Prüfungsschema Strafrecht PDF

Title Prüfungsschema Strafrecht
Course UE Anfängerübung zur Falllösung aus Strafrecht
Institution Universität Wien
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Summary

Falllösungsschema zu der Anfängerübung aus dem Strafrecht...


Description

Prüfungsschema Strafrecht Vorsätzliches Begehungsdelikt I.

Tatbestand - Objektiver Tatbestand Tatsubjekt: Tatobjekt: Tathandlung: *Erfolgseintritt: *Objektive Zurechnung des Erfolges zur sozial-inadäquat gefährlichen Handlung: o Kausalität: o Adäquanz: o Risikozusammenhang: Welche Norm wurde übertreten? Was ist der Zweck der Norm? Ist der Schutzzweck, welchen die Norm schützt, eingetreten? o Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigen Alternativverhalten:

* Bei Erfolgsdelikten zusätzlich -

Subjektiver Tatbestand Der subj. TB muss auf jedes Tatbestandsmerkmal passen. Es muss ein Tatbildvorsatz gegeben. (Der Täter muss die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes für möglich halten und sich damit abfinden, dies tritt ein Eventualvorsatz nach §5. Da das Gesetz nichts anderes bestimmt ist B nur für vorsätzliches Handeln strafbar - §7 Abs 1.) Bei Fehlen des Wissens oder Wollens liegt ein Tatbildirrtum vor: keine Strafbarkeit wegen des Vorsatzdeliktes, Prüfung der doppelt bedingten Fahrlässigkeitshaftung - Fahrlässigkeitshaftung, dh der Täter kann

wegen fahrlässiger Begehung bestraft werden, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt existiert II.

Rechtswidrigkeit Die Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung indiziert ihre Rechtswidrigkeit, außer Rechtfertigungsgründe liegen vor z.B. Notwehr oder Rechtfertigender Notstand Rechtfertigungsgrund: Notwehr iSd §3 Abs 1 StGB o Rechtfertigungssituation: Notwehrsituation, unmittelbar drohender oder gegenwärter rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut o Rechtfertigungshandlung: Notwehrhandlung, Notwendigkeit der Verteidigungshandlung liegt vor, wenn das gelindeste/konkret zur Verfügung stehende Mittel gewählt wird, das den Angriff verlässlich abgewehrt. o Subjektives Rechtfertigungselement: Wissen dass man sich in einer Notwehrsituation befindet Achtung: Unfugabwehr §3 Abs 1 Satz 2 StGB möglich – Der Verlust einer Beute im Wert von ca. 50€ ist ein bloß geringer drohender Vermögensnachteil, daher ist zusätzlich die Angemessenheit der Abwehrhandlung zu prüfen.

Rechtfertigungsgrund: Anhalterechte Privater nach §80 Abs 2 StPO

o

o

Anhaltesituation: eine gerichtlich strafbare Handlung beliebiger Schwere; hinreichende Gründe (ex-ante Beurteilung) aufgrund bestimmter Tattsachen für die Annahme, dass die betreffende Person diese Tat soeben ausführe oder unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder nach ihr wegen Begehung einer solchen Tat gefahndet werde. Anhaltehandlung: Verhältnismäßigkeit

Rechtfertigungsgrund: rechtfertigender Notstand o

o

III.

Notstandssituation: wenn ein Rechtsgut in gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Gefahr ist und ein bedeutsamer Nachteil droht, der durch den Eingriff in ein anderes Rechtsgut abgewendet werden kann. Notstandshandlung: Der Eingriff ist zulässig, wenn - er das einige, zumindest aber das schonendste Mittel ist, die Gefahr abwenden, und - das bedrohte Rechtsgut, das gerettet werden soll, eindeutig höherwertig ist als das durch die Rettungshandlung beeinträchtigte: Grundsatz der Güterabwägung

Schuld Schuldfähigkeit ist grundsätzlich nicht positiv zu prüfen und wird bei erwachsenen Personen vermutet. Die Schuld und damit die persönliche Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Handelns entfällt nur dann, wenn Zurechnungsunfähigkeit iSd § 11 StGB oder ein Entschuldigungsgrund zB § 10 StGB) vorliegt Wenn Notwehr verneint wird: Zu prüfen ist die Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt nach § 3 Abs 2 StGB als möglicher Entschuldigungsgrund: A überschreitet das Ausmaß notwendiger Verteidigung aus Schrecken, also aus asthenischem Affekt wie von § 3 Abs 2 StGB gefordert. Die erste Folge der Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt ist keine Strafbarkeit nach dem Vorsatzdelikt, sohin ist Strafbarkeit nach § 84 Abs 4 StGB zu verneinen.

Zwischenergebnis: A ist nicht strafbar nach § 84 Abs 4 StGB. Die zweite Folge ist die Prüfung der doppelt bedingten Fahrlässigkeitshaftung, dh der Täter kann wegen fahrlässiger Begehung bestraft werden, - wenn die Notwehrüberschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und - ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt existiert.

