Schema §§ 113, 114, 115 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte PDF

Title Schema §§ 113, 114, 115 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Author Lisa Schmidt
Course Strafrecht BT
Institution Humboldt-Universität zu Berlin
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Summary

Schemata und Definition zu den Straftatbeständen der 113, 114, 115 StGB zum Thema Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte anhand des Lehrsbuchs Rengier...


Description

 §§ 113- 115 StGB: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte • § 113 I: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung  regelt speziellen Nötigungsfall (lex specialis), der Rückgriff auf § 240 ausschließt - Täterschaft auch durch Personen, die nicht von Vollstreckungshandlungen betroffen sind mögl. I. TB 1. Obj. TB a) Tatopfer: ein zur Vollstreckung berufener Amtsträger (§ 11 Nr. StGB) o. Soldat d. Bundeswehr - zur Vollstreckung berufen, wer grds. Befugnis hat, bezogen auf einen konkretisierten Einzelfall den Staatswillen zu verwirklichen und notfalls Zwang durchzusetzen z.B. Polizei, Gerichtsvollzieher, Richter wg. ihrer sitzungspolizeilichen Befugnisse - rein gesetzesanwendende Tätigkeiten (Erlass v. Bußgeldbescheiden) genügen nicht b) Tatsituation: bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung - Tätigkeiten, bei denen der konkretisierte, also der auf die Regelung eines best. Einzelfalls abzielende, staatl. Wille durch eine dazu berufene Person verwirklicht werden soll & zwar notfalls mit Mitteln staatl. Zwangs - nur konkrete Vollstreckungstätigkeit geschützt - nicht: allgemeine Diensthandlungen (allg. Überwachungs-+ bloße Ermittlungstätigkeiten, Streifenfahrten, Befragungen v. Straßenpassanten, Bewachung v. Gefangenen, Unfallaufnahmen) - „bei“ d. Vollstreckungshandlung: muss unmittelbar bevorstehen o. bereits begonnen haben + noch nicht beendet sein; nicht: Fahrt zum Einsatzort, aber Betreten/ Verlassen d. Einsatzortes c) Tathandlung: Widerstand leisten - mit Gewalt o. durch Drohung mit Gewalt  muss sich gegen den Vollstreckungsbeamten richten - = aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten mit Nötigungscharakter, durch die eine Verhinderung o. Erschwerung d. Diensthandlung bezweckt wird. - Gewaltbegriff nicht immer gleich mit § 240 - Gewalt= jede durch aktives Handeln bewirkte, gegen die Person des Amtsträgers gerichtete und v. diesem zumindest mittelbar körperlich empfundene Kraftentfaltung, die nach Vorstellung d. Täters dem Ziel dient, die Vollstreckungshandlung zu verhindern o. dergestalt zu erschweren, dass der Amtsträger die Diensthandlung nicht ausführen kann, ohne seinerseits eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufwenden zu müssen.  (+) Herumschlagen, Abschütteln, Festklammern, Zufahren auf einen Beamten, Aussperren eines Vollstreckungsbeamten durch aktives Verbarrikadieren  (-) passiver Widerstand, schlichter Ungehorsam, untätiges Sitzenbleiben, Nichtöffnen d. Tür, Flucht die sich nicht aktiv gegen den Beamten richtet, Missachtung polizeilicher Haltezeichen 2. Subj. TB: Vorsatz II. Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung, § 113 III 1 1. Str.: Rechtsnatur: Rechtfertigungsgrund oder obj. Bedingung der Strafbarkeit?  Ergebnis wirkt sich praktisch nicht aus, da § 113 III, IV die einschlägigen Rechtsfolgen abschließend regelt 2. Str.: Nach welchen Kriterien ist Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung zu bestimmen? H.M.: strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff  Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung hängt v. 3 Voraussetzungen ab (bei Vorliegen ist Diensthandlung ohne weitere Berücksichtigung d. materiellen Rechtlage rechtmäßig)  BVerfG verlangt aber bei Prüfung d. Rechtm. Grundrechten wie Art. 8 Rechnung zu tragen (1) Sachliche + örtl. Zuständigkeit d. Vollstreckungsbeamten (2) Wahrung der wesentl. Förmlichkeiten, d.h. v.a. von Formvorschriften, die dem Schutz d. Betroffenen dienen (3) Pflichtgemäße Würdigung der tatsächlichen Eingriffsvoraussetzungen (ggf. pflichtgemäße Ermessensausübung) = rechtmäßig, wenn Vollstreckungsbeamter nach einer pflichtgemäßen Würdigung der tatsächl. Umstände

