Title | Die Bundesregierung |
---|---|
Author | Soeren K. |
Course | Grundkurs Verfassungsrecht I |
Institution | Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg |
Pages | 2 |
File Size | 73.4 KB |
File Type | |
Total Downloads | 98 |
Total Views | 126 |
Rechte der Bundesregierung ...
§17 - Die Bundesregierung
Art. 62 ff. GG
!
• • • •
Die Bundesregierung ist Verfassungsorgan der politischen Staatsleitung ! Teilhabe an der politischen Staatsleitung ! Regierung ist dem Gemeinwohl verpflichtet ! Die Mitglieder der Regierung sind ihren jeweiligen Parteien verbunden
A. Die Organe der Bundesregierung 1! 1. Bundesregierung: Kollegialorgan (Art. 62 GG)! 2. Bundeskanzler: Teilorgan der Bundesregierung ! 3. Bundesminister Teilorgane der Bundesregierung B. Der Bundeskanzler 2 • hat die Organisationsgewalt inne & entscheidet über Anzahl & Zuschnitte der Ministerien!
๏ Ausnahme: Verfassungsnotwendige Ministerien ! ➡ Verteidigung (Art. 65a), Justiz (Art. 96 II 4), Finanzen (Art. 108 III, 112 S.1, 114 I), Außenministerium,
Innenministerium ! wird vom Bundestag gewählt ! Bundesminister werden auf seinen Vorschlag hin vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen (Art. 64 I) !
• •
I. Die Kanzlerwahl (Art. 63)! 1. Wahlgang
• Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten (orientiert sich an dem Ziel der Herstellung stabiler Mehrheitsverhältnisse - richtet sich meist nach Koalitionsvereinbarung)!
• Kanzlermehrheit erforderlich 2. Wahlgang
• Vorschlagsrecht beim Bundestag (1/4 Seiner Mitglieder)! • Bundeskanzler kann innerhalb von 14 Tagen durch Kanzlermehrheit gewählt werden
3. Wahlgang
• nach erfolglosem ende des 2. Wahlgangs weiter Wahl ! • nur Abstimmungsmehrheit (einfache Mehrheit) ausreichend (Art. 63 IV) ! a) Kandidat erreicht Kanzlermehrheit (Art. 63 IV 2) ➡ Bundespräsident muss binnen 7 Tagen den Gewählten ernennen ! b) Kandidat erreicht Kanzlermehrheit nicht, aber Abstimmungsmehrheit (Art. 63 IV 3) ➡ Bildung einer Minderheitsregierung ! ➡ Bundespräsident hat Ermessen, ob er Gewählten ernennt oder Bundestag auflöst -> Neuwahlen binnen 60 Tagen (Art. 39 I 4) ! c) wiederholtes Abstimmungspatt, Nichtannahme der Wahl durch Gewählte, Unterbleiben weiterer Vorschläge im Bundestag! ➡ niemand ist gewählt! ➡ Bundespräsident muss als ermächtigt gelten (Art. 63 IV 3) (Rechtsfortbildung) den Bundestag aufzulösen
II. Das konstruktive Misstrauensvotum (Art. 67, § 97 GOBT) 3: ! • Das Amt des BK endet, wenn der Bundestag mit Kanzlermehrheit einen neuen BK gewählt hat ! ➡ Sturz der Regierung nur möglich, wenn sich eine neue ergibt ! • Der Antrag muss von mindestes 1/4 der MdBT gestellt werden (§ 97 I 2 GOBT)! ➡ Entgegenwirken der Bildung einer Minderheitsregierung ! • Frist: 48 Stunden (Art. 67 II) -> soll Übereilung verhindern und Raum für Verhandlungen ermöglichen ! • Nicht auf einzelne Bundesminister anwendbar ! 1
Degenhart StaatR I, §9 Rn.738 (33.Auflage) Degenhart StaatR I, §9 Rn.740 ff. 3 Degenhart StaatR I, §9 Rn.745
2
1
III. Die Vertrauensfrage (Art. 68) 4 • Bundeskanzler kann im Bundestag die Vertrauensfrage stellen ! • Zweckgemäßer Gebrauch der Vertrauensfrage zur Behebung politischer Instabilität!
๏ wenn der Bundestag dem BK das Vertrauen verweigert (Kanzlermehrheit): ➡ Bundespräsident kann auf Vorschlag des BK den Bundestag auflösen ! ➡ Wahl zwischen Neuwahlen oder einer Minderheitsregierung ! • Von Vertrauensfrage darf nicht beliebig gebrauch gemacht werden ! ➡ muss im Einklang mit dem Zweck des Art. 68 sein ! ➡ Voraussetzung: Eine Lage politischer Instabilität ! ➡ Vertrauensfrage muss mit dem Ziel gestellt werden, Regierungsstabilität zu sichern ! ๏ Echte Vertrauensfrage: ➡Klärung von Zweifeln hinsichtlich der Handlungsfähigkeit der Regierung ! ➡nicht subjektiv auf Auflösung gerichtet ! ➡Kanzler will sich einer tragfähigen Mehrheit vergewissern ! ๏ Unechte Vertrauensfrage: ➡zulässig, wenn sich der BK keiner stabilen Mehrheit im BT mehr sicher sein kann! ➡es reicht aus, dass dem BK künftige Abstimmungsniederlagen drohen ! ➡ist subjektiv auf Auflösung gerichtet !
IV. Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers 5! • Der BK trifft die grundlegenden politischen Leitentscheidungen, Rahmentscheidungen oder die Entscheidung besonders wichtiger Einzelfragen (Art. 65 S.1)! • innerhalb dieser Kompetenz sind Bundesminister und Bundesregierung als Kollegium an diese Entscheidungen gebunden C. Ressortkompetenz der Bundesminister (Art. 65 S.2)! • steht im Rahmen der Richtlinienkompetenz des BK und des Kollegialprinzips der Bundesregierung ! • wird begrenzt durch die Richtlinienkompetenz ! ! D. Kollegialprinzip der Bundesregierung (Art. 65 S.3) • Nachrangig im Verhältnis zur Richtlinienkompetenz ! • Ressortverantwortlichkeit der Fachminister wird bei Gesetzesinitiativrecht der Bundesregierung beschränkt! E. Geschäftsführende Bundesregierung (Art. 69 III) 1. Bundeskanzler
• BK ist verpflichtet, Ersuchen des Bundespräsidenten Folge zu leisten
2. Bundesminister
• Kompetenz kommt wegen dessen Kabnettsbildungsrecht primär dem BK zu ! • das Ersuchen darf nur an bisherige Mitglieder der Bundesregierung gerichtet werden (Vertsteinerungsprinzip)!
3. Bundesregierung
4 5
2
• • • • •
hat grundsätzlich alle Kompetenzen einer Bundesregierung ! wird aber nicht vom Vertrauen des Bundestags getragen ! Legitimation allein durch Beauftragung ! Art. 67, 68 sind auf geschäftsführenden Kanzler nicht anwendbar ! Dauer festgelegt: „Bis zur Ernennung seines Nachfolgers“ (Art. 69 III)!
Degenhart StaatR I, §9 Rn.747 ff, Degenhart StaatR I, §9 Rn.755 ff....