Schemata Schuldrecht AT und BT PDF

Title Schemata Schuldrecht AT und BT
Course Schuldrecht
Institution Universität des Saarlandes
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Summary

Wintersemester 2018/2109...


Description

Erfüllung gemäß § 362 ff.: I. Empfänger 1. Gläubiger 2. Empfangsbote bzw. Hilfsperson (oder Zahlstelle vom Gläubiger) 3. Berechtigter Dritter

II. Bewirken der geschuldeten Leistung 1. Richtige Leistung, bei Erbringung einer anderen Leistung siehe § 364 I BGB (Annahme an Erfüllungs statt.) 2. Von dem richtigen Schuldner, bei Leistung eines Dritten § 267 BGB. 3. An den richtigen Gläubiger, bei Leistung an einen Dritten § 362 II BGB. 4. Zur richtigen Zeit, § 271 I BGB (Fälligkeit). 5. Am richtigen Ort, § 269 BGB (Leistungsort = Erfüllungsort).

III. Leistender 1. Schuldner 2. Berechtigter Dritter

a. Keine höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte des Schuldners b. Fremdtilgungswille c. Beachte Ausschlussgrund nach § 267 II BGB.

IV. Rechtsfolge Das Schuldverhältnis (im engeren Sinne) zwischen Gläubiger und Schuldner erlischt nach § 362 I BGB. Der Anspruch ist erloschen.

Aufrechnung gemäß § 389

Die Aufrechnung ist kein eigener Anspruch. Sie wird als Erfüllungssurrogat unter Anspruch erloschen geprüft

I. Anspruch entstanden II. Anspruch erloschen durch Aufrechnung, § 389 BGB 1. Aufrechnungslage, § 387 BGB a. Gegenseitigkeit der Forderungen b. Gleichartigkeit der Forderungen c. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung d. Erfüllbarkeit der Hauptforderung

2. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB 3. Kein Ausschluss der Aufrechnung, §§ 393, 394 a. vertraglicher Aufrechnungsausschluss: z. B. vereinbarte Barzahlung b. gesetzlicher Aufrehnungsausschluss: §§ 392 ff. RF: Forderungen erlöschen, gem. § 389 BGB

Zurückbehaltungsrecht: Einrede des § 273 und Einrede des nicht erfüllten Vertgrages gemäß § 320 BGB I. Anspruch entstanden II. Anspruch erloschen III. Anspruch durchsetzbar 1. Einrede des § 273 BGB a. Schuldverhältnis b. Gegenseitige Ansprüche c. Wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch d. Konnexität e. Kein Ausschluss des ZBRs f. Erhebung der Einrede

2. Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320 BGB (lex specialis) a. Wechselseitige Forderungen b. Synallagmatisches Verhältnis (Pflichten resultieren aus dem selben Ver trag) c. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung (Beachte § 215) d. Kein Ausschluss (Vorleistungspflicht oder Treu und Glauben § 320 II) e. Erhebung der Einrede

Vertreten müssen wird dem Schulder grds. unterstellt

Schadensersatzansprüche neben der Leistung: Schadensersatzanspruch § 280 I, 241 II (evtl. 311 II: culpa in contrahendo) BGB (Grundtatbestand und Schlechterfüllung) I. Schuldverhältnis, § 280 I S. 1

oder

a. Schuldverhältnis mit Leistungspflichten, § 241 I b. Vorvertragliche Schuldverhältnisse, § 311 II ( c. i. c. ) → Aufnahme von Vertragsverhandlungen § 311 Nr. 1 (Kommunikationsakt) → Vertragsanbahnung § 311 Nr. 2 → geschäftsähnliche Kontakte § 311 Nr. 3

II. Pflichtverletzung, § 280 I S. 1, Nebenpflichten: § 241 II BGB → Schutzpflichten, Aufklärungs- und Hinweispflichten, Leistungstreuepflichten etc. III. Vertretenmüssen, § 280 I S. 2 → § 276 I S. 1 IV. Schaden (Jeder unfreiwillige Vermögensverlust) V. Rechtsfolge: Ersatz aus der Pflichverletzung entstandenen Schaden