annehmen konnte, zu der Handlung berechtigt + verpflichtet zu sein. (unabhängig v. materieller Rechtslage) (+) trägt dem Umstand Rechnung, dass sich Vollstreckungsbeamter häufig in der Lage sieht, in einem schwierig gelagerten Fall eine schnelle Entscheidung treffen zu müssen und es ihm meistens nicht mögl. ist, die gesamten tatsächlichen Umstände zu übersehen richtig zu würdigen (+) entspricht Interesse einer effektiven Dienstausübung, die Entschlusskraft des Vollstreckungsbeamten zu stärken + ihn vor einem größeren Notwehrrisiko zu schützen (sonst dürfte sich Betroffener auf sein Notwehrrecht § 32 berufen, falls er den Amtsträger tatsächlich abwehrt (§ 223)) a.A.: materieller Rechtmäßigkeitsbegriff  Orientierung an der sich aus dem Strafprozess-, Verwaltungs- + Vollstreckungsrecht ergebenden materiellen Rechtslage (+) H.M. stellt ein „Irrtumsprivileg“ des Staates zu Lasten des Bürgers dar (+) H.M. schafft außerhalb des Gesetzesvorbehalts Eingriffsrechte (+) materielles Recht trägt in vielen Fällen den praktischen Schwierigkeiten „vor Ort“ selbst Rechnung in Form von Verdachtstatbeständen (§ 112, 127 StPO), Gefahrtatbeständen und Regeln über die (vorläufige) Vollstreckbarkeit - § 113 III 2: Irrtümliche Annahme der Rechtmäßigkeit führt auch nicht zu Strafbarkeit  wenn T irrig annimmt, Diensthandlung sei rechtmäßig, sie ist aber rechtswidrig, keine Strafe, da Rechtmäßigkeit der Diensthandlung obj. Strafbarkeitsvoraussetzung (o. Rechtfertigungsgrund) - § 113 IV: Wenn Rechtmäßigkeit (+) gilt für Irrtümer über die Rechtmäßigkeit Abs. 4 abschließend (!) (nicht zusätzlich § 17 etc. prüfen)  Täter nimmt irrig an, rechtm. Diensthandlung sei rechtswidrig  § 113 IV 1: Irrtum vermeidbar: Strafe kann gemildert werden § 49 II  § 113 IV 2: nur keine Strafbarkeit bei Rechtmäßigkeit (+), wenn Täter irrig annahm, dass Diensthandlung nicht rechtmäßig sei + Irrtum unvermeidbar + war ihm unzumutbar sich mit Rechtsbehelfen gegen die Diensthandlungen zu wehren III. Rechtswidrigkeit + Schuld IV. Strafzumessung: b.s.F. § 113 II Nr. 1: Waffe o. anderes gefährliches Werkzeug s. § 244 I Nr. 1a Nr. 2: durch Gewalttätigkeit in Gefahr d. Todes o. schwerer Gesundheitsschädigung bringt Gewalttätigkeit= Einsatz o. zumindest das In-Bewegung-Setzen physischer Kraft durch aggressives Tun Nr. 3: Tat mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen s. § 224 I Nr. 4  min. 2 Ps einverständlich zsmwirken + dem Opfer im Tatortbereich unmittelbar gegenüberstehen • § 114 I: Tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte bei irgendeiner Diensthandlung - eigenständiges Delikt in Tateinheit zu einem mglw. zugleich verwirklichten § 113 StGB I. TB 1. Obj. TB a) Tatopfer: Vollstreckungsbeamter b) Vornahme einer aa) Vollstreckungshandlung o. bb) sonstigen Diensthandlung c) Tathandlung: tätliches Angreifen - tatsächlicher Angriff= jede in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper des*der Vollstreckungsbeamt*in abzielende Einwirkung ohne Rücksicht auf ihren (Körperverletzungs-) Erfolg  restriktive Interpretation da erhöhter Strafrahmen d. § 114: Einwirkung muss zur Körperverletzung geeignet sein + eine gewisse Erheblichkeit aufweisen 2. Subj. TB: Vorsatz II. Nur bei Vollstreckungshandlung: Rechtmäßigkeit d. Vollstreckungshandlung § 114 III i.V.m. § 113 III, IV III. Rechtswidrigkeit + Schuld V. Strafzumessung: b.s.F. § 114 II i.V.m. § 113 II

• § 115 I: Erweiterung des Anwendungsbereichs der §§ 113, 114 StGB auf Personen, die die Rechte + Pflichten eines Polizeibeamten haben o. Ermittlungspersonen d. StA sind, ohne Amtsträger zu sein • § 115 II: Erweiterung d. Anwendungsbereichs der §§ 113, 114 StGB auf Personen, die zur Unterstützung bei Diensthandlungen v. Vollstreckungs- o. Polizeibeamten hinzugezogen werden • § 115 III: Behinderung v. Hilfeleistenden d. Feuerwehr, des Katastrophenschutzes o. eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt (S. 1); tätlicher Angriff auf Hilfeleistende (S. 2) - 115 III = Spezialfall des § 323c - Unglücksfall o. gemeine Gefahr o. gemeine Not (vgl. § 323c StGB) - Hilfeleisten= konkrete Einsatztätigkeit in einer der tatbestandlichen Situation, aber auch Vorbereitungshandlungen - Behindern= Erschweren des Hilfeleistens in jeder Form → jede nicht ganz unerhebliche Erschwernis genügt - tätlich Angreifen (wie § 114 StGB)...


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