Schemata Strafrecht BT II PDF

Title Schemata Strafrecht BT II
Author neb bia
Course Strafrecht II & Strafrecht III
Institution Universität Zürich
Pages 80
File Size 785.8 KB
File Type PDF
Total Downloads 17
Total Views 140

Summary

Schemata BT II...


Description

Schemata Strafrecht BT II

StGB 137 – Unrechtmässige Aneignung I.

Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand -

Fremde bewegliche Sache ▪

Fremd: Im Eigentum eines anderen stehend. Dabei reicht es aus, wenn an der Sache Miteigentum einer anderen Person besteht. Herrenlose Sachen sind keine fremden Sachen, da sie keinen Eigentümer aufweisen. Die Sache muss ausserdem verkehrsfähig sein, d.h. der Erwerb eines rechtlich anerkannten Eigentumsrechts muss möglich sein. Eigentumsfähige Sache ist fremd, wenn weder im Alleineigentum des Täters stehend oder herrenlos. Beim TBM der fremden Sache ist ggf. die zivilrechtliche Rechtslage zu prüfen.



Beweglich: alle Sachen, die tatsächlich ohne Substanzverlust fortbewegt werden können, also nicht fest mit dem Erdboden verbunden sind. Es reicht aus, wenn die Sache erst durch die Tathandlung beweglich gemacht wird.



Sache: Nur körperliche Gegenstände, unabhängig vom Aggregatszustand und ihrem wirtschaftlichen Wert. Bei Tieren vgl. StGB 110 Abs. 3bis. Daten, Energie und Rechte (nicht aber Gegenstände, die Rechte verbriefen) sind keine Sachen.

-

Tathandlung der Aneignung: Bestätigung des Aneignungswillens durch eine äussere Handlung. Die Aneignung wird mitsamt ihren subjektiven Elementen im Obj. TB geprüft. Besteht aus zwei Komponenten: ▪

Zueignungskomponente: Täter muss das Ziel haben, die Sache zumindest vorübergehend für eigene Zwecke zu benutzen (Abgr. zur Sachbeschädigung und Sachentziehung)



Enteignungskomponente: Täter muss die Möglichkeit einer dauernden Enteignung des bisherigen Eigentümers zumindest in Kauf nehmen (Abgr. zur blossen Gebrauchsanmassung)

2. Subjektiver Tatbestand -

Vorsatz

-

Fakultativ Bereicherungsabsicht: Entscheidet nach Ziff. 2 Abs. 2 nur darüber, ob Offizial- oder Antragsdelikt. Setzt voraus: ▪

Absicht bzgl. Bereicherung: Täter muss für sich oder für einen Dritten einen wirtschaftlichen Vorteil anstreben. Hier reicht der Eventualvorsatz nicht, es muss dolus directus ersten Grades vorliegen.



Vorteil ist unrechtmässig: Dies ist insb. nicht der Fall, wenn der Täter einen zivilrechtlichen Anspruch auf den Vorteil hat. Der Täter muss mindestens in Kauf nehmen, dass er möglicherweise keinen Anspruch hat (Eventualvorsatz). Irrtum ist hier denkbar.

In der Regel liegt keine Bereicherungsabsicht vor, wenn der Täter dem Berechtigten zeitgleich mit der Aneignung den Gegenwert für die angeeignete Sache zukommen lässt.

II.

Rechtswidrigkeit

III.

Schuld

IV.

Strafantrag

Grundsätzlich ist kein Strafantrag erforderlich (Ziff. 1), ausser: -

Wenn der Täter die Sache gefunden hat (Ziff. 2 Abs. 1): ▪

Gefunden werden kann nur, was zuvor verloren gegangen ist.



Verloren ist die Sache, wenn sie dem ursprünglichen Gewahrsamsinhaber ohne dessen Wissen und ohne Drittwirkung abhanden gekommen ist und wenn gegenwärtig niemand Gewahrsam an ihr hat.



Massgeblich sind die Vorstellungen des Täters zum Zeitpunkt der Aneignung.

