Zusammenfassung Kaufvertrag PDF

Title Zusammenfassung Kaufvertrag
Author Amin Boujnane
Course Recht
Institution Duale Hochschule Baden-Württemberg
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DHBW Mannheim...


Description

Zusammenfassung Handelsrecht – Kaufvertrag Einführung besonderes Schuldrecht = konkrete Arten von Schuldverhältnissen (z.B. Kaufvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag) Allgemeines Schuldrecht -> alle Schuldverhältnisse (z.B. Willenserklärung, Vertreter, Anfechtung etc.) 

Besonderes Schuldrecht vorrangig vor AT

Gesetzliche Schuldverhältnisse: Delikt 823 BGB Vertragliche Schuldverhältnisse: Kaufvertrag 433 BGB

Kaufvertrag Grundsätzliches  

§ 433 I, II BGB -> Pflichten des Käufers und Verkäufers Verkauf von Rechten, Forderungen sowie Sachgesamtheiten (Unternehmen) auch möglich

1. Gewährleistungsrechte beim Kauf – Überblick § 433 BGB Kaufsache frei von Mängeln zu beschaffen -> ansonsten Pflichtverletzung § 437 BGB vier Möglichkeiten bei Mangel    

Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB) Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V BGB) Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB) Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3, 280ff, 311a BGB)

2. Prüfung des Gewährleistungsanspruchs a. Mangel Sachmangel (§ 434 BGB) = Abweichung der Ist-Beschaffenheit von Soll-Beschaffenheit einer Sache    

Soll-Beschaffenheit oft abgesprochen, ansonsten gewöhnliche Beschaffenheit (= was kann man regelmäßig erwarten) Gewöhnliche Beschaffenheit = auch Eigenschaften aus der Werbung Ikea-Klausel: § 434 II BGB Mangelhafte Montageanleitung: Zusammenbau anhand Anleitung erschwert oder nicht möglich ist Zuwenig Lieferung oder Aliudlieferung (Lieferung einer anderen Sache) (§434 III BGB) o Ansprüche aus §§ 434, 437 BGB o Problem: Anwendung von § 434 BGB wenn komplett andere Sache geliefert wurde: Inwieweit gilt Aliudlieferung noch als Erfüllungsversuch?

b. Rechtsmangel = wenn Sache mit Recht belastet, welches Verschaffung erschwert oder unmöglich macht 

Steht Sachmangel gleich

c. Gefahrübergang = § 434 BGB: maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob Mangelrecht nach §437 BGB geltend gemacht werden kann = Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe an Käufer auf diesen über (§ 446 BGB)  

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Privat an privat: Geht Sache nach Übergabe kaputt, muss Käufer Kaufpreis entrichten nach §326 II BGB Profi an privat: §§ 474 ff. BGB o § 476 BGB Beweislastumkehr o § 447 BGB nicht anwendbar, außer Käufer hat Spedition selbst beauftragt und Unternehmer hat Transportperson vorher nicht benannt -> kommt nie vor -> Käufer trägt Risiko Annahmeverzug: siehe oben! Weitere Ausnahme: §447 BGB: Sache auf Wunsch des Käufers vom Verkäufer an ihn oder dritte versandt, haftet Verkäufer ab Übergabe an Person/Spedition etc. nicht mehr für zufällige Untergänge oder Mängel

d. Rechte des Käufers bei Mängeln § 437 BGB aa. Recht auf Nacherfüllung §§ 437, 439 BGB = Nachlieferung oder Nachbesserung -> Wahlrecht des Käufers 



Vorrangig ggü. Rücktritt und Schadensersatz, da Käufer erst Frist zur Nacherfüllung setzen muss o Verkäufer soll Chance bekommen, vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen o Ausnahme: Nacherfüllung nicht möglich Verkäufer kann gewählte Art verweigern, wenn Unverhältnismäßige Kosten entstehen (§439 III BGB) o Relative Unverhältnismäßigkeit: eine Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig teurer als die andere  Beschränkung auf die andere Art o Absolute Unverhältnismäßigkeit: beide Arten der Nacherfüllung unverhältnismäßig teuer  Verweigerung beider Arten

bb. Rücktritt §§ 437 Nr.2, 440, 323, 326 V, 346 ff BGB  





Rücktritt sekundär ggü. Nacherfüllung Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB), wenn : Nacherfüllung innerhalb gesetzlicher Frist fehlgeschlagen oder unmöglich o Rechtsfolge: Rückzahlung des Kaufpreises Rücktritt + Erklärung notwendig, auch wenn kein Geld entrichtet wurde o Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung beseitigen  „Ich will mein Geld zurück!“ reicht o Im Zweifel auch konkludent Nacherfüllungsfrist muss verstrichen sein nach § 323 Abs. 1 BGB



