Strafrecht PDF

Title Strafrecht
Author Felix S.
Course Einführung in das Straf- und Strafverfahrensrecht für Nichtjuristen
Institution Universität Bayreuth
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Wichtige Themen Strafrecht für Nicht-Juristen...


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Strafrecht wichtige Themen Klausur Das formelle Strafrecht, insbesondere das Strafprozessrecht (u.a. in der Strafprozessordnung [StPO] geregelt), beschäftigt sich mit den prozessualen Voraussetzungen der Durchsetzung von Strafe, d.h. mit dem Verfahren zur Ermittlung und Aburteilung der Straftat sowie mit deren Vollzug. Aufgabe des Strafrechts: Der Staat will durch das Strafrecht normgerechtes Verhalten erzwingen Das allgemeine Strafrecht kennt als Übelszufügung zwei Hauptsstrafen: Die Freiheitsstrafe (§§ 38 f. StGB) und die Geldstrafe (§§ 40 ff. StGB), Daneben kann auch eine Nebenstrafe wie ein Fahrverbot verhängt werden. Strafe wird neben der bloßen Verurteilung zu Schadensersatz verhängt, weil Strafe eine eigenständige Funktion erfüllt. So lässt sich ein ausreichender Schutz etwa vor Verletzungen von Personen, bei denen ohnehin „nichts mehr zu holen ist“, nur durch eine zusätzliche Strafandrohung bewerkstelligen. Offizialprinzip (§ 152 I StPO) Das Offizialprinzip ist der Grundsatz, nach dem die Strafverfolgung durch den Staat von Amts wegen erfolgt (§ 152 I StPO). Auf den Willen von Verfahrensbeteiligten wird hierbei keine Rücksicht genommen. Abgrenzung Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten: Straftaten werden mit Strafe bedroht; Dabei unterscheidet man Verbrechen m Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber und Vergehen im Mindestmaß mit geringerer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbuße belegt Eine Abgrenzung erscheint schwierig, da sich eine Geldstrafe als Sanktion des Strafrechts und eine Geldbuße auf der Basis des Ordnungswidrigkeitenrechts (OWi) rein äußerlich nicht zu unterscheiden scheinen Strafanzeige: Mitteilung eines Sachverhaltes, der auf eine Tat hindeutet – Wissenserklärung Strafantrag: Beinhaltet eine Willenserklärung (und ist auszulegen), da er ein Begehren nach Strafverfolgung beinhalten muss, vgl. § 158 II StPO.

Meisten Delikte sind Offizialdelikte und können nicht durch eine Rücknahme der Anzeige beeinflusst werden, bzw. gestoppt werden. Bei Antragsdelikten fehlt hingegen bei fehlendem Antrag eine Prozessvoraussetzung und StA muss Verfahren einstellen. Unterscheidung: reine Antragsdelikte - relative Antragdelikt reine Antragsdelikte (z.B. Hausfriedensbruch § 123 StGB) Fehlen eines Strafantrags führt - wegen Fehlens eines Prozessvoraussetzung zur Einstellung des Verfahrens relative Antragsdelikte Fehlen eines Strafantrages ist unbeachtlich, wenn die StA „wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält Der Gang des Strafverfahrens: Zuerst Ermittlung der Polizei, noch kein Beschuldigter, sondern vorerst nur Verdächtigen. Die Rolle des Beschuldigten wird erst durch subjektiven Entschluss, einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörden zugewiesen. Beschuldigter ist der Tatverdächtige, gegen den ein Verfahren als Beschuldigter betrieben wird. Zur Abgrenzung: Das Gesetz verwendet den Begriff des Beschuldigten häufig als Oberbegriff auch für den Angeschuldigten (Beschuldigter nach Anklageerhebung, § 157) und den Angeklagten (Beschuldigter nach Eröffnung des Hauptverfahrens, § 157) Rechte des Beschuldigten: Muss nichts sagen oder aktiv tun, darf ohne Angaben schweigen (§§ 136 I 2, 243 IV 2) Darf straflos lügen, kann Aussage nicht beschwören. Zeuge hingegen, muss durch Aussage aktiv mitwirken, darf nur ausnahmsweise in ganz Aussage verweigern, muss die Wahrheit sagen, kann verteidigt werden Legalitätsprinzip: Bei hinreichendem Tatverdacht muss die StA Anklage erheben (Gegengewicht zu staatlichem Strafanspruch) Man unterscheidet folgende Verfahrenstypen: Erkenntnisverfahren: Normales Erkenntnisverfahren (§§ 1-358 StPO)