-

Wenn die Sache dem Täter ohne seinen Willen zugekommen ist (Ziff. 2 Abs. 1)

-

Wenn der Täter ohne Bereicherungsabsicht handelt (Ziff. 2 Abs. 2)

-

Bei Tat zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen (Ziff. 2 Abs. 3; vgl. auch Art. 110 Abs 1 und 2 StGB)

Konkurrenzen und Abgrenzungen

StGB 139 – Diebstahl I.

Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand -

Fremde bewegliche Sache

-

Wegnahme: ▪

Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams ▪

Bruch des Gewahrsams: Aufhebung der physisch-realen Möglichkeit des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers über betreffende Sache zu verfügen. Kein Bruch liegt vor, wenn der Inhaber einverstanden ist oder die Sache gewahrsamslos ist. •

1. Möglichkeit: Entzug der Sache (Ortsveränderung)



2. Möglichkeit: Ausübung der Herrschaft über Sache wird verunmöglicht (z.B. Auswechseln der Türschlösser)



Begründung neuen Gewahrsams: Eine andere Person muss Gewahrsam erlangen. Nicht notwendig ist, dass der Täter selbst Gewahrsam begründet. Mit der Begründung des neuen Gewahrsams gilt der Diebstahl als vollendet (beendet wird er mit Eintritt der Bereicherung)



Gewahrsam bezeichnet die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache. Kriterium dafür, wer wann und wo Gewahrsam an einer Sache hat, sind die Regeln des sozialen Lebens bzw. die Verkehrsauffassung. D.h. es ist von einer faktisch orientierten Sichtweise auszugehen, deren Ergebnisse dann durch soziale Wertungen korrigiert werden. Gewahrsam besteht aus zwei Komponenten: ▪

Herrschaftsmacht über die Sache: Setzt die Physisch-reale Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen um den Standort der Sache voraus. Hier erfolgen Korrekturen aufgrund der Zuordnung einer Sache nach den Regeln des sozialen Lebens. •

Die faktische Herrschaftsmacht führt nur dann zur Annahme von Gewahrsam, wenn ihr eine nach den Regeln des sozialen Lebens anerkannte Zuordnung entspricht.



Ist die H-Macht des Gewahrsamsinhabers faktisch gelockert (z.B. Ortsabwesenheit) oder ist er vorübergehend an ihrer Ausübung gehindert (z.B. Schlaf), so lässt dies seinen Gewahrsam nicht ohne weiteres untergehen: Die eingeschränkte faktische H-Macht kann dadurch kompensiert werden, dass die Sache ihm «nach den Regeln des sozialen Lebens» weiterhin zugeordnet wird (sog. «gelockerter Gewahrsam»).



Herrschaftswille: Natürlicher Wille die Herrschaft über die Sache auszuüben. Dies setzt das Wissen, dass die Sache überhaupt existiert voraus. Hier erfolgen Korrekturen aufgrund der Zuordnung einer Sache nach den Regeln des sozialen Lebens. •

Natürlicher Herrschaftswille genügt, Handlungsfähigkeit im Sinne des ZGB ist nicht notwendig



Genereller Herrschaftswille genügt: Er erstreckt sich auf alle Gegenstände innerhalb eines räumlich abgegrenzten Bereichs



Antizipierter Herrschaftswille genügt: Bzgl. Sachen, die normalerweise in den eigenen Herrschaftsbereich gelangen werden (z.B. Briefe, die in den Briefkasten geworfen werden)



Potentieller Herrschaftswille genügt: Wille besteht auch z.B. im Schlaf oder bei Bewusstlosigkeit.



Es sind bei der Prüfung drei Fragen zu klären: ▪

Wer hatte ursprünglich Gewahrsam an der Sache?



Hat durch die potentielle Tathandlung ein Gewahrsamswechsel stattgefunden? (Denkbar wäre auch nur eine Gewahrsamslockerung)



Falls ja, hat der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber den Gewahrsam gegen seinen Willen verloren?

