Strafrecht IV - Schema - WS PDF

Title Strafrecht IV - Schema - WS
Course Grundkurs Strafrecht III
Institution Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
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Strafrecht IV- Schema Urkundendelikte Urkundenfälschung § 267 I I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 I 1.Fall StGB) aa) Urkunde = jede verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist. Eine verkörperte Gedankenerklärung ist eine menschliche Erklärung, die stofflich fixiert sein muss. bb) Unecht = eine Urkunde ist unecht, wenn der tatsächliche Aussteller von dem vermeintlichen Aussteller abweicht. Geschützt wird nicht der Inhalt. Es muss über die Identität getäuscht werden. cc) Herstellen = bewirken, dass erstmals sämtliche Urkundenmerkmale vorliegen. b) Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 I 2.Fall StGB) aa) Urkunde bb) echt cc) Verfälschen = jede unbefugte, nachträgliche Veränderung der Beweisrichtung mit der Folge, dass die Urkunde nach dem Eingriff etwas anderes zu beweisen scheint als vorher. c) Gebrauch machen (§ 267 I 3.Fall) aa) Urkunde bb) Unechte hergestellt/ echt verfälscht cc) Gebrauchen = zugänglich machen im Rechtsverkehr (auch mittelbares gebrauchmachen) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Täuschungsabsicht Dolus directus 2. Grades genügt II. III. IV.

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Rechtswidrigkeit Schuld Strafe Besonderer Fall § 267 III StGB

Fälschung technischer Aufzeichnungen § 268 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Technische Aufzeichnung i.S.v. § 268 II StGB = ist eine Darstellung von Daten, Meß – oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnungen allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird. Daten = sind speicherbare Informationen aller Art, die einer weiteren Verarbeitung in einer Datenverarbeitungsanlage unterliegen. b) Tathandlung aa) Unechte technische Aufzeichnung Eine unechte technische Aufzeichnung liegt vor, wenn sie entweder überhaupt nicht oder nicht in ihrer konkreten Gestalt aus einem in seinem Ablauf unberührten Herstellungsvorgang eines technischen Geräts stammt. bb)Verfälschen einer technischen Aufzeichnung = liegt vor, wenn eine bereits vorhandene technische Aufzeichnung auf beweiserhebliche Weise verändert, so dass in der Folge der Eindruck erweckt wird, als trüge sie im veränderten Zustand die Gestalt, in der sie nach ordnungsgemäßem Herstellungsvorgang des technischen Geräts vorlag. cc) Störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang gem. Abs. 3 Hierunter fallen sämtliche Manipulationen, die den selbstständig fehlerfreien Funktionsablauf des technischen Geräts beeinflussen. (Abschalten o. Verhinderung der Aufzeichnung nicht umfasst) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Täuschungsabsicht II. III. IV.

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Rechtswidrigkeit Schuld Strafe Gem. § 268 Abs. 5 gilt § 267 Abs. 3 u. 4 entsprechend.

Urkundenunterdrückung § 274 I Nr. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Urkunde oder technische Aufzeichnung b) Echt c) Nicht gehören = kein alleiniges Beweisführungsrecht des Täters d) Tathandlung aa) vernichten = Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit bb Beschädigen = Veränderung, die den Wert als Beweismittel beeinträchtigt. cc Unterdrücken jede Handlung, durch die dem Beweisberechtigten die Urkunde und damit die Beweisführungsmöglichkeit entzogen oder vorenthalten wird. 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (eventualis genügt) b) Nachteilszufügungsabsicht (dolus directus 2. Grades) = jede Beeinträchtigung fremder Rechte in der aktuellen Beweissituation. II. III.

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Rechtswidrigkeit Schuld

Beleidigungsdelikte Beleidigung § 185 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Beleidigungsfähiges Tatobjekt Beleidigungsfähig, ist nach überwiegender Auffassung zunächst jeder lebende Mensch, unabhängig von seinem Alter, seinem Reifegrad und seiner geistigen oder körperlichen Verfassung. aa) Kollektivbezeichnungen bb Kollektivbeleidigung b) Tathandlung: Beleidigung = Kundgabe der Missachtung oder nicht Achtung durch Wort, Bild, Schrift u. Gesten oder Tätlichkeiten. aa)Behauptung einer unwahren Tatsache im Zwei-Personen-Verhältnis bb) Werturteile im Zwei- oder Mehrpersonenverhältnis cc) Qualifikation durch eine Tätlichkeit 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz, dolus eventualis II. III.

