstand darf gem. § 2 III PUAG nur mit dem Einverständnis der Antragsteller geändert werden. Das dient dem Schutz der parlamentarischen Minderheit vor der Mehrheit, die den Untersuchungsgegenstand sonst willkürlich beschränken oder überfrachten könnte. Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsmäßigkeit des § 2 III PUAG strittig, der eine Beschränkung des Untersuchungsgegenstandes zulässt. Nach einer Rechtsansicht darf die Parlamentsmehrheit den Einsetzungsantrag nur ingesamt ablehnen, wenn sie ihn für verfassungswidrig hält. Es sei Sache der Minderheit zu entscheiden, ob sie an dem Antrag festhält, ihn ändert oder ganz fallen lässt. Eine Beschränkung des Untersuchungsauftrages durch die Parlamentsmehrheit liefe dem mit einem UA verfolgten Kontrollzweck zuwider. Daher sei § 2 III PUAG verfassungswidrig. Die Gegenauffassung verweist darauf, dass die Teilabweisung eines Einsetzungsantrags nur ein Minus im Verhältnis zu dessen völliger Ablehnung sei. Sie liege aber gerade im Interesse der Parlamentsminderheit, weil dadurch ih Recht aus Art. 44 I GG weniger eingeschränkt werde als durch die gänzliche Ablehnung des Einsetzungsantrags. Ferner stehe bzgl. Der Teilablehnung gem. § 2 III 2 PUAG der Rechtsweg zum BVerfG offen, so dass effektiver Rechtsschutz gegen die Entscheidungen der Parlamentsmehrheit existiere. Daher bestünde keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 2 III PUAG. 3.Erweiterung des Einsetzungsantrags Ebenfalls problematisch ist eine Erweiterung des Untersuchungsgegenstands durch die Parlamentsmehrheit. Sie ist nur zulässig, wenn sie dazu dient, ein umfassenderes und wirklichkeitsgetreues Bild der Verhältnisse zu

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vermitteln. Der Kern des Untersuchungsauftrages muss jedenfalls unangetastet bleiben und es dürfen keine erheblichen Verzögerungen zu erwarten sein. Hinweis zum Aufbau: die Änderung des Einsetzungsantrags kann auch erst i.R.d. materiellen Verfassungsmäßigkeit erörtert werden (Frenzel/v. Detten, JA 2009, S. 875 ff.) III.Form 1.Unterzeichnung des Antrags Bei einer Minderheitsenquete muss der Einsetzungsantrag nach h.M. von jedem Antragsteller unterzeichnet sein. Eine stellvertretende Unterzeichnung durch den Fraktionsvorsitzenden genügt nicht. Anders ist dies bei bei einer Minderheitsenquete. 2.Bestimmtheit des Antrages Weiterhin muss der Untersuchungsgegenstand hinreichend bestimmt sein. D.h. der Untersuchungsauftrag muss in seiner Zielrichtung erkennbar und innerhalb der Legislaturperiode abzuarbeiten sein. Letztere ist schon deshalb geboten, weil UA wegen des Grundsatzes der Diskontinuität mit dem Ablauf der Legislaturperiode enden. Hinweis zum Aufbau: Die Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes kann ebenfalls erst i.R.d. materiellen Verfassungsmäßigkeit erörtert werden. C.Materielle Verfassungsmäßigkeit I.Zusammensetzung des Ausschusses Als Unterorgane des Bundestages müssen die UA die Zusammensetzung des Plenums verkleinernd abbilden (sog. Spiegelbildkeitsgrundsatz). Das ist verfassungsrechtlich zwingend und einfach gesetzlich in § 4 S. 2 PUAG normiert. II.Rechtsstaatsprinzip / Gewaltenteilung 1.Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung Auch wenn UA gerade dafür da sind, die Regierung zu kontrollieren, steht der Regierung ein unausforschbarer Initiativ, Beratungs- und Handlungsbereich zu. Das umfasst noch nicht abgeschlossene Erörterungen innerhalb der Regierung da ansonsten die regierungsinterne Willensbildung durch die Opposition ausgeforscht werden könnte. Weitergehende Einschränkungen des Untersuchungsgegenstandes sind Angesichts der Bedeutung des Art. 44 GG für die parlamentarische Opposition abzulehnen. Möglich ist es nur, einzelne geheimhaltungsbedürftige Tatsachen von der Untersuchung auszunehmen. Dann muss die Regierung jedoch auch nachvollziehbar begründen, warum die Tatsache geheimhaltungsbedürftig ist. 2.Gerichtsentscheidungen und Gerichtsverfahren Um die richterliche Unabhängigkeit und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen zu schützen, können Gerichtsurteile und -beschlüsse nicht Gegenstand eines UA sein. Zulässig ist es hingegen nach h.M. einen UA Parallel zu einem laufenden Gerichtsverfahren zu installieren. Andernfalls hätte die Exekutive die Möglichkeit, einen unliebsamen UA durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu unterbinden. Zudem verfolgt ein UA anderes Ziel als ein gerichtliches Verfahren. Der UA klärt die politische Verantwortlichkeit wohingegen es vor Gericht um die rechtliche Verantwortlichkeit geht. 3.Zuständigkeit anderer Kontrollgremien Ist der Untersuchungsgegenstand verfassungsrechtlich einem anderen Kontrollgremium zugewiesen, darf dazu kein UA eingesetzt werden. Bsp: Angelegenheiten der Verteidigung untersucht gem. Art. 45a II. III GG nur der Verteidigungsausschuss.

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III.Öffentliches Interesse Das Erfordernis eines öffentlichen Interesses am Untersuchungsgegenstand ist zwar nicht ausdrücklich im GG oder PUAG normiert, wurde aber vom Gesetzgeber in der Gesetzbegründung zum PUAG als ungeschriebene Voraussetzung angesehen. Mit dieser Einsetzungsvoraussetzung soll verhindert werden, dass reine Privatangelegenheiten zum Gegenstand parlamentarischer Erörterungen werden. Es muss ein Gemeinwohlbezug des Untersuchungsgegenstandes erkennbar sein, Nicht ausreichend sind ein bloßes Medieninteresse (z.B. Presseberichte) oder länger zurückliegende Sachverhalte. Ein Indiz für das Bestehen eines öffentlichen Interesses ist das Stellen des Antrags auf Einsetzung eines UA. IV.Entgegenstehende Rechte Dritter 1.Grundrechte Da mit der Einsetzung eines UA die Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, sind die Grundrechte der Personen zu beachten, die von den Untersuchungen betroffen sind. Allerdings greift regelmäßig nicht schon der Einsetzungsbeschluss in Grundrechte ein, sondern erst die konkreten Untersuchungsmaßnahmen des UA. Sollte ausnahmsweise der Einsetzungsbeschluss selbst in die Grundrechte eingreifen (zb weil er den Privatbereich betrifft, Art. 2 I iVm Art. 1 I 1 GG), muss -wie immer bei einem Grundrechtseingriff- eine Abwägung zwischen der Intensität des Grundrechtseingriffs und dem öffentlichen Interesse an der Untersuchung erfolgen. 2.Rechte der Abgeordneten Auch parlamentsinterne Vorgänge können Gegenstand eines UA sein. Die Rechte der Abgeordneten aus Art. 46 GG (Indemnität und Immunität) stehen dem nicht entgegen, weil sie nur nach außen wirken und nicht innerhalb des Parlaments. Bzgl. der Immunität ist zudem in dem Einsetzungsbeschluss konkludent eine Genehmigung des Bundestages iSd Art. 44 II GG zu sehen. D.Rechtsschutz Es ist zu differenzieren: Geht es um die Verfassungsmäßigkeit der Einsetzung eines UA, ist um Rechtsschutz beim BVerfG nachzusuchen. Einschlägiges Verfahren ist das Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG iVm §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG. Geht es hingegen um einzelne Maßnahmen eines UA (z.B. Beweiserhebung) ist gem. § 36 I PUAG grundsätzlich der BGH (bzw. Der dortige Ermittlungsrichter) zuständige Rechtsinstanz, soweit nicht das PUAG auch diese Streitigkeit dem BVerfGG zuweist, § 18 III PUAG. Bei § 36 I PUAG handelt es sich um eine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne des § 40 I 1 VwGO. Denn ein UA ist trotz seiner Anbindung an das Parlament eine Behörde und wird als solche nicht strafverfolgend tätig. Schema IV: Konzept Degenhardt Klausurenkurs Staatsrecht I / S. 126 A.Untersuchungsausschuss verfassungsgemäß eingesetzt ? I.Formelle Verfassungsmäßigkeit 1.Ausschuss verfahrensfehlerfrei eingesetzt? 2.Beschluss des Bundestages 3.Untersuchungsgegenstand hinreichend bezeichnet II.Untersuchungsgegenstand verfassungsrechtlich zulässig? 1.Aufklärung von Tatsachen 2.Zuständigkeit des Bundestages (§ 1 III PUAG) a.Bundesstaatliche Kompetenzverteilung b.Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung 3.Öffentliches Interesse am Untersuchungsgegenstand - Vorgänge außerhalb des staatlichen Bereichs? B.Befugnisse des Untersuchungsausschusses: verfassungsrechtlicher Auftrag § 18 I PUAG C.Verfassungsrechtliche Einwände - verfassungsrechtlicher Auftrag des Ausschusses vs. Entgegenstehende Rechte anderer Verfassungsorgane und privater Dritter

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Kommentierung des Schemas (es weicht ab) A.Anspruchsgrundlage (Anspruchssituation) Obersatz: Als Anspruchsgrundlage kommt für die Einsetzung des Untersuchungsausschuss und das Herausgabeverlangen der Akten Art. 44 I GG iVm § 18 PUAG in Betracht. Die Rechtsgrundlage für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bildet zunächst Art. 44 I GG. Daneben besteht das im Jahr 2001 vom Gesetzgeber verabschiedete PUAG. Zweck des PUAG ist die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Untersuchungsausschussrechts, für das in Art. 44 GG nur spärliche Anforderungen formuliert sind; letztlich wurden lediglich die Vorgaben durch die Rechtssprechung des BVerfG im PUAG kodifiziert. Das PUAG stellt mithin ein Ausführungsgesetz zu Art. 44 GG dar. Als solches regelt es neben diversen verfahrensrechtlichen Vorgaben auch die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (§ 1 I PUAG). Insofern ergeben sich keine weiteren Voraussetzungen als aus Art. 44 I GG, denn § 1 PUAG beschränkt sich auf die bloße Wiedergabe des Art. 44 I GG. Als Rechtsgrundlage für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses dienen also Art. 44 I GG, § 1 PUAG. B.Formelle Anspruchsvoraussetzungen Obersatz: Die formellen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bund zuständig ist, das Verfahren eingehalten wurde und der Antrag hinreichend bestimmt ist. I.Zuständigkeit 1.Verbandskompetenz des Bundes (im Weiten Sinne) Da der Untersuchungsausschuss als Hilfsorgan des Parlaments nicht mehr Rechte haben darf als der Bundestags selbst (sog. Korrolarlehre), richtet sich die zuständig des Bundestags nach den Kompetenzzuweisung des GG an den Bund. Diese Lehre hat ihren Niederschlag in § 1 III PUAG gefunden. Danach ist ein Untersuchungverfahren nur im Rahmen der Verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestags zulässig. Die Zuständigkeit ist anhand des Untersuchungsgegenstands zu beurteilen (Wichtiger Satz, nochmal Lesen!!!). So ergibt sich die Zuständ...


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