2. Subjektiver Tatbestand -

Vorsatz

-

Aneignungsabsicht: ▪

Zueignungskomponente: Der Täter muss das Ziel haben, die Sache zumindest vorübergehend für eigene Zwecke zu benutzen (dolus directus ersten Grades)



Enteignungskomponente: Der Täter muss die Möglichkeit einer dauernden Enteignung des bisherigen Eigentümers zumindest in Kauf nehmen (vgl. Art. 137 StGB, wo dies Teil des obj. TB ist).

-

Bereicherungsabsicht (Vgl. Art. 137 StGB)

II.

Rechtswidrigkeit

III.

Schuld

IV.

Strafantrag

Grundsätzlich ist kein Strafantrag erforderlich. Einzige Ausnahme ist Ziff. 4 (Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen).

V.

Qualifikationen des Diebstahls

1. Gewerbsmässiges Stehlen (Bes. persönliches Merkmal gem. StGB 27): -

Bereits mehrfache Begehung der Tat

-

Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen: Setzt voraus, dass durch deliktische Handlung Einkünfte erzielt werden sollen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen.

-

Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Taten

2. Bandenmässiger Diebstahl (Bes. persönliches Merkmal gem. StGB 27): -

Bande: Mindestens zwei Personen, die sich mit dem Willen zusammenfinden, zukünftig bei der Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Diebstähle oder Raubtaten zusammenzuwirken.

-

Tatbegehung als Mitglied dieser Bande: Muss im Rahmen der Abreden und zumindest auch im Interesse der Bande sein

3. Mitführen einer Waffe -

Entscheidend ist die objektive Gefährlichkeit und nicht der subjektive Eindruck des Opfers. Muss also funktionstüchtig sein.

-

Schusswaffen = Feuerwaffen

-

Andere gefährliche Waffe: Gegenstände, die ihrer objektiven Bestimmung nach dem Angriff oder der Verteidigung dienen, und die (ähnlich wie eine Schusswaffe) geeignet sind, bei bestimmungsgemässem Gebrauch schwere Verletzungen hervorzurufen.

-

Mitsichführen zum Zweck des Diebstahls: Mindestens Eventualvorsatz, die Waffe nötigenfalls einzusetzen. Muss somit nicht eingesetzt werden.

4. Anderweitig bekundete besondere Gefährlichkeit: -

Betrifft Art und Weise der Tatbegehung

-

Kann gegeben sein aufgrund besonders heimtückischer oder skrupelloser Art der Tatbegehung oder aufgrund besonderer technischer und/oder organisatorischer Vorkehren, die der Täter getroffen hat. Muss eng ausgelegt werden.

Diebstahl und StGB 172ter Grundsätzliche Anwendbarkeit auf alle Straftatbestände des zweiten Teils. Nicht anwendbar aber auf Raub, Erpressung und qualifizierte Fälle des Diebstahls. In analoger Anwendung auch bei allen anderen Tatbeständen, wenn dort die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit eingreift, bei TBM der Erheblichkeit und abstrakten Vermögensgefährdungsdelikten. Ausserdem bei grundsätzlich priviligierungsfähigen Delikten, wenn diese Begleitdelikte zu nicht privilegierungsfähigen Delikten sind. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Norm: (1) Vorsatz des Täters ist auf einen geringfügigen Vermögenswert/Schaden gerichtet (BGer: CHF 300.-). Entscheidet für Privilegierung ist demnach nicht der Taterfolg, sondern die Vorstellungen des Täters. Solange bei Dieben keine konkreten Gegenindizien bestehen, geht BGer aber i.d.R. von Eventualvorsatz aus. (2) Bei irrtümlicher Annahme einer Geringfügigkeit ist StGB 13 zu beachten. Rechtsfolgen: -

Tat wird zum Antragsdelikt

-

Tat wird zur Übertretung (= nur noch mit Busse bestraft, was bedeutet, dass Versuch und Gehilfenschaft nicht strafbar sind)

Konkurrenzen und Abgrenzungen

StGB 140 Ziff. 1 Abs. 1 – Raub i.e.S. I.

Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand -

Fremde bewegliche Sache

-

Wegnahme

-

Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel (Gewalt gegen eine Person / Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben / Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, was de lege lata aber praktisch keine eigenständige Bedeutung hat) zur Vollendung der Wegnahme (Durch das eingesetzte N-Mittel bricht der Täter tatsächlichen Widerstand des Opfers gegen die Wegnahme oder verhindert er potentiellen Widerstand des Opfers gegen die Wegnahme) ▪

Gewalt gegen eine Person: Unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Gewahrsamsinhabers oder einer Person, die «zumindest eine faktische Schutzposition in Bezug auf die Sache hat, die gestohlen werden soll



Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben: Inaussichtstellen von mindestens erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität ▪

Gegenwärtig: Sofortige Verwirklichung der Beeinträchtigung steht in Aussicht



Taugliche Drohungsopfer: Gewahrsamsinhaber, Personen mit Schutzposition



Muss zumindest ernst gemeint erscheinen

2. Subjektiver Tatbestand -

Vorsatz

-

Aneignungsabsicht

-

Bereicherungsabsicht

II.

Rechtswidrigkeit

III.

Schuld

Beachte: Qualifikationen in Ziff. 2 bis 4.

Konkurrenzen und Abgrenzungen

StGB 140 Ziff. 1 Abs. 2 – Räuberischer Diebstahl I.

Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand -

Fremde bewegliche Sache

-

Vollendete Wegnahme

-

Täter wird auf frischer Tat ertappt: Wenn eine Drittperson Zeuge eines noch nicht beendeten Diebstahls wird, indem sie beobachtet, wie das Deliktsgut weggenommen wird, dessen Abtransport vorbereitet wird oder der Abtransport erfolgt. Diebstahl ist aber bereits vollendet.

-

Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel: Gegenüber einer Person, die eine Schutzposition bezüglich der gestohlenen Sache einnehmen will; nach Vollendung aber vor Beendigung des Diebstahls ▪

Gewalt gegen eine Person



Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben



Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit

2. Subjektiver Tatbestand -

Vorsatz

-

Aneignungsabsicht

-

Bereicherungsabsicht

-

Beutesicherungsabsicht: Absicht, sich den Gewahrsam am Diebesgut zu erhalten (zu verneinen, wenn es dem Täter allein darum geht, sich eine Flucht ohne Beute zu ermöglichen). Es ist umstritten, ob dem Täter die Beutesicherung zur Vollendung der Tat objektiv gelingen muss.

II.

Rechtswidrigkeit

III.

Schuld

Konkurrenzen und Abgrenzungen -

StGB 140 Ziff. 1 Abs. 1 ▪

Soweit es als Tatobjekt um ein und dieselbe Sache geht, kann bei einer einzigen Tathandlung nur Abs. 1 oder Abs. 2 zur Anwendung kommen



Abs. 1 und Abs. 2 können dann nebeneinander zur Anwendung kommen, wenn es ▪

um mehrere Tatobjekte geht und der Täter bei einigen vor der Wegnahme und bei anderen nach der Wegnahme Nötigungsmittel eingesetzt hat.



um ein Tatobjekt geht und der Täter sowohl vor als auch nach der Wegnahme Nötigungsmittel einsetzt.

StGB 138 Ziff. 1 Abs. 1 – Sachveruntreuung I.

Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand -

Wer = Jedermann, beachte aber Qualifikationen nach Ziff. 2

-

Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache, die ihm anvertraut ist ▪

Anvertrautsein einer Sache: Nach h.L. (nicht aber BGer) wenn der Täter die Sache mit der vertraglich oder gesetzlich begründeten Pflicht empfangen hat, das fremde Eigentum zu erhalten, das an der ihm übergebenen Sache besteht («Eigentumserhaltungspflicht») ▪

Der an der Sache Berechtigte («Treugeber») kann, muss aber nicht zwingend der Eigentümer sein.



Berechtigter («Treugeber») und Übergeber der Sache müssen nicht dieselbe Person sein.



Umstritten ist, ob ein «faktisches» Vertrauensverhältnis ausreicht.



Umstritten ist, ob ein Anvertrautsein auch dann vorliegen kann, wenn der Berechtigte («Treugeber») Allein- oder Mitgewahrsam an der Sache behalten hat.

