Strafrecht Skript I-X - Mitschriften Vorlesung PDF

Title Strafrecht Skript I-X - Mitschriften Vorlesung
Course Strafrecht Allgemeiner Teil
Institution Friedrich-Schiller-Universität Jena
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Mitschriften Vorlesung...


Description

BT-Teil in Klausur: nur! §212, 223, (340?)240, 303 sonst nichts aus BT (keine schwere Körperverletzung, kein Mord uns somit kein Mordmerkmale,…)

Strafrecht Allgemeiner Teil Privatdozent Dr. Edward Schramm

1. Kapitel: Grundlagen des Strafrechts A. Literaturhinweise

I. Textausgaben des StGB dtv‐Beck, 50. Aufl. 2012; Strafrecht: nomos Gesetze. 21. Aufl. 2012. Homepage des Bundesjustizministeriums: http://bundesrecht.juris.de/stgb/

Online die aktuelle Fassung des StGB auf der

II. Lehrbücher zum Strafrecht Allgemeinen Teil Baumann/Weber/Mitsch, 11. Aufl. 2003; Ebert, 3. Aufl. 2001; Freund, 2. Aufl. 2009; Frister, 5. Aufl. 2011; Gropp, 3. Aufl. 2005; Haft, 9. Aufl. 2004; Heinrich, AT‐1 u. AT‐2, 3. Aufl. 2012; Hillenkamp, 32 Probleme aus dem StrafR Allgemeiner Teil, 13. Aufl. 2010; Jäger, 4. Aufl. 2009; Jescheck/Weigend, 5. Aufl. 1996; Kindhäuser, 5. Aufl. 2011; Krey, AT‐1 u. AT‐2, 4. Aufl. 2011; Kudlich, StrafR AT Prüfe Dein Wissen. Rechtsfälle in Frage und Antwort, 3. Aufl. 2009; Kühl, 7. Aufl. 2012; Rengier, 4. Aufl. 2012; Roxin, AT‐1, 4. Aufl. 2006, und AT‐ 2, 1. Aufl. 2003; Wessels/Beulke, 42. Aufl. 2012; Zieschang, 3. Aufl. 2012; rechtsphilosophisch ausgerichtet Köhler, 1997, und Jakobs, 2. Aufl. 1993.

III. Lehrbücher zum Strafrecht Besonderen Teil

Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, 2. Aufl. 2009; Eisele, BT‐1, 2008, und BT‐2, 2009; Haft/Hilgendorf, BT‐1, 9. Aufl. 2009 und Haft, BT‐2, 8. Aufl. 2005; Hillenkamp, 40 Probleme aus dem StrafR Besonderer Teil, 11. Aufl. 2009; Jäger, 4. Aufl. 2011; Kindhäuser, BT‐1, 5. Aufl. 2012, u. BT‐2, 6. Aufl. 2011; Krey/Heinrich, BT‐1, 15. Aufl. 2012 und Krey/Hellmann, BT‐2, 16. Aufl. 2012; Kudlich, StrafR BT‐1 bzw. BT‐2, Prüfe Dein Wissen, Rechtsfälle in Frage und Antwort, 2. Aufl. 2007 bzw. 2009; Küper, Definitio‐ nen mit Erläuterungen, 7. Aufl. 2008; Küpper, BT‐1, 3. Aufl. 2007; Maurach/Schroeder/Maiwald, BT‐1, 10. Aufl. 2009 und BT‐2, 10. Aufl. 2012; Mitsch, BT‐2/1, 2.Aufl. 2003, u. BT‐2/2, 2001; Otto/Bosch, Grundkurs Strafrecht – Die einzelnen Delikte, 7. Aufl. 2010; Rengier, BT‐1, 14. Aufl. 2012 u. BT‐2, 13. Aufl. 2012; Schroth, 5. Aufl. 2010; Wessels/Hettinger, BT‐1, 36. Aufl. 2012 und Wessels/Hillenkamp, BT‐2, 35. Aufl. 2012.

