Strafrecht Schema PDF

Title Strafrecht Schema
Author Henri Jäger Jäger
Course Strafrecht I
Institution Westfälische Wilhelms-Universität Münster
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Strafrecht Schema Probeklausur Vorsatz

I.

Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a. Tathandlung b. Taterfolg c. Kausalität Eine Handlung ist Ursache eines Erfolgs, wenn sie nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch dieser Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, wobei aber Reserveursachen die nicht tatsächlich wirksam geworden sind, unberücksichtigt bleiben müssen.

    

Überholende Kausalität Abbruch eines rettenden Kausalverlaufs Reserveursachen Alternative/kumulativ Dazwischen Dritter

d. Objektive Zurechnung Obj. Zurechenbar ist d. Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich missbiligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.

aa. rechtlich missbiligte Gefahr würde ein verständiger Betrachter ex-ante erkennen, dass die Täterhandlung mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr für ein Rechtsgut führt?

 Eig Schutzzweck der Norm  Allgemeines Lebensrisiko/erlaubtes Risiko  Eigenverantwortliche Selbstgefährdung > Ausnahme: Retterfälle, aber keinen sinlosen  Dazwischentreten Dritter  Vertrauensgrundsatz  Risikoverringerung/austausch bb. Verwirklichung dieser Gefahr im Erfolg  Atypischer Kausalverlauf  Außerhalb der Lebenserfahrung, so dass man mit dem Erfolgseintritt nicht rechnen musste  Pflichtwidrigkeitszusammnenhang  bei pflichtgemäßem Verhalten anderes Ergebnis ? Risikoerhöungslehre

2. subjektiver Tatbestand (Psyche des Täters im Zeitpunkt d. Tathandlung) a. Vorsatz A müsste gemäß §15 vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist die Kenntnis alles Umstände des objektiven Tatbestands und die zumindest billigende Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung

aa.  dolus directus 1. Grades (Absicht)-wissen oder für möglich halten  zielgerichteter Erfolgswille  dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz)-sicheres Wissen  kein unbedingter Erfolgswille

 dolus eventualis (bedingter Vorsatz)- für möglich halten  sich damit abfinden, billigend in kauf nehmen  bewusste Fahrlässigkeit -für möglich halten  auf das Ausbleiben des Erfolg ernsthaft vertrauen bb. Tatbestandsirrtümer (beseitigen Vorsatz)  tatbestands-/Subsumtions-/normativeirrtümer  error in persona vel objecto (Jägerfall)  Irrtum unbeachtlich,, wenn vorgestelltes und tatsächlich getroffenes Objekt gleichwertig sind (> Fahrlässigkeit für getroffenes und versuch für nicht getroffenes prüfen)  Aberratio ictus (will Mensch töten und tötet Mernsch aber Irrtum über Identität) Streit: o Gleichwertigkeitstheorie: lösen wie bei error in persona >vorgestelltes und getroffenes Objekt gleichwertig Identität des Tatobjekts nicht zum gesetzlichen Tatbestand o Konkretisierungstheorie: Täter hat seinen Vorsatz auf bestimmtes Objekt konkretisiert+verfehlt, Vorsatz verbraucht Notwehrargument: wenn man bei Angriff aus Notwehr schießt und falschen trifft nach M1 212 + nach M2 richtig versuch 212  Konkretisierungstheorie  Irrtum über Kausalverlauf 1 .Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und vorgestellten Kausalverlauf 2. Beachtlichkeit der Diskrepanz unbeachtlich wenn: -abweichen von was nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwaten ist - keine andere Bewertung der Tat gerechtfertigt ist 

Jauchegrubenfall o Lehre vom dolus generalis (allgemeiner Tötungswille) Vorsatz + o Ablehnung dieser Lehre, Vorsatz muss im Zeitpunkt der Tat vorliegen  Ablehnung: Vorsatz dort prüfen wo er vorliegt> Vorsatz –

3. Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsründe a. §32 Notwehr I Objektive Rechtfertigungselemente

1. Angriff Ein Angriff ist jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten 2. Gegenwärtig Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder andauert 3. rechtswidrig

Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn der Angreifer sich seinerseits nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen kann 4. Verteidigung gegen Rechtsgüter des Angreifers 5.Geeignetheit Die Notwehrhandlung ist geeignet, wenn sie den Angriff sofort und endgültig beenden kann 6. Erforderlichkeit Die Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn kein milderes und gleichsam effektiveres Mittel zur Verfügung steht um den Angriff zu beenden 7. Gebotenheit Keine bei: -krasses Missverhältnis von Verteigung und Angriff -Angriff von schuldlos handelnden (Kinder, Volltrunkene) - schuldhaftes Herbeiführen einer Notwehrlage (Provokation) Was bedeutet schuldhaft? o Nur rechtswidriges Verhalten kann schuldhaft sein o Aus sozialethisch missbilligendes Verhalten genügt > dagegen: alles könnte als Provokation eingestuft werden Notwehrrecht bei Provokation: o Kein Notwehrrecht > nur votäuschen eines Verteidigungswillen eig Angriffswille o Eingeschränktes Notwehrrecht > Es muss sich niemand provozieren lassen, Recht kann rechtswidrigen Angriff nicht dulden -> kein Notwehrrecht II Subjektive Rechtfertigungselemente 1.Kenntnis der objektiven Notwehrvoraussetzungen 2.Verteidigungsabsicht (str) b. §34 Rechtfertigender Notstand I objektive Rechtfertigungselemente 1. Gefahr für ein Rechtsgut Zustand, in dem auf Grund tatsächlicher Umstände bei natürlicher Weiterentwicklung des Geschehens die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignis besteht 2. Gegenwärtigkeit der Gefahr Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nach ex-ante Beobachter bei Weiterentwicklung eintritt oder hohe Wahrscheinlichkeit (auch Dauergefahr 3. Geeignetheit der Handlung Fehlen von anderweitiger abwendbarkeit 4. wesentliches Überwiegen des geschädigten Interesses gegenüber dem Beeinträchtigten a. Welche Rechtsgüter sind auf beiden Seiten betroffen? (durch Strafandrohung)

b. Grad der drohenden Gefahr (Ausmaß der Verletzung + Wahrs.) c. Einbeziehung der Gefahrenabwendungschancen d. Einbeziehung spezieller Regelungen (Berufsgruppen) 4 a. Bei Notstandshilfe: kein entgegenstehender Wille des Rechtsgutinhabers 5. Angemessenheit > Nötigungsnotstand (Schieß A ins Knie) o §34 uneingeschränkt anwendbar > für Betroffenen Ursprung der Gefahr unerheblich o §34 nicht anwendbar, nur Entschuldigung möglich > Notstandstäter tritt bewusst auf Unrechtseite > würde man Genötigten rechtfertigen, nehme man unbeteiligten Eingriffsopfer die Notwehrbefugnis -> h.M > §34 nicht anwendbar II. Subjektive Rechtfertigungselemente 1.“Vorsatz“ bzgl. Der objektiven Voraussetzungen 2. Rettungsabsicht?

c. Einwilligung §228 I objektive Rechtfertigungselemente 1. Verfügbarkeit des geschützten Rechtsgut 2. Verfügungsbefugnis 3. Einwilligungsfähigkeit 4. Erklärung der Einwilligung (ausdrücklich/konkludent vor der Tat) (bei mutmaßlicher: Fehlen einer zumutbaren Möglichkeit die Einwilligung rechtzeitig einzuholen) 5. keine Willensmängel (bei mutmaßlicher: ex-ante bestehende Wahrscheinlichkeit, dass der Berechtigte einwilligen würde) Die Einwilligung ist unwirksam, wenn sie unter Willensmängeln leidet und in diesem Sinne unfreiwillig erteilt wurde. -Drohung/Gewalt (durch Nötigung) -Täuschungsbedingter Irrtum (str) II subjektive Rechtfertigungselemente 1. Kenntnis der objektiven Rechtfertigungselemente 2. Handeln aufgrund der Einwilligung Ärztlicher Heileingriff: I Tatbestand eA. Jeder Heilengriff ist Körperverletzung, kann nur durch ausdrückliche oder mutmaßlich Einwilligung gerechtfertigt werden aA. Indizierte und Kunstgerecht ausgeführter Heileingriff ist gar nicht tatbestandsmäßig II Rechtswidrigkeit Mutmaßliche Einwilligung nur wenn subsidiär, also wenn ohne sofort/ späteren erfolgenden Eingriff Gefahr für Leben besteht

