Die Grundstücksgleiche Rechte PDF

Title Die Grundstücksgleiche Rechte
Course Sachenrecht
Institution Eberhard Karls Universität Tübingen
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Summary

Zusammenfassung zu Grundstücksgleichen Rechten (Erbbau- , Wohnungs- und Bergbaurecht)...


Description

Grundstücksgleiche Rechte

ErbbauR, WohnungsE und BergwerksE a. Begriff der Grundstücksgleichen R -Rechte die umfassendes und dauerndes NutzungsR geben=> E sehr nahe, eigenes GB -s.o. und DDR NutzungsR §§286-295 ZGB b. Wohnung -Wohnung: räumliches Lebenszentrum des Menschen -deswegen Interesse am Eigentum, Verringerung der Abhängigkeit Problem: Gebäude sind wesentliche Bestandteile eines Grundstücks § 94 I 1, nach § 93 können wesentliche Bestandteile nicht Gegenstand besonderer RR sein - GrundstückE = Eigentümer der Gebäude = einheitliches Grundst und einheitliche Rechtslage - Ausnahmen nur aufgrund ausdrücklicher Regelungen I.

Erbbaurecht 1. Begründung  Errichten und Halten eines Gebäudes auf fremdem Grund  Spart Kaufpreis muss Erbbauzins zahlen § 9 ErbbRVO  Veräußer- und vererbbares dinglichesR  Bestellung § 873 I zeitlich unbeschränkt/beschränkt, Form des §925 nicht  Nur erstrangig ansonsten unwirksame Bestellung § 10 ErbbRvo  Auflösende Bedingung/ Vereinbarung das unter best. Bedingungen der Berechtigte verzichten müsste => unzulässig  Auflösende Befristung hingegen zulässig  Verpflichtung zur Bestellung Form nach §311 b  Behandelt wie Grundeigentum, eigenes Blatt im GB 2. Inhalt a.  Auch Ausschluss bestimmter Grundstücksteile(Garten usw.)§ 1 II ErbbRVO  Vereinbarungen bedürfen der Eintragung, ansonsten unbegrenzt  Abreden gelten auch für den Rechtsnachfolger (Besteller oder Erwerber)  Erbbauzins, Haftung nicht nur mit dem R, auch persönlich § 9a ErbbRVO b. Gebäude ist wird kein wesentlicher Teil des Grundstücks § 95 I  Fiktion des §12 I 1 ErbbRVO: wesentlicher Bestandteil des ErbbR  ErbbBerechtigter wird E §§ 946, 94 I 1, 95 I 2; § 12 II ErbbRVO „ Bestandteile des ErbbR sind nicht Bestandteile des Grundstücks“ § 12 II  Inkorrekt ausgedrückt: Wird Bestandteil nicht bezogen auf das Grundstück, aber auch das ErbbR c. Schutz wie E: §§ 985-1004, deliktisch § 823 ff.

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3. Übertragung, Belastung und Inhaltsänderung a. Übertragung § 873 Einigung und Eintragung im ErbbGB, keine Bedingung/Befristung der Eintragung Nur mit Zustimmung des GrunstücksE Anspruch auf Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 7 ErbbRVO b. Belastung -Belastung mit beschränkten dinglichen RR (Dienstbarkeit/Hypothek) -GrundE wird dadurch nnicht belastet -Mündelhypotheken: §§ 18-20 ErbbRVO (Mündel=Unmündig) -Bei Vollstreckung in ErbbauR wird GrundE nicht betroffen § 8 ErbbRVO, denn das ErbbauR selbst wird Zwangsversteigert c. Inhaltsänderung nach § 877 mit Eintragung ins ErbbGB 4. Erlöschen des ErbbR a. Erlöschen durch Zeitablauf, Eigentum am Gebäude=>GrundstE Durch Ablauf wird eine Entschädigungspflicht des E begründet § 27 I 1  Ausschluss: Verlängerung, Vereinbarung b. Aufhebung gem. § 875 , mit GrundstE § 26 Durch Zerstörung erlischt das ErbbR nicht § 13 c. HeimfallR des GrundstE (Inhaltsvereinbarung) Inhalt: Erbbauberechtigter verpflichtet sich bei Eintritt Voraussetzungen dem GrundstE das ErbbR zu übertragen § 2 Nr. 4 ErbbRVO  Dingliches ErwerbsR-belastet ErbbR-untrennbar mit GrundstE verbunden  Bsp: Bei Rückstand des Erbbauzinses, Verzögerung der Bebauung, Vernachlässigung des Bauwerks, unbefugte Nutzungsänderung, Insolvenz des ErbbBer , Tod des GrundstE oder ErbbBer  Verjährung des Anspruchs nach 6 Monaten § 4 ErbbRVO  Übertragung nach § 873 durch ErbbBer => Anspr auf angemessene Vergütung § 32 I 1 ErbbRVO => Kein Erlöschen durch Übertragung auf GrundstE (kann weiterübertragen) => GrundpfandR bleiben ebenfalls bestehen II.

