Prüfungsschema Kaufvertrag PDF

Title Prüfungsschema Kaufvertrag
Course Recht 1
Institution Universität Kassel
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Prüfungsschema Kaufvertrag...


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Prüfungsschema Kaufvertrag 1. Obersatz:

V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. XXXX € aus dem Kaufvertrag gem. § 433 II BGB haben. oder: V könnte gegen K einen Anspruch auf Lieferung der Konserven zu einem Preis von XXX € aus einem Kaufvertrag i.V.m. § 433 I BGB haben.

2. Vertrag abgeschlossen? a) besteht aus Angebot & Annahme zwei gegeneinander gerichtete, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen §§ 145 ff BGB aa) Willenserklärung umfasst: - Handlungswille - Erklärungsbewusstsein - Geschäftswille b) Angebot:

Bsp. Katalog? WE mit essentialia negottii - > Ja! aber, "offerte ad incertas personas", "invitatio ad offerendum -> kein Rechtsbindungswille wegen Folgen mehrfacher Vertragsabschlüsse -> Katalog ist kein wirksames Angebot! Bsp. Schreiben des K an V? beinhaltet essentialia negotii aber, Wirksamkeit der WE, obwohl der bestimmte Geschäftswille abweicht? Beurteilung obj. Empfängerhorizont, §§ 133, 157 -> Anschreiben ist wirksames Angebot! Bsp. Postbote Wirksamwerden der WE unter Abwesenden? - Zugang, wenn Möglichkeit zur Kenntnisnahme unter normalen Umständen, § 130, I,1 - ohne vorherigen/zeitgleichen Widerruf, § 130, I,2

c) Annahme: Annahme durch V (inhaltlich mit Angebot übereinstimmende WE?) Telefonanruf mit Liefertermin (spätestens konkludente Annahme mit Lieferung) d) Vertrag geschlossen e) somit grundsätzlich Anspruch auf Kaufpreiszahlung 3. Vertrag könnte jedoch "ex tunc" unwirksam sein, § 142 I BGB? - Voraussetzung: wirksame Anfechtung a) Anfechtungsgrund: "Erklärungsirrtum" § 119 I 2 Alt. BGB b) Anfechtungserklärung, § 143 I BGB c) richtiger Anfechtungsgegner V, § 143 II BGB d) Anfechtungsfrist, "unverzüglich" § 121 I S. 1 BGB e) somit wirksame Anfechtung f) somit Vertrag "ex tunc" unwirksam, § 142 I BGB 4. Schlusssatz:

V hat somit keinen Anspruch gegen K auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. XXXX € aus dem Kaufvertrag i.V.m. § 433 II BGB

Prüfungsschema Schadensersatz 1. Obersatz:

V könnte gegen K einen Schadensersatzanspruch gemäß § 122 BGB haben

2. Voraussetzung:

wirksame Anfechtung wurde oben festgestellt

3. Umfang/Höhe des Schadensersatzanspruchs ? a) Grundsatz: negatives Interesse/Vertrauensinteresse (der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Erklärung vertraut hätte) -> daher Schadensersatz: Verkaufswert + Transport b) Begrenzung des Schadensersatzes durch positives Interesse/Erfüllungsinteresse (der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stehen würde) -> daher nur Messekaufpreis und keine Transportkosten 4. Schlusssatz:

V hat somit Anspruch gegen K auf Schadensersatz i.H.v. XXX € gem. § 122 BGB

Zusatzfragen: 1) Auswirkungen von Formvorschrift-Verletzungen auf Wirksamkeit von Verträgen: - Grundsatz: - Ausnahmen:

Nichtigkeit der Willenserklärung und damit Nichtigkeit des Vertrages 1. Warnfunktion hinfällig, da Verpflichtung erfüllt 2. Formerfordernis dient ausschließlich der Beweisfunktion,diese ist aber anderweitig erfüllt 3. Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbare Berufung auf Formerfordernis

