Schemata Leistungsstörungsrecht PDF

Title Schemata Leistungsstörungsrecht
Course Leistungsstörungsrecht
Institution Universität Mannheim
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Summary

FSS21...


Description

Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung aus § 433 I I.

Anspruch entstanden Wirksamer Kaufvertrag (+) Anfängliche Unmöglichkeit steht der Wirksamkeit nicht entgegen § 311 a I

II.

Anspruch untergegangen durch Erfüllung § 326 I (-) Anspruch untergegangen wegen Unmöglichkeit nach § 275 I Alt. 2 Objektive Unmöglichkeit für jedermann (bei Stückschuld: niemand kann dem K Besitz und Eigentum mehr verschaffen; Dieb kann dem K Besitz verschaffen) Nach § 275 I Alt. I Subjektive Unmöglichkeit für V, die Leistung aber von einer anderen Person oder unter Mitwirkung einer anderen Person erbracht werden könnte (aber: unauffindbarer Dieb = unüberwindbares Leistungshindernis) Die Schuld richtet sich nach dem Inhalt der vertraglichen Leistungspflicht: Es kann eine Gattungsschuld vereinbart worden sein. Unmöglichkeit würde dann erst eintreten, wenn alle Gegenstände der Gattung untergehen. V trägt die Leistungsgefahr und muss die Sache beschaffen, wenn die am Markt verfügbar ist. Gattungsschuld: - Geschuldete Leistung nach allgemeinen Merkmalen vereinbart - Käufer hat keine bestimmte Ware ausgewählt Vorratsschuld: - Beschränkte/ modifizierte Gattungsschuld - Muss vereinbart werden oder sich aus der Auslegung ergeben Stückschuld: - Leistungsgegenstand individuell bestimmt; Erfüllung gemäß § 275 I unmöglich, wenn das zu übereignende Stück untergeht

Konkretisierung nach § 243 II bewirkt, dass sich die Schuld fortan auf eine konkrete Sache beschränkt Die Schuld kann sich auf eine Sache beschränken, wenn V das seinerseits Erforderliche dafür getan hat: -

Auswahl gem. § 243 I einer Sache „mittlerer Art und Güte“ für jeder Art der Schuld - Vornahme der Leistungshandlung am rechten Ort

Was Erforderlich ist, richtet sich nach Art der Schuld und der Parteivereinbarung: Holschuld: Aussonderung nach § 243 I + Benachrichtigung und Aufforderung, die Sache abzuholen Bringschuld: Aussonderung + in Annahmeverzug begründeter Weise anbieten §§ 293 ff. (bei Lieferung durch eigene Leute des Schuldners; (nur bei Lieferung  § 269 I, also Schickschuld) Tatsächliches Angebot des Erfüllungsgehilfen zur rechten Zeit  § 298 Annahmeverzug bei nicht Erbringung der Zug-um-Zug Leistung) Schickschuld: Aussonderung + Übergabe an Transportperson Geldschuld § 270 = qualifizierte Schickschuld, Leistung am Wohnort des Gläubigers zu erbringen; Verlustgefahr beim Schuldner; Verspätungsrisiko beim Gläubiger, wenn Schuldner die Leistungshandlung rechtzeitig vorgenommen und die Verzögerung nicht zu vertreten hat § 300 II wird auf die Geldschuld analog angewendet, sodass die Leistungsgefahr auf den Gläubiger übergeht, wenn er in Annahmeverzug kommt Sonst Auslegungsregel des 269 I: 1. Vertrag oder Gesetz 2. Umstände/ Natur des Schuldverhältnisses 3. Leistungsort bei Schuldner (Holschuld) § 269 III – nur aufgrund der Kostenübernahme der Versendung durch den Schuldner, kann nicht angenommen werden, dass eine Bringschuld vorliegt ZERSTÖRUNG / ZWECKERREICHUNG/ ZWECKFORTFALL, aber nicht Zweckstörung  Anspruch untergegangen, da für V/ jedermann nach § 275 I Alt. 1/2 unmöglich; (bei Stückschuld – für jedermann)

Zweckerreichung: Mit der Leistung bezweckte Erfolg ist bereits anderweitig eingetreten und kann nicht mehr durch die Leistung des Schuldners herbeigeführt werden Zweckfortfall: Das vom Gläubiger zu stellende Leistungssubstrat ist weggefallen

III.

Anspruch durchsetzbar

Einrede: Anspruch kann nach § 275 II untergegangen sein. Dafür muss der Leistungsaufwand des Schuldners, der erforderlich ist, um die Leistung zu erbringen, in einem krassen Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers stehen. Dabei ist ein etwaiges Vertretenmüssen des Schuldners hinsichtlich des Leistungshindernisses gemäß § 275 II 2 bei der Bewertung zu berücksichtigen. Anspruch nicht durchsetzbar, wenn der Schuldner die Einrede des § 275 III geltend gemacht hat. Die persönlich zu erbringende Leistung muss ihm unter Abwägung des seiner Leistung entstehenden Hindernisses und dem Leistungsinteresse des Gläubigers unzumubar sein.