Haftung für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter, § 278 BGB keine eigene AGL, wird

I. Bestehendes Schuldverhältnis immer beim Verschulden des Geschäftsherren geprüft II. Pflichtverletzung: a. Erfüllungsgehilfe oder Vertreter kraft Gesetzes b. Handeln im Pflichtenkreis des Schuldners c. in Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit d. Verschulden des EGH

Erfüllungsgehilfe Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 ist, wer nach den rein tatsächlichen Umständen und mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.

Meinungsstreit: in Erfüllung einer Verbindlichkeit: umfasst auch unerlaubte Handlungen wie z.B: Diebstahl? Rspr: nein, dann handelt der EG nur bei Gelegenheit Lit.: großzügigere Auslegung: Die übertragene Tätigkeit hat den Diebstahl ermöglicht oder gefördert, dann Vertreten +

Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB

eigene AGL !!!

Voraussetzungen: - Hilfsperson ist Verrichtungsgehilfe - Hilfsperson begeht unerlaubte Handlung iSd §§ 832 ff - Handlung wird in Ausführung der Verrichtung begangen, nicht nur bei Gelegenheit -Geschäftsherr kann sich nicht exkulpieren

Schadensersatzanspruch §§ 280 I, II 286 BGB (bei Verzögerung der Leistung) I. Schuldverhältnis (egal ob aus Vertrag oder aus Gesetz, aber sobald eine Unmöglichkeit der Leistung gem. § 275 vorliegt, ist ein Verzug ab dem Zeitpunkt des

II. Fälligkeit der Leistung, § 286 I S. 1, 271 BGB III. Einredefreiheit des Anspruchs: Keine Einreden: insbes. § 320 IV. Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistungshandlung V. Mahnung, § 286 I → Beachte die Entbehrlichkeit der Mahnung unter den Voraussetzungen des § 286 II

VI. Vertretenmüssen, § 286 IV BGB → § 276 BGB VI. Rechtsfolge: SchE neben der Leistung: Ersatz des Verzögerungsschadens

Schuldnerverzug

Leistungshindernisses ausgeschlossen)

Vertreten müssen wird dem Schulder grds. unterstellt

Schadensersatzansprüche statt der Leistung: Schadensersatzanspruch bei anfänglicher Unmöglichkeit § 280 ff. , § 311a II I. Schuldverhältnis II. Unmöglichkeit der Leistung, § 275 I-III BGB: Der Schuldner muss wegen eines anfänglichen Leistungshindernisses von seiner Leistungspflicht gemäß § 275 frei geworden sein

III. Leistungshindernis lag bei Vertragsschluss vor (anfängliches Leistungshindernis) IV. Vertretenmüssen (Kennen des Leistungshindernisses) gem. § 311a II 2 Gemäß § 311a II S. 2 BGB greift die Schadensersatzpflicht nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hatte. Für das Vertretenmüsen sind §§ 276 ff. heranzuzuiehen.

RF: SchE statt der Leistung oder Aufwendungsersatz nach 284 BGB

Schadensersatzanspruch bei Nicht- oder Schlechtleistung § 280 I, III, § 281 I 1 I. Schuldverhältnis II. Pflichtverletzung (Leistung nicht oder nicht wie geschuldet)

Pflichtverletzung? - Nichtleistung trotz Fälligkeit - Teilleistung

1. Fälligkeit des Anspruchs, §§ 281 I S. 1, 271 BGB 2. Durchsetzbarkeit des Anspruchs (keine Einreden die dem Anspruch entgegenstehen)

Definition Teilleistung (Beachte Abgrenzung zur Mankolieferung): Eine Teilleistung liegt vor, wenn sich die Lieferung für den Käufer nicht als vollständige Erfüllung der Verbindlichkeit durch den Verkäufer darstellt

