Title | 223 I - Schemata zu §223 I StGB |
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Course | Grundkurs Strafrecht I |
Institution | Ludwig-Maximilians-Universität München |
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Schemata zu §223 I StGB...
Schema – Vorsätzliche Begehungsdelikt I.
Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand - Obj. TBmerkmale 2. Subjektiver Tatbestand - Subj. TBmerkmale, insbes. Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis Schema §223 I StGB I.
Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Körperliche Misshandlung b) Gesundheitsschädigung 2. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Strafantrag IV. Ergebnis: Strafbarkeit
Strafbarkeit der T gem. §223 I StGB T könnte sich gemäß §223 I StGB strafbar gemacht haben, indem sie O HANDLUNG. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Dazu müsste T den O körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur ganz unerheblich beeinträchtigt. Infolge des HANDLUNG verspürte O Schmerzen. Diese waren zwar kurz, aber heftig und beeinträchtigen daher SEIN/IHR Wohlbefinden in nicht nur ganz unerheblicher Weise. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands. Der Sachverhalt gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass O Blutergüsse oder Ahnliches erlitten hat. Mithin liegt eine körperliche Misshandlung/ Gesundheitsschädigung vor. Die Tathandlung war für den Erfolg auch kausal und ist objektiv zurechenbar.
2. Subjektiver Tatbestand T müsste vorsätzlich gehandelt haben, §15 StGB. Vorsatz setzt Wissen und Wollen hinsichtlich der Merkmale des objektiven Tatbestands voraus. Bei Lebensnaher Sachverhaltsauslegung wusste T, dass ein HANDLUNG zumindest einen kurzen Schmerz zur Folge haben würde. Genau darauf kam es ihr auch an, als sie O HANDLUNG. T handelte daher vorsätzlich. II. Rechtswidrigkeit und Schuld T handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. III. Strafantrag Der gem. §230 I erforderliche Strafantrag ist gestellt. IV. Ergebnis T hat sich demnach gem. §223 I StGB strafbar gemacht....