Als Fahrlässigkeitsdelikt kommt die fahrlässige schwere Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 Fall 1 StGB in Frage. Bei der Frage, ob die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht, handelt es sich (zumeist) um eine Argumentationsfrage Entschuldigungsgrund: entschuldigender Notstand iSd §10 StGB o

Notstandssituation: wenn ein Rechtsgut in gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Gefahr ist und ein bedeutsamer Nachteil droht, der durch den Eingriff in ein anderes Rechtsgut abgewendet werden kann.

o

o

Notstandshandlung: - Verhältnismäßigkeit: Der aus der Rettungshandlung (objektiv ex ante) drohende Schaden darf nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als der Nachteil, den sie abwenden soll. - Verschuldenskorrektiv: Die Rettungshandlung ist nicht entschuldigt, wenn der Täter „der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat“. - Zumutbarkeit: Vergleich mit dem Verhalten eines maßgerechten Menschen Subjektives Element: Rettungsabsicht iSd §5 Abs 2 StGB

Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit nach § 11 StGB? Lisa hat einen Blutalkoholgehalt von 3 ‰. Sie unterliegt einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und damit einem der taxativ aufgezählten Zurechnungsunfähigkeitsgründe des § 11 StGB. Ihre Einsichtsfähigkeit ist wohl daher ausgeschlossen. Weiter mit: Prüfung der Strafbarkeit von Lisa wegen der Zerstörung des Fernsehers im Zustand voller Berauschung nach § 287 StGB iVm §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB: normal durchprüfen IV.

Zusätzliche Voraussetzungen der Strafbarkeit

Zu Vollrausch: Wie oben geprüft, zerstört Lisa eine fremde Sache, nämlich den Fernseher, indem sie den Fernseher von der Wandhalterung reißt und auf diesem herumzuspringt, sodass dieser schließlich zu Bruch geht und irreparabel beschädigt wird. Hinsichtlich der objektiven Zurechnung beinhaltet der Sachverhalt keine Problemstellungen. Die objektive Zurechnung kann bejaht werden. Lisa hält es ernstlich für möglich und findet sich damit ab, dass sie auf den Fernseher herumspringt und dieser dabei zu Bruch geht. Die Sachbeschädigung ist zudem nach § 126 Abs 1 Z 7 StGB qualifiziert: Lisa führt durch das Zerstören des Fernsehers einen Schaden von € 5.000 übersteigend herbei. Sie hält es dabei wohl auch ernstlich für möglich und findet sich damit ab, dass der Fernseher diesen Wert übersteigt. Lisa begeht die Tat rechtswidrig. Sie begeht sohin eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, die ihr bloß aufgrund der vollen Berauschung nicht zugerechnet werden kann. Ergebnis: Lisa ist strafbar nach § 287 StGB iVm §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB. Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue iSd § 167 StGB? Das Gesetz gibt dem Täter vier Möglichkeiten, straffrei zu werden, nämlich - durch tatsächliche Schadensgutmachung (Abs 2 Z 1) - durch den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Opfer zur Schadensgutmachung (Abs 2 Z 2) - durch Selbstanzeige und Erlag bei der Behörde (Abs 3) - durch Bemühen um die Schadensgutmachung, die durch einen anderen auch tatsächlich erfolgt (Abs 4). Tätige Reue durch Schadensgutmachung:

- Art der Schadensgutmachung - Rechtzeitigkeit - Vollständigkeit - Fehlen von physischem Zwang

Fahrlässigkeitsdelikt I.

Tatbestand - Tatbestandsmäßige Handlung: - Objektive Sorgfaltswidrigkeit: Spricht eine Rechts- oder Verkehrsnorm dagegen oder handelt es sich um einen Verstoß gegen das Verhalten eines sorgfaltsgemäßen Maßmenschen? - *Erfolgseintritt: - *Objektive Zurechnung des Erfolges zur sozial-inadäquat gefährlichen Handlung: o Kausalität: o Adäquanz: unproblematisch nicht außerhalb der Lebenserfahrung o Risikozusammenhang: Welche Norm wurde übertreten? Was ist der Zweck der Norm? Ist der Schutzzweck, welchen die Norm schützt, eingetreten? o Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigen Alternativverhalten: Ist gegeben, wenn er sich ordnungsgemäß Verhalten hätte wäre

* Bei Erfolgsdelikten zusätzlich

II.

Rechtswidrigkeit Die Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung indiziert ihre Rechtswidrigkeit, außer Rechtfertigungsgründe liegen vor z.B. Notwehr oder Rechtfertigender Notstand. Keine Ausnahme liegt vor.

III.

Schuld o o o

IV.

Subjektive Sorgfaltswidrigkeit: Subjektive Zurechenbarkeit: Zumutbarkeit:

Zusätzliche Voraussetzungen der Strafbarkeit...


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