Title | Strafrecht Vorlesung 5 |
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Course | Einführung in das Strafrecht I und Delikte gegen die Person |
Institution | Freie Universität Berlin |
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Strafrecht 30.10.15 Skript Tipp Marco Wicklein 1. Atypischer Kausalverlauf • Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf • „Das wollte ich ja so gar nicht.“ → ist das in dem Einzelfall relevant? • Kausalverläufe, die so ungewöhnlich und überraschend sind, dass sie für den Täter nicht vorhersehbar waren (Bsp. Bluterfall, Prügelei, vorsätzliche Verletzung, stirbt daran, weil die Wunden weiter bluten, Täter wusste das nicht) • Geschehensverlauf war so unnormal, dass man das nicht denken konnte • waren noch nicht bekannt (Betreiben technischer Anlagen, sehr komplex. Alles gut, Prüfungen waren gut, dann geht was schief, was sie nicht vorhersehen konnten, weil das neu war) • sehr selten • nur dafür da, um ganz seltsame Ausgänge zu umfassen • Fall 11 ◦ 1. Totschlag? ▪ Nicht atypisch bei älteren Leuten ◦ 2. Totschlag? ▪ War vorhersehbar, daher auch nicht atypisch ◦ 3. Totschlag? ▪ Verunglücken des Krankenwagens ist zwar selten, aber nicht atypisch ▪ Frage des subjektiven Tatverlaufs ▪ unterbricht das den Kausalverlauf? Weil der ja nicht an Knochenbrüchen starb sondern an den Verletzungen des Unfalls • Wenn er nicht verletzt gewesen wäre, hätte er nicht in den Krankenwagen gemusst und dann wäre er nicht tot • Grundformel der objektiven Zurechnung passt nicht (Taterfolg durch Hochsitz ist nicht eingetreten) • Eigenverantwortlichkeitsprinzip → Krankenwagenfahrer ist verantwortlich ▪ Fahrlässige Tötung durch Krankenwagenfahrer ▪ Neffe strafbar wegen versuchtem (habgierigen) Mord ◦ 4. Totschlag? ▪ Kein Atypischer Kausalverlauf ▪ lang dauernde Kausalverlaufketten kann man auch ohne Lebenserfahrung vorhersehen ▪ Eingreifen Dritter, Autofahrer ist zuständig ▪ Fall 6 ist auch ein seltsamer Kausalverlauf 2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
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Fall 12 ◦ hätte der LKW Fahrer auch mit einem Abstand von 1,5m den Radfahrer überfahren → dann konnte er nichts dafür ◦ falsches Überholen wird als Ordnungswidrigkeit geahndet, ist aber unabhängig von der Tötung ◦ = unbeweisbarer Pflichtwidrigskeitzusammenhang ◦ Vermeidbarkeitstheorie, kann wegen vollendeter Tat nur dann bestraft werden, wenn er die Tat dann verhindern konnte, hätte er sich richtig verhalten ◦ ansonsten in dubio pro reo → im Zweifel für den Angeklagten ◦ in dem Fall also Freispruch ◦ Abgrenzung von Unrecht und Unglück gegen Tote wird kein Strafverfahren geführt, NIE Strafbarkeit des Toten prüfen...