Klausurvorbereitung Schemata PDF

Title Klausurvorbereitung Schemata
Course Wirtschaftsstrafrecht
Institution Hochschule Mainz
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Prüfungsaufbau Diebstahl (§ 242 StGB) + schwerer Diebstahl (§ 243 StGB) A. Strafbarkeit gemäß § 242, 243 Regelbeispiel StGB 0. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts Fraglich ist, ob das deutsche Strafrecht anwendbar ist. Dafür müsste die Tat nach § 3, 9 StGB im deutschen Inland begangen worden sein. Vorliegend fand die Tat in der Hochschule Mainz statt, welche sich im Inland befindet. Das deutsche Strafrecht ist anwendbar. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a. Sache Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand i.S.d. § 90 BGB P: Tiere: § 90a BGB b. Fremd Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum oder Miteigentum eines anderen steht. c. Beweglich Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann. d. Wegnahme Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. i. Gewahrsam Ist das von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache. P: Gelockerte Gewahrsam: Bei vorübergehender Verhinderung der physisch-realen Einwirkungsmöglichkeit  nur Gewahrsamslockerung, tatsächliche Sachherrschaft liegt vor. ii. Bruch fremden Gewahrsams Erfordert die Aufhebung der tatsächlichen Herrschaftsmacht ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers P: Diebesfalle  Aufhebung der tatsächliche Herrschaftsmacht NICHT OHNE/GEGEN DEN WILLEN des bisherigen Gewahrsamsinhabers, Einverständnis des bisherigen Gewahrsamsinhabers liegt vor.  Prüfung versuchter Diebstahl P: Warenautomaten/Selbstbedienungstankestelle  Keine ordnungsgemäße Bedienung des Automaten = Bruch fremden Gewahrsams! iii. Begründung neuen Gewahrsams Erfordert, dass der Täter Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung b. Zueignungsabsicht

Die Absicht der zumindest vorübergehenden Aneignung und der Vorsatz der dauernden Enteignung der Sache selbst oder des in der Sache verkörperten Sachwerts. Die beabsichtigte Zueignung muss rechtswidrig sein. i. Aneignung Die Absicht der zumindest vorübergehenden Aneignung setzt den zielgerichteten Willen (dd1) des Täters voraus, entweder die Sache selbst oder den in ihren verkörperten Sachwert wenigstens vorübergehend in sein Vermögen oder in das Vermögen eines Dritten zu überführen. ii. Enteignung Vorsatz dauernder Enteignung ist das zumindest billigend in Kauf nehmen (dolus eventualis) des Täters, den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition zu verdrängen. P: Keine Enteignungsabsicht (Rückführungswille) zum Tatzeitpunkt, jedoch später  Prüfung Unterschlagung gemäß § 246 StGB iii. Rechtswidrigkeit der Zueignung Rechtswidrig ist die beabsichtigte Zueignung, wenn der Täter keinen fälligen einredefreien Anspruch auf Übereignung der Sache hat. Der Täter muss in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Zueignung zumindest eventualvorsätzlich gehandelt haben. P: Bei Stückschuld meistens keine rechtswidrige Zueignungsabsicht II. Rechtswidrigkeit Rechtswidrig handelt der, der sich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Vorliegend sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. III. Schuld Schuldhaft handelt der, der sich nicht auf Entschuldigungsgründe berufen kann. Vorliegend sind keine Entschuldigungsgründe ersichtlich. IV. Strafzumessung Vorliegend könnte sich X eines Diebstahls im besonders schweren Fall strafbar gemacht haben. Das ist regelmäßig der Fall, wenn eines der Regelbeispiele in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht wurde und kein Ausschlussgrund vorliegt. In Betracht kommt hier XXX 1. Objektive Verwirklichung des Regelbeispiels a. Regelbeispiel Nr. 1: Verletzung eines räumlichen Schutzbereichs § 243 I 2 Nr.1 StGB i. Tatobjekt Dies ist jedes Raumgebilde, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit (mindestens teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen. Geschäftsraum: Räumlichkeiten, die hauptsächlich für eine gewisse Zeit oder dauernd zur Verrichtung von Geschäften beliebiger, nicht notwendigerweise wirtschaftlicher Art bestimmt sind.

ii. Tathandlung (1) Einbrechen Gewaltsames Öffnen oder Erweitern des Zugangs zu einem umschlossenen Raum durch nicht ganz unerhebliche körperliche Anstrengung (2) Einsteigen Hineingelangen in einen Raum durch Überwinden von Hindernissen, die den Zugang erschweren (3) Eindringen Eindringen mit falschem Schlüssel oder sonst nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtem Werkzeug (4) Sich-Verborgen-Halten

b. Regelbeispiel Nr. 2: Verschlossenes Behältnis oder andere Vorrichtung zum Schutz gegen Wegnahme § 243 I 2 Nr.2 StGB i. Behältnis Umschlossener Raum, der zur Aufnahme von Sachen dient, jedoch nicht zum Betreten durch Menschen ii. Verschlossen Besonders gesichert gegen unbefugten Zugriff P: Vergessener, steckengebliebener Schlüssel iii. andere Schutzvorrichtung Vorkehrung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Wegnahme von Sachen erheblich zu erschweren P: Nachgemachter Schlüssel = Eindringen c. Regelbeispiel Nr. 3: Gewerbsmäßige Stehlen § 243 I 2 Nr.3 StGB Wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Diebstähle eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. 2. Subjektive Verwirklichung des Regelbeispiels Täter muss bereits beim Einbrechen, Einsteigen, Eindringen oder Sich-Verborgen-Halten mit Diebstahlsvorsatz gehandelt haben. 3. Ausschlussklausel des § 243 II: Geringwertigkeit der Sache Kommt maßgeblich auf den objektiven Verkehrswert der Sache zur Tatzeit an. Grenze der Geringwertigkeit zZ 30-50€.

V. Strafausschließungs und -aufhebungsgründe Es sind keine Strafausschließungs und -aufhebungsgründe ersichtlich. VI. Verfahrensvoraussetzungen und – hindernisse (Strafantrag § 247, 248a StGB) VII. Ergebnis...


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