IV. Kommentare zum StGB

Beckscher Online‐Kommentar StGB (hrsg. v. Heintschel‐Heinegg), 2012; Dölling/Ambos/Rössner, Ge‐ samtes StGB, 2. Aufl. 2011; Fischer, 60. Aufl. 2013; v. Heintschel‐Heinegg, 2012; Joecks, Studien‐ kommentar, 10. Aufl. 2012; Kindhäuser, Lehr‐ und Praxiskommentar, 5. Aufl. 2012; Kindhäu‐ ser/Neumann/Paeffgen, Nomos Kommentar StGB, 3. Aufl. 2010; Lackner/Kühl, 27. Aufl. 2010; Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 12. Aufl. 2006 ff.; Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2011 ff.; Satzger/Schmitt/Widmaier, 2009; Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010; Rudolphi/Horn/Samson: Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 1994 ff.

V. Lehrbücher zur Strafrechtsgeschichte Rüping/Jerouschek, Grundriss der Strafrechtsgeschichte, 6. Aufl. 2011; Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 3. Aufl. 1965

VI. Methodik der strafrechtlichen Fallbearbeitung Arzt, Die Strafrechtsklausur, 7. Aufl. 2006; Beulke, Klausurenkurs im StrafR Bd. 1, 4. Aufl. 2008, Bd. 2, 3. Aufl. 2009, Bd. 3, 2. Aufl. 2010; Bringewat, Methodik der juristischen Fallbearbeitung, 2007; Coes‐ ter/Waltjen/Geppert, Zwischenprüfung, Sonderheft der Jura 2004, Hilgendorf, Fallsammlung zum StrafR, 5. Aufl. 2008 u. Fälle zum StrafR für Anfänger, 2011; Schimmel, Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 8. Aufl. 2009; Schwind/Franke/Winter, Übungen im StrafR für An‐ fänger, 5. Aufl. 2000; Seier, Die Anfängerklausur im StrafR, 2010; Tiedemann, Die Anfängerübung im StrafR, 4. Aufl. 1999; Wessels/Beulke, StrafR AT, 42. Aufl. 2012, § 20; Wolters, Fälle mit Lösungen für Fortgeschrittene im StrafR, 2. Aufl. 2006.

Weitere Übungsfälle mit methodischen Hinweisen in den juristischen Ausbildungszeitschriften, z. B. JuS (Juristische Schulung), Jura (Juristische Ausbildung), JA (Juristische Arbeitsblätter) oder ZJS (Zeit‐ schrift für Juristische Schulung, kostenlose Onlinezeitschrift www.zjs‐online.com).

VII. Lehrbücher zum Internationalen Strafrecht, Europastrafrecht, Völkerstrafrecht Ambos, Internationales Strafrecht: Strafanwendungsrecht, Völkerstrafrecht, Europäisches Strafrecht. 3. Aufl. 2011; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4.Aufl. 2012; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 5. Aufl. 2011; Schramm, Internationales Strafrecht, 2011; Werle, Völkerstrafrecht, 3. Aufl. 2012.

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B. Begriff und Formen des Strafrechts → Lit.: Heinrich, § 1; Rengier, § 2; Wessels/Beulke, § 1 ● verƟefend: Roxin AT I § 1 Rn. 1 ff.

I. Definition des Strafrechts Unter Strafrecht versteht man die Summe der Normen, welche die Voraussetzungen und die Folgen eines mit einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung bedrohten Verhaltens re‐ geln.

1. Voraussetzungen strafbaren Verhaltens Hierzu gehören zum einen die in den Straftatbeständen des Besonderen Teils des StGB enthaltenen Beschreibungen deliktischen Verhaltens (wie z. B. bei Mord, § 211, Diebstahl, § 242, oder Betrug, § 263). Dazu zählen aber auch die allgemeinen Voraussetzungen strafbaren Verhaltens (wie z. B. in den Regelungen zum Irrtum, § 16, der Notwehr, § 32, oder der Schuldfähigkeit, § 20, festgehalten).