III. Erfolglose Fristsetzung, § 281 I S. 1 (nicht verwechseln mit Mahnung beim Verzug) Der Gläubiger muss dem Schuldner nach der Fälligkeit der Leistung eine angemessene Frist gesetzt haben: Formlose, einseitige und zugangsbedürf tige Erklärung. Der Gläubiger muss eindeutig und hinreichend bestimmt zur Leistung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. → Angemessenheit der Frist: Die Frist muss dem Schuldner die Leistungserbringung nicht ermöglichen, sondern ihr nur eine letze Gelegenheit geben sol

→ Möglichkeit für den Schuldner zur 2. Andienung (IV. Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 281 II) V. Vertretenmüssen VI. Umfang der Ersatzpflicht → umfasst ist grundsätzlich das Erfüllungsinteresse, das an die Stelle der Primärleistung tritt. Der Anspruch umfasst damit den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass der Schuldner bei Fristablauf nicht geleistet hat. (Schaden nach der Fristsetzung) Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte.

Schadensersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit § 280 I, III, § 283 I. Schuldverhältnis II. Pflichtverletzung Die dazu geführt hat, dass nachträgliche Unmöglichkeit im Sinne des § 275 eingetreten ist

III. Vertretenmüssen, § 280 I 2 die Umstände, die zur Unmöglichkeit geführt haben

IV. Schaden RF: SchE statt der Leistung

Schadensersatzanspruch aus Pflichtverletzung § 280 I, III, § 282 I. Schuldverhältnis II. Verletzung einer Pflicht i. S. d. § 241 II III. Vertretenmüssen, §§ 282, 280 I S. 2, 276, 278 IV. Unzumutbarkeit

Vertreten müssen wird dem Schulder grds. unterstellt

Aufwendungsersatz nach § 284

Anstelle des Anspruchs auf SchE statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz derjenigen Aufwendungen machen, die er in Vertrauen auf den Vertragsschluss gemacht hat, § 284

I. Schuldverhältnis II. Bestehen eines SchE Anspruchs statt der Leistung III. Gläubiger hat Aufwendungen gemacht

Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer

IV. Im Vertrauen auf die Leistung (nach hM also erst NACH Vertragsschluss)

V. Kausalität (d.h. die Aufwendungen wären nicht ohnehin erfolglos geblieben)

RF: Aufwendungsersatz

Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung §§ 346, 323 I. Rücktrittserklärung, § 349 BGB

BEACHTE: Es gibt keinen Anspruch auf Rücktritt sondern nur Ansprüche aus dem Rücktritt (Die RF aus den § 346 ff

II. Rücktrittsgrund 1. Gegenseitiger Vertrag

BEACHTE: Es wird kein Verschulden geprüft!

2. Pflichtverletzung: Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht 3. Frist gesetzt/abgelaufen oder entbehrlich, § 323 II

Definition Teilleistung (Beachte Abgrenzung zur Mankolieferung): Eine Teilleistung liegt vor, wenn sich die Lieferung für den Käufer nicht als vollständige Erfüllung der Verbindlichkeit durch den Verkäufer darstellt

4. Kein Ausschluss nach § 323 VI

RF: Rückgewähr der empfangenen Leistungen, § 346 I sowie Nutzungs- bzw. Wertersatz gem. § 346 II, swoeit nicht ausgeschlossen, § 346 III

Rücktritt wegen einer Nebenpflichtverletzung §§ 346, 324 I. Rücktrittserklärung, § 349 BGB II. Rücktrittsgrund 1. Gegenseitiger Vertrag 2. Nebenpflichtverletzung iSd § 241 II BGB 3. Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar

RF: Rückgewähr der empfangenen Leistungen, § 346 I sowie Nutzungs- bzw. Wertersatz gem. § 346 II, swoeit nicht ausgeschlossen, § 346 III (Wegfall beiderseitiger Primär Erfüllungsansprüche)

