4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag PDF

Title 4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag
Author Janina Galley
Course Bürgerliches Recht
Institution Universität Mannheim
Pages 4
File Size 119.9 KB
File Type PDF
Total Downloads 115
Total Views 150

Summary

Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag zzgl Beispielen aus der Immobilienwirtschaft...


Description

§ 4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag 1. Rechtsgeschäftliche Begründung  Verkäufer und Käufer stehen in rechtlicher Beziehung (Kaufvertrag), woraus Rechte und Pflichten für beide Parteien entstehen  Mehrseitige Rechtsgeschäfte  Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (willentliche Äußerung in den Rechtsverkehr resultierend in einer bestimmten Rechtsfolge)  Willenserklärung durch Antrag auf Abschluss nach § 148 BGB  Willenserklärung durch Annahme auf Abschluss nach §§ 145-152 BGB  Willenserklärungen sind formfrei (schriftlich, mündlich, Fax, etc.)  Unterscheidung von Rechtsgeschäften (Tatbestand, der min. eine WE beinhaltet wodurch bei Erfüllung eine bestimmte Rechtsfolge resultiert  Einseitige Rechtsgeschäfte (WE einer Person) i. Empfangsbedürftig wie Kündigungen (Wirksam mit Zugang beim Empfänger) ii. Nicht empfangsbedürftig wie Testamente (Wirksam mit Abgabe)  Mehrseitige Rechtsgeschäfte (WE mehrere Personen) i. Einseitig verpflichtend wie Schenkungen (ohne Gegenleistung) ii. Mehrseitig verpflichtend wie Kaufverträge (Leistung und Gegenleistung) ! Unter Kauflauten, die in ständiger Geschäftsverbindung stehen, gilt schweigen als Annahme

2. Kaufvertrag als schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft a) Verpflichtungsgeschäfte  Auf begründeten Anspruch folgt die Erfüllung durch Erfüllungsgeschäfte  Bei KV verpflichtet sich der Verkäufer das Eigentum an der verkauften Sache zu beschaffen  Verkauf einer beweglichen Sache erfolgt Übereignung durch Einigung und Übergabe nach § 929 S. 1 BGB Vertragsart Kaufvertrag

Mietvertrag Pachtvertrag Leihvertrag Leasingvertrag (Mietvertrag mit Kaufoption) Sachdarlehensvertrag

gesetzliche Regelung § 433 BGB

§ 535-580 BGB §§ 581584b BGB § 598 BGB Siehe BGB zu Mietund Kaufvertrag §§ 607-610 BGB

Schenkung

§§ 516 ff BGB

Arbeitsvertrag (Besonderheit des Dienstleistungsvertrages) Dienstvertrag

§ 611 BGB

Berufsausbildungsvertrag

Werkvertrag Werklieferungsvertrag

Versicherungsvertrag

Gesellschaftsvertrag (BGB-Gesellschaft)

§ 611 BGB

Beschreibung

Beispiel

Vertrag zum Erwerb von (un)beweglichen Dingen gegen Endgeld Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Endgeld Gebrauchsüberlassung mit Fruchtgenuss gegen Endgeld Unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch Überlassung einer Sache gegen Endgeld (Raten)

Immobilienkauf

Überlassung von Geld/ vertretbaren Sachen mit einer Rückgabe in gleicher Art Eine unentgeltliche Überlassung durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert Erbringung von Leistung gegen Endgeld

Leiht 6 Eier und bringt 6 Eier am Folgetag zurück

Erbring von Diensten gegen Endgeld ohne Erfolgsgarantie § 3-16 BBiG Vertrag zwischen Azubi und Ausbilder zur Erlernung eines Berufes §§ 631-650 Erstellung eines Werkes gegen BGB Endgeld mit Erfolgsgarantie § 651 BGB Vertrag, der die Lieferung herzustellender Beweglicher Sachen zum Gegenstand hat § 7 VVG Versicherer verpflichtet sich ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers gegen Endgeld § 705f BGB Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks inkl. Mitbestimmung der Rechtsgrundlagen

Mietwohnung Pacht einer Parzelle in einer Gartenanlage Leihwagen eines Freundes Leasen eines PKWs

Geburtstagsgeschenk

Arbeitsvertrag

Hauptuntersuchung Ausbildungsvertrag

Installierung einer Klimaanlage Schneider liefert einen Anzug Krankenversicherung

Fahrgemeinschaft

b) Pflichten des Verkäufers und des Käufers § 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. 