Beachte: Ausnahmen

Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 II

I. II.

Anspruch entstanden Anspruch untergegangen nach § 326 I 1 Hs. 1 Voraussetzungen: 1. Gegenseitiger Vertrag 2. Synallagmatische Verknüpfung der Forderungen 3. Erfüllung § 326 I (-) 4. Schuldner von Leistung befreit nach § 275 I(-III) Zu prüfen ist, ob V seine Pflicht zur Übergabe und Übereignung aus § 433 I 1 i.S.v. § 275 I unmöglich geworden ist. Die Schuld richtet sich nach dem Inhalt der Leistungspflicht: o Gattungsschuld o Vorratsschuld o Stückschuld  damit ist grundsätzlich der Gegenleistungsanspruch aus § 433 II nach § 326 I 1 Hs. 1 erloschen, falls nicht die Gegenleistungs- oder Preisgefahr zum Zeitpunkt des Untergangs bereits auf K übergegangen ist (AUSNAHMEN)

Konkretisierung nach § 300 II bei Gattungsschulden + Übergang der Leistungsgefahr Voraussetzungen: Annahmeverzug nach § 293 (oder § 298) 1. Erfüllbarkeit der Leistung des Gläubigers § 271 I Alt. 2, II (Leistendürfen) 2. Angebot (der Leistung): a. Tatsächliches Angebot § 294, zur richtigen Zeit § 271 (Fälligkeit), am richtigen Ort §§ 269,270 b. Wörtliches Angebot § 295 genügt, wenn § 295 S. 1 Alt. 1 – erklärte AV § 295 S. 1 Alt. 2 – Mitwirkungshandlung erforderlich (Holschuld) Angebot = Aufforderung zur Mitwirkung § 295 S. 2 § 296 Entbehrlichkeit des Angebots: S.1 – kalendarisch bestimmt; S. 2 kann kalendarisch berechnet werden c. Leistungsfähigkeit § 297, zum nach §§ 294,295,296 maßgeblichen Zeitpunkt (vorrübergehende Leistungsunfähigkeit genügt)

3. Unterbliebene Annahme

a. Nichtannahme § 293 o. § 298 bei Zug-um-Zug Leistungen, wenn Gläubiger seinerseits verlangte Gegenleistung nicht anbietet b. § 299 vorrübergehende Annahmeverhinderung ist unschädlich, wenn keine Leistungszeit bestimmt ist Vereinbarung eines neues Liefertermins = keine Aufhebung des Annahmeverzugs Annahmeverzug (+) AUSSONDERUNG Konkretisierung nach § 300 II + Übergang der Leistungsgefahr (+) Konkretisierung nach § 243 II

Zwischenergebnis: Kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 II nach § 326 I 1 Hs. 1 AUSNAHMEN: Verkäufer behält den Anspruch auf den Kaufpreis trotz Untergang der geschuldeten Sache 1. Alleinige oder überwiegende Verantwortlichkeit des K § 326 II 1 Alt. 1 2. Leistungshindernis während Annahmeverzugs ohne Vertretenmüssen des V § 326 II 1 Alt. 2 I.

II.

Leistungshindernis während Annahmeverzugs eingetreten o Annahmeverzug (+) o Leistungshindernis währenddessen eingetreten Kein Vertretenmüssen des V o § 276 I 1, II „im Verkehr erforderliche Sorgfalt o Herabgesetzter Verschuldensmaßstab § 300 I  Annahmeverzug (+)  V haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

3. Übergang der Preis-/ Gegenleistungsgefahr auf K nach § 447 I (bei Schickschuld/ Versendungskauf) Erfüllungsort i.S.d. § 477 I meint Leistungsort Leistungsort (Ort, wo der Schuldner die Leistung zu erbringen hat) und Erfüllungsort (Erfolg der Leistung tritt ein) fallen auseinander a. Versendung an einen anderen Ort b. Mit Einverständnis des K c. Übergabe an Transportperson Zusätzlich bei Verbrauchsgüterkauf § 475 II

d. Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs § 474 I 1 o Kauf einer beweglichen Sache o Käufer = Verbraucher § 13 o Verkäufer = Unternehmer § 14  Übergang der Preisgefahr, nur wenn Transportperson von Käufer beauftragt und nicht zuvor von Unternehmer benannt; Wenn von Verkäufer beauftragt, kein Gefahrübergang an K Definition Preisgefahr = Gefahr, dass der Gläubiger eine zufällig unmöglich gewordene Leistung nicht mehr fordern kann, dennoch die Gegenleistung erbringen muss.

4. Übergang der Preisgefahr auf K nach § 446 S. 1 a. Übergang der Preisgefahr durch Übergabe der Sache b. Zufälliger Untergang / Unmöglichkeit von keiner Partei zu Vertreten

5. § 446 S. 3 i.V.m. § 326 II 1 Alt. 2 (-), wenn K sich mangels eines Angebots des V i.S.d. §§ 293,294 nicht im Annahmeverzug befand Ergebnis: Sobald eine Ausnahme greift, bleibt der Kaufpreisanspruch abweichend von § 326 I 1 Hs. 1 erhalten.

III.

Anpruch durchsetzbar Möglicherweise ist die Leistung unzumutbar i.S.v. § 275 II oder III Ausnahmen

Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 346 I, 326 IV

Voraussetzungen: 1. 2. 3. 4.

Gegenseitiger Kaufvertrag Gegenseitige Leistungen (Übergabe und Übereignung Kaufpreiszahlung) Gegenleistung bewirkt Gegenleistung nach § 326 I 1 Hs. 1 nicht geschuldet -

Leistungsbefreiung des Schuldners nach § 275 I (+) Bestehenbleiben der Gegenleistungspflicht nach § 326 I...


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