VB gegen ein Gesetz PDF

Title VB gegen ein Gesetz
Course Verfassungsrecht: Grundrechte
Institution Justus-Liebig-Universität Gießen
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Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz 1. Definition von Grundrechtsverletzung: Die Verfassungsbeschwerde müsste begründet sein. Die Verfassungsbeschwerde des … ist begründet, wenn … in einem seiner Grundrechte oder in einem der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist. Eine solche Verletzung liegt dann vor, wenn durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in den Schutzbereich eines Grundrechts eingegriffen wurde und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.  Durch das …(Gesetz) muss ein Grundrecht des R in seinem Schutzbereich betroffen sein.  Erwähnung einer passenden Rechtsnorm. In Betracht kommt zunächst das Grundrecht der (…) aus Art. (…). Gemäß Art. (…) …  Wer wird von dem Grundrecht geschützt?  persönlicher Schutzbereich  Erläuterung des genannten Artikels  dann auf den Sachverhalt beziehen  sachlicher Schutzbereich  Zwischenergebnis: Entweder eine Verletzung des (genannten) Grundrechts aus Art. (…) trifft zu oder es scheitert bereits an der Betroffenheit des Schutzbereichs des Grundrechts.  Der Schutzbereich des Art. (…) müsste sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht eröffnet sein. Auffanggrundrecht In Betracht kommt nunmehr die mögliche Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG schützt jegliches menschliche Verhalten im allumfassenden Sinne. Jeder Mensch soll sich frei bewegen und auch seinen Neigungen entsprechend entfalten dürfen, und zwar unabhängig von einer Wertung dieses Handelns. Zwischenergebnis: persönlicher & sachlicher Schutzbereich ist eröffnet (+)

2. Prüfungsmaßstab  nur bei Urteilsverfassungsbeschwerde    

Zunächst müsste der Prüfungsmaßstab bestimmt werden. BVerfG ist keine sog. Superrevisionsinstanz. D.h. die Anwendung des einfachen Rechts ist allein Aufgabe der Fachgerichte. Somit müsste eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch eine fehlerhafte Bestimmung von Reichweite und Grenzen der Grundrechte vorliegen, nicht bloß eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts.

3. Schutzbereich Der persönliche und sachliche Schutzbereich des Grundrechts des Art. (…) müsste eröffnet sein.

a. Persönlicher Schutzbereich b. Sachlicher Schutzbereich

4. Es muss des Weiteren ein Eingriff in diesen Schutzbereich vorliegen. (1) Nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff vor, wenn das staatliche Handeln final, unmittelbar, rechtsförmig und imperativ ist.

Final

 Wenn ziel- und zweckgerichtet auf die (…)-freiheit aus Art. (…) eingewirkt wird und das staatliche Handeln nicht bloß unbeabsichtigte Nebenfolge ist.

Unmittelbar

 Wenn es keiner weiteren Zwischenakte bedarf, um die staatliche Maßnahme durchzusetzen.

Rechtsförmig

 Wenn das staatliche Handeln rechtliche und nicht bloß tatsächliche Wirkung entfaltet.

Imperativ

 Wenn mit Befehl und Zwang durchsetzbar ist.

Wenn der klassische Eingriffsbegriff (-), dann

(2) Nach dem erweiterten Eingriffsbegriff ist ein Eingriff jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise erschwert. Hierbei ist gleichgültig, ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt eintritt. Zwischenergebnis: (+)

5. Der Eingriff dürfte verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sein. Der staatliche Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts ist dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn das betroffene Grundrecht einschränkbar ist, eine entsprechende Schranke besteht und diese Schranke selbst wiederum verfassungsgemäß ist (sog. Schranken-Schranken).

(1) Das Grundgesetz muss für das betroffene Grundrecht die Möglichkeit einer Einschränkbarkeit vorsehen.

(2) Es muss im konkreten Fall eine entsprechende gesetzliche Schranke existieren.