Strafbefehlsverfahren: summarisches Verfahren, dessen Bedeutung vor allem darin liegt, Fälle minder schwerer Kriminalität schnell und unkompliziert abzuhandeln (§§ 407-412) Privatklage Gang des normalen Erkenntnisverfahren: Vorverfahren und Erkenntnisverfahren endet u. U. mit Anklage

Warum Herrschaft der Staatsanwaltschaft über das Ermittlungsverfahren? Trennung von Kläger und Richter, da sonst bei Ermittlung des Richters nur Bestätigung von Vorurteilen Staatsanwaltschaft ist eine von den Gerichten unabhängige Instanz (§ 150 GVG) Staatliche Anklagebehörde ist die Staatsanwaltschaft (Anklagemonopol/Ausnahme Privatklage)

Im Ermittlungsverfahren besteht die Pflicht vor Polizei und StA zu erscheinen (136, 163a III, IV). Am Beginn steht die Vernehmung zur Person (vgl. § 111 OWiG), sie dient der Identitätsfeststellung. Die Befragung zu den Persönlichen Verhältnisse (§ 136 III) gehören zur Sache, weil sie die Beurteilung der Rechtsfolgen betreffen kann. Dann erfolgt die Eröffnung der Tat, so wie bei Richter und StA Mitteilung der in Frage kommenden Straftaten (§§ 136, 163a IV 1). Die Belehrung nach § 136 I 2 hat auch dann zu erfolgen, wenn ein Verteidiger dabei ist oder der Beschuldigte seine Rechte kennt. § 136 I 2: Recht, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Die Belehrung muss effektiv sein, d.h. sicherstellen, dass das Recht ausgeübt werden kann. Dem dient auch der nunmehr aufgenommene Hinweis auf einen anwaltlichen Notdienst etc.

Hauptverhandlung nach Erhebung einer Anklage: Der Ablauf der Hauptverhandlung/Schritte der hauptversammlung 1. Aufruf der Sache – § 243 I 1 StPO 2. Feststellung der Anwesenheit des Angeklagten und des Verteidigers sowie der Präsenz der Beweismittel – § 243 I 2 StPO 3. Zeugenbelehrung – § 57 StPO 4. Zeugen verlassen den Sitzungssaal – § 243 II 1 StPO 5. Vernehmung des Angeklagten zur Person - § 243 II 2 StPO 6. Staatsanwalt verliest Anklagesatz – § 243 III StPO 7. Mitteilungspflichten bzgl. Erörterungen nach §§ 202a, 212 8. Belehrung des Angeklagten – § 243 V 1 StPO 9. Vernehmung des Angeklagten zur Sache, falls er zur Aussage bereit ist - § 243 V 2 StPO 10. Beweisaufnahme – § 244 I bis § 257 StPO. - Zeugenvernehmung. Die Vernehmung der Zeugen darf grundsätzlich nicht durch die Verlesung der Protokolle, die die Polizei von deren Aussage aufgenommen hat, ersetzt werden – § 250 StPO - AnhörungvonSachverständigen - Urkundenverlesung - Augenscheinseinnahme 11. Schlussplädoyer von Staatsanwalt und Verteidiger – § 258 I u. II StPO 12. Der Angeklagte erhält das letzte Wort – § 258 III StPO 13. Richter verlassen den Sitzungssaal, beraten das Urteil und stimmen darüber ab – § 263 StPO; §§ 192 ff. GVG 14. Nach Rückkehr der Richter in den Sitzungssaal: – Verkündung des Urteils – §§ 260 I, 268 StPO – Rechtsmittelbelehrung – § 35a StPO Urteil z.b Geldstrafe mit Tagessätzen: Grundsätzlich entspricht also ein Tagessatz der Höhe, des vom Täter erzielten Nettoeinkommens an einem Tag. Nach dem Gesetz beträgt die Höhe eines Tagessatzes mindestens 1,00 EURO und höchstens 30.000,00 EURO.