Rechtswidrigkeit Schuld

Üble Nachrede § 186 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatopfer: lebender Mensch b) Tathandlung: aa) behaupten = etwas als nach eigener Überzeugung richtig hinstellen, auch wenn man es von dritten Personen erfahren hat. Es genügt in diesen Fällen, dass man sich den Tatsachengehalt zueigen macht. bb)Verbreiten = mitteilen oder weitergeben einer Tatsache die nicht Gegenstand eigener Kenntnis o. Überzeugung ist. c) Zur Verächtlichung eines anderen geeignet = wenn sie diesen als eine Person hinstellt, die ihren ethischen, moralischen oder sozialen Pflichten gerecht wird. 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz 4

(Wahrheit o. Unwahrheit nicht von Bedeutung) 3. Obj. Bedingung der Strafbarkeit – Nichterwerblichkeit der Wahrheit Ist die Tatsache wahr - § 186 straflos Ist Tatsache nicht erweislich wahr – Täter gem. § 186 zu bestrafen II. III. IV.

RW Beachte § 193 als besondere Rechtfertigung Schuld Strafwürdigkeit/Strafbedürftigkeit Wechselseitig Beleidigungen § 199

V.

Strafverfolgungsvoraussetzungen Strafantrag § 194

VI.

Qualifikation § 186 Hs.2/ § 188 Abs. 1 StGB

Verleumdung § 187 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatopfer: beleidigungsfähiges Tatobjekt b) Tathandlung aa) Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen oder kreditgefährdenden Tatsache bb) Unwahrheit der Tatsache cc in Beziehung auf einen anderen c) Subjektiver Tatbestand aa) dolus directus 2.Grades bzgl. der Unwahrheit bb) ansonsten dolus eventualis II. III. IV.

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Öffentliche Begehung der Tat, Begehung in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften RW Schuld

Unterlassene Hilfeleistung + Vollrausch Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB I.

Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatsituation aa) Unglücksfall = Ein Unglücksfall ist jedes plötzlich Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert mit sich bringt oder zu bringen droht. bb) gemeine Gefahr = Die gemeine Gefahr ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte. Cc gemeine Not b) Unterlassen einer Hilfeleistung, die erforderlich, möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist die Hilfeleistung, wenn sie nach dem Urteil eines verständigen Beobachters geeignet und notwendig ist, um drohende weitere Schäden abzuwenden. Nicht zumutbar ist die Hilfeleistung, wenn sich der Täter durch sie einer erheblichen eigenen Gefahr aussetzt oder andere wichtige Pflichten verletzt. 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz

II. III.

RW Schuld

Vollrausch § 323a StgB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Rausch/ nicht ausschließbarer Rausch = ist ein durch Alkohol oder andere berauschende Mittel verursachter erheblicher akuter Intoxikationszustand, der für sich allein die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zumindest erheblich vermindert. b) Sich versetzen Darunter versteht man das Zusichnehmen alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz oder mind. Fahrlässig gehandelt haben II. III. 6

RW Schuld

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IV.

Obj. Bedingung der Strafbarkeit: Begehung einer Straftat im Rauschzustand 1. Tatbestand 2. RW der Tat 3. Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB infolge des Rausches (Verweisung auf alic Prüfung)

V.

Strafantrag gem. § 323a III StGB

Verkehrsdelikte §§ 315 ff. StGB Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB I.

Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Führen eines Fahrzeugs Ein Fahrzeug führt, wer es in Bewegung setzt bzw. hält und lenkt. b) Im Verkehr Straßen-, Schienen-, Schiffs-, Luft- oder Liftverkehr c) Im fahruntüchtigen Zustand Der Täter darf nicht mehr in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen, wobei diese Unsicherheiten auf den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel beruhen muss. aa) relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn ein Blutalkoholkonzentrationsspiegel von 0,3 Promille vorliegt und der Fahrzeugführer gleichzeitig ein auffälliges Fahrverhalten aufzeigt. bb) absolute Fahruntüchtigkeit als Kraftfahrer ist absolut fahruntüchtiger, wer zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mind. 1,1, Promille aufweist, oder wer eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu dem Wert von 1,1 Promille führt. Radfahrer Grenze bei 1,6 Promille 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz Beachte § 316 II

II. III.

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RW Schuld

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315 b StGB I.

Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Verkehrsfremder Eingriff = Eingriff von außen in den öffentlichen Straßenverkehr Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen Anlagen = dem Straßenverkehr dienende, feste und auf Dauer angelegte Einrichtungen, einschließlich ihres Zubehörs Fahrzeuge = sämtliche im öffentlichen Straßenverkehr vorkommende Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern ohne Rücksicht auf die Antriebsart. beseitigen= Verhinderung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs durch örtliche Veränderung Bereiten von Hindernissen = körperliche Einwirkung, die den Verkehr hemmen oder verzögern, wobei es auf den Erfolg und nicht auf die Handlung des „Bereitens“ ankommt. Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff = Verhaltensweise, die von Außen unmittelbar auf Verkehrsvorgänge einwirken und den Eingriff nach Nr.1 und Nr.2 nach verwandt und ebenso abstrakt gefährlich sind. b) Dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs Öffentlicher Straßenverkehr = der der Fortbewegung dienende Verkehr von Fahrzeugen und Fußgängern auf allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmten Gruppen von Benutzern, wenn auch nur vorübergehend oder gegen eine Gebühr zur Verfügung stehen. Beeinträchtigung der Sicherheit= verkehrsspezifische abstrakte Gefahr der Verletzung eines der geschützten Rechtsgüter als Folge der Handlung c) Konkrete Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sache von bedeutendem Wert Konkrete Gefahr = Auf Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses, sodass das Ausbleiben der RGV sich als Zufall darstellt. d) Kausalität Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. e) Objektive Zurechnung

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Objektive Zurechenbarkeit ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. 2. Subjektiver Tatbestand: Beachte hier § 315b Abs. 4 und Abs. 5 Vorsatz Gefährdungsvorsatz hinsichtlich der konkreten Rechtsgutsgefährdung erforderlich. Bei Eingriffen innerhalb des fließenden Verkehrs: Schädigungsvorsatz erforderlich. II. III. IV.

RW Schuld Quali - § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB 1. Täter handelt in der Absicht a) Unglücksfall herbeizuführen = plötzlicher Eintritt des durch die Gefahr drohenden Schadens. Dem Täter muss es auf die Herbeiführung des Schadens und nicht allein auf die Gefährdung ankommen. b) Andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken Ermöglichungsabsicht = Tat muss nach dem Willen des Täters mindestens Vorbereitungshandlung zu einer anderen – eigenen oder fremden – Tat sein; nicht erforderlich ist, dass die Tat notwendiges Mittel zur Begehung der anderen Tat ist. Verdeckungsabsicht = wenn der Täter die Tat begeht, um belastende Beweismittel einer früheren Tat zu vernichten. Handlung muss das Mittel zur Verdeckung der Tat sein, sie darf nicht die Tat selbst sein. 2. Folge der Tat 3. a) schwere Gesundheitsschädigung = Begriff reicht weiter als der der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB und umfasst daneben insbesondere auch langwierige ernsthafte Erkrankungen sowie den Verlust oder eine erhebliche Einschränkungen im Gebrauch der Sinne, des Körpers und der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der hohen Strafandrohnung ist der Begriff eng auszulegen. B große Zahl von Menschen = ca. ab 20

V.

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Ergebnis

Gefährdung des Straßenverkehrs § 315 c StGB I.

Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Handlung aa) Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand = wer das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtung in Bewegung hält. Fahrzeug = sämtliche im öffentlichen Verkehr vorkommende Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern. Fahruntüchtigkeit= wenn der Fahrzeugführer nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. bb) Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten Grob verkehrswidrig= besonders schwerer Verstoß gegen die in Nr. 2 a – g aufgeführten Verkehrsvorschrift Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt. b) Im Straßenverkehr Unter Straßenverkehr ist der Verkehr zu verstehen, bei dem sich ein Beförderungsmittel ohne Spurbindung auf festem Untergrund bewegt. c) Konkrete Gefahr für Leib und Leben konkrete Gefahr = auf Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses, sodass das Ausbleiben der Rechtsgutsverletzung sich als Zufall darstellt. d) Kausalität e) Objektive Zurechnung

II. III.

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2. Subjektiver Tatbestand RW Schuld

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316a StGB I.

II. III. IV.

Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Angriff auf Leib oder Leben bzw. Entschlussfreiheit eines Führers eines Kraftfahrzeugs oder Mitfahrer b) Verüben Bloßes Ansetzten zum Angriff ist nicht ausreichend c) Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs 2. Qualifikation § 316 a III StGB: Tod eines anderen Menschen 3. Subj. TB a) § 316a I StGB: Vorsatz b) § 316 a II StGB: Mind. Leichtfertigkeit c) Absicht zur Begehung von §§ 249, 250, 252, 253,255 StGB RW Schuld Strafzumessung § 316a II StGB

Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Im Straßenverkehr b) Kraftfahrzeug = Kraftfahrzeuge sind mit Maschienenkraft angetriebene, zur Beförderung von Personen im Straßenverkehr geeignete Fortbewegungsmittel. c) Rennen i.S.d. § 315d Abs. 1 u. Abs. 2 StGB Ein Rennen i.S.d. § 315 d I u. II sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen, wobei es weder auf die Länge der gefahrenen Strecke ankommt, noch einer vorherigen Absprache der Beteiligten bedarf. d) Kraftfahrzeugführer = ist derjenige, der selbst zumindest einen Teil der wesentlichen technischen Vorrichtungen zur Fortbewegung des Fahrzeugs bedient. e) Mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig fortbewegt Mit nicht angepasster Geschwindigkeit fährt derjenige, der Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzt oder seine Geschwindigkeit nicht den konkreten Verkehrssituationen anpasst. Eine nicht angepasste Geschwindigkeit liegt somit dann vor, wenn sie nicht den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasst wird. Hierfür kann bspw. die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an einer bestimmten Stelle ein wichtiges Indiz darstellen. Auch hier ist jedoch stets die konkrete Verkehrssituation zu bewerten. Grob verkehrswidrig = dies setzt voraus, dass ein objektiv besonders schweres, das heißt typischerweise besonders gefährliches, gegen eine Verkehrsvorschrift verstoßendes Verhalten 12

vorliegt. Dabei kann die nicht angepasste Geschwindigkeit nur als Indiz herangezogen werden, da dem Tatbestandsmerkmal anderenfalls keine eigenständige Bedeutung zukommen würde. 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. aller obj. TBM Absicht zur Erreichung der höchstmöglichen Geschwindigkeit II. III.

RW Schuld

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Unfall im Straßenverkehr Hierbei handelt es sich um ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Völlige Belanglosigkeit liegt nur noch vor, wenn für Schäden dieser Art üblicherweise keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden. ( nicht unerheblich – Grenze 30/50 Euro) b) Unfallbeteiligter c) Entfernen vom Unfallort Der Unfallort ist die Stelle, an der der Unfall sich ereignet hat, wobei der gesamte Unfallablauf vom Beginn bis zum Ende. d) Ohne Ermöglichung von Feststellungen Grds. kommt jede sich am Unfallort befindende oder innerhalb der Wartefrist hinzukommende Person als „feststellungsbereite Person“ in Betracht. Voraussetzung ist, dass in Betracht kommende Personen zur Durchführung der Feststellung zugunsten aller Beteiligter sowie des Geschädigten und zur Weitergabe der Feststellungen an den Geschädigten auch tatsächlich bereit und in der Lage sind. e) Angemessene Wartezeit (bis zu einer Stunde) II. III. IV.

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2. Subjektiver Tatbestand RW Schuld § 142 IV StGB

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 II StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Unfall im Straßenverkehr b) Unfallbeteiligter c) Entfernen vom Unfallort d) Berechtigt oder entschuldigt Berechtigt = berechtigt hat sich derjenige Unfallbeteiligte entfernt, der sich auf Rechtfertigungsgründe berufen kann. Entschuldigt = entschuldigt ist das Sich-Entfernen, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat, wenn also Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe vorliegen. F nichtmöglichen nachträglicher Feststellungen II. III. IV. V.

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Subjektiver TB RW Schuld § 142 IV StGB

Widerstand gegen die Staatsgewalt §§ 110 ff. StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Zur Vollstreckung berufener Amtsträger § 11 StGB b) Situation: bei Vornahme eine solchen Diensthandlung c) Handlung aa) Widerstand leisten mit Gewalt = Gewalt ist jede körperliche Einwirkung – unmittelbar oder auch nur mittelbarauf den Körper des Opfers, um geleistet oder erwarteten Widerstand zu überwinden. bb) Drohung mit Gewalt = in Aussicht stellen von Gewalt, auf deren Eintritt der drohende Einfluss zu haben vorgibt. d) Obj. Bedingung der Strafbarkeit § 113 III StGB – Diensthandlung muss rechtmäßig sein aa) gesetzliche Eingriffsgrundlage bb) sachl. u. örtl. Zuständigkeit cc Wesentliche Förmlichkeiten müssen beachtet werden dd pflichtgemäße Ermessensausübung muss vorhanden sein 2. Subjektiver Tatbestand II. RW III. Schuld Beachte Verbotsirrtum gem. § 113 IV IV.

Strafzumessung § 113 II Regelbeispiele

Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Geschützte Person b) Bei einer Diensthandlung c) Tätlicher Angriff = der unmittelbar auf den Körper des anderen zielende Attacke in feindseliger Willensrichtung und ohne Rücksicht auf den Erfolg. d) Objektive Bedingung der Strafbarkeit s. o. § 113 2. Subjektiver Tatbestand II. RW III. Schuld 15

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB I. 1. a) b) c)

Tatbestand Objektiver Tatbestand Geschützte Personen Beo Vornahme der Vollstreckungshandlung Tathandlung aa) Widerstand mit Gewalt = ist eine aktive Tätigkeit, die die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme verhindern oder erschweren soll. Die Gewalt muss gegen die geschützte Person gerichtet sein und von dieser unmittelbar oder mittelbar über Sachen körperlich spürbar sein. bb) Drohung mit Gewalt = das Inaussichtstellen einer Gewalt auf deren Anwendung der Täter Einfluss zu haben ...


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