(3) Das das Grundrecht einschränkende Gesetz muss selbst verfassungsgemäß, also formell und materiell rechtmäßig zustande gekommen sein. a. Einfacher Gesetzesvorbehalt: Einschränkung durch formelles Gesetz  ,,Durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetz beschränkt werden´´

b. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Beschränkung nur zu bestimmten Zwecken oder mit bestimmten Mitteln  ,,Nur durch ein allgemeines Gesetz einschränkbar´´ Art. 5 II GG

c. Vorbehaltlos gewährleistete GR: Keine entsprechende Beschränkungsregelung vorhanden  Aber: Diese können zum Schutz anderer Verfassungsgüter oder zum Schutz Dritter eingeschränkt werden  Ergibt sich aus dem Grundsatz der Einheit der Verfassung  verfassungsimmanente Schranke Kollidierende Rechte: durch praktische Konkordanz, den Konflikt der kollidierenden Rechte so auflösen, dass beide optimal zur Geltung kommen

6. Formelle Verfassungsmäßigkeit Das ordnungsgemäße Gesetzgebungsverfahren ist hiermit gemeint. Nach dem Sachverhaltshinweis ist das … (Gesetz) formal rechtmäßig beschlossen.

7. Materielle Verfassungsmäßigkeit Es müssen zunächst die allgemeinen Anforderungen an das Gesetz eingehalten worden sein.

(1) Verbot des Einzelfallgesetzes gem. Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG Gem. Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG muss das Gesetz demnach allgemein und nicht für den Einzelfall gelten und muss das betroffene bzw. eingeschränkte Grundrecht nennen.

(2) Zitiergebot gem. Art. 19 Abs. 2 S. 2 GG Es darf gem. Art. 19 Abs. 2 S. 2 GG keinesfalls den Wesensgehalt dieses Grundrechts antasten.

(3) Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 III GG Danach muss die Norm hinreichend bestimmt sein. Das heißt, sie muss klar und eindeutig formuliert sein, so dass jeder Bürger sein Verhalten danach ausrichten kann.

(4) Parlamentsvorbehalt Gesetzgeber muss alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen.

Zwischenergebnis: Die allgemeinen Anforderungen an das Grundrecht beschränkende Gesetz sind eingehalten (+).

8. Schließlich muss das Gesetz auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Dazu muss das Gesetz einen legitimen Zweck verfolgen, zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und schließlich auch angemessen sein. a) Legitimer Zweck Zunächst muss das Gesetz einen legitimen Zweck verfolgen. Ein Zweck ist dann legitim und darf vom Staat verfolgt werden, wenn er auf ein der Allgemeinheit dienendes Wohl gerichtet.

b) Geeignetheit Des Weiteren müsste das Gesetz geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen. Die Geeignetheit einer Maßnahme liegt dann vor, wenn mit ihrer Hilfe das angestrebte Ziel voraussichtlich erreicht oder zumindest gefördert werden kann.

c) Zudem müsste das Gesetz erforderlich sein. Die Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein gleich wirksames, aber weniger belastendes Mittel zur Erreichung des Zwecks gibt. Es muss der geringst mögliche Grundrechtseingriff bei gleicher Wirksamkeit gewählt werden.

d) Die Maßnahme muss schließlich angemessen sein. Eine Maßnahme ist dann angemessen, wenn der staatlicherseits verfolgte Zweck gegenüber dem rechtlich geschützten Interesse dem Einzelnen überwiegt. Zweck-Mittel-Relation  Abwägung

Einschlägige Rechtsnorm bzw. Art. (…)

Abwägung

Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren

 Ergebnis: Entweder ist die Verfassungsbeschwerde des Bürgers begründet oder das Allgemeinwohl überwiegt die VB des Bürgers.

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 1. Zulässigkeit 

Fraglich ist, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist.



Dies ist der Fall, wenn sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind.

2. Zuständigkeit des BVerfG (=Bundesverfassungsgericht) Die Zuständigkeit des BVerfG für Individualverfassungsbeschwerden ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfG.

3. Beschwerdeführer (1) Beschwerdefähigkeit Der Beschwerdeführer müsste beschwerdefähig sein. Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 I BVerfG ist jedermann beschwerdefähig, der grundrechtsfähig ist und somit grundsätzlich Träger von Grundrechten sein kann. 