Zum Begriff der Vernehmung: Nach hA eine Befragung, die von einem Staatsorgan in amtlicher Funktion mit dem Ziel der Gewinnung einer Aussage durchgeführt wird (formeller Vernehmungsbegriff).

Ziele und Aufgaben des Strafverfahrens Ziele des Strafverfahrens Mögliche Ziele: Wahrheit: Alle materiellrechtlich relevanten Umstände sollen bewiesen werden. Niemand soll zu Unrecht bestraft werden. Gerechtigkeit (Rechtsstaatlichkeit): „Faires, ordnungsgemäßes Verfahren. Keine Wahrheit um jeden Preis“. Letztlich Frage der Verhältnismäßigkeit. Kein Missbrauch staatlicher Machtmittel. Rechtsfrieden: Sozialer Störfall wird aufgearbeitet, Sicherung der Geltungskraft des Strafrechts und damit Schaffung von Rechtsfrieden. Einmal muss Ruhe sein, wenn nicht Frieden. Abschließende verbindliche Entscheidung bekräftigt Geltung der Rechtsordnung und schafft dadurch Rechtsfrieden. Aufgabe des Strafverfahrens ist: das Finden einer gerechten Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat. Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 2. Es genügt jeder Verstoß gegen §§ 153 – 155, 163 StGB, wobei die Tat aber strafbar gewesen sein muss, d.h. es besteht kein Wiederaufnahmegrund bei entschuldbarem Irrtum des Zeugen. Bei Wiederaufnahme wird dem Ziel der Gerechtigkeit vor dem Rechtsfrieden Vorrang eingeräumt. Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gehört Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung, Eingriffsbefugnis: Vgl. §§ 100c, d StPO: § 100c (1): Auch ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn (...) Unantastbarer Kernbereich (vgl. § 100d, Art 13 I GGG, Art 1 I, 2 I GG), wenn Gespräch in der „Wohnung“ iSv Art 13 GG geführt wird und ausschließlich höchstpersönlicher Charakter (vgl. § 100d I StPO) hat. lle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Wirkens gemacht sind ฀ Auch Krankenzimmer, selbst wenn nur vorübergehend für bestimmte Zwecke der Unterbringung

Unschuldsvermutung: Die Unschuldsvermutung bedeutet, dass jemand, der eines kriminellen Vergehens beschuldigt wird, so lange für unschuldig zu gelten hat, bis seine Schuld tatsächlich nachgewiesen ist, in der Regel, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Richterliche Unabhängigkeit und sachliche Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit Organisation der Gerichte Amtsgericht Spruchkörper: Einzelrichter und Schöffengericht Einzelrichter positiv bestimmt durch § 25 GVG: Privatklage und Vergehen, nicht mehr als zwei Jahre zu erwarten. Schöffengericht: mittlere Kriminalität § 28 GVG: ein Berufsrichter, zwei Laien (29 I GVG) uU erweitert auf zwei Berufsrichter (29 II GVG). Landgericht: erste Instanz: drei Berufsrichter und zwei Schöffen, wenn nicht § 76 II GVG, nach Umfang und Schwierigkeit nur zwei Berufsrichter erforderlich (weiter Beurteilungsspielraum, vgl. aber BGH NStZ 2004, 56). Sachlich zuständig für Verbrechen iSv § 74 II GVG, besondere Bedeutung (§ 74 I S. 2 2. Al) oder mehr als vier Jahre zu erwarten (§ 74 I S. 2 1.Al.). § 74 II: Schwurgericht bei Kapitaldelikten Oberlandesgericht BGH: Wird nie in erster Instanz tätig, nur Revisionsverfahren Beweisverwertungsverbote: Beweisverwertungsverbote zur Folge, dass gewisse Beweisergebnisse dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden dürfen. (z.b fehlende Belehrung). Verbotene Vernehmungsmethoden Verboten sind alle Methoden, mit denen die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung ausgeschaltet, umgangen und beeinträchtigt wird. Verwertungsverbot: Eine Verwertung der durch verbotene Vernehmungsmethoden erlangten Aussage ist selbst bei Zustimmung des Beschuldigten verboten.