2. Strafrechtliche Sanktionen Die Sanktionen sind in den §§ 38‐ 76 a geregelt. Hierbei differenziert das Gesetz zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, auch das „System der Zweispurigkeit“ genannt. a) Strafen Als Strafen kennt das Strafrecht die Freiheitsstrafe und Geldstrafe (§§ 38 – 43) sowie das Fahrverbot (§ 44 StGB), wobei letzteres nur neben, nicht anstellen einer Freiheits‐ oder Geldstrafe verhängt werden kann. b) Die Maßregeln der Besserung und Sicherung § 61StGB nennt 6 verschiedene Maßregeln der Besserung und Sicherung: die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 61), in einer Entziehungsanstalt (§ 62), in einer Sicherungsverwah‐ rung (§§ 66 ff.), die Führungsaufsicht (§ 68), die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69) und das Berufs‐ verbot (§ 70). c) Unterschiede Die Strafen knüpfen an der Schuld des Täters an (vgl. § 46 Abs. 1 StGB), die Maßregeln dagegen an der Gefährlichkeit des Täters. Maßregeln können auch gegenüber nicht schuldfähigen Personen an‐ geordnet werden, eine Strafe darf aber nur gegenüber einer schuldfähigen Person verhängt werden. Nicht immer stehen die Maßregeln und Strafen im Verhältnis der Alternativität; vielmehr können Strafen und Maßregeln nebeneinander verhängt werden (z. B. Geldstrafe und Entziehung der Fahrer‐ laubnis).

d) „Strafrecht“ die richtige Überschrift? Korrekt müsste die Überschrift über das StGB „Straf‐ und Maßregelgesetzbuch“ und die Materie „Straf‐ und Maßregelrecht“ heißen. Gleichwohl hält man an der alten Bezeichung „Strafrecht“ fest, wohl aus Tradition, da die Maßregeln erst 1933 in das StGB eingefügt wurden.

3. Strafrecht als Öffentliches Recht

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Da der Staat durch die Strafnorm dem Bürger mit einem Befehl gegenübertritt (Du sollst nicht töten, stehlen, betrügen), der Einzelne sich also der Staatsgewalt unterwerfen muss, beruht das Strafrecht nicht auf dem Prinzip der Gleichordnung, sondern der Unterordnung und damit auf Öffentlichem Recht. Gleichwohl wird das Strafrecht wegen seiner Besonderheiten und auch aus Tradition aus dem Öffentlichen Recht im engeren Sinne ausgegliedert und als eigene Materie behandelt. Soweit die Rechtsordnung weitere Sanktionen kennt, wie etwa Disziplinarmaßnahmen (im Beam‐ tenR), Geldbußen (§ 11 OWiG) oder Ordnungsstrafen, gehören diese zwar zum Öffentlichen Recht, nicht aber zum Strafrecht.

4. Nebenstrafrecht B lädt im Internet von der Filesharing‐Börse mehrere Video‐ und Musikdateien herunter, die A dort zum Download bereitgehalten hat. Machen sich A und B strafbar? Maßgebliche Strafbestimmung in § 106 UrhG: § 106 UrhG, Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Herunterladen von Dateien aus dem Internet: Derjenige, der die Dateien uploadet, d. h. zum Down‐ load bereithält – also A ‐ , macht sich nach § 106 Abs. 1 UrhG strafbar. Etwas weniger klar ist die Rechtslage B, d. h. beim Herunterladen der angebotenen Dateien. Zwar stellt auch dieses ein Verviel‐ fältigen im Sinne des § 106 UrhG dar. Doch könnte ein „gesetzlich zugelassener Fall“ vorliegen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 53 UrhG. Erlaubt ist danach die Verwendung zu einem privaten, nicht Erwerbszwecken dienenden Gebrauch. Allerdings hat der Gesetzgeber 2008 den Download einer Datei, die aus einem offensichtlich rechtswidrigen Upload stammt, für unzulässig erklärt (vgl. Drei‐ er/Schulze, UrheberrechtsG, 3. Aufl. 2008, § 53 Rn. 11). § 53 UrhG, Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (1) 1Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken die‐ nen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zu‐ gänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Die ‐ übrigens sehr zahlreichen ‐ strafrechtlichen Bestimmungen außerhalb des StGB werden als „Nebenstrafrecht“ bezeichnet. Man denke nur an die Strafbestimmungen im Betäubungsmittels‐, Straßenverkehrs‐ oder Urheberrechtsgesetz. Der Allgemeine Teil des StGB gilt gem. Art. 1 EGStGB aber auch für das Nebenstrafrecht.