Unproblematisch, wenn es sich um natürliche Personen handelt. ≠ juristische Personen

(2) Prozessfähigkeit Weiterhin müsste der Beschwerdeführer auch prozessfähig sein. Darunter versteht man die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestimmte Bevollmächtigte vorzunehmen. 

Unproblematisch, wenn Geschäftsfähigkeit nach BGB vorliegt.  A ist als erwachsene Person auch prozessfähig.



Problematisch bei Minderjährigkeit: Minderjährige werden in der Regel vom BVerfG durch ihren gesetzlichen Vertreter ( Eltern) vertreten. Nach h.M. jedoch selbst prozessfähig, sofern angenommen werden kann, dass sie nach ihrer Reife und Einsichtsfähigkeit im betroffenen Grundrechtsbereich eigenverantwortlich handeln kann.

4. Beschwerdegegenstand Es müsste ein zulässiger Beschwerdegegenstand vorliegen. Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfG kann dies jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein, also der Exekutive, der Legislative und der Judikative. Dies ist auf die umfassende Bindung aller drei Gewalten an die Grundrechte aus Art. 1 III GG zurückzuführen.

5. Beschwerdebefugnis Der Beschwerdeführer müsste ferner beschwerdebefugt sein. Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfG muss eine Verletzung der Grundrechte vorliegen. Das ist er, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass zumindest die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung besteht.  Die Möglichkeitstheorie, d.h. es darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt wurde. Wenn der Beschwerdeführer durch den Akt der öffentlichen Gewalt selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist.

(1) Eigene Beschwerde Beschwerdeführer ist durch Rechtsnorm selbst betroffen, wenn er Normadressat ist.

(2) Gegenwärtige Beschwerde Gegenwärtig ist die Beeinträchtigung, wenn die Grundrechtsverletzung schon begonnen hat oder zumindest unmittelbar bevorsteht. 

Eine Vergangene oder zukünftige Beschwerde reicht alleine nicht aus.



Aber bei andauernden Nachwirkungen oder Wiederholungsgefahr reicht es aus.



Träger der Rechtsnorm führt zu Inkrafttreten des Gesetzes.

(3) Unmittelbare Betroffenheit Unmittelbare Betroffenheit liegt jedenfalls dann vor, wenn kein weiterer Vollzugsakt notwendig ist. 

Unmittelbar beschwert sein d.h. ohne Zwischenakt



Auflösung und Urteile treten ohne Zwischenakte unmittelbar ein  kein Vollzugsakt mehr notwendig

6. Rechtsschutzbedürfnis (1) Erschöpfung des Rechtswegs Danach kann die VB erst nach Erschöpfung jeglicher anderen Rechtswege erhoben werden. Gemäß Art. 94 II 2 II GG, § 90 II 1 BVerfG müsste der Rechtsweg erschöpft sein.

(2) Subsidiarität der VB Der BF müsste alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen.  Um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.  Zunächst muss der Beschwerdeführer bei den Fachgerichten Rechtsschutz suchen. Die Grundrechtsverletzung kann nicht auf andere Weise beseitigt werden, damit ist der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt. Hinweis: Gegen Rechtssatzbeschwerden ist die Erschöpfung des Rechtswegs nicht möglich.

7. Frist Bei Verfassungsbeschwerden gegen Akte der Exekutive und Urteilsverfassungsbeschwerden beträgt die Antragsfrist gemäß § 93 I BVerfG einen Monat, auch dem letztinstanzlichen Urteil. Die Frist ist entsprechend einzuhalten. Bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden beträgt die Frist gemäß § 93 III BVerfGG ein Jahr ab In Krafttreten des Gesetzes.

8. Form Die Form müsste gewahrt sein. Gem. § 23 I, II BVerfG müsste die VB schriftlich und begründet sein.   

Nach h.M. genügt ein Telefax, aber laut BVerfG E-Mail nicht. Sofern die VB per Telefax eingereicht wird, sollte die Klage darüber hinaus auf dem Postweg verschickt werden. Die VB ist entsprechend zu begründen.

 Bei Einhaltung von Form und Frist wäre die VB gegen die Auflösung und die Urteile damit zulässig. 

(Hinweis: Eine VB gegen das VersG ist hingegen unzulässig.)...


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