Einzelne Methoden: Misshandlung, Ermüdung, Eingriffe (Quälerei), Verabreichung, Folterverbot, Täuschung ist verboten, kriminalistische List erlaubt; Hypnose, Zwang, Drohung mit verfassungsrechtlichen unzulässigen Maßnahmen, Versprechen von gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteilen, Lügendetektor ist unzulässiges Beweismittel Fernwirkung: Entfaltet der Verstoß eine Fernwirkung und verbietet auch die Verwertung von Beweismitteln, die infolge der Vernehmung erlangt wurden „Früchte des verbotenen Baumes“ Dagegen: Generell keine Fernwirkung des Verstoßes gegen § 136a StPO, da • • • • •



- §136a III 2 nur die unzulässig erlangte Aussage für unverwertbar erklärt. - sonst kann durch bemakelte Beweismittel das gesamte Verfahren lahm gelegt werden. Dafür: - ursprüngliche Aussage wird ja letztlich doch verwertet, wenn mit ihrer Hilfe andere Beweise aufgespürt und verwertet werden. - Sonst besteht auch die Gefahr, dass Vernehmungsbeamte die Vorschrift des § 136a StPO bewusst unbeachtet lassen (dagegen spricht aber, dass Verwertungsverbote in Deutschland, anders als etwa in denUSA, nicht die Funktion haben, die Polizei zu disziplinieren). Es ist eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, und dabei einerseits zu berücksichtigen, wenn in grober Weise gegen Grundrechte verstoßen wurde, andererseits aber auch die Schwere der aufzuklärenden Tat einzubeziehen. Ergänzende Abwägungsfaktoren: - ob das Beweismittel auch ohne die unverwertbare Aussage auf rechtmäßigem Wege erlangt worden wäre ob die Vernehmungsbeamten bewusst gegen § 136a StPO verstoßen hab

Der fragmentarische Charakter des Strafrechts und der Rechtsgüterschutz Utima ratio: Das Strafrecht schützt nicht alle menschlichen Güter gegen jeden nur denkbaren Angriff, sondern nur bestimmte Güter gegen bestimmte

Angriffe. Strafrecht ist ultima ratio des Rechtsschutzes. Der Strafrechtsschutz kann nur fragmentarisch sein und unterliegt insoweit auch einem steten Wandel Die Strafe muss deshalb verhältnismäßig sein, d.h: der mit dem Strafrecht verfolgte Zweck muss als solcher verfolgt werden dürfen und das gewählte Mittel muss zum Erreichen dieses Zwecks geeignet sein und der Einsatz muss zulässig und notwendig sein. Zum Konzept des Rechtsguts bestehen im Grundsatz zwei divergierende Ansichten Normativer Rechtsgutbegriff: Rechtsgut ist das, was der Gesetzgeber ausweislich des Rechts als schützenswert ansieht Naturalistischer Rechtsgutbegriff: Überpositives Konzept – Es geht um den Schutz von bestimmten Gegebenheiten des sozialen Lebens. Funktion des Rechtsguts: Neben der Funktion des Rechtsgutsbegriffs, den Gesetzgeber bei der Schaffung von Strafgesetzen zu beschränken bietet das Rechtsgut eines Tatbestandes auch ein wichtiges methodisches Hilfsmittel bei der teleologischen Auslegung von Tatbeständen. Das Strafrecht dient dem Rechtsgüterschutz. Rechtsgüter sind materielle und ideelle Güter, die mit Hilfe des Rechts geschützt werden. Eine Reihe von Gütern wird als so wichtig angesehen, dass sie unter den Schutz des Strafrechts gestellt sind: (strafrechtlich geschützte Rechtsgüter). Rechtsgüter und Handlungsobjekte Rechtsgüter sind die vom Recht geschützten ideellen oder abstrakten Werte. Im oben genannten Beispiel des Bettlers B ist das geschützte Rechtsgut das Eigentum. Handlungsobjekte sind die konkreten, durch die Straftat verletzten Gegenstände. Im Beispiel des Bettlers B ist das Handlungsobjekt die Fensterscheibe. Das Strafrecht dient auch der Abwehr von Pflichtverletzungen. In der Rechtsgutsverletzung zeigt sich der Erfolgsunwert, in der Pflichtverletzung der Handlungsunwert einer Straftat.

