Strafrecht BT - Skript PDF

Title Strafrecht BT - Skript
Course OsnaRep - Strafrecht
Institution Universität Osnabrück
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A. §§ 242, 243 (Diebstahl; Besonders schwerer Diebstahl) und § 244 (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl) Schema: §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1-7, 244 I Nr. 1-3 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache b) Wegnahme c) Ggf. § 244 I Nr. 1-3 o Diebstahl mit Waffen o Bandendiebstahl o Wohnungseinbruchsdiebstahl 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz o Ggf. auch bzgl. § 244 b) Absicht der rechtswidrigen Zueignung aa) Dauerhafte Enteignung (dolus eventualis) bb) Mind. vorrübergehende Aneignung, sich selbst oder einem Dritten (dd. 1. Grades) cc) Rechtswidrigkeit der Zueignung dd) Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafzumessung 1. Regelbeispiele des § 243 I 2 Nr. 1-7 2. Vorsatz bzgl. dieser 3. Kein Ausschluss wegen geringfügiger Sache § 243 II a) Objektive Geringfügigkeit b) Vorsatz bzgl. Geringwertigkeit bei Erfüllung d. Regelbeispiele

I.

Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache Def.: jeder körperliche Gegenstand, der tatsächlich fortgeschafft werden kann und nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist. o (P) Sache o Tiere: entweder über § 324a als eigener Sachenbegriff, oder gem. § 90a S. 3 BGB  Beweglichkeit: auch (+), wenn Sache erst noch beweglich gemacht werden muss  Abgetrennte Körperteile, Implantate o (P) Fremdheit  Wertlose Sachen: egal, da Diebstahl Eigentumsdelikt ist und keinen Vermögensschaden voraussetzt (möglicherweise über Einwilligung zu lösen)  Illegale Betäubungsmittel: Erzeuger erwirbt gem. § 950 BGB Eigentum und kann Opfer eines Diebstahls werden  Leichen: nicht eigentumsfähig, daher herrenlos  Tanken ohne Bezahlen

b) Wegnahme Def.: Wegnahme.: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.

Def.: Gewahrsam: Die von natürlichem Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft unter Zugrundelegung der Verkehrsauffassung o Herrschaftswille + Sachherrschaft + Verkehrsauffassung bzw. normativ soziale Zuordnung Def.: Begründung neuen Gewahrsams: Wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen o (P) Gewahrsam  Gewahrsamslockerung: vergessene Sachen, nicht verlorene  Gewahrsamsenklave: „höchstpersönliche“ Körpersphäre des Täters, ehemalige Gewahrsamsinhaber muss nun einen Tabubruch begehen  Mehrere Gewahrsamsinhaber: Bruch von untergeordnetem Gewahrsam ist keine Wegnahme  Verschlossene Behältnisse in fremder Gewahrsamssphäre: Diff. Nach Beweglichkeit, bei fest installierten Behältnissen hat der Schlüsselinhaber Gewahrsam, bei beweglichen Behältnissen der Behältniswahrer  Tatbestandsausschließendes Einverständnis: Gewahrsamsbruch ausgeschlossen?  Täuschung und Zwang: (+), wenn vis compulsiver vorliegt (Opfer glaubt eine Wahl zu haben, dann Weggabe und keine Wegnahme – aber dann z.B. Erpressung oder Betrug)  Beobachtung: (-) „Diebstahl ist kein heimliches Delikt“  Diebesfalle: (+), da Wegnahmehandlung zur Überführung gerade gewollt ist  Tanken ohne zu bezahlen: h.M. bei ordnungsgemäßer Bedienung wird Einverständnis erteilt (Bezahlbereitschaft des Täters kann nicht taugliche Bedingung sein, da ansonsten die Abgrenzung zu § 263 erschwert würde)  Abgrenzung Trickdiebstahl/Betrug: innere Willensrichtung des Opfers; wenn dieses mit Verfügungsbefugnis handelt und den Gewahrsam aufgibt = Betrug, wenn die Verfügung unmittelbar zu einer Schädigung führt; wird der Gewahrsam zunächst lediglich gelockert, liegt eine Wegnahme vor (Bsp. Anprobe einer Uhr im Geschäft, keine Gewahrsamsaufgabe des Verkäufers) c) Ggf. § 244 I Nr. 1-3 o (P) Nr. 1 a  Gefährliches Werkzeug  Werkzeugbegriff bei § 244  Waffe  Ungeladene Schusswaffe mit griffbereiter Munition  Berufswaffenträger  Diebstahl einer Waffe  Bei-Sich-Führen (Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug)  Jedes oder nur das bewusste Beisichführen? o (P) Nr. 1 b  Sonstiges Werkzeug oder Mittel  Scheinwaffen o (P) Nr. 2  Bandenbezug  Mitwirkungserfordernis am Tatort  Mitwirkung eines Täters durch Wegnahme, der nicht Bandenmitglied ist  (P) Nr. 3  Nebenräume  Gemischt genutzte Gebäude 2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz b) Absicht der rechtswidrigen Zueignung Def. Zueignung: Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung Def. Enteignung: gewollte, faktische, dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Sachherrschaftsposition. Def. Aneignung: Beabsichtigte Einverleibung der Sache oder des ihr innewohnenden Wertes (Sachwerttheorie) in das Vermögen des Täters oder eines Dritten. o (P) Zueignung  Entwendung von Pfandflaschen c) Rechtswidrigkeit der Zueignung: entfällt bei fälligem und einredefreiem Anspruch auf die Sache o Geldschulden: h.M. Gattungsschuld, Schuldner hat Auswahlrecht, welches durch den Täter verletzt wird; a.A. bei Geldschulen hat das Auswahlrecht keinen Sinn – jeder Schein gleich viel wert o Gattungsschulden: rw (+), da das Konkretisierungsrecht des Schuldners nicht verletzt werden darf Rechtswidrigkeit o Indiziert, es sei denn Rechtfertigungsgründe liegen vor Schuld Strafzumessung 1. Regelbeispiele des § 243 I 2 Nr. 1-7 Def. = Skript o (P) der verschiedenen Regelbeispiele:  Wegnahme des gesamten Behältnisses und danach erst die Entnahme des Inhalts  Sicherungsetikett  Entwendung des Originalschlüssels  Versuchsproblematik 2. Vorsatz bzgl. dieser 3. Kein Ausschluss wegen geringfügiger Sache § 243 II c) Objektive Geringfügigkeit d) Vorsatz bzgl. Geringwertigkeit bei Erfüllung d. Regelbeispiele