5. Materielles Strafrecht – Formelles Strafrecht – Weitere Diszipline der Wissenschaft a) Materielles und formelles Strafrecht Das materielle Strafrecht beschäftigt sich mit der eigentlichen Materie des Strafrechts und der Straf‐ rechtspflege, d. h. den mit Strafe (oder Maßregeln) bedrohten Verhaltensweisen, und wird deshalb so genannt. Zum materiellen Strafrecht gehören vor allem der Allgemeine und Besondere Teil des StGB. 3

Unter dem formellen Strafrecht versteht man dagegen das Strafverfahrensrecht (auch Straf‐ prozeßrecht genannt), wie es vor allem in der StPO und der GVG geregelt ist. Der AT und BT des StGB sowie die StPO und GVG werden in eigenständigen Vorlesungen behandelt.

b) Strafzumessungsrecht Mit der Art der zu verhängenden Sanktion und deren Höhe beschäftigt sich das Strafzumessungs‐ recht. Es hat sich inzwischen zu einer eigenständigen strafrechtlichen Teildisziplin entwickelt. Es han‐ delt sich dabei um materielles Strafrecht.

c) Strafvollzugsrecht Dieses Rechtsgebiet hat den Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln zum Gegenstand. Es schließt an die Straftat, den Strafprozess und das Strafzumessungsrecht an. Hierzu existiert ein Bundesstrafvollzugsgesetz; seit der Föderalismusreform im Jahre 2006 sind indes die Länder für die Gesetzgebung in diesem Bereich zuständig. Baden‐Württemberg hat 2009 daraufhin (ebenso wie bspw. Bayern) ein Justizvollzugsgesetz (JVollzG) verabschiedet, das am 1. 1. 2010 in Kraft getreten ist. d) Jugendstrafrecht Die Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender werden im Jugendstrafrecht behandelt, in dessen Mittelpunkt das Jugendgerichtsgesetz steht. Es handelt sich dabei um ein Gesetz mit materiellrechtli‐ chen, strafzumessungsrechtlichen, strafprozessualen und auch vollzugsrechtlichen Bestimmungen.

e) Kriminologie Sie ist, anders als die eben genannten Rechtswissenschaften, keine Normwissenschaft, die sich mit den Regeln und deren Anwendung beschäftigt, sondern vielmehr eine Wirklichkeitswissenschaft, die das Erfahrungswissen über das Verbrechen, den Rechtsbrecher und die entsprechende Kontrolle zum Gegenstand hat. Sie ist praktisch die empirische Seite der eben genannten juristischen Disziplinen. Das Strafzumessungsrecht, Jugendstrafrecht, die Kriminologie und das Strafvollzugsrecht werden nur im Schwerpunktbereich Strafrecht behandelt, gehören also nicht zum Grundstudium eines jeden Jurastudenten.

6. Der Besondere und Allgemeine Teil des StGB Der Allgemeine Teil enthält die für alle Delikte gemeinsam geltenden Bestimmungen über die Vo‐ raussetzungen und Folgen strafbaren Handelns. Er ist das Ergebnis einer Abstraktion; er enthält alles, was sich von den Voraussetzungen und Folgen strafbaren Handelns vor die Klammer der im Besonde‐ ren Teil beschriebenen Delikte ziehen läßt. ‐ Hinsichtlich der Voraussetzungen der Strafbarkeit sind dies etwa die Regelungen zum Vorsatz und Irrtum, zum Versuch, zu Täterschaft und Teilnahme, zur Schuldfähigkeit, zur Rechtfertigung bei Not‐ wehr oder Notstand. ‐ Hinsichtlich der Folgen sind dies die Normen zu den Strafen (§§ 38 ff.) und Maßregeln (§§ 61 ff.) 4

Der Allgemeine Teil hat also Grundlagencharakter, was zur Folge hat, dass auch die prinzipiellen Fra‐ gen nach der Funktion des Strafrechts und dem Zweck der Strafe ebenfalls Gegenstand der Lehren des AT sind.