Wohnungseigentum (nach WEG) Begründung von SonderE an einem Gebäudeteil (nicht ganzes Gebäude/Grundstück) Ausnahme zu §§ 93, 94 BGB (einheitliche Sache nur einheitliches Eigentum) WohnungsE haben alleiniges SonderE!  Echtes Eigentum nach § 903 BGB !!! 1. Entstehung- zwei Arten a. Grundst gehört mehreren MitE -Einigung dahingehend, dass jedem der MitE, SonderE an einer abgeschlossenen Wohnung eingeräumt wird. -Entstehung nach § 4 I WEG:  Eintragung ins GB (extra GBBlatt für jeden MitEanteil)  Bezeichnung des SonderE durch Bauzeichnung, die der Eintragungsbewilligung beizulegen ist § 7 IV WEG  Einigung: Auflassungsregeln(bedingungsfeindlich,Form § 925)  für Verpflichtungsvertrag § 311 b entsprechend  WohnungsGB 2

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b. Alleineigentümer AlleinE kann durch einseitige Erklärung gegenüber dem GBAmt das WohnungsE begründen (keine besondere Form)  Wirksam nach Anslegung der WohnungsGB § 8 II 2 WEG 2. Inhalt a. Betroffene Objekte-Miteigentum oder Sondereigentum? Wohnräume, Kellerräume, Garagenstellplätze (sonstige Räume) MitE besteht an Bruchteilen des Grundstücks soweit sie für die Sicherheit und Bestand des Gebäudes maßgeblich sind (Fundament, tragende Mauer, Kamin, Dach )  Selbst wenn zugehörig zu SonderE trotzdem zwingend mit MitE der Gesellschafter  SonderE gehören Tapete und Innenanstrich usw.  Wohnungseingangstür: o Rahmen, Schloss (außen) = MitE der Gemeinschafter o Innenseite (Innenfurnier und Farbanstrich) = SonderE MitE: Anlagen und Einrichtungen für gemeinschaftlichen Gebrauch o Treppenhaus, Flur, Kellergänge, Speicher, Fahrstuhl, Zentralheizung, zentrale Versorgungsleitungen o Ab Abzweigung jedoch SonderE Sondereigentum + Miteigentum = Wohnungseigentum (untrennbar) §§1 II, 6 I WEG  SonderE ist wesentlicher Bestandteil des MitE-Teils und kann damit nur zusammen veräußert oder belastet werden Übertragung des WohnungsE nach §§ 873 I, 925 im WohnungsGB Belastung § 873 (bspw.GrundspfandR) Veräußerung kann von der Zustimmung der anderen Miteigentümer abhängig gemacht werden b. Gegen Beeinträchtigung §§ 823 ff. , 985- 1004, da echtes Eigentum § 903

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c. Verhältnis der Miteigentümer Vorschriften § 10-29 WEG Anwendung der Vorschriften über die Gemeinschaft §§ 741- 758 BGB (subidiär) Auflösung der Gemeinschaft durch Aufhebung können nur alle MitE beschließen Pflichten können auch durch Mehrheitsbeschluss begründet werden § 15 WEG Gemeinschaft kann bei grober Verletzung der Pflichten der Gemeinschaft von Miteigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen § 18 f WEG Verhältnis kann dinglich geregelt werden: wirkt für und gegen des Rechtsnachfolger Dies ist jedoch im WohnungsGB einzutragen Verwaltung durch Eigentümerversammlung=> bestellter Verwalter (für 5 Jahre) Verwalter führt laufende Geschäfte Wesentliches durch Mehrheitsbeschlüsse der Versammlung Über bauliche Veränderungen/außerordentliche Aufwendungen: Einstimmigkeit Streitigkeiten: Amtsgericht iWd freiwilligen Gerichtsbarkeit

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III.

Bergwerkseigentum Grundeigentum grds auch auf unterirdische Teile bezogen § 905, 1 BGB , also eigentlich auch Bodenschätze  Ausnahme: Bundesberggesetz (BbergG) Unterschied zwischen grundeigenen und bergfreien Bodenschätzen: Grundeigene Bodenschätze Gehören dem GrundstE z.B. Ton, Dachschiefer, Quarz, Kies Torf Bergfreie Bodenschätze Gehören dem Eigentümer nicht z.B. wertvolle Stoffe wie Gold, Platin, Silber, Kupfer, Zinn, Zink, Stein- und Braunkohle  AneignungsR des Bergwerkseigentümers besteht! BergwerksE: ausschließliche Recht auf bestimmten Grustücken Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und sich anzueignen Entstehen durch staatl. Verleihung => Anspruch gegen den Staat §§ 6, 13, 17 BbergG Eintragung in eigenes GB (BergGB), Anwendung der Vorschriften über dingliche Rechte des BGB §§ 873 ff => gutgläubiger Erwerb möglich! Starke Beschränkung der Rechte des Grundstückseigentümers:  Berechtigt zu Anlegung von Gruben und Schaffung von Einrichtungen zur Lagerung und zum Abtransport der gewonnenen Bodenschätze  Berechtigt Abtretung des GrundstücksE zu verlangen §§ 8 f., 77 ff. BbergG Haftung: BergwerksE schadet auf SE §§ 114 ff BbergG, Gefährdungshaftung 

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