2) Voraussetzungen bei Vertragsschluss, damit AGB Bestandteil des Vertrages werden: - § 305, II, BGB:

1. ausdrücklicher Hinweis oder, wenn das untunlich ist, deutlich sichtbarer Aushang mit Hinweis 2. zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme 3. Einverständnis des Verbrauchers

3a) Regelung der Koalitionsfreiheit beinhaltet eine von der grundsätzlichen Grundrechtswirkung eine Ausnahme in Art. 9 III S 2 GG, Grundsatz und Ausnahmen nennen und erläutern: - Grundsatz: - Ausnahmen:

Grundrechte haben allenfalls mittelbare Drittwirkung (Wirkung nur im Verhältnis Staat/Bürger) wegen Art. 9 III S 2, GG unmittelbare Drittwirkung

3b) Voraussetzungen für Koalition um nach Art. 9 III GG geschützt zu sein -

Vereinigung Wahrung und Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen Gegnerfreiheit Unabhängigkeit/Gegnerunabhängigkeit Überbetrieblichkeit Arbeitskampfbereitschaft Tarifwilligkeit/Tariffähigkeit

- Durchsetzungskraft/soziale Mächtigkeit 4a) Grundfreiheiten des EU Binnenmarktes im Primärrecht -

Warenverkehrsfreiheit Arbeitnehmerfreizügigkeit Niederlassungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Kapital-/Zahlungsverkehrsfreiheit

Art. Art. Art. Art. Art.

23 39 44 49 56

ff ff ff ff ff

EGV EGV GG EGV EGV

4b) wichtigste Rechtsquellen des Sekundärrechts - Richtlinien müssen von den nationalen Gesetzgebern der Mitgliedsländer in eigenes nationales Recht umgesetzt werden (Transformation) - Verordnungen gelten direkt und ohne Transformation in den Mitgliedsländern 4c) 3 Säulen der Europäischen Union - EG (Europäische Gemeinschaften mit ihren Verträgen) - GASP (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) - PJZS (Polizeiliche und justiz. Zusammenarbeit) 5) Prüfung bei Verletzung eines Grundrechts: welcher Prüfunspunkt könnte einen Eingriff rechtfertigen? - Verhältnismäßigkeit:

1. Legitimes Ziel

(was soll mit der grundrechtseinschränkenden Maßnahme bezweckt werden?) 2. Geeignetheit (ist die Maßnahme geeignet, um das legitime Ziel zu erreichen?) 3. Erforderlichkeit (ist eine andere Maßnahme ersichtlich, die legitime Ziele gleich effektiv – aber weniger grundrechtseinschränkend – erreicht?) 4. Angemessenheit(konkrete Abwägung der erzielten Vorteile gegenüber den beim Grundrechtsträger eintretenden Nachteile)

6) Kategorisierung der Beeinträchtigungsintensität im Verhältnis zur Rechtfertigung in Bezug auf Art 12. GG Berufsfreiheit durch BverfG - Eingriffe lassen sich in 3 unterschiedliche Eingriffsarten systematisieren -> Zuordnung in ein 3-Stufen-Raster in Abhängigkeit von der Intensität der Eingriffsart 1. Stufe: 2. Stufe:

3. Stufe:

Eingriff durch Regelung der Berufsausübung, Rechtfertigung soweit vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls die Berufsausübungsregelung als zweckmäßig erscheinen lassen Eingriff durch Regelung der Berufswahl aufgrund subjektiver Zulassungsgrenzen, Rechtfertigung soweit ein wichtiges Gemeinschaftsgut (Werte mit Verfassungsrang), das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt wird Eingriff durch Regelung der Berufswahl aufgrund objektiver Zulassungsgrenzen, Rechtfertigung ausnahmsweise soweit dieser zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dient

7) Gesetzgebung der EU innerhalb des institutionellen Dreiecks - Gesetzgebung erfolgt aufgrund einer Gesetzesinitiative der Europäischen Kommission und Umsetzung im sogenannten "Zweikammersystem", bestehend aus dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament

- alles sind Organe der EG, die der EU im Wege der "Organleihe" zur Verfügung gestellt werden 8) Fähigkeiten der Rechtssubjekte, die das BGB regelt 1. Rechtsfähigkeit: 2. Geschäftsfähigkeit:

3. Deliktsfähigkeit:

Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein Bsp. § 1 BGB, Rechtsfähigkeit von nat. Personen Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam abzuschließen Bsp. § 104, 105 BGB, Geschäftsunfähigkeit Bsp. §§ 106 ff. BGB, beschr. Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, für negative Effekte des Verhaltens auch rechtlich verantwortlich zu sein Bsp. §§ 827 ff BGB, Deliktsunfähigkeit, beschr. Deliktsfähigkeit

9) Schrankentrias - Bezeichnung für drei rechtliche Schranken, die das Grundgesetz für das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit und damit sowohl für die allgemeine Handlungsfreiheit als auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Art. 2 Abs. 1 GG regelt - die drei Schranken sind: 1. Rechte anderer 2. verfassungsmäßige Ordnung 3. Sittengesetz 10) Wirtschaftsrecht - es existiert kein einheitliches Rechtsgebiet Wirtschaftsrecht, es verteilt sich auf alle möglichen Gesetzes- und Rechtsgebiete, z.B. Grundgesetz Europarecht Zivilrecht Strafrecht 11) Historische Interpretation in der Normauslegung - historische Auslegung soll nur ergänzend, wenn weder die wörtliche, die systematische und die teleologische Auslegung zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hat, herangezogen werden - der historische Wille des Gesetzgebers soll nur hilfsweise Beachtung finden 12) materielle / ideelle Gerechtigkeit - Materielle Gerechtigkeit: Ergebnis eines Rechtsstreits, z.B. Durch Urteil allein aufgrund des geltenden, materiellen, kodifizierten Rechts - Ideelle Gerechtigkeit: geht weit über materielle Gerechtigkeit hinaus und bezieht auch philosophische und theologische Bewertungsgesichtspunkte mit ein (überpositives Recht) 13) Rechtsnormen zur Wahrung der guten Sitten im Rechtswesen -

Art. 2 I GG: Freie Entfaltung der Persönlichkeit § 138, BGB: Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher § 226, BGB: Schikaneverbot § 826, BGB: Sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung § 817, BGB: Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten § 819, BGB: Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 44, II, Nr. 6 VwVfG: Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

14) Bedeutung von "abstrakt-generell" im Zusammenhang mit Rechtsnormen - für eine bestimmte Vielzahl von Fällen und für eine bestimmte Vielzahl von Adressaten

15) Subsumtion - Zuordnung eines konkrenten Lebenssachverhaltes unter eine Gesetzesnorm 16) Prüfungsreihenfolge AGB - §§ 309, 308, 307 BGB - absolute Klauselverbote am Anfang, einfach - relative Klauselverbote benötigen noch neben den einschlägigen Verstoß gegen § 308 eine zusätzliche Abwägung - Generalklausel ist nut ergänzend, hilfsweise zu prüfen, wenn weder die Untersuchung von § 309 noch von §308 BGB zur Feststellung eines Verstoßes geführt hat 17) "infiniter Regress" - eine immer weitergehende, uferlose Definitionskette von Tatbestandsmerkmalen (Wald – Baum – Ast etc.) 18) Auslegungsmethoden 1) 2) 3) 4)

wörtliche Auslegung: systematische Auslegung: teleologische Auslegung: historische Auslegung:

Wortlaut der Norm? Zusammenhang der Norm? Sinn & Zweck der Norm? Intention des Gesetzgebers?

19) analoge Rechtsanwendung im Zivilrecht - Voraussetzungen: Bestehen einer Regelungslücke für einen bestimmten, konkret zu lösenden Fall Planwidrigkeit dieser Regelungslücke...


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