-

Tathandlung: Aneignen

2. Subjektiver Tatbestand -

Vorsatz

-

Bereicherungsabsicht

II.

Rechtswidrigkeit

III.

Schuld

IV.

Strafantragserfordernis

- Grundsätzlich ist kein Strafantrag erforderlich - Ausnahme wieder bei Tat zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen (Ziff. 1 Abs. 4; vgl. wiederum StGB 110 Abs. 1 und 2)

Konkurrenzen und Abgrenzungen

StGB 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB - Wertveruntreuung I.

Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand -

Wer = Jedermann, wiederum Qualifikation nach Ziff. 2 beachten

-

Vermögenswerte, die ihm anvertraut sind ▪

Vermögenswerte: Konkrete einzelne Bestandteile des Vermögens ▪

Bewegliche Sachen, die ins Eigentum des Täters übergegangen und für ihn im Tatzeitpunkt nicht mehr fremd sind. Erfasst sind individuell bestimmte oder vertretbare (insb. Bargeld) Sachen. Nicht erfasst dagegen sind fremde bewegliche Sachen; bei diesen ist ausschliesslich StGB 138 Ziff. 1 Abs. 1 anwendbar.

▪ ▪

Forderungen: Insb. Buchgeld

Anvertrautsein von Vermögenswerten: Wenn der Täter den Vermögenswert mit der Verpflichtung empfangen hat, ihn in einer bestimmten Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden und dem Treugeber den Vermögenswert bzw. den Wert des Empfangenen ständig, d.h. während der gesamten Dauer der Treuebeziehung, zu erhalten (Werterhaltungspflicht) ▪

Bei Vermögenswerten, die der Täter für eigene Zwecke (für sich) erlangt hat, ist die Norm nicht anwendbar



Dass der Täter eine gesetzlich oder vertraglich begründete Ablieferungspflicht verletzt, reicht für sich gesehen nicht aus



umstritten ist, ob die Begründung eines «faktischen» Vertrauensverhältnisses genügen kann (vgl. Meinungsstreit bei der Sachveruntreuung)



umstritten ist, ob ein Anvertrautsein auch dann vorliegen kann, wenn der «Treugeber» neben dem Täter noch Verfügungsmacht über den Vermögenswert behalten hat

-

Unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet: Verhalten, das eindeutig den Willen des Täters manifestiert, die gegenüber dem Treugeber bestehende Verpflichtung nicht zu erfüllen, d.h. den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln

-

Vermögensschaden (Ungeschriebenes TBM)

2. Subjektiver Tatbestand -

Vorsatz

-

Bereicherungsabsicht (ist nach h.M. erforderlich) ▪

Zu verneinen, wenn Treuepflicht jederzeit aus eigenen Mitteln erfüllt werden kann und Ersatzwille besteht

II.

Rechtswidrigkeit

III.

Schuld

IV.

Strafantragserfordernis

-

Grundsätzlich kein Strafantrag erforderlich

-

Ausnahme wiederum bei Tat zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen (Ziff. 1 Abs. 4; vgl. auch StGB 110 Abs. 1 und 2)

Konkurrenzen und Abgrenzungen

StGB 141bis – Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten I.

Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand -

Vermögenswerte, die dem Täter ohne seinen Willen zugekommen sind

-

Unrechtmässiges Verwenden ▪

Zu eigenem Nutzen oder



Zum Nutzen eines anderen

2. Subjektiver Tatbestand -

Vorsatz

-

Bereicherungsabsicht (ist nach h.M. erforderlich)

II.

Rechtswidrigkeit

III.

Schuld

IV.

Strafantragserfordernis

Konkurrenzen und Abgrenzungen

StGB 141 – Sachentziehung I.

Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand -

Täterkreis: Jedermann

-

Tatobjekt: Bewegliche Sache

-

Tathandlung: Dem Berechtigten entziehen ▪

Entziehen: Wegnahme oder Vorenthalten ▪

Wegnahme: Siehe StGB 139



Vorenthalten: Alle Handlungen, we...


Similar Free PDFs