Verkäufer einer Sache ist nach § 433 BGB verpflichtet den Gegenstand an den Käufer zu übergeben  Besitz nach § 854 BGB zu verschaffen  Eigentum (rechtliche Herrschaft über eine Sache) nach § 903 BGB frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen Käufer einer Sache ist nach § 433 BGB verpflichtet die Gegenleistung an den Verkäufer zu übergeben  Zahlung des Kaufpreises zur tatsächlichem Erwerb des Besitzes nach § 854 BGB  Zahlung des Kaufpreises zur tatsächlichem Erwerb des Eigentums nach § 903 BGB  Abnahme der gekauften Sache bei Übergabe

Besitz (tatsächliche Herrschaft über die Sache)   

Erwerb des Besitzes nach § 854 Abs. 1 BGB Schutz vor Wegnahme und Benutzung nach § 858 BGB Sorgfalts- und Obhutspflicht

Eigentum (rechtliche Herrschaft über die Sache)    

Erwerb des Eigentums durch Einigung und Übergabe oder Eintragung ins Grundbuch nach § 929 BGB Recht auf Schutz, Verkauf etc. nach § 985 BGB Verkehrssicherungspflicht Zahlung der verbundenen Lasten

! An gestohlenen Sachen ist kein gutgläubiger Eigentumserwerb möglich (Siehe § 935 BGB) 

Verpflichtungsgeschäft  Fehlende Geschäftsfähigkeit  Verstoß gegen das Gesetzt  Anfechtung wegen Irrtums  Formenmangel  Antrag und Annahme sind außerhalb der Frist  Ungültige AGBs (nur ungültige AGBs werden nichtig)



Erfüllungsgeschäft  Zahlungsverzug  Annahmeverzug  Lieferungs- und Leistungsverzug  Mängel  Schlechtleistung

Vertrag wird nichtig

3. Subjekte und Objekte beim Kaufvertrag

a) Rechtsubjekte  Nur Personen können Rechtsgeschäfte tätigen  Natürliche Personen nach § 1 BGB (alle Menschen)  Juristische Personen nach § 21 BGB (gedachte Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit)  Rechtsfähige Personengesellschaften nach § 14 BGB (Zusammenfassung mehrerer Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit)  Voraussetzung der Rechtsfähigkeit  Fähigkeit eines Menschen oder einer Institution Träger von Rechten und Pflichten zu sein  Bei natürlichen Personen bei Geburt gegeben  Bei juristischen Personen ab Registrierung oder Verleihung ! Tiere sind nach § 90 BGB keine Personen. Sondern werden wie Sachen behandelt und können daher nicht als Subjekte beteiligt sein b) Objekte des Rechts  Objekte können nur Gegenstände sein  Körperliche Gegenstände, d.h. alle Sachen nach § 90 BGB (unbewegliche und unbewegliche Sachen, sowie Tiere) resultierend im Sachkauf nach § 433 BGB  Nicht körperliche Gegenstände, d.h. Rechte und Forderungen resultierend im Rechtskauf nach § 453 BGB ! Personen können keine Objekte sein, sondern nur Subjekte § 453 BGB: Rechtskauf (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts. (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. ! Fußballspieler können nicht nach § 433 BGB an einen anderen Verein verkauft werden, sondern lediglich nach § 453 BGB. Dadurch gehen die Forderungen nach § 611 BGB auf Grund des geschlossenen Dienstvertrages an den neuen Verein über.

! Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften können ebenfalls nicht nach § 433 BGB verkauft werden. Lediglich ein Verkauf bestehender Anteile (Rechtsobjekte) können übertragen werden...


Similar Free PDFs