Schema §§ 223, 224 StGB PDF

Title Schema §§ 223, 224 StGB
Course Einführung in das Strafrecht I und Delikte gegen die Person
Institution Freie Universität Berlin
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WS 2018/19...


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§§ 223, 224 StGB - Übersicht A. (Gefährliche) Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I StGB? I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand des § 223 I StGB aa) Körperliche Misshandlung bb) Gesundheitsschädigung cc) Kausalität dd) Objektive Zurechenbarkeit b) Qualifikationsmerkmale des § 224 I StGB aa) Nr. 1 durch Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen Ein Gift ist eine organische oder anorganische Substanz, die geeignet ist, auf chemischem oder physikalischem Wege erhebliche Gesundheitsschäden hervorzurufen Andere gesundheitsschädlichen Stoffe sind solche, die auf mechanische oder thermische Weise gesundheitsschädigend wirken. bb) Nr. 2 mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs Waffen sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, eine Verletzung herbeizuführen. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzung herbeizuführen. cc) Nr. 3 mittels eines hinterlistigen Überfalls Ein hinterlistiger Überfall ist ein plötzlicher, unerwarteter Angriff unter planmäßiger Verdickung der Angriffabsicht. dd) Nr. 4 mit einem andere Beteiligten gemeinschaftlich Erforderlich ist die gefahrenhöhende Anwesenheit mindestens zweier Beteiligter (Täter oder Teilnehmer) am Tatort. ee) Nr. 5 mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung Eine das Leben gefährdende Behandlung besteht, wenn eine Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. 2. Subjektiver Tatbestand Dolus eventualis ausreichend D.e. liegt vor, wenn der Täter den Taterfolg zumindestens für nötig hält (Wissenselement) und sich zumindest damit abfindet (Wollenselement) II. Rechtswidrigkeit 1. Notwehr bzw. Nothilfe, § 32 StGB a) Notwehrlage (1) Angriff auf Rechtsgut Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter oder Interessen (2) gegenwärtig Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. (3) rechtswidrig Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn der Angreifer seinerseits nicht gerechtfertigt ist. b) Notwehrhandlung

Die Notwehrhandlung muss erforderlich sein und sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richten, zudem muss der Täter in Kenntnis und zum Zweck der Verteidigung handeln. Eine Handlung ist erforderlich, wenn sie geeignet und das mildeste Mittel gleicher Eignung ist. 2. Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB a) Notstandslage b) Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut (eines Dritten) Unter einer Gefahr versteht man einen Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ergebnisses besteht. Notstandsfähig sind alle rechtlich geschützten Interessen. (2) gegenwärtig Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein Zustand gegeben ist, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. darunter fällt (im Gegensatz zur Notwehr) auch die Dauergefahr. II. Notstandshandlung Die Handlung muss erforderlich, verhältnismäßig und angemessen sein, (1)Erforderlichkeit Die Notstandshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, die Gefahr abzuwenden und das mildeste Mittel gleicher Eignung ist. (2) Verhältnismäßigkeit: Güter-/Interessenabwägung Der Eingriff ist verhältnismäßig, wenn das geschützte Interesse dem beeinträchtigen Interesse wesentlich überwiegt. (3) Angemessenheit Die Tat muss ein angemessenes Mittel sein, die Gefahr abzuwenden, III. Schuld 1. Notwehrexzess, § 33 StGB 2. Bestehen einer Notwehrlage (1) Angriff auf Rechtsgut Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter oder Interessen (2) gegenwärtig Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. (3) rechtswidrig Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn der Angreifer seinerseits nicht gerechtfertigt ist. b) Grenzen der Notwehrhandlung überschritten Die Grenzen der Notwehrhandlung sind überschritten, wenn die Handlung nicht erforderlich oder geboten war, oder wenn der zeitige Rahmen überschritten wurde. (1)Erforderlichkeit (2)Gebotenheit (3)zeitlicher Rahmen c) Asthenischer Affekt Asthenische Affekte sind zB Verwirrung, Furcht, Schrecken. d) Verteidigungswille 2. Entschuldigender Notstand, § 35 StGB a) Notstandslage b) Gefahr für ein Rechtsgut iSd. § 35 StGB Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Täters oder ihm nahe stehenden Personen.

(2) Gegenwärtig Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein Zustand gegeben ist, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Darunter fällt auch die Dauergefahr. b) Notstandshandlung (1)Erforderlichkeit Eine Notstandshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, die Gaffer abzuwenden und gleichzeitig das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt. c) Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme Hinnehmbar wäre die Gefahr dann, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hätte, § 35 I 2 StGB. Es darf kein besonderes Rechtsverhältnis bestehen, dass eine erhöhte Hinnahmepflicht begründen würde. IV. Ergebnis...


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