Rücktritt wegen Unmöglichkeit §§ 346, 326 V, 323 I. Rücktrittserklärung, § 349 BGB II. Rücktrittsgrund

BEACHTE: Keine Frist erforderlich, wegen § 326 V

1. Gegenseitiger Vertrag 2. Unmöglichkeitder Leistung des Schuldners gem. § 275 BGB 3. Kein Ausschluss

Vertreten müssen wird dem Schulder grds. unterstellt

Schuldnerverzug § 286, nicht bei § 281 zu prüfen

Fälligkeit Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann, der Schulder sie

Voraussetzungen: I. Wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch II. Nichtleistung III. Mahnung / Entbehrlichkeit der Mahnung § 286: Verzug beginnt IV. Vertretenmüssen § 286 IV, den EIntritt des Verzuges muss der Schuldner selber aktiv geltend beweisen, dass er den Umstand nicht zu vertreten hat (Beweislastumkehr) Sonderregelungen für Entgeltforderungen: 30 Tage nach Fälligkeit

also erbringen muss. → im Zweifel sofort fällig § 271

Mahnung Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die das bestimmte Verlangen zum Ausdruck bringt, die geschuldete Leistung zu erbringen. → muss nach der Fälligkeit erfolgen, ansonsten wirkungslos.

Rechtsfolgen: I. Ersatz von Verzögerungsschäden, §§ 280 I, II, 286 (Entgültig eingetretene Schäden, die ausschließlich auf der Leistungsverzögerung beruhen und durch eine Nachholung nicht mehr behoben werden können. → ersatzfähig sind aber nur Schäden die während des Verzuges auftreten, nicht solche die den Verzug erst begründen II. Verzugszinsen, § 288 III. Pauschale, § 288 V IV. Haftungsverschärfungen zu Lasten des Schuldners (§ 287) insbesondere Zufallshaftung gemäß § 287 S. 2

Gläubigerverzug/Annahmeverzug §§ 293 ff. Achtung Voraussetzungen:

Der Gläubiger gerät auch ohne Verschulden in Hinblick auf seine Verspätung in den Verzug

I. Erfüllbarkeit des Anspruchs durch den Schulder (vgl. § 271 II) - Im Zweifel sofort, §§ 271 II, 299

II. Angebot oder Entbehrlichkeit des Angebots §§ 294 ff → wie geschuldet (ohne Vorbehalt, am richtigen Ort, zur richtigen Zeit) → tatsächliches Angebot (§ 249) als Regelfall

Achtung Keine eigene AGL, inzidente Prüfung beim Verschulden, das durch § 300 modifiziert wird (nur noch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz) Erfüllbarkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner leisten darf und der Gläubiger die Leistung abnehmen muss (Erfüllbarkeitszeitpunkt) tatsächliches Angebot, § 294 am Rechten Ort, zur rechten Zeit und in rechter Weise

→ Wörtliches Angebot (§ 259) als Ausnahme → Entbehrlichkeit des Angebots, § 296 III. Nichtannahme (§ 293) oder Verweigerung der Gegenleistung (§ 298) IV. Leistungvermögen des Schuldners, § 297 RF: Ersatz von Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot Modifikation des Verschuldens, 300 I, Konkretisierung , § 300 II, Gefahrübergang im Kaufrecht, § 446 S.3, Erhalt des Gegenleistungsanspruch bei Untergang, § 326 II

Störung der Geschäftsgrundlage § 313 BGB I. objektiv Geschäftsgrundlage II. Fehlen oder Wegfall dieser: schwere, unvorhergesehene Veränderung III. Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag IV. Rechtsfolgen: Anpassung oder Aufhebung bzw. Rücktritt vom Vertrag § 313 Abs. 3 S. 1 (Rücktritt aber subsidiär gegenüber Vertragsnpassung)

