Schemata Strafrecht BT - Vermögensdelikte PDF

Title Schemata Strafrecht BT - Vermögensdelikte
Course Strafrecht II
Institution Universität Bielefeld
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Schemata mit Problemen aus dem Strafrecht BT - Vermögensdelikte aus dem Wintersemester 2016/17 ...


Description

Probleme / Theorien / Streitentscheide im Strafrecht BT — Vermögensdelikte aus WS 2016/17

§ 242 Abs. 1 - Diebstahl I.

Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand b) Tathandlung: Wegnahme —> (P) Gewahrsam aa) Nach der Rspr. und dem überwiegenden Teil der Literatur setzt Gewahrsam objektiv eine tatsächliche Sachherrschaft u. subjektiv den Herrschaftswillen einer natürlichen Person über eine Sache voraus. bb) Im Schrifttum wird der Gewahrsamsbegriff zum Teil ausschließlich objektiv bestimmt, und zwar als die für jedermann offenkundige Zuordnung einer Sache zu einer Person, wobei sich die Zuordnung auf Grund der rechtlichen u. sozialen Normen im dinglichen Bereich ergibt. cc) Streitentscheid: Argumentation pro Rspr. und Literatur Eine ausschließlich normativ soziale Zuordnung der tatsächlichen Herrschaft führt zu einer Begrenzung des Sachherrschaftsverhältnisses. Es ist vielmehr noch der Herrschaftswille hinzuzuziehen, da die alleinige objektive Zuordnung noch nicht den Gewahrsam bewirken kann. 2. Subjektiver Tatbestand b) Absicht der rechtswidrigen Zueignung ( = Zueignungsabsicht) (P) • weist zwei Komponenten auf • Zueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die Sache unter Ausschluss des Berechtigten. Sie setzt eine dauernde Enteignung u. wenigstens vorübergehende Aneignung voraus. • Enteignung meint die endgültige Verdrängung des Eigentümers aus seiner wirtschaftlichen Position. Die Aneignungskomponente drückt die Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters aus. • Enteignung = dolus eventualis • Aneignung = dolus directus 1. Grades aa) (ältere) Substanztheorie: Gegenstand der Zueignung soll nur die Sache selbst sein können. Arg. dagegen: kriminalpolitisch untragbare Strafbarkeitslücke bb) Erweiterte / modifizierte Substanztheorie: Zueignungsabsicht hat der Täter, der sich unter Anmaßung der dem Eigentümer zustehenden Herrschaftsbefugnisse die der Sache objektiv innewohnenden Verwendungs- und Funktionsmöglichkeit zuführen will. cc) Sachwerttheorie: es genügt auch, wenn ein in der Sache verkörperter oder ihr innewohnender Sachwert auf Dauer entzogen u. vorübergehend angeeignet wird. —> Kritik an Substanz- und Sachwerttheorie: es sei keine Konstellation zu lösen, in denen die Sache keinen Vermögenswert hat oder vom Täter in anderer Weise benutzt wird, als er ihrem wirtschaftlichen Wert entspricht. Die durch die Einseitigkeit beider Theorien entstehenden, kriminalpolitisch nicht tragbaren Lücke lassen sich nur schließen, wenn man beide Lehren vereint.

dd) Vereinigungslehre: Zueignung gegeben, wenn der Täter sich entweder die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert unter Ausschluss des Berechtigten einverleiben will. Im Hinblick auf den Sachwertbegriff wird differenziert zwischen dem in der Sache steckenden bzw. aus ihr gewonnenen Wert und dem unter Verwendung der Sache zu erzielenden Gewinn. —> Gegen Sachwerttheorie und Vereinigungstheorie: steht der Einwand, dass die erweiternde Einbeziehung des Sachwertes in das Zueignungsobjekt die Grenze zwischen Eigentums- und Vermögens-/Bereicherungsdelikten verwische, aus einem Zueignungsdelikt ein allg. Bereicherungsdelikt werde u. damit das Gesamtsystem der Vermögensstraftaten auflöse. Die untragbaren Strafbarkeitslücken sprechen jedoch dafür, dieser Ansicht zu folgen.

§ 263 Abs 1 - Betrug I.

Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand b) täuschungsbedingter Irrtum Irrtum ist jeder Widerspruch zwischen einer Vorstellung u. der Wirklichkeit. (P) Umstritten ist die Feststellung des Irrtums bei Zweifeln des Adressaten aa) h.M. • Zweifel schließen einen Irrtum grds. nicht aus. So ist nach überwiegender Auffassung ein Irrtum auch dann gegeben, wenn der Getäuschte trotz gewisser Zweifel die Verfügung trifft, die Möglichkeit der Unwahrheit aber für gering hält. Ein Irrtum liegt erst dann nicht mehr vor, wenn es dem Verfügenden völlig gleichgültig ist, ob die behauptete Tatsache wahr ist oder nicht. Entscheidend ist, dass sich der Getäuschte zu der Verfügung motivieren lässt. bb) Wahrscheinlichkeitstheorie • Ein Irrtum liegt erst dann vor, wenn der Getäuschte die Richtigkeit der behaupteten Tatsache für wahrscheinlicher hält als ihre Unrichtigkeit. Es ist fraglich, ob gewisse Zweifel bereits für das Verneinen der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der behaupteten Aussage ausreichen. Zweifel führen in jedem Fall dazu, dass die Wahrheit einer Aussage nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann; wenn diese Auffassung eng zu verstehen ist, wird die behauptete Tatsache in diesem Fall nicht für wahrscheinlich gehalten. cc) Viktimologische Theorie • Zweifel schliefen den Irrtum nur dann aus, wenn sie auf konkreten Anhaltspunkten beruhen. Hiernach können Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen durchaus vorliegen, ohne dass sogleich ein Irrtum verneint wird. dd) Streitentscheid: • Der Wahrscheinlichkeitstheorie ist zugute zu halten, dass das Tatbestandsmerkmal des Irrtums eng verstanden wird und somit die Gefahr der Überdehnung des Tatbestandes vermieden wird. Allerdings kann dadurch u.U. der Schutzbereich unangemessen verkürzt werden: § 263 StGB schützt das Vermögen gegen Angriffsarten der Überlistung; erfolgt nun eine Verfügung aufgrund einer solchen List, ist es unerheblich, ob noch geringe Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsache bestehen. Zudem würden diejenigen nicht geschützt werden, die eben Zweifel hegen und dennoch verfügen. Erst wenn die Zweifel durch konkrete Anhaltspunkte bestätigt sind, kann davon ausgegangen werden,

dass das Strafrecht seinen Schutz jener Person, die sich erst dann eines Irrtums bewusst sein kann, abgegeben hat. Schließlich ist das Kriterium der Wahrscheinlichkeit subjektiver Art und somit kaum nachweisbar.

c) irrtumsbedingte Vermögensverfügung (P) Dreiecksbetrug Unter Verfügung ist jedes HDU zu verstehen, das sich unmittelbar (auf wenn erst in Zukunft) vermögensmindern auswirkt. Das Merkmal der Vermögensverfügung dient zur Abgrenzung vom Diebstahl (Verfügung Wegnahme). Beim Betrug müssen zwar irrende und verfügende Person identisch sein, nicht aber stets Verfügender u. Geschädigter. Da betrug ein Selbstschädigungsdelikt ist, wird ein gewisses Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Geschädigtem verlangt. In Literatur und Rspr. werden über Beschaffenheit der Nähe versch. Ansichten vertreten; einerseits wird auf die tatsächliche Möglichkeit abgestellt, über das Vermögen des Opfers zu verfügen, andererseits wird die rechtliche Verfügungsbefugnis in den Vordergrund gestellt. aa) Befugnis- o. Ermächtigungstheorie • die Sonderbeziehung liegt vor, wenn der Getäuschte die rechtliche Befugnis hat, über den jeweiligen Vermögensgegenstand mit Wirkung für den Vermögensinhaber zu verfügen. Der Vermögensinhaber hat den Gewahrsamshüter ausdrücklich oder zumindest stillschweigend ermächtigt. Eine faktische Vermögensnähe reicht für die Zurechnung nicht. bb) Lagertheorie (Theorie vom faktischen Näheverhältnis, h.M) • Der Verfügende muss in der Machtspähre, im sog. „Lager“ des Geschädigten stehen, um tatsächlich (o. rechtlich) über das Vermögen verfügen zu können. Dies ist der Fall, wenn der Getäuschte zum Objekt der Vermögensverfügung in einer engeren Beziehung steht als ein beliebiger Dritter (Außenstehender) und er schon vor der Verfügung im Lager des Geschädigten gestanden hat. • Bei Sachbetrug (+), wenn der Getäuschte ggü. der Sache Obhutsstellung (Hüterposition) hat.