4. ETBI

Der Täter stellt sich subjektiv Tatsachen vor, bei denen er, wenn sie tatsächlich vorgelegen hätten, gerechtfertigt wäre.  §32/§34 nach Tätervorstellung prüfen  Wenn nein > Fahrlässigkeit (z.b. auf nichtvergewisserung ob er Handtasche stehlen wollte) Rechtsfolgen streitig: 1. Nach der strengen Schuldtheorie ist ein Irrtum über das vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes Teil des Unrechtbewusstseins. Das Unrechtbewusstsein ist Teil der Schuld und Irrtum deshalb nach §17 zu behandeln. War der Irrtum des Täters unvermeidbar, handelte er ohne Schuld, war er vermeidbar, ist er nach dem Vorsatzdelikt zu bestrafen. 2. eine andere Meinungsruppe bilden die sog. Eingeschränkten Schuldtheorien. Bei diesen herrscht soweit Einigkeit, dass eine Bestrafung aus dem Vorsatzdelikt ausscheidet, wenn ein ETBI vorliegt. Umstritten ist aber, ob § 16 I 1 unmittelbar anwendbar ist (Lehre von den negativen Tatbestandsmerkamlen), in voraussetzungsanaloger Anwendung von § 16 I das Vorsatzunrecht entfällt (Vorsatzverneinende eingeschränkte Schuldtheorie) oder ob analog § 16 I s1. lediglich die Vorsatzschuld entfällt (Vorsatzschuldverneinenende eingeschränkte Schuldtheorie). Der Meinungsstreit innerhalb der eingeschränkten Schuldtheorien wird nicht relevant und muss deshalb im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Zu entscheiden ist aber, ob der strengen oder den eingeschränkten Schuldtheorien zu folgen ist, da diese zu unterscheidelichen Ergebnissen kommen. Gegen die strenge St. spricht, dass sich der Täter, der sich Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes vorstellt, an sich rechtstreu Verhalten möchte. Er dehnt die Rechtsordnung nicht durch rechtliche Fehlwertungen zu seines Gunsten aus, sondern wird von der Appellfunktion des Tatbestandes nicht erreicht. Er glaubt, aufgrund seiner Fehlvorstellung über Tatsachen, dass er sich rechtmäßig verhält. Er irrt also über Umstände, die einen Rechtfertigungsgrund begründen. Diese Situation ist also viel mehr mit der des §16 I vergleichbar, als mit der des §17, Das Gesetz will denjenigen, der über Tatsachen irrt (§16), besser stellen, als den, der einem Rechtsirrtum unterliegt (§17). Diese Differenzierung wird die strenge Schuldtheorie nicht gerecht und es ist den eingeschränkten Schuldtheorien zu folgen. Eine Strafbarkeit des Vorsatzdelikts scheidet also aus.

5. Schuld Schuldunfähig gem. §20 weil 3,0/3,5 % überschritten Aber Schuldvorwurf könnte nach alic erhalten bleiben

Actio libera in causa (1) Begehung einer Vorsatztat im Zustand der Schuldunfähigkeit (2) vorsätzliche Herbeiführung der Schuldunfähigkeit (3) Zu dem Zeitpunkt der Herbeiführung des Defekts (betrinken) bereits Vorsatz bezüglich des später begangenen Delikts