7. Die Einteilung der Delikte a) Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen Verbrechen und Vergehen sind die beiden Kategorien von strafbaren Handlungen. Die Differenzie‐ rung erfolgt gem. § 12 StGB nach der abstrakten, im Gesetz angeordneten Strafdrohung: Bei Min‐ deststrafe von 1 Jahr Verbrechen (§ 12 I), bei einer darunter liegenden Strafdrohung Vergehen (§ 12 II). Bestimmte Strafmilderungen oder –schärfungen bleiben nach § 12 III StGB dabei außer Betracht. Von Bedeutung ist die Differenzierung etwa für die Versuchsstrafbarkeit (§ 23 I), die Vorstufen der Beteiligung (§ 30) oder die Strafbarkeit der Bedrohung (§ 241). b) Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte Erfolgsdelikte setzen den Eintritt eines bestimmten Außenwelterfolgs voraus, der im Eintritt eines Schadens, aber auch etwa im Verursachen einer bloßen Gefahr bestehen kann (Bspe.: §§ 212, 223, 303, 315 c) . Beim Tätigkeitsdelikt genügt hingegen für die Strafbarkeit die bloße Vornahme der Handlung (Bspe.: §§ 153, 316) c) Verletzungs- und Gefährdungsdelikte Verletzungsdelikte setzen den Eintritt eines Schadens am Objekt voraus (zB §§ 212, 223), während die Gefährdungsdelikte sich mit dem bloßen Eintritt einer Gefährdung begnügen. Verlangt das Gesetz dabei den Eintritt einer konkreten Gefahr, spricht man von konkreten Gefährdungsdelikten. Beispiele hierfür: §§ 221 I, 315b, 315c, Abstrakte Gefährdungsdelikte sind hingegen solche, bei denen es auf den Eintritt einer schädlichen Wirkung/Gefahr nicht ankommt, weil die Handlung schon an sich all‐ gemein/abstrakt gefährlich ist. Beispiele: §§ 306a, 316. Bei den potenziellen Gefährdungsdelikten setzt der Tatbestand noch eine besondere Gefahrenge‐ neigtheit, eine besondere Eignung zur Herbeiführung einer Gefahr voraus. Bspe.: §§ 130 I, 224 I Nr. 5 d) Begehungs- und Unterlassungsdelikte Die meisten Straftatbestände sind als Begehungsdelikte formuliert, d. h. sie setzen für die Strafbar‐ keit ein aktives Tun voraus. Bspe.: §§ 212, 223. Einige (wenige) Straftatbestände erfassen ausdrück‐ lich die Untätigkeit einer Person; solch pönalisiertes passives Verhalten finden wir etwa in den §§ 138, 323c, und diese Straftatbestände nennt man echte Unterlassungsdelikte. Es ist aber auch mög‐ lich, einen an sich als Begehungsdelikt ausgestalteten Straftatbestand durch Unterlassen zu verwirkli‐ chen, sofern der Passive ein Garant i. S. d. § 13 StGB ist, d. h. eine Pflicht zum aktiven Handeln hat; sog. unechte Unterlassungsdelikte. e) Dauer- und Zustandsdelikte Unter Dauerdelikten versteht man solche Straftaten, bei denen jemand einen mißbilligten Zustand herbeiführt, aufrechterhält oder fortdauern läßt. Beispiele hierfür sind der Hausfriedensbruch (§ 123 I Var. 2 StGB), die Freiheitsberaubung (§ 239) oder die Trunkenheitsfahrt (§ 316). Die Tat ist mit dem Eintritt des Zustands vollendet, aber erst mit dessen Beseitigung beendet. Dies hat zur Konsequenz, 5

