Verdachtsgrade Strafrecht PDF

Title Verdachtsgrade Strafrecht
Author Johannes Öhmann
Course Strafprozessrecht I
Institution Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
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Summary

Verdachtsgrade Strafrecht Vorlesung...


Description

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Verdachtsgrade o Anfangsverdacht: Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund der konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint. à Erforderlich für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, §§ 152 II, 160 I o hinreichender Tatverdacht: Ein hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint, als ein Freispruch. à Erforderlich für die Anklageerhebung, § 170 I und die Eröffnung des Hauptverfahrens, § 203 o Dringender Tatverdacht: Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte eine Straftat schuldhaft begangen hat. à Erforderlich insbesondere für die Untersuchungshaft, § 112 I 1 und die Unterbringung zur Beobachtung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, § 81 II 1 Bezeichnungen der betroffenen Person o Verdächtiger: Verdächtiger ist, wer objektiv der Beteiligung an einer Straftat verdächtig ist. à Bezeichnung vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die StA o Beschuldigter: Beschuldigter ist, wer Tatverdächtigter ist und gegen den ein Strafverfahren betrieben wird, d.h. zu dem Tatverdacht muss ein Willensakt der Strafverfolgungsbehörde hinzukommen. à Bezeichnung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens o Angeschuldigter: Angeschuldigter ist der Beschuldigter, wenn gegen diesen die öffentliche Klage durch die Staatsanwaltschaft erhoben ist. à Bezeichnung, wenn öffentliche Klage durch Staatsanwaltschaft erhoben wurde, also im Rahmen des Vorverfahrens, bis zum Eröffnungs-/ Nichteröffnungsbeschluss o Angeklagter: Angeklagter ist der Beschuldigter, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist (§ 157 Hs.2). à Bezeichnung, wenn öffentliche Klage erhoben und Eröffnungsbeschluss durch das Gericht ergangen...


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