Fraglich ist, ob diese geeignet ist um Strafbarkeit gem §212 wegen der Stiche aufrecht zu erhalten?  Ausnahmemodell: alic stellt gewohnheitsrechtliche Ausnahme zu §20 dar, sodass der Schuldvorwurf erhalten bleibt. o Pro: bei Tatbegehung fehlende Schuld wird durch schuldhaftes Vorverhalten ausgeglichen o Contra: Verstoß gg. §103 II GG Verbot von Strafbarkeit von Gewonheitsrecht  Theorie der Schuldvorverlagerung: §20 sollte Vorverlagerung im Hinblick auf Schuld zulassen o Pro: „Tat“ keine zeitliche begrenzung o Contra: nach §20 muss Schuld bei Begehung der Tat vorliegen, einheitlicher Begriff (Tatbegehung) nicht für einzelne Norm veränderbar Strafbarkeit wegen betrinken I. obj. Tatbestand a. Taterfolg b. Tathandlung > Fraglich ob bei Totschlag das sich betrinken Anknüpfungspunkt für Tathandlung sein kann?  Tatbestandslösung: sich betrinken= beginn der Tathandlung, strafbare Handlung wird vorverlegt > Tatvorwurf bezieht sich auf betrinken o Pro: betrinken setzt kausalkette in Gang die zur Straftat führt Koinzidensprinzip: vorausetzing des §20, dass Täter bei Begeung der tat schuldfähig ist bleibe gewahrt o Contra: nicht auf Delikte anwendbar, wo Handlung genau beschrieben ist > nur 323 a 323 a I. obj. Tatbestand 1. Rausch 2. sich versetzen (Kausalität zwischen Handlung und Rausch) (bei Fahrlässigkeit: 3. Obj. Fahrlässigkeit und kein subj. Tatbestand prüfen) II. subj. Tatbestand Vorsatz III. obj. Bedingung der Strafbarkeit 1. Begehung einer rechtswidrigen Tat im Zustand des Rausches 2. Auschluss der Bestrafung dieser Tat wegen Sxhuldunfähigkeit (§20) infolge des Rausches IV. Rwk/ Schuld Verbotsirrtum §17 Täter irrt über Existens einer Verbotsnorm/ Rechtfertigungsgrundes

 Fehlendes Unrechtbewusstsein + Vermeidbarkeit des Irrtums  Einholung der Auskunft eines Fachanwalts

Fahrlässigkeit I Tatbestand 1. Handlung 2. Erfolgseintrit 3. Kausalität 4. objektive Fahrlässigkeit a. objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei obj. Erkennbarkeit sorgfaltswidrig, wenn ein besonnener und gewissenhaft handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters in dessen konkreter Situation bei Betrachtung die Gefahrenlage ex-ante erkennt, dass Umstände vorlagen, welche die obj. Tatbestandmäßigkeit ausmachen? (Vertrauensgrundsatz)

b. Beruhen des Erfolgseintrits auf der Sorgfaltspflichtverletzung (1) Schutzzweckzusammenhang Besteht nur dann, wenn die Handlung gerade wegen ihrer Eignung den Erfolg in der geschehenen Art und Weise herbeizuführen, rechtlich missbiligt

(2) Pflichtwidrigkeitszusammenhang wäre Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten ausgeblieben? Lkw Fall o Vermeidbarkeitstheorie Kein Pflichtwidrigkeitszusammenhang, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre o Risikoerhöungslehre Dagegen: aus Verletzungsdelikten würden Gefährdungdelikte > wäre gegen 103 II GG  Vermeidbarkeitstheorie

II Rechtswidrigkeit III Schuld 1. insb. Subjektive Fahrlässigkeit Wenn die Handlung auch auf der Basis der nach individuellen Erkenntnismöglichkeiten erkennbaren Umstand sorgfaltswidrig ist ( Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erkenntnissmöglickeiten des Täters hinter denen eines durchnittlichem Angehörigem des Verkehrskreises zurückbleiben)

Zurechnungsunterbrechung durch dazwischentreten Dritter (Arzt)?  Schweres ärztliches Fehlverhalten-> Schaffung eines neuen Risikos  Handlung des Täters kausal für pflichtwidriges Dazwischentreten > Schaft erst notwendigkeit des Dazwischentretens  Ertse Ansicht > Strafbarkeit -