Definition Geschäftsgrundlage Eine Geschäftsgrundlage sind Umstände, die wenigstens einer Partei bei Abschluss des Vertrages als für den Vertragsschluss maßgebend voraussetzt und sich die andere Partei auf die Berücksichtigung der Umstände unter normalen Umständen hätte auch vertraglich einlassen müssen. → der Geschäftswille der Parteien muss beim Abschluss des Vertrages auf diesen Umständen beruhen

Definition Unzumutbarkeit Unzumutbarkeit liegt vor, wenn ein Festhalten am Vertrag zu unbilligen, mit den allgemeinen Prinzipien der Rechtsordnung unvereinbaren Ergebnissen führen würde.

Vertrag mit Schutzwirkung zugunten Dritter: Keine eigene Anspruchgrundlage!

II. Leistungsnähe des Dritten III. Gläubigernähe des Dritten IV. Erkennbarkeit für den Schuldner V. Schutzbedürftigkeit des Dritten

→ muss immer im Zusammenhang mit der AGL zitiert werden, die auch dem Gläubiger zustünde → Bsp.: §§ 280 I, 241 II BGB in Verbindung mit dem Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter → Als Schuldverhältnis muss nicht unbedingt ein Vertrag vorliegen, es reicht eine Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten im Sinne der § 311 II BGB

RF: Dritter ist in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen und hat eigene Sekundäransprüche (z.B. Schadensersatzansprüch aus § 280 ff. BGB)

Leistungsnähe des Dritten: Der Dritte muss den Gefahren der Schlechtleistung oder der Pflichtverletzung genauso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst Gläubigernähe des Dritten: Gläubiger muss Interesse am Schutz des Dritten haben. Gläubiger muss für sein Wohl und Wehe verantwortlich sein, oder aber die Leistung muss nach dem hypothetischen Parteiwillen zumindest auch dem Dritten zu Gute kommen Erkennbarkeit für den Schuldner Der Kreis der Dritten muss für den Schuldner erkennbar sein. Schutzbedürftigkeit des Dritten Dies ist nicht der Fall, wenn der Dritte eigene vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner oder einen Dritten hat.

Drittschadensliquidations (DSL) I. G hat einen Anspruch, aber keinen Schaden → Anspruch entsteht nur deshalb nicht, weil G keinen Schaden hat II. D hat einen Schaden, aber keinen Anspruch → Er verfügt gerade über keine Sonderverbindung mit dem Schädiger III. Zufällige Schadensverlagerung (aus Sicht des S) 3 Fallgruppen: 1. Mittelbare Stellvertretung 2. Obhut für fremde Sachen 3. Obligatorische Gefahrentlastung RF: Der Schaden wird zum Anspruch gezogen -> G kann Schaden des D geltend machen

Abtretung von Forderungen (dingliche Verfügung), § 398 1. Einigung - grundsätzlich formfrei (Ausnahme z.B. § 1154 BGB) - abzutretende Forderung muss bestimmt oder bestimmbar sein: geschuldete Leistung, Schuldgrund, Schuldner - auch künftige Forderungen sind abtretbar, wenn sie bestimmbar sind (Bestimmtheitsgebot) - Nichtigkeitsgründe: §134 BGB: Verstoß gegen gesetzliches Verbot (Bsp.: Verschwiegenheitspflicht) §§ 138, 307 BGB: Übersicherung, Knebelung, Verleitung zum Vertragsbruch (→ bei Sicherungsabtretungen müssen Freigabeklauseln und Deckungsgrenzen beachtet werden) 2. kein Ausschluss - § 399 Var. 1 BGB: Änderung des Leistungsinhalts(Bsp.: höchstpersönliche oder zweckgebundene Leistungen) - § 399 Var. 2 BGB: Vertragliches Abtretungsverbot - § 400 BGB: Unpfändbarkeit 3. Berechtigung - Zedent muss verfügungsberechtigter Forderungsinhaber sein - es gilt das Prioritätsprinzip - grundsätzlich kein gutgläubiger Erwerb, Ausnahme: § 405 BGB (Abtretung unter Urkundenvorlage) RF: Forderung wirksam übertragbar auf den Neugläubiger