II. III. IV.

B. § 246 Unterschlagung

-

I.

Schema § 246 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Fremde, bewegliche Sache - Zueignungshandlung (sich o. einem Dritten - Ggf. Qualifikation II: Anvertraute Sache 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. Rechtswidrigkeit Def. Zueignung: Aneignung, d.h. Einverleibung der Sache oder eines ihr innewohnenden Wertes und Enteignung, d.h. Verdrängung des Eigentümers aus seiner Sachherrschaftsposition, welche sich objektiv manifestiert Def. Anvertrautheit: Gewahrsamserlangung vom Eigentümer oder Dritten mit der Verpflichtung, die Sache nu zu seinem bestimmten Zweck zu verwenden oder zurückzugeben

Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Manifestationstheorie (enge und weite) - Wiederholte Zueignung o e.A.: Konkurrenzlösung

h.M.: Tatbestandslösung – einmalige Zueignung = Zueignungserfolg, daher keine weiter möglich (ansonsten faktisch dauerhafte Verjährungshemmung für erste Zueignungshandlung, da ansonsten kein Beendigungseintritt) Rechtswidrigkeit und Schuld o

II.

C. § 263 Betrug Schema § 263 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung über Tatsachen b) Irrtum c) Vermögensverfügung d) Vermögensschaden e) Kausalität 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Absicht rechtswidriger, stoffgleicher Bereicherung a. Bereicherungsabsicht b. Rechtswidrigkeit der Bereicherung c. Stoffgleichheit d. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit und Stoffgleichheit II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Besonders schwerer Fall i.S.d. § 263 III -

I.

Def. Tatsachen: Ereignisse oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind Def. Täuschung: Ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen (bewusst) irreführende auf das Vorstellungsbild eines anderen einwirkend - Def. Irrtum: Jede Fehlvorstellung oder Tatsachen - Def. Vermögensverfügung: jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt - Def.: Vermögensschaden: negativer Vermögenssaldo, der sich aus einem Vergleich der Gesamtvermögensmasse vor und nach dem schädigenden Ereignis ergibt - Def. Bereicherungsabsicht: Streben nach eine Vermögensvorteil - Def. Stoffgleichheit: Bereicherung muss direkt aus dem Schaden stammen, beide müssen auf derselben Vermögensverfügung beruhen Tatbestand - Täuschungshandlung o Täuschung ü. wahre Tatsachen (+), wenn etwas anderes erwartet wird o (P) Sachgedankliches Mitbewusstsein (-), wenn sich der Getäuschte gar keine Gedanken macht - Vermögensverfügung o Erforderlichkeit (h.M.)  Abgr. Wegnahmedelikte/Sachbetrug: es wird Bewusstsein vorausgesetzt, dass die Verfügung vermögensrelevanten Charakter hat  Beim Forderungsbetrug besteht keine Abgrenzungsnotwendigkeit: es ist gerade kein Verfügungsbewusstsein erforderlich, um Strafbarkeitslücken zu vermeiden o Abgr. Dreiecksbetrug und Diebstahl in mittelbarer Täterschaft (Dritter „verfügt“ über das Vermögen des Geschädigten)  Lehre von der rechtlichen Befugnis  Faktische Zugriffsmöglichkeit

 Lagertheorie/Nähetheorie Vermögensbegriff  Juristischer Vermögensbegriff  Rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff  Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff  Personaler Vermögensbegriff o Unbewusste Selbstschädigung o Lehre vom individuellen Schadenseinschlag o Eingehungsbetrug Absicht rechtswidriger stoffgleicher Bereicherung o Rechtswidrigkeit der Bereicherung beim Beweismittelbetrug o

-

D. § 266 Untreue E. §§ 249, 250 (Raub; Schwerer Raub) und § 251 (Raub mit Todesfolge) F. § 252 (Räuberischer Diebstahl) G. §§ 253, 255 (Erpressung; Räuberische Erpressung) H. § 259 (Hehlerei) I.

§ 257 (Begünstigung)

J.

§ 258 (Strafvereitelung)

K. §§ 223ff. (Körperverletzungsdelikte) L. §§ 185ff. (Beleidigungsdelikte) M. § 212 (Totschlag) N. § 211 (Mord) O. §§ 153ff. (Aussagedelikte) P. §§ 267ff. (Urkundsdelikte)...


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