Versuch Gedankliche Vorprüfung (1) Keine Vollendung (2) Versuch muss strafbar sein und im Gestz unterm Tatbestand stehen I Tatbestand (1) Tatentschluss Vorsatz bezogen auf Vollendung der Tat (2) Unmittelbares Ansetzen Liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat eine Handlung vornimmt, die entweder bereits die eigentliche Audführungshandlung darstellt oder welche nach seiner Vorstellung von der Tat ohne zeitliche Zäsur und ohne erhebliche Zwischenakte in die Ausführungshandlung münden soll Subjektiv : Jetzt geht los Streit bei unmitelbares Ansetzen (Giftflasche)  E.M : Beendigung des Täterhandelns ist stets der Versuchsbeginn o Hier unmittelbares Ansetzen (+) o Kritik: erfasst auch Konstellationen in denen der Täter das Geschehen noch in der Hand hält  A.M: Versuchsbeginn, wenn das Opfer sich in Wirkungskreis des Tatmittels begibt und von daher unmittelbar gefährdet wird. Aber auch:, wenn der Täter die Herrschaft über den Geschensverlauf bewustt oder willentlich aus der AHnd gegebn hat. II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Rücktrit §24 Stgb (1) kein fehlgeschlagener Versuch Def.: wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat mit den bereits eingesetzten oder den zu Hand stehenden Mitteln die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann. (2) Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch  Unbeendeter Versuch> Rücktritt nach §24 I 1 1Alt. (1) Aufgabe der witeren Ausführung der Tat (2) freiwilligkeit (wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat glaubt, noch nicht alles erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen und die Vollendung aus seiner Sicht noch möglich erscheint .)  Beendeter Versuch > Rücktritt nach §24 I 1 2 alt.

(1) bewusstes und gewolltes (kausales) Verhindern der Vollendung (2) Freiwilligkeit (wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat glaubt, alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichewn Erfolg herbeizuführen und den erfolgseintritt für möglich hält)  Nichtvollendung ohne Zutun > Rücktritt nach §24 I 2 (1) Vollendungsverhinderungsentschluss Vorstellung, das Rücktrittsverhalten werde die Vollendung Abwenden (2) Unmittelbares Ansetzen zur Vollendungsverhinderung (3) Ernsthaftigkeit (4) Freiwilligkeit Freiwilligkeit: wenn er sich zu dem Rücktrittverhalten ohne äußeren oder inneren Zwang entschließt, er also aus autonomen Motiven handelt.

Unterlassen Vorsätzliche Erfolgsdelikte A. Tatbestand I. obj. Tatbestand 1. Erfolgseintrit 2. durch Unterlassen a.) Unterlassen einer geeigneten und erforderlichen verhinderungshandlung trotz physisch- realer individueller Möglichkeiten b.) Kausalität Eine unterlassene Handlung ist dann kausal für einen tatbestandlichen Erfolg, wenn sie nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entiele. c.) Garantenstellung §13 o Überwachergarant: - aus Herrschaftsbereich resultirende Pflicht - Ingerenz: aus gefahrbegründenden Vorverhalten - Übernahme einer Überwacherfunktion o Beschützergarant: - familiäre Verbundenheit > Eltern §§1626, 1631 I BGB - Amtliche Schutzpflichten d.) objektive Zurechnung (nur wenn problematisch)

e.) Entsprechung Tun und Unterlassen §13 (nur wenn problematisch) II. subj. Tatbestand 1. Vorsatz bezüglich Erfolgsverursachung 2. Vorsatz bezüglich der die Garantenstellung begründenden Umstände B. Rechtswidrigkeit ( Rechtfertigende Pflichtenkollision: -> Garant rechtlich zwei gleichwertige Handlungspflichten aber physisch tatsächlich kann nur einer gerettet werden) C. Schuld D. Ergebnis Fahrlässigkeit I. Tatbestand 1. Erfolgseintrit 2. durch Unterlassen a.) Kausalität b.) Garantenstellung 3. Fahrlässigkeit Erfolgsabwendungschancen fahrlässig Unterlassen haben(= obj. Sorgfaltswidrigkeit aufgrund obj. Erkennbarkeit und Zurechnungszusammenhang) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld -> insbesondere subjektive Fahrlässigkei + IV. Ergebnis

Konkurenzen §52 Tateinheit: dieselbe Handlung mehrere Strafbestände oder gleichen Strafbestand mehrmals erfüllt Tatmerheit: mehrere Strafgesetzte durch mehrere Handlungen verletzt...


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