Gesamtschuld, § 421 I. Schuldnermehrheit II. Jeder schuldet ganze Leistung III. Gläubiger kann Leistung insgesamt nur einmal verlangen IV. Gleichstufigkeit der Schuld

SchuldR BT: Kaufrecht:

Mangel: Ein Mangel ist die negative Abweichung der Ist- Beschaffenheit einer Sache von der vertraglich vereinabrten Soll- Beschaffenheit

RECHTE DES KÄUFERS BEI MÄNGELN

Sachmangel: § 343

> Nacherfüllung bei Sachmängeln, §§ 433, 434, 437 Nr. 1, 439

→ auch aliud Lieferung, aber nur solange man es noch als ernsthaften Erfüllungsversuch verstehen kann

I. Kaufvertrag, § 433 II. Sachmangel, iSv § 434 1. Beschaffenheit 2. Vertragliche Vereinbarung III. Mangel lag bei Gefahrübergang vor, Beachte § 446 § 447 IV. Keine Unverhältsnismäßigkeit der gewählten Nacherfüllungsart, § 439 IV V. Kein Gewährleistungsausschluss VI. Keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers vom Mangel, § 442 Sachmangel Montageantleitung: IKEA Klausel: § 434 Abs. 2 S. 2 → abzuleiten vom Erwartungshorizont des Käufers: Sprache, Kenntnis → außer dem Käufer gelingt die fehlerfreie Montage, § 434 Abs. 2 S. 2. Egal, ob der Käufer das selbst schafft, oder sich fremder Hilfe bedient Der Anspruch auf Neulieferung aus den §§ 439 I, 437 Nr. 1 unterliegt als Forderung grundsätzlich den allgemeinen Regeln über die Leistungsstörungen, namentlich der Unmöglichkeit und des Verzuges Streit: Neulieferung bei einer aus der Gattung ausgesonderten Stückschuld: 1M: Keine Neulieferung bei Stückschuld, jede andere als die gelieferte Sache war nicht geschuldet: hM: Neulieferung möglich, solange es sich um eine vertretbare Sache handelt § 91, die am Markt noch zu beschaffen ist: gleichwertig und gleichartig Gebrauchte Sachen sind niemals vertretbar

Problem: Einbaufälle, § 439 Abs. 2 Schuldet der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung auch den Ausbau der mangelhaften Sache und den anschließenden Wiedereinbau der reparierten?? → Anspruch auf Aufwendungsersatz, aber nur die erforderlichen Aufwendungen → Einbau umfasst bereits das bloße bestimmungsgemäße Anbringen der Kaufsache, z. B. Anbringen der Deckenlampe → Verkäufer hat keinen Anspruch, selbst die mangelhafte Kaufsache aus- und eine mangelfreie Sache einzubauen. → Käufer kann nicht verlangen, dass der Verkäufer selber den Aus- und Wiedereinbau tätigt → Kein Nutzungsersatz, § 475 Abs. 3 bei Verbrauchsgüterkäufen Verkäufer hat den Kaufgegenstand selbst im mangelhaften Zustand von einem Zulieferer bekommen: § 445a a) neu hergestellte Sache b) Verkäufer leistet dem Verkäufer Aufwendungsersatz → Rückgriff auf Lieferant (Ersatz in Geld) → nur wenn der Mangel schon bei Gefahrübergang von dem Lieferanten auf den Verkäufer vorhanen war Verbrauchsgüterkauf: § 474 1. Käufer ist Verbraucher § 13 2. Verkäufer ist Unternehmer § 14 Abs. 1 3. Der Kaufgegenstand ist eine bewegliche Sache → nur bei Sonderproblem erwähnen bzw. prüfen

vertragliche Vereinbarung, § 434 I 1 Eine Ve...


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