dass bis zur Beendigung die Tat nicht verjährt ist und auch noch Täterschaft und Teilnahme möglich sind. Bei den Zustandsdelikten hingegen ist die Tat mit der Einwirkung vollendet und zugleich beendet. Beispiele hierfür sind die Körperverletzung und die Sachbeschädigung. f) Allgemein-, Sonder- und eigenhändige Delikte Die Allgemeindelikte können von jedermann begangen werden und heißen deshalb auch Jeder‐ manndelikte. Sonderdelikte sind dagegen solche, die nur von einem bestimmten Personenkreis mit einer bestimmten Subjektsqualität begangen werden können. Bspe. hierfür: der Amtsträger (§§ 331 ff.), der Arbeitgeber (§ 266a) oder der Arzt (§ 203 I). Dazu gehören auch die unechten Unterlassungs‐ delikte, da sie nur von Garanten begangen werden können. Wer die besondere Subjektsqualität nicht besitzt, kann niemals Täter, auch nicht mittelbarer Täter, sondern nur Anstifter oder Gehilfe sein, Man unterscheidet weiter zwischen echten und unechten Sonderdelikten; bei den echten S. hat die Subjektsqualität strafbegründenden (zB §§ 203, 266, 339), bei den unechten S. nur einen strafschär‐ fenden oder strafmildernden Charakter ((§§ 258a I, 340 I). Eigenhändige Delikte können nur höchstpersönlich vorgenommen werden. Bspe.: §§ 153, 173, 323a, 316. Wer die Tat nicht eigenhändig begeht, kann nur Anstifter oder Gehilfe, aber niemals Täter, auch nicht mittelbarer Täter, sein.

8. Täterstrafrecht und Tatstrafrecht Das deutsche Strafrecht ist ein Tatstrafrecht.  Es knüpft für das „ Ob“ der Bestrafung nicht an die Täterpersönlichkeit, sondern an die Tat an;  erst beim „Wie“ der Bestrafung, d. h. der Ausgestaltung der Sanktionen, ist zwingend der Täter mit seiner Persönlichkeit und seiner Einstellung zur Rechtsordnung einzubeziehen.

§ 46, Grundsätze der Strafzumessung Absatz (1) und (2) Das Strafrecht enthält aber durchaus vereinzelt täterstrafrechtlic he Elemente, so vor allem bei den‐ jenigen Straftatbeständen, bei dene n die Strafbarkeit von einer bestimmten Form der Täterpersönlichkeit, vor allem bei der gewerbs‐ oder gewohnheitsmäßigen Begehung, abhängt.  

Normalerweise ist die Gewerbs- oder Gewohnheitsmäßigkeit der Tatbegehung nur ein Strafschärfungsgrund, aber keine Strafbarkeitsvoraussetzung (wie bei Diebstahl, Betrug…) Bei täterstrafrechltichen Elementen hängt die Strafbarkeit von einer bestimmten Form der Täterpersönlichkeit ab, vor allem bei der gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen Behehung, wie beispielsweise: § 180 a (Ausbeutung von Prostitutierten); § 181 a Abs. 2 (Zuhälterei); § 284 Abs. 2; § 261 Abs. 4 (Geldwäsche).

In Klasur nie Vermutung, wie das Strafmaß auffallen sollte

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C. Aufgabe des Strafrechts → Lit.: Heinrich, AT, Rn. 3 ff.; Rengier, AT, § 3; Wessels/Beulke, Rn. 6 ff., 12 a ●ff.verƟefend: Roxin, AT I, § 2.

I. Rechtsgüterschutz Aufgabe des Strafrechts ist der Rechtsgüterschutz.  Mit Rechtsgüter sind die ideellen Werte bezeichnet, welche die Strafrechtsordnung schützt.  Es gibt keine Straftatbestände ohne Rechtsgut.  So schützen beispielsweise die Tötungstatbestände das Rechtsgut Leben, die Körperverletzungstatbestände die körperliche Integrität, Diebstahl und Unterschlagung das Eigentum, Betrug und Untreue das Vermögen, bei Vergewaltigung sexuelle Selbstbestimmung Hierbei wird weiter unterschieden zwischen den:  Individualrechtsgütern und (  Rechtsgütern der Allgemeinheit (Umweltdelikte/-straftaten, Bestechung - Rechtsmäßigkeit der Verwaltung)

II. Strafrecht als ultima ratio (enspricht: letzter Lösungsweg) Bedeutung Das Strafrecht gilt als letztes Mittel des Rechtsgüterschutzes. Strafe darf als „der denkbar härteste Eingriff des Staates in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen“ (Stratenwerth/Kuhlen) erst dann eingesetzt werden, wenn die Rechtsordnung dieses Ziel nicht mit milderen Mitteln erreichen kann, etwa durch den Einsatz zivil‐, polizei‐ oder verwaltungsrechtlicher Maßnahmen. Anders formuliert: Der strafrechtliche Schutz ist nachrangig und tritt zurück, wenn mit anderen Mitteln glei...


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