d) Vermögensschaden / Vermögensgefährdung

(P) Selbstschädigung

In Rspr. und Literatur stehen sich heute v.a. der rein wirtschaftliche und der juristischökonomische Vermögensbegriff gegenüber. Der wirtschaftliche Vermögensbegriff umfasst alle geldwertenden Güter ohne Rücksicht auf eine rechtliche Zuordnung, während der neuformulierte juristisch-ökonomische Vermögensbegriff auf Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtung jene Vermögensbestandteile ausklammert, die von der übrigen Rechtsordnung missbilligt werden. Zur Feststellung eines Vermögensschadens erfolgt nach beiden Ansichten eine GesamtSaldierung, bei der danach zu fragen ist, ob dem abgeflossenen Vermögenswert ein Wert gegenübersteht, der dem Vermögen wieder zufließt; nur bei negativem Saldo ergibt sich ein entsprechender Vermögensschaden. aa) Teil der Literatur: kein Vermögensschaden bei bewusster Selbstschädigung • Ein Teil der Literatur geht davon aus, dass § 263 StGB grds eine bewusste Selbstschädigung voraussetzt; wer hingegen wisse, dass er sich selbst objektiv wirtschaftlich schädigt (zB Spende), unterliege eben keinem Irrtum über die Vermögensschädlichkeit seiner Verfügung und könne keinem Vermögensschaden erleiden. Dagegen spricht allerdings, dass er kriminalpolitisch unvertretbar erscheint, sämtliche einseitigen täuschungsbedingten Vermögensminderungen aus dem Bereich des strafbaren Betruges herausfallen zu lassen. bb) Zweckverfehlungslehre • nach h.M. kommt entscheidende Bedeutung dem Aspekt zu, dass Betrug ein Selbstschädigungsdelikt ist; ob diese bewusst o. unbewusst erfolgt, ist nach Ansicht der

Rspr. unerheblich. Sowohl Literatur als auch Rspr. gehen davon aus, dass bei bewusster Selbstschädigung eine bloß nach wirtschaftlichen Kriterien erfolgende Saldierung der Vermögensmassen nicht sachgerecht erscheint. Im Falle einer bewussten Selbstschädigung ist vor dem Hintergrund des objektiv.individuellen Schadenbegriffs ausnahmsweise danach zu fragen, ob ein mit der bewussten Vermögensverfügung verfolgter Zweck erreicht oder verfehlt wurde. Dabei ist nicht jede Motivlage vom Schatz des § 263 erfasst; vielmehr muss es sich um einen indirekten wirtschaftlich relevanten oder sozial anerkennenswerten Zweck handeln

§ 249 Abs. 1 - Raub I.

Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand b) Qualifizierte Nötigung als Mittel zur Wegnahme aa) Gewalt gegen eine Person herrschende Auffassung (BGH): vertritt einen weiten Gewaltbegriff. Danach ist jede Einwirkung auf den Körper eines anderen erforderlich aber auch ausreichend, die dazu bestimmt und geeignet ist, durch körperlich wirkenden Zwang einen geleisteten Widerstand zu überwinden oder einen erwarteten Widerstand vorzubeugen. Gleichwohl hat der BGH in ähnlich gelagerten Fällen mitunter angenommen, dass z.B. im Aus-derHand-Schalgen oder Entreißen von Sachen eine gewaltsame Wegnahme vorliege. Letztlich lässt der BGH es aber grds. genügen, wenn die von der Gewalt ausgehende Zwangswirkung nicht ganz unerheblich ist. Literatur: Entreißen ist keine Wegnahme Es fehle an einer Gewaltanwendung, wenn es dem Täter gerade drauf ankomme, dem erwarteten Widerstand mit List, Schnelligkeit und Geschicklichkeit zuvorzukommen. In der Entscheidung aus dem Jahr 1986 hebt der BGH mithin selbst hervor, dass seine Rspr. uneinheitlich sei.

§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 a, b - Schwerer Raub, Qualifikation I. Verwirklichung des Grundtatbestandes, § 249 Abs. 1 StGB II. Qualifikationstatbestand, § 250 Abs. 1 StGB (P) Scheinwaffe 1. Objetiver Tatbestand b) § 250 Abs.1 Nr. 1 b: Sonst ein Werkzeug oder Mittel aa) Tauglicher Gegenstand • Von dieser Variante werden körperliche Gegenstände erfasst, die der Täter mit der Absicht bei sich führt, sie erforderlichenfalls zur Überwindung von Wider- stand einzusetzen. In Betracht kommen deshalb grundsätzlich alle Gegenstände, die als Mittel zur Überwindung des Widerstands des Tatopfers mittels Gewalt oder Drohung geeignet sind. bb) Restriktionserfordernis Umstritten ist jedoch, wie die notwendige Restriktion erreicht wird

(1) Eindruckstheorie: • Nach h.M. werden nur solche Scheinwaffen erfasst, die unter den konkreten Umständen ihrer geplanten Anwendung aus der Sicht des Täters ohne weiteres geeignet sind, bei dem Opfer den Eindruck hervorzurufen, der Gegenstand könne zur Gewaltanwendung verwendet werden und deshalb gefährlich sein. Nicht ausreichend ist also, dass die Einschüchterung allein auf der Täuschungskraft der Erklärung des Täters beruht und nicht auf dem äußeren Erscheinungsbild des konkreten Gegenstandes. Ausgeschlossen ist diese Tatvariante damit bei Gegenständen, deren offenkundige Ungefährlichkeit für einen objektiven Betrachter bereits nach dem objektiven Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt (so etwa bei einer grellbunten Plastikwasserpistole). (2) M.M.: • Unterschiedslos alle Scheinwaffen erfasst, weil Gegenansicht (Eindruckstheorie) kann zu widersprüchlichen Ergebnissen führen....


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