Fristsetzung kein Sinn: o o o o o o o

Ernsthafte und endgültige Verweigerung (§ 323 Abs. 2 BGB) Fixschuld (Terminlieferung) (§ 323 Abs. 2 BGB) Besondere Umstände für den sofortigen Rücktritt (§ 323 Abs. 2 BGB) Unmöglichkeit der Nacherfüllung (326 V BGB) Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung Nachbesserung 2 Mal fehlgeschlagen (§ 440 S. 1, 2 BGB) Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 V S. 2 BGB)  Grenze: Reparaturkosten übersteigen 5% des Sachwertes.

dd. Schadens- und Aufwendungsersatz §§ 437 Nr.3, 280 ff., 311a BGB aaa. Ersatz des Mangelschadens (Schadensersatz statt der Leistung): die gekaufte Sache ist kaputt 

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Vorschriften: § 437 Nr. 3, § 280 I, III, § 281 BGB (Nichterbringung der geschuldeten Leistung) oder § 437 Nr. 3, § 280 I, III, § 283 (§ 311a BGB) (Unmöglichkeit) Bei Lieferung mangelhafter Sache -> Schadensersatz statt der Leistung. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass: - Pflichtverletzung vorliegen muss (ein Sachmangel) - Schaden entstanden ist - Verschulden des Verkäufers vorliegen - Verkäufer eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt worden sein muss Bei Mangel kein Schadensersatz statt Leistung, wenn Pflichtverletzung unerheblich Fristsetzung unter Umständen entbehrlich - Nacherfüllung unmöglich - Schuldner Leistung ernsthaft und endgültig verweigert

bbb. Ersatz des Mangelfolgeschadens §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB (Schadenersatz neben der Leistung) = Schaden, der Käufer an anderen Sache als Kaufsache entsteht (Schadensersatz neben der Leistung)  

Mangelschaden != Mangelfolgeschaden Ersatz des Mangelfolgeschadens §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB o Deshalb keine Fristsetzung erforderlich

e. Ausschluss der Gewährleistung = § 442 I S.1 BGB: bei Vertragsschluss Kenntnis von der Mangelhaftigkeit -> Mängelrechte ausgeschlossen = Mängelrechte bei grob fahrlässiger Unkenntnis -> Verkäufer Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für Sache übernommen hat Ausnahme: Verbrauchsgüterkauf §475 BGB zu Lasten des Verkäufers kann nicht von den Mängelrechten abgewichen werden.

Lediglich der Anspruch auf Schadenersatz kann in den AGB nach Absatz 3 geändert oder eingeschränkt werden.

f. Verjährung Rechte nach § 437 BGB (Mängelrechte) unterliegen der Verjährung des § 438 BGB    

Regelmäßige Verjährung 2 Jahre (§ 438 I Nr.3 BGB) Gesetzliche Frist bei Kaufverträgen kürzer als regelmäßige Verjährung Verbrauchsgüterkauf Frist bei gebrauchten Sachen nach § 475 II BGB -> 1 Jahr Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung der Sache § 438 II BGB

g. Garantie Privatautonomie, so dass der Verkäufer entscheiden kann, ob Garantie gewährt und mit welchem Inhalt Besondere Bedeutung: Haltbarkeitsgarantie nach § 443 II BGB

h. Gefahrtragung beim Kauf 

Übergabe Sache an Käufer geht Gefahr des zufälligen Untergangs nach § 446 BGB auf diesen über o Da, Sache sich ab Übergang im Einflussbereich des Käufers befindet und der Verkäufer keine Möglichkeit mehr hat, auf die Sache aufzupassen o Bringschuld (Verkäufer hat sich verpflichtet Sache an dem Wohnort/Geschäftsort zu übergeben) o Schickschuld: Übergabeort ist eigentlich Sitz des Verkäufers, bei Versand geht Gefahr ab Übergabe der Sache an Spedition Gefahr an Käufer §447 BGB

i. Verbrauchsgüterkauf    



Gefahrenübergang beim Versendungskauf geht nicht schon mit Übergabe an die Transportperson über (§ 474 IV BGB). Nach § 475 I BGB kann von den Gewährleistungsvorschriften (s.o.) nicht zum Nachteil des Käufers abgewichen werden. Die Verjährung kann nicht unter 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen nicht unter einem Jahr dauern (§ 475 II BGB). Bei Mängeln die innerhalb des ersten halben Jahres nach Übergabe der Sache auftreten wird vermutet, dass diese schon bei Übergabe der Sache vorlagen (§ 476 BGB). Die Garantie muss einfach und verständlich formuliert sein (§ 477 BGB)...


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