Begriff Rechtsgut: Rechtsgüter können ganz allgemein als Lebensgüter, Sozialwerte und Interessen des einzelnen oder der Allgemeinheit verstanden werden, die für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind, wobei dabei noch immer unklar ist, wann eine besondere Bedeutung vorliegt. Unterschieden wird dabei zwischen Individualrechtsgütern (zB Leben) und Kollektiv – oder Universalrechtsgütern (z.B Umwelt). Vom Rechtsgut, d.h. dem ideellen hinter der Strafnorm stehenden Rechtsgut) sind die so genannten Handlungsobjekte zu unterscheiden, d.h. die konkreten Gegenstände, die das Objekt der Tat bilden. Grundsatz: Der Richter ist bei der Beweiswürdigung frei. Er entscheidet – im Hinblick auf die Schuld oder Unschuld des Angeklagten – allein nach seiner eigenen persönlichen Überzeugung, d.h. insbesondere auch danach, ob er dem Angeklagten oder den Zeugen glaubt oder nicht

Das materielle Strafrecht (u.a. im Strafgesetzbuch [StGB] geregelt) beschäftigt sich mit Art und Voraussetzungen staatlichen Strafens und damit den Folgen des strafbaren Verhaltens. Rechtsquellen des materiellen Strafrechts sind etwa das StGB aber auch Normen des Nebenstrafrechts (z.B. BtMG). Die drei Fragen - Wer (bestimmte Beteiligte) - könnten sich wie (wodurch - durch welche bestimmte Handlungen) - wonach (bestimmte Delikte) strafbar gemacht haben. Wer: Das Schuldprinzip verlangt, dass die Strafbarkeit eines jeden einzelnen an einer Straftat Beteiligten selbständig beurteilt wird (vgl. auch § 29 StGB). In einem Gutachten sind deshalb auch alle Beteiligten selbständig zu prüfen. Wonach: Es ist bei der Strafbarkeitsprüfung immer von einer konkreten Bestimmung der Strafbarkeit, also einem konkreten Straftatbestand des Besonderen Teils auszugehen. Dies folgt i.E. auch aus dem Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 103 II GG und § 1 StGB) – die Strafbarkeit muss gesetzlich bestimmt gewesen sein, bevor die Tat begangen wurde. Wodurch: Durch welche Handlung könnte sich der jeweilige Tatbeteiligte strafbar gemacht haben (Tatstrafrecht). § 29 StGB: Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft. Es existieren nach h.A, drei Wertungsstufen Tatbestandsmäßigkeit – gesetzliche Tatbestand Rechtswidrigkeit (Vergleich Gesamtrechtsordnung) und Schuld (Frage nach der konkret individuellen Fähigkeit des Täters, einen Verstoß gegen die Strafnorm zu vermeiden). Tatbestandsmäßigkeit: Die Handlung muss tatbestandsmäßig sein, d.h. sie muss (vereinfacht gesprochen) die Umstände erfüllen, die die Besonderheiten eines bestimmten Deliktes des Besonderen Teils des StGB kennzeichnet (Beispiel Sachbeschädigung / Wer [Tatsubjekt/Der Täter] fremde Sache [Tatobjekt] und beschädigen [Tathandlung]). Dabei genügt nicht nur die objektive Tatbestandsmäßigkeit, vielmehr muss der Täter auch bestimmte subjektive Merkmal erfüllen. Man unterscheidet also objektiven und subjektiven Tatbestand. Rechtswidrigkeit: Die Handlung muss rechtswidrig, d. h. verboten sein. In der Regel ist eine Handlung rechtswidrig, wenn sie tatbestandsmäßig ist. Eine tatbestandsmäßige Handlung ist in aller Regel rechtswidrig, es sei denn, sie ist durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt (z.B Notwehr). Schuld: Das Handeln des Täters muss schließlich auch schuldhaft sein, d.h. die Handlung muss dem Täter auch individuell vorgeworfen werden können. Schuldunfähigkeit des Kindes: Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Damit dem Täter eine Handlung „als schuldhaft begangen“ vorgeworfen werden kann, muss natürlich zunächst ihre Tatbestandsmäßigkeit und ihre Rechtswidrigkeit festgestellt sein Strafe setzt Schuld voraus, ohne Strafe keine Schuld Strafrecht ist Tat-Strafrecht und nicht ein Gesinnungsstrafrecht Rechtsprinzip sagt Leben sind nicht abwägbar Der Tatbestand des § 222 StGB, der die fahrlässige Tötung regelt, erschöpft sich nicht darin, dass jemand etwas fahrlässig macht (sog. Handlungsunrecht, hier das Nichtbeachten eines Stopp-Schildes), sondern der Täter muss durch die Fahrlässigkeit auch ursächlich einen bestimmten Erfolg herbeigeführt haben (sog. Erfolgsunrecht, hier den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers).

Zweck der Strafe (Straftheorien): Die absoluten Straftheorien gehen davon aus, dass Strafe keinen sozial nützlichen Zweck zu erfüllen habe, sondern vielmehr losgelöst (deshalb absolut) von ihren möglichen gesellschaftlichen und individuellen Wirkungen ausschließlich der Vergeltung oder der Sühne der Tat und damit der Gerechtigkeit dient. Nach den relativen Straftheorien lässt sich Strafe hingegen nur rechtfertigen, wenn mit ihr ein bestimmter (sozial nützlicher und damit legitimer) Zweck verfolgt wird. Der Zweck kann entweder auf den Täter bezogen sein (Individual) •



- ihn von künftigen Straftaten abzuhalten durch Besserung (d.h. Resozialisierung) oder durch Abschreckung des nicht besserungsbedürftigen Verbrechers (positiv) - durch Unschädlichmachung des nicht besserungsfähigen Verbrechers (hier vorrangig Sicherungsverwahrung etc. d.h. Maßregeln der Besserung und Sicherung). (negativ)

der der Allgemeinheit dienen - alle abzuschrecken, indem psychologischer Zwang auf potentielle Täter ausgeübt wird). (negativ) - In unterschiedlichen Ausprägungen existieren auch positive Varianten der Generalprävention, die betonen dass Strafe nicht abschrecken sondern vor allem die Allgemeinheit in ihrer Rechtstreue und in ihrem Vertrauen in die Rechtsordnung bestärken solle. (positiv). Grundsätze der Strafzumessung Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab Berücksichtigung von Vorstrafen ist spezialpräventiver Aspekt Auslegung und Subsumtion Subsumtion Prüfung, ob ein Sachverhalt einen Tatbestand erfüllt. Diese Prüfung vollzieht sich in der Form eines Syllogismus:

฀Aufstellen des Obersatzes: Tatbestand: z.B. Wer einen anderen vorsätzlich tötet, wird wegen Totschlags bestraft. ฀Aufstellen des Untersatzes: Sachverhalt: z.B. Der Angeklagte hat